Verordnung des Fürsten zu Hohenzollern-Sigmaringen
vom 11. Juli 1833
in Betreff der gesetzlichen Bekanntmachung der Verfassungsurkunde

Wir, Karl von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Hohenzollern.-Sigmaringen ect.

Wir haben schon in Unsrer Verordnung vom 28. Oct. 1831 die feste Absicht erklärt, daß die endliche Erfüllung des Artikels 13 der teuschen Bundesacte auf dem Wege der Vereinbarung mit den Abgeordneten des Landes bewerkstelligt, sonach die völlige Ausbildung der Landesverfassung mittelst einer gegenseitigen Übereinkunft erreicht werden möge.

Diese Unsere Hoffnungen sind bei dem jüngsten Landtage in glückliche Erfüllung gelangt, indem ein feierlicher Verfassungsvertrag abgeschlossen worden, welchen Wir in einer der Ständeversammlung ausgestellten Verfassungsurkunde eigenhändig vollzogen, und dagegen ein ganz gleichlautendes Vertragsexemplar, von sämmtlichen Mitgliedern der Ständeversammlung unterzeichnet, in Empfang genommen haben. Auch Unser Sohn und Erbprinz ist diesem Vertrage mittelst einer von ihm ausgestellten Urkunde beigetreten.

Mit freudiger Empfindung und dem offensten Vertrauen verkündigen Wir Unsern getreuen Unterthanen dieses Ereigniß, in dem Wir, mit Beziehung auf die obige Vertragshandlung, verordnen, daß die dem abgeschlossenen Vertrage ganz gleichlautende Verfassungsurkunde in allen Gemeinden des Fürstenthums öffentlich bekannt gemacht, und als allgemein verbindliches Landesgesetz in allen ihren Bestimmungen unveränderlich befolgt werden soll.

    Schloß Krauchenwies, den 11. Juli 1833

C. Fürst zu Hohenzollern-Sigmarinen

 

 

Verfassungs-Urkunde für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen

vom 11. Juli 1833

aufgehoben durch
Vertrag vom 7. Dezember 1849 (Preuß. GS 1850 S. 289) und
Preußisches Gesetz, betreffend die Vereinigung der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen mit dem Preußischen Staatsgebiete vom 12. März 1850

 

Wir, Karl von Gottes Gnaden, Souverainer Fürst zu Hohenzollern.-Sigmaringen ect.

thun hiemit kund, daß Wir, in Folge der von Unsern geetreuen Ständen Uns vorgelegten Wünsche und Anträge, und mit Rücksicht auf die in andern teutschen Bundesstaaten bereits bestehenden Bestimmungen, die Verfassung Unseres Fürstenthums mit Beirath und vertragsmäßiger Zustimmung der zu Vollendung des Verfassungswerkes einberufenen Ständeversammlung in nachfolgender Maße geordnet haben:

I. Titel.
Von dem Fürstenthume und dessen Regierung.

§ 1. Das Fürstenthum bildet in der Vereinigung seiner sämmtlichen nunmehrigen Gebietstheile einen Bestandtheil des teutschen Bundes.

§ 2. Die organischen Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Teutschlands, oder die allgemeinen Verhältnisse teutscher Staatsbürger betreffen, haben auch für das Fürstenthum verbindende Kraft, nachdem sie von dem Landesfürsten verkündet worden sind. Jedoch tritt in Ansehung der Mittel zu Erfüllung der hiedurch begründeten Verbindlichkeiten die verfassungsmäßige Mitwirkung der Stände ein.

§ 3. Sämmtliche Theile des Fürstenthums mit allen Zugehörungen bilden ein untheilbares, unveräußerliches Ganzes.

Aller künftige Territorialerwerb bildet einen Bestandtheil des Fürstenthums.

§ 4. Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den in gegenwärtiger Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.

Die Person des Landesfürsten ist heilig und unverletzlich.

§ 5. Die Regierung ist erblich in dem Mannsstamme des fürstlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Familienhauptes, geschlossener Ehe.

