Kommunalabgabengesetz
(KAG)

vom 18. Februar 1964

geändert durch
Gesetz vom 21. Dezember 1965 (GBl. S. 319),
Gesetz vom 29. März 1966 (GBl. S. 48), § 2;
Gesetz vom 18. November 1966 (GBl. S. 243), § 3;
Gesetz vom 6. April 1970 (GBl. S. 111), Art. 24);
Gesetz vom 12. März 1974 (GBl. S. 93), § 33 Abs. 2;
Gesetz vom 26. November 1974 (GBl. S. 508), Art. 30;
Gesetz vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 401), Art. 5;
Gesetz vom 25. April 1978 (GBl. S. 224).

Neubekanntmachung vom 3. August 1978 (GBl. S. 394)

geändert durch
Gesetz vom 27. Oktober 1981 (GBl. S. 518)

Neubekanntmachung vom 15. Februar 1982 (GBl. S. 57)

geändert durch
Gesetz vom 29. Juni 1983 (GBl. S. 229),
Gesetz vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 675),
Gesetz vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 465),
Gesetz vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 104),

Neubekanntmachung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481)

geändert durch
Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895).

aufgehoben durch
Gesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206).

Änderungen sind nicht eingearbeitet; es folgt die ursprüngliche Fassung von 1964

Der Landtag hat am 30. Januar 1964 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

§ 1. Geltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden (Kommunalabgaben), soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.

§ 2. Abgabensatzungen. (1) Die Kommunalabgaben werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die Satzung muß insbesondere den Kreis der Abgabenpflichtigen, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe, sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen.

(2) Satzungen, ausgenommen Haushaltssatzungen, bedürfen insoweit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, als sie mit rückwirkender Kraft erlassen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Rückwirkung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

§ 3. Anwendung von Bundesrecht. (1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden bundesrechtlichen Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen:
1. die §§ 1 bis 7, 8 Abs. 1 und 2, 10, 11, 13 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes;
2. die §§ 1 bis 7 des Steuersäumnisgesetzes;
3. die folgenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung
    a) über das Steuergeheimnis die §§ 22, 412 mit der Maßgabe, daß sie nur für Steuern und die Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs gelten, und über die Ersatzpflicht § 23,
    b) über die Ausschließung und Ablehnung von Bediensteten die §§ 67 bis 69, ferner § 70 mit der Maßgabe, daß er auf ehrenamtlich tätige Bürger Anwendung findet,
    c) über Fristen die §§ 82, 83 Abs. l, 84, 85,
    d) über die Bestellung eines Vertreters § 89,
    e) über Verfügungen die §§ 91 bis 93, 94 Abs. 1 und 3, 95, 96,
    f) über den Steueranspruch die §§ 97, 99 bis 106, die §§ 107 Abs. l bis 6, Abs. 8, 107a Abs. l bis 4 mit der Maßgabe, daß sie nur für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gelten, sowie die §§ 108 bis 120a, 123 bis 125, 127, 130, 131 Abs. l Satz 1 und Satz 2; § 127a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Abgabenberechtigten nicht verpflichtet sind, Stundungszinsen zu erheben,
    g) über die Verjährung die §§ 143 bis 149; abweichend von § 144 beträgt die Verjährungsfrist
        aa) bei Steuern und Beiträgen fünf Jahre,
        bb) bei Gebühren drei Jahre,
        cc) bei hinterzogenen Kommunalabgaben zehn Jahre,
    h) über Erstattungs- und Vergütungsansprüche die §§ 150 Abs. 2, 151 bis 154, 155 Abs. 1 und 2, 156, 157, 159,
    i) über die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben die §§ 160 Abs. l, 162 Abs: l bis 8, § 162 Abs. 9 mit der Beschränkung auf die Bücher und Aufzeichnungen, die für die Abgabenfestsetzung von Bedeutung sind, §§ 165 c, 165 e Abs. 1, 166 bis 171, 173, 175 bis 181, 183, 186, 188 Abs. 1 und 2, 189, 190, 193 Abs. 1, 194 Abs. 3, 195, 201 Abs. 1, 202, 204, 205, 206 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2, 207, 208, 209 Abs. 1 Satz 1, 210, 211, 212, 217, 222 mit der Maßgabe, daß Absatz 2 auf höchstrichterliche Entscheidungen Anwendung findet, §§ 223 bis 225, 227 Abs. 1, 251 a,
4. § 119 Abs. l und 3 des Steuerberatungsgesetzes mit' der Maßgabe, daß sie nur für Steuern gelten.

(2) Dasselbe gilt für Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen sind oder noch erlassen werden.

(3) Bei der sinngemäßen Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorschriften treten an die Stelle des „Reichs", der „Oberfinanzdirektion" und des „Finanzamts" die Abgabenberechtigten. Dies gilt nicht für die §§ 107 Abs. 3 Nr. 2, 109 Abs. 2 Satz 2 und 208 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung.