Nach gänzlicher Erlöschung des fürstlich Sigmaringischen Mannsstammes gelangt die Regierung an das erbverbrüderte Haus Hohenzollern-Hechingen, oder bei früherer Erlöschung dieser Linie, an Se. Majestät den König von Preußen, in der durch die Erbverträge begründeten Ordnung.

So lange ein successionsfähiger Abkömmling in dem Gesammthause Hohenzollern vorhanden seyn wird, sind die Prinzessinnen von der Regierungsfolge ausgeschlossen.

§ 6. Die Vormundschaft und Regierungsverwesung hat einzutreten:
a) wenn ein regierender Fürst des Hauses mit Zurücklassung minderjähriger Kinder verstirbt, oder wenn
b) ein regierender Fürst durch Geisteszerrüttung, oder ein sonstiges dauerndes Hinderniß, der Regierung vorzustehen unvermögend ist.

Die Vormundschaft und Regierungsverwesung ist zunächst von der väterlichen Disposition abhängig. In Ermangelung einer solchen Anordnung soll nebst der Fürstin Wittwe derjenige volljährige Agnat, welcher nach der Erbfolgeordnung zur Succession der Nächstberufene ist, die Vormundschaft und Regierungsverwesung übernehmen. Auch wenn ein Vormund und Regierungsverweser durch Testament des letztverstorbenen regierenden Fürsten ernannt ist, soll der zur Succession zunächst berufene Agnat an der Vormundschaft und Regierungsverwesung Theil nehmen.

In den ad b. bezeichneten Fällen kann nur dann eine Vormundschaft und Regierungsverwesung eintreten, wenn die Geistesverwirrung oder das sonstige Hinderniß an Ausübung der Regierung über ein Jahr dauert, dessen Existenz durch unverwerfliche Zeugnisse dargethan ist, und die Bestellung  einer Vormundschaft von Sr. Königlichen Majestät von Preußen als Chef des Gesammthauses und den fürstlichen Agnaten, insbesondere von einem jeweilig regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen, für unausweichlich erkannt wird.

Die ersten zwei Räthe der Regierung, oder diejenigen Räthe, welche der letztverstorbene regierende Fürst in seinem Testamente dafür benennt, bilden den Vormundschaftsrath, dessen Gutachten in allen wichtigen Fällen einzuholen ist.

Die Vormundschaft hat so lange zu bestehen, bis die fürstlichen Kinder großjährig sind, und die Regierungsverwesung bis zu erlangter Volljährigkeit des Erbprinzen, oder rücksichtlich des regierenden Fürsten bis zu Hebung der die Vormundschaft und Regierungsverwesung veranlassenden Umstände.

§ 7. Der Anfang der Großjährigkeit wird für den Erbprinzen auf den Antritt des 21. Jahres festgesetzt.

§ 8. Alle übrige Verhältnisse der Mitglieder des fürstlichen Hauses sind durch ein besonderes Hausgesetz bestimmt.

§ 9. Der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden.
 

II. Titel.
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen.

§ 10. Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Fürstenthums verpflichtet zu Beobachtung der Gesetze desselben, und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz.

§ 11. Der Genuß aller staatsbürgerlichen Rechte steht nur den Landesangehörigen zu.

§ 12. Das Staatsbürgerrecht wird theils durch Geburt, wenn zur Zeit derselben bei ehelich Gebornen der Vater, oder bei Unehelichen die Mutter das Staatsbürgerrecht hat, theils durch Aufnahme erworben. Letztere setzt voraus, daß der Aufzunehmende von einer bestimmten Gemeinde die vorläufige Zusicherung des Bürger- oder Beisitzrechtes erhalten habe. Außerdem erfolgt durch die Anstellung eines Ausländers in dem Staatsdienste die Aufnahme in das Staatsbürgerrecht, jedoch nur, wenn solcher mit wirklicher Wohnung im Lande verbunden ist.

§ 13. Der Verfassungs- und Huldigungseid (§ 198) muß von jedem Landeseingebornen männlichen Geschlechts nach erreichtem achtzehnten Altersjahre, und von jedem neu Aufgenommenen, nach erfolgter Aufnahme in das Landesunterthanenrecht abgelegt werden.

§ 14. Alle Staatsangehörigen haben gleiche staatsbürgerliche Rechte, und sind vor dem Gesetze gleich; eben so sind sie zu gleichen staatsbürgerlichen Pflichten und zu gleicher Theilnahme an allen Staatslasten, soweit die gegenwärtige Verfassungsurkunde keine Ausnahme bestimmt, verbunden. Insbesondere sind alle Befreiungen von directen und indirecten Abgaben aufgehoben. Auch darf kein fortan steuerbares Object anders, als mit der darauf haftenden Steuerlast veräußert werden.

In wie fern diejenigen, welche durch das bisherige Steuerverhältniß verletzt sind, die Entschädigung aus der Hauptlandescasse erhalten, soll durch ein Gesetz geordnet werden.

§ 15. Die fürstlichen Standesherren treten in die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Verpflichtungen ein, jedoch mit den Vorzügen, welche ihnen die teutsche Bundesacte zusichert.

§ 16. Jedem steht die Wahl eines Berufes und Gewerbes nach eigener Neigung, und mit Beobachtung der gesetzlichen Ordnung frei.

Unter Beobachtung der für die Vorbereitung zum Staatsdienste bestehenden Gesetze ist es jedem überlassen, sich für seine Bestimmung im In- oder Auslande auszubilden.

§ 17. Alle Staatsangehörigen haben ohne Unterschied zu allen Civil-, Militair- und Kirchenstellen bei gleicher Befähigung gleiche Ansprüche.

§ 18. Über das Recht zu Begründung eines Familienstandes mittelst einzugehender Ehe soll ein Gesetz zur Verabschiedung mit den Ständen gebracht werden.

§ 19. Jeder, ohne Unterschied der Religion, genießt im Fürstenthume ungestörte Gewissensfreiheit. Diese kann jedoch niemals zum Vorwande gebraucht werden,um sich irgend einer nach den Gesetzen obliegenden Verbindlichkeit zu entziehen.

Den vollen Genuß der staatsbürgerlichen Rechte, und das Recht der öffentlichen Ausübung des Religionscultus gewähren die anerkannten christlichen Glaubensbekenntnisse.

Andere Glaubensgenossen können zur Theilnahme an diesen Rechten nur in dem Verhältnisse zugelassen werden, als sie durch die Grundsätze ihrer Religion an der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht gehindert werden. Die bestehenden Verträge und Edicte über ihre Aufnahme in den Staatsverband können nur durch die Gesetzgebung abgeändert werden.

§ 20. Die Freiheit der Person und des Eigenthums ist in dem Fürstenthume keiner andern Beschränkung unterworfen, als welche durch Recht und Recht und Gesetz bestimmt wird.

Die Freiheit der Presse und des Buchhandels findet mit Beobachtung der gegen den Mißbrauch bestehenden, oder künftig zu erlassenden Gesetze statt.

§ 21. In dem Umfange des Fürstenthums darf keine Leibeigenschaft bestehen. Über die Ablösungsart der deraus hervorgehenden Abgaben sollen die nähern gesetzlichen Bestimmungen erlassen werden. Alle ungemessene Frohnen sollen nach zu treffenden gesetzlichen Bestimmungen in gemessene umgewandelt werden, und auch diese ablösbar seyn. Über die Ablösung anderer Lasten und Grundabgaben soll die Gesetzgebung ebenfalls das Erforderliche bestimmen.

§ 22. Das Eigenthum kann für öffentliche Zweke nur gegen vorgängige volle Entschädigung, und nachdem in administrativem Wege zuvor über die Nothwendigkeit entschieden ist, in Anspruch genommen werden. Entsteht noch ein Streit über die Summe der Entschädigung, und will sich der Eigenthümer mit dem festgesezten Betrage nicht beruhigen, so ist die Sache im ordnungsmäßigen Rechtswege zu erledigen, jedoch einstweilen die festgesezte Entschädigungssumme auszubezahlen, wogegen aber die Abtretung des betreffenden Gegenstandes sogleich zu geschehen hat.