§ 4. Kleinbeträge. (1) Es kann davon abgesehen werden, Kommunalabgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger ist als drei Deutsche Mark und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

(2) Bei der Festsetzung der Kommunalabgaben können Pfennigbeträge auf volle zehn Pfennig nach unten abgerundet werden.

§ 5. Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich bewirkt oder zu bewirken versucht,
2. leichtfertig als Abgabenschuldner oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenschuldners bewirkt,
daß Einnahmen aus Kommunalabgaben verkürzt werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S.177) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; das Unterwerfungsverfahren nach § 67 ist zulässig.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde; sie entscheidet auch über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheids (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

ZWEITER ABSCHNITT
Steuern

§ 6. Gemeindesteuern. (1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.

(2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind.

(3) Eine Satzung, die auf Grund des Absatzes 2 erlassen wird, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Satzung bedarf keiner Genehmigung, wenn sie einer Mustersatzung entspricht, die das Innenministerium und das Finanzministerium bekanntgegeben haben; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 7. Kreissteuern. Die Stadtkreise und die Landkreise erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.

DRITTER ABSCHNITT
Gebühren und Beiträge

§ 8. Verwaltungsgebühren. (1) Die Gemeinden und die Landkreise können für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren erheben.

(2) Die Gebührensätze sind nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse der Gebührenschuldner zu bemessen.

(3) Die §§ 4, 5, 8, 9, 15 und 16 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend; dasselbe gilt für § 6 Abs. 1, 3 und 4 des Landesgebührengesetzes, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(4) In der Verwaltungsgebühr sind die der Behörde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Auslagen kann besonders verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen; dasselbe gilt, wenn für eine Amtshandlung keine Gebühr erhoben wird. Für die Auslagen gelten die für Verwaltungsgebühren maßgebenden Vorschriften entsprechend.

§ 9. Benutzungsgebühren. (1) Die Gemeinden und die Landkreise können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.

(2) Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, daß die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu diesen Kosten gehören auch angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Für wirtschaftliche Unternehmen bleibt § 85 Abs. 2 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung unberührt.

§ 10. Beiträge. (1) Die Gemeinden und die Landkreise können zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen.

(2) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Die Satzung kann bestimmen, daß beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Beiträge können für Teile einer Einrichtung erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.

(4) Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung (Absatz 1) oder den. Teil der Einrichtung (Absatz 3) angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Für Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Einrichtung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem Anschluß; die Satzung kann jedoch bestimmen, daß die Beitragsschuld mit Inkrafttreten der Satzung entsteht, wenn im Zeitpunkt der Anschlußmöglichkeit eine ortsrechtliche Regelung bestanden hat, die für die Einrichtung eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags oder einer einmaligen Gebühr (Anschlußgebühr) vorsah.

(5) Der Beitragsberechtigte kann angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangen, sobald er mit der Herstellung der Einrichtung, im Falle des Absatzes 3 mit der Herstellung des Teils der Einrichtung beginnt.

(6) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht.

§ 11. Kurtaxe. (1) Kur- und Fremdenverkehrsgemeinden können eine Kurtaxe erheben, um ihren Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu decken. Die Kurtaxe wird von allen ortsfremden Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist.

(2) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, kann durch Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; er haftet insoweit für die Einziehung und Abführung der Kurtaxe. Durch Satzung können die in Satz 1 genannten Pflichten Reiseunternehmern auferlegt werden, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an den Reiseunternehmer zu entrichten haben.

VIERTER ABSCHNITT
Sonstige Vorschriften

§ 12. Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen. Die §§ 3 und 5 gelten sinngemäß für sonstige öffentlichrechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht; die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

§ 13. Gemeindefreie Grundstücke. In gemeindefreien Grundstücken, deren Rechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, erhebt diese die Kommunalabgaben, die eine Gemeinde erheben kann.

FÜNFTER ABSCHNITT
Änderung von Landesrecht

§ 14. Änderungen des Landesgebührengesetzes. Die §§ 5, 6 und 22 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S. 59) werden wie folgt geändert:

1. § 5 Nr. 1 wird gestrichen.

2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Von der Entrichtung der Gebühren sind befreit
1. das Land Baden-Württemberg,
2. die Bundesrepublik Deutschland,
3. die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder des Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden,
4. die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände in Baden-Württemberg. "

3. In § 6 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dasselbe gilt für die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden (§ 85 der Gemeindeordnung), der Gemeindeverbände und der Zweckverbände."