§ 23. Jedem Landeseingebornen steht das Recht der freien Auswanderung ohne Bezahlung einer Nachsteuer unter Beobachtung der gesezlichen Bestimmungen zu, sobald er seine Schulden und andere Obliegenheiten berichtiget, und hinreichende Versicherung ausgestellt hat, daß er innerhalb Jahresfrist hinsichtlich der vor seinem Wegzuge erwachsenen Ansprüche vor den dießeitigen Gerichten Recht geben wolle. Durch den Wegzug verliert der Auswandernde das Staatsbürgerrecht für sich und seine mit ihm wegziehende Gattin und Kinder.

§ 24. Wer in auswärtigen Staatsdienst ohne einen auf sein Ansuchen zugestandenen Vorbehalt des Staatsbürgerrechtes eintritt, wird desselben verlustig. Ist hingegen mit landesherrlicher Bewilligung bei dem Wegzuge in einen fremden Staat das Staatsbürgerrecht in dem Fürstenthume vorbehalten, und zugestanden worden, so muß der Wegziehende allen staatsbürgerlichen Pflichten bei Verlust der Bewilligung in jeder Hinsicht Genüge leisten.

§ 25. Jeder Landesangehörige männlichen Geschlechtes ist verbunden, soweit nicht eine gesezliche Ausnahme für ihn besteht, an der ordentlichen Kriegsdienstpflicht Antheil zu nehmen, und der Militärauswahl sich zu unterziehen. Die Stellvertretung wird unter Beobachtung der gesezlichen Vorschriften gestattet. In außerordentlichen Nothfällen ist jeder Waffenfähige zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet.

§ 26. Niemand soll seinem gesezlichen Richter entzogen werden.

§ 27. Alle Vermögenskonfiskationen sind aufgehoben. Es kann jedoch die Konfiskation einzelner Sachen, welche als Werkzeug oder Gegenstand eines Vergehens gedient haben, oder dienen können, auch künftig statt finden.

§ 28. Kein Landeseinwohner darf anders, als in den durch das Recht und die Geseze bestimmten Fällen und in den gesezlichen Formen verhaftet und bestraft werden. Keiner darf länger als 24 Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden, und dem ordentlichen Richter ist, wenn die Verhaftung von einer andern Behörde verfügt wurde, in möglichst kurzer Zeitfrist von derselben Nachricht zu geben.

§ 29. Ausschließliche Handels- und Gewerbs-Privilegien können nur in Folge eines Gesezes oder mit besonderer für den einzelnen Fall gültigen Beistimmung der Stände ertheilt werden. Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, nüzliche Erfindungen durch Patente zu deren ausschließlicher Benuzung bis auf die Dauer von 10 Jahren zu belohnen.

§ 30. Jeder hat das Recht, über gesez- und ordnungswidriges Verfahren der Landesbehörden, über Verzögerung der Entscheidung bei der unmittelbar vorgesezten Stelle schriftlich Beschwerde zu erheben, und nöthigen Falls stufenweise bis zur höchsten Behörde zu verfolgen. Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesezten Behörde ungegründet gefunden; so ist leztere verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Erkenntnisses zu belehren.

§ 31. Jeder Einzelne sowohl, als ganze Korporationen sind berechtiget, schriftliche Beschwerden und Gesuche an die Ständeversammlung zu bringen, wenn sie sich in ihren Rechten verlezt oder bedroht halten. Im Falle einer Beschwerdeführung müssen sie sich jedoch über die vorgängige Befolgung des § 30 ausweisen.

§ 32. Gesuche und Anträge Einzelner oder ganzer Korporationen an den Landtag hinsichtlich solcher Interessen, welche nicht die innern Landesangelegenheiten betreffen, sind unzuläßig.
 

III Titel.
Von den Kirchen, Stiftungen und Unterrichtsanstalten.

§ 33. Die geistliche Gewalt darf in rein geistlichen Gegenständen der Religionslehre nicht gehemmt werden, als in so weit das oberhoheitliche Schuz- und Aufsichtsrecht des Landesfürsten eintritt, wonach keine Verordnung und Geseze der Kirchengewalt ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Landesherrn verkündet und vollzogen werden dürfen.

§ 34. Zu erledigten Kirchenstellen können nur diejenigen gelangen, welche die staatsgesezliche und kirchliche Befähigung ausweisen.

Die Ausübung der Patronatsrechte ist an diese Vorschriften gebunden, und untersteht der landesherrlichen Bestätigung. Die vorgesezten Behörden werden zuvor mit ihrem Antrage hierüber gehört werden .

§ 35. Die Geistlichen sind in Ansehung ihrer rein bürgerlichen Handlungen und Verhältnisse der weltlichen Obrigkeit untergeben.

§ 36. Die Beschwerden über Mißbrauch der Amtsbefugnisse der Geistlichkeit können bei der weltlichen Behörde angebracht werden, welche sich darüber mit der Kirchenstelle benehmen wird. Dagegen gewährt der Staat den Geistlichen jede zu ihren Amtsverrichtungen erforderliche gesezliche Unterstützung.

§ 37. Der katholischen Kirche im Fürstenthume wird ein Kirchenfond zur Bestreitung ihrer nothwendigen Auslagen für kirchliche Anstalten ausgeschieden werden.

§ 38. Das Kirchengut und das Vermögen der Stiftungen für Religions- Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Anstalten kann unter keinem Vorwande und keiner Bedingung eingezogen werden. Über die Verwaltung soll die Gesezgebung verfügen.

§ 39. Das gesammte Vermögen der Kirche und der Stiftungen wird genau nach den Anordnungen der Stiftungsbriefe und in deren Ermanglung nach ihren ursprünglichen Zweken verwaltet werden. Nur in dem Falle, wenn der Zwek nicht mehr erreicht werden kann, ist mit Zustimmung der Betheiligten, und in so fern allgemeine Landesanstalten in Betracht kommen, oder gar keine betheiligten mehr vorhanden sind, mit Einwilligung der Landstände die Verwendung zu ähnlichen Zweken gestattet.

§ 40. Für die Unterrichtsanstalten und den Unterhalt der öffentlichen Lehrer wird zwekmäßig gesorgt werden.
 

IV Titel.
Von den Gemeinden.

§ 41. Die Gemeinden sind die Grundlage des Staatsvereins. Jeder Staatsbürger muß daher, sofern nicht bisher eine Ausnahme bestanden hat, oder künftig gesezlich besteht, einer Gemeinde als Bürger oder Beisizer angehören. Die Ertheilung des Bürger- oder Beisitzrechtes sezt die vorgängige Erwerbung des Staatsbürgerrechtes voraus. Sämmtliche zu einem Amte gehörige Gemeinden bilden den Amtsverband.

Die Veränderung der Amtsbezirke ist der Staatsregierung vorbehalten, jedoch nur in so weit, daß kein einem andern Amte zuzutheilender Ort von dem neuen Amtssize mehr als vier Poststunden entfernt seyn darf.

§ 42. Die innere Verfassung der Gemeinden wird durch ein besonderes Gesez geordnet werden, welches auf folgenden Grundlagen beruht:
a) freie Wahl der Vorsteher vorbehaltlich des Bestätigungsrechts der Regierung,
b) selbstständige Verwaltung des Vermögens und der örtlichen Einrichtungen unter Oberaufsicht der Regierung, in Beziehung auf Gemeindehaushalt, Schuldentilgung und Konkurrenz zu Schulen und Ortspolizeianstalten,
c) das Recht der Gemeinde, Bürger und Beisitzer aufzunehmen, mit Vorbehalt der gesezmäßigen Entscheidungen der Staatsbehörden in streitigen Fällen,
d) das Rechtsverhältniß der Gemeinden als moralische Personen.

§ 43. Das Vermögen und Einkommen der Gemeinden kann unter keiner Voraussezung zu dem Staatsvermögen eingezogen werden.