4. In § 22 erhält Satz l folgende Fassung:
"Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich bewirkt oder zu bewirken versucht,
2. leichtfertig als Gebührenschuldner oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gebührenschuldners bewirkt,
daß Gebühreneinnahmen verkürzt werden"

§ 15. Änderung des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Hohenzollerischen Lande. § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Hohenzollerischen Lande vom 7. September 1950 (RegBl. S. 285) erhält folgende Fassung:
"(2) Der Landeskommunalverband kann Gebühren und Beiträge erheben. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend."

SECHSTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 16. Durchführungsbestimmungen. Das Innenministerium und das Finanzministerium erlassen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 17. Überleitungsvorschriften. (1) Kommunalabgaben können bis zum 31. Dezember 1965 nach dem bisherigen Recht weitererhoben werden, soweit dieses nicht dem § 5 dieses Gesetzes widerspricht.

(2) Satzungen (Gemeindebeschlüsse, Gebührenordnungen), die diesem Gesetz inhaltlich entsprechen, bleiben über den 31. Dezember 1965 hinaus in Kraft; soweit diese Vorschriften jedoch die Erhebung eines Beitrags oder einer einmaligen Gebühr (Anschlußgebühr) für eine Einrichtung im Sinne des § 10 regeln, treten sie spätestens zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

(3) Ist eine Abgabenschuld nach bisherigem Recht entstanden, aber noch nicht festgesetzt worden, so finden insoweit an Stelle dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Satzung die bisherigen Vorschriften Anwendung.

§ 18. Aufhebung von Rechtsvorschriften. (1) Die folgenden Vorschriften werden, soweit sie noch in Kraft sind, unbeschadet des § 17 Abs. l, in der jeweils geltenden Fassung aufgehoben:

1. im Land Baden-Württemberg
    a) die als Landesrecht fortgeltenden Bestimmungen des Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 (RGBl. I S.252), soweit sie Kommunalabgaben betreffen,
    b) die als Landesrecht fortgeltenden Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1926 (RGBl. I S.203),
    c) die als Landesrecht fortgeltenden Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. I S.311) und die dazu ergangenen Rechtsvorschriften,
    d) die als Landesrecht fortgeltenden Bestimmungen des Steuersäumnisgesetzes vom 24. Dezember 1934 (RGBl. I S.1271),
    e) die als Landesrecht fortgeltende Bestimmung des § 2 der Dritten Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung vom 30. März 1940 (RGBl. I S. 566) in der Fassung des § 1 der Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung (Heranziehung zu Gemeindeabgaben) vom 9. Dezember 1942 (RGBl. I S. 678),
    f) die als Landesrecht fortgeltende Bestimmung des § 2 der Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung (Heranziehung zu Gemeindeabgaben) vom 7. Dezember 1942 (RGBl. I S.678),
    g) § 1 Abs. 2 des Gesetzes über eine Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 27. Oktober 1953 (GBl. S. 160),
    h) § 4 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129),
    i) § 3 Abs. 2 Satz 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955 (GBl. S. 207),
    k) § 8 Abs. l Nr. 5 der Ersten Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 31. Oktober 1955 (GBl. S.235),
    l) das Gesetz über die Erhebung von Anliegerbeiträgen vom 11. Januar 1960 (GBl. S. 1),
    m) die §§ 25 bis 27 des Gesetzes über die Vergnügungsteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1961 (GBl. S. 301),
    n) § 2 des Zweiten Gesetzes über die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften des allgemeinen Abgabenrechts vom 20. Februar 1962 (GBl. S.11),
    o) § 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Landeswohlfahrtsverbände vom 23. April 1963 (GBl. S. 35);
2. in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Nordbaden
    die württemberg-badische Verordnung Nr. 1122 der Landesregierung über die Genehmigung der Realsteuerhebesätze vom 23. April 1952 (RegBl. S. 50);
3. in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern, ausgenommen die Landkreise Hechingen und Sigmaringen
    a) Art. 20 Abs. 4 der württembergischen Bauordnung vom 28. Juli 1910 (RegBl. S. 333),
    b) die württembergische Verordnung über die Gemeindegetränkesteuer vom 28. August 1930 (RegBl. S. 280),
    c) die württembergische Verordnung über Verwaltungsgebühren der Gemeinden vom 17. Oktober 1933 (RegBl. S.406),
    d) das württembergische Gesetz über die Jagd- und Fischereisteuer vom 22. Juli 1937 (RegBl. S. 61), soweit es sich auf die Fischereisteuer bezieht,
    e) die §§ 16 und 17 und die die Fischereisteuer betreffenden Bestimmungen der württembergischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Jagd- und Fischereisteuer vom 22. Oktober 1937 (RegBl. S. 98),
    f) das württembergische Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Lande und den Gemeinden (Gemeindeverbänden) vom 15. Mai 1939 (RegBl. S. 59) mit Ausnahme des Art. 19, des Art. 21 Abs. 1, soweit er die Jagdsteuer betrifft, sowie der Art. 24 und 25, soweit sie die Beitreibung und die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das Strafverfahren auf die Realsteuern regeln, sowie des Art. 28 Abs. 6,
    g) die württembergische Verordnung über die Erhebung von Dolenbeiträgen durch die Gemeinden vom 10. Dezember 1941 (RegBl. S. 1);
4. in den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden
    a) das badische Gesetz über die Verjährung der öffentlichen Abgaben vom 21. Juli 1839 (Staats- und RegBl. S.175), soweit es die Verjährung kommunaler Abgaben regelt,
    b) das badische Gesetz, die Bestrafung der Vorenthaltung von Gemeindeabgaben betreffend vom 18. Dezember 1867 (RegBl. 1868 S. 1),
    c) die badische Verordnung über die Verwaltungsgebühren der Gemeinden vom 11. Dezember 1922 (GVBl. S.876),
    d) § 9 des badischen Gesetzes über die Hundesteuer vom 14. Dezember 1922 (GVBl. S.965),
    e) § 2 der badischen Verordnung über Gemeindebiersteuer, Gemeindegetränkesteuer und Bürgersteuer vom 8. November 1930 (GVBl. S. 199),
    f) § 12 Abs. 2 der badischen Verordnung zum Vollzug des Hundesteuergesetzes vom 29. Juni 1932 (GVBl. S.165),
    g) § 34 der Badischen Gemeindeordnung in der Fassung des § 8 der Badischen Überleitungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935 (GVBl. S.103),
    h) die §§ 73 bis 78 der alten Badischen Gemeinde- und Städteordnung in der Fassung des § 9 der Badischen Überleitungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935 (GVBl. S. 103),
    i) § 23 des badischen Ortsstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1936 (GVBl. S.179) und die zu seinem Vollzug ergangenen Rechtsvorschriften,
    k) § 2 der badischen Verordnung über die Jagdsteuer vom 24. Juni 1939 (GVBl. S. 109),
    1) das Badische Finanz- und Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1943 (GVBl. S. 60) mit Ausnahme des § 7 Abs. 2, soweit er sich auf die Jagdsteuer bezieht, sowie des § 17, soweit er die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das Strafverfahren auf die Realsteuern betrifft;
5. im Regierungsbezirk Südbaden
    das Landesgesetz über die Einführung einer Wohnraumabgabe durch die Gemeinden vom 22. Juni 1949 (GVBl. 1950 S. 104);
6. im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern
    die württemberg-hohenzollerische Einwohnersteuerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1951 (RegBl. S. 104);
7. in den Landkreisen Hechingen und Sigmaringen
    a) das preußische Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (GS. S.140), soweit es Kommunalabgaben betrifft,
    b) Art. V des preußischen Gesetzes, betreffend einige Ergänzungen des Einführungs-Gesetzes zum Strafgesetzbuche vom 22. Mai 1852 (GS. S. 250), soweit er Kommunalabgaben betrifft,
    c) das preußische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (GS. S. 152) mit Ausnahme der §§ 16, 90,
    d) das preußische Kreis- und Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906 (GS. S.159) mit Ausnahme des § 6 Abs. l, soweit er die Jagdsteuer und die Hundesteuer betrifft, sowie des § 16 Abs. l, soweit er die Beitreibung regelt,
    e) das preußische Gesetz zur Deklarierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS. S.152) vom 24. Juli 1906 (GS. S.376),
    f) das preußische Gesetz zur Ergänzung der Abgabengesetze in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1926 (GS. S. 310), soweit es Kommunalabgaben betrifft,
    g) § 3 Abs. 2 des preußischen Gesetzes zur Durchführung der Gemeindebiersteuer, Gemeindegetränkesteuer und Bürgersteuer sowie zur Abänderung des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 28. November 1930 (GS. S.284).

(2) Soweit nach den in Absatz 1 Nr. 3 Buchst, f, Nr. 4 Buchst. h, Nr. 7 Buchst. c und d genannten Vorschriften Gebühren und Beiträge für die Benutzung, Herstellung und Unterhaltung von Straßen, Wegen und Plätzen erhoben werden können, bleiben diese Vorschriften bis zu einer Neuregelung des Straßen- und Wegerechts in Kraft.

(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung an ihre Stelle.

§ 19. Inkrafttreten. Soweit dieses Gesetz Ermächtigungen zum Erlaß von Satzungen enthält, tritt es am Tage nach der Verkündung, im übrigen am 1. April 1964 in Kraft.

Tag der Verkündung: 27. Februar 1964.

    Stuttgart, den 18. Februar 1964

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kiesinger           Dr. Wolfgang Haußmann
Dr. Filbinger                   Dr. Storz
Dr. Hermann Müller                Dr. Leuze
Leibfried         Schüttler         Schwarz


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1964 S. 71
© 25. Oktober 2004 - 9. Januar 2011

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