§ 44. Keine Staatsbehörde ist befugt, über das Eigenthum der Gemeinden mit Umgehung oder Hintansezung der Ortsbehörden zu verfügen.

§ 45. Weder der ganze Amtsverband, noch einzelne Gemeinden sollen mit Leistungen und Abgaben beschwert werden, wozu sie nicht vermöge allgemeiner Geseze oder besonderer Rechtstitel verbunden sind.

§ 46. Was nicht auf örtliche Bedürfnisse der Gemeinden oder des Amtsverbandes, sondern zu Erfüllung allgemeiner Landesverbindlichkeiten zu verwenden ist, kann nur auf das gesammte Land vertheilt werden.
 

V Titel.
Von den Staatsdienern und von Ausübung der Staatsgewalt.

§ 47. Die Staatsdiener werden von dem Landesfürsten ernannt, und zwar nach eingeholtem Antrage der vorgesezten Collegien, wobei jedesmal alle Bewerber aufzuzählen sind. Wo besondere Rechte eine Ausnahme für die Ernennung begründen, steht dem Landesfürsten das Bestätigungsrecht zu.

§ 48. Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne zuvor gesezmäßig geprüft und für tüchtig erkannt zu seyn. Landeseingeborne sind bei gleicher Tüchtigkeit vorzugweise vor Fremden zu berücksichtigen.

Die Mitglieder der höchsten Landesbehörde ernennt der Landesfürst nach eigener freier Entschließung, ohne hiebei an vorstehende Beschränkungen gebunden zu sein.

§ 49. Kein Staatsdiener, der ein Richteramt bekleidet, kann aus irgend einer Ursache ohne richterliches Erkenntniß seiner Stelle entsezt, entlassen, oder auf eine geringere Dienststelle versezt werden. Durch ein besonderes Gesez soll festgesezt werden, in wiefern diese Bestimmung hinsichtlich der übrigen Staatsdiener Ausnahmen erleidet, und welche Normen in Beziehung auf die sonstigen Verhältnisse der Staatsdiener in Anwendung kommen.

§ 50. Alle von dem Landesfürsten ergehenden Verfügungen, welche die Staatsverwaltung betreffen, müssen von einem der obersten Staatsbeamten mitunterzeichnet seyn, welcher dadurch für ihren Inhalt verantwortlich wird.

§ 51. Auf gleiche Weise sind auch alle übrigen Staatsdiener und Behörden in ihrem Wirkungskreise, soweit er die Staatsverwaltung betrifft, verantwortlich; sie haben bei eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen von den geeigneten Stellen in der ordnungsmäßigen Form zukommenden Anweisungen zu beobachten.

Sind sie im Zweifel, ob die Stelle, welche ihnen einen Auftrag ertheilte, dazu kompetent sey, so haben sie darüber bei ihrer vorgesezten Behörde anzufragen, so wie ihnen auch obliegt, wenn sie bei dem Inhalte einer höhern Verfügung Anständen finden, solche auf geziemende Weise, und unter Vermeidung jeder nachtheiligen Verzögerung der verfügbaren Stelen vorzutragen, im Falle eines beharrenden Bescheides aber die Verfügung zu befolgen.

§ 52. Der Landesherr vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staten. Es kann jedoch durch Verträge mit Auswärtigen kein Theil des Staatsgebietes und des Staatseigenthums veräußert, keine neue Last auf das Fürstenthum und dessen Angehörige übernommen, und kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, auch keine Verpflichtung, welche den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun würde, eingegangen werden, ohne daß die Zustimmung der Landstände vor dem Abschlusse eingehört, und gegeben worden ist. Von dieser Zustimmung sind aber die bereits mit auswärtigen Staaten geschlossenen Verträge für ihre vertragsmäßige Dauer ausgenommen.

§ 53. Alle Subsidien und Kriegskontributionen, so wie andere, ähnliche Entschädigungsgelder und sonstige Erwerbungen, welche dem Landesfürsten zu Folge eines Staatsvertrags, Bündnisses, Krieges, und überhaupt in seiner Eigenschaft als Landesherr zu Theil werden, sind Staatseigenthum.

§ 54. Ohne Beistimmung der Stände-Versammlung kann kein Gesez gegeben, aufgehoben, abgeändert, oder authentisch erläutert werden. Dieselben Bestimmungen finden auch bei den Gesezen über das Landespolizeiwesen Statt.

§ 55. Der Landesherr hat das Recht, ohne Mitwirkung der Ständeversammlung die zu Vollstrekung und Handhabung der Geseze erfoderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staats das Nöthige vorzukehren. Durch solche Vorkehrungen darf jedoch keine Verfassungs-Bestimmung abgeändert oder aufgehoben werden, auch bleibt der kontrasignirende Staatsbeamte dafür verantwortlich, daß das Staatswohl die Eile geboten habe. Wenn die Vorkehrungen noch fortbestehen, müssen sie der nächsten Ständeversammlung zur Beistimmung vorgelegt werden.

§ 56. Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer gesezlichen Wirksamkeit unabhängig von aller Einwirkung durch die Regierung.

§ 57. Der Fiskus hat vor den ordentlichen Gerichten Recht zu geben, und zu nehmen.

§ 58. Keinem Bürger, der sich durch einen Akt der Staatsgewalt in seinem auf einem besondern Titel beruhenden Privatrechte verlezt glaubt, kann der Weg zum Richter verschlossen werden.

§ 59. Die Berufung an den obersten Gerichtshof, oder an eine auswärtigen Juristenfakultät darf unter Beobachtung der gesezlichen Vorschriften Niemanden erschwert oder gehindert werden.

§ 60. Dem Landesherrn steht das Recht der Begnadigung und Abolition mit Ausnahme der im Tit. XII § 195 bestimmten Fälle zu; derselbe wird aber bei Ausübung dieser Rechte darauf Rüksicht nehmen, da dem Ansehen und der Wirksamkeit der Strafgeseze nicht zu nahe getreten werde

§ 61. Alle Gerichtsstellen haben ihren Entscheidungen und Urtheilen Gründe beizufügen.

§ 62. Dem Landesherrn steht innerhalb der bundesmäßigen Verpflichtung die Verfügung über das Militair, über die Formation desselben, über die Disziplinar-Verwaltung, und das Recht zu, alle den Kriegsdienst betreffenden Anordnungen zu erlassen. Die Zahl der zur ordentlichen Ergänzung des Bundes-Kontingents jährlich erfoderlichen Mannschaft wird mit den Ständen verabschiedet. Die zu dieser Ergänzung erfoderlichen, und nach den Bundesgesezen jährlich vorzunehmenden Aushebungen können von den Ständen auf erfolgenden Ausweis nicht verweigert werden. Aushebungen zu Vermehrung des Miltairs über das bundesbeschlußmäßige Erforderniß hinaus, die Auswahlordnung, die übrigen Landesvertheidigungsanstalten, die bürgerlichen Verhältnisse der unter dem Militair befindlciehn Staatsnagehörigen sind Gegenstände der Gesetzgebung.

§ 63. Für die Regulirung der Militairpensionen und Invalidengehalte wird durch ein Gesez gesorgt werden.

§ 64. Veränderungen in der Organisation der Staatsbehörden, worunter Dienst- und Geschäftsordnungen, auch Disziplinarverfügungen nicht gehören, (§ 55) können nur auf dem Wege der Gesetzgebung vorgenommen werden.
 

VI. Titel.
Von dem Wirkungskreise der Landstände.

§ 65. Die Landstände sind das gesezmäßige Organ der Gesammtheit der Staatsbürger, und als solches berufen, deren Rechte im Verhältniß zur Regierung nach den Bestimmungen der Verfassungsurkunde geltend zu machen und das allgemeine Wohl des Fürsten und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsäze der Verfassung möglichst zu befördern.

§ 66. Die Wirksamkeit der Stände hat sich vorzüglich auf folgende Gegenstände zu erstreken:
a) auf die verfassungsmäßige Mitwirkung zur Gesezgebung,
b) auf die Steuerbewilligung,
c) auf die Mitwirkung bei der Militairaushebung (Tit. V. § 62),
d) auf die Mitwirkung bei der Landesfinanzverwaltung,
e) auf das Recht der Beschwerden und Anträge in Beziehung auf Staatsverwaltung überhaupt und im Einzelnen, und auf das Recht der Anklage wegen Verfassungsverlezungen.

§ 67. Die Gesezentwürfe werden nur von dem Landesfürsten aus die Ständeversammlung gebracht; verweigert diese die Beistimmung, so kann der Entwurf auf demselben Landtage ohne wesentliche Abänderung nicht mehr in Antrag gebracht werden.

Den Ständen steht es zu, im Wege der Vorstellung auf neue Geseze, so wie auf Abänderung oder Aufhebung der bestehenden anzutragen.

§ 68. Ohne Beistimmung der STände können weder direkte noch indirekte Steuern, noch irgend eine sonstige Landesabgabe oder allgemeine Leistung, sie haben einen Namen, welchen sie wolle, ausgeschrieben und erhoben werden. Dieser Beistimmung ist bei dem Steuerausschreiben ausdrüklich zu erwähnen.

Auch die Art der Umlegung und Vertheilung aller öffentlichen Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände, so wie die Erhebungsweise erfordern die ständische Beistimmung.

Die Bewilligung der Abgaben und Leistungen darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, welche nicht das Wesen oder die Verwendung derselben unmittelbar betreffen. Abgaben und Leistungen, welche zu Erfüllung allgemeiner Bundespflichten erforderlich, und in dieser Beziehung genüglich ausgewiesen sind, dürfen nicht verweigert werden.

Wenn die Steuerbewilligung in solchen Fällen verweigert, oder nur bedingt gegeben werden wollte, so bleibt der Landesfürst zu Ausschreibung der erfoderlichen Steuern ohne andere Mitwirkung berechtiget, und es ist allein deren zwekmäßige Verwendung in der Folge nachzuweisen.

Die Steuerverwilligung geschieht in der Regel von einem ordentlichen Landtage zum andern, wenn nicht wegen eines zeitlichen außerordentlichen Bedürfnisses eine Abgabe auf kürzere Dauer bewilliget ist, oder solche Auflagen mit Staatsverträgen in Verbindung stehen, die auf längere Dauer geschlossen sind, in welchem Falle sie vor Ablauf des Vertrags nicht geändert werden können.

§ 69. In Beziehung auf die Landes-Finanz-Verwaltung ist den Ständen
a) für die nachfolgende Finanzperiode ein Voranschlag über sämmtliche Einnahmen und Ausgaben mit möglichster Vollständigkeit und Genauigkeit zur Prüfung und Beistimmung zu übergeben, mit welchem der Antrag auf die zu erhebenden Abgaben zu verbinden ist.
b) Bezüglich der vergangenen Finanzperiode ist eine genaue Nachweisung über die nach Maßgabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und erhobenen Abgaben von der Regierung mitzutheilen, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung von gerechtfertigten, und des Rückgriffs gegen die Schuldigen bei nicht gerechtfertigten Überschreitungen.
c) Die Stände haben in Übereinstimmung mit dem Landesfürsten über die Aktiven der Landeskasse zu verfügen.
d) Sie haben das Recht, mit landesherrlicher Genehmigung zu Dekung außerordentlicher Bedürfnisse die Aufnahme von Anleihen auf die Landeskasse zu bewilligen, so daß ohne ihre ihre Bewilligung keine die Staatsschuld vermehrenden Darleihen aufgenommen, noch andere die Landeskasse beschwerende und nicht durch den bereits genehmigten Etat herbeigeführte Verpflichtungen und Verträge eingegangen werden sollen.
    Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer eines Krieges kann der Landesfirst zur schleunigen und wirksamen Erfüllung seiner Bundespflichten auch vor eingeholter Zustimmung der Stände gültige Landesanleihen machen, oder Kriegssteuern ausschreiben. Für diesen Fall wird jedoch ungesäumt eine Nachweisung über die Verwendung der Gelder der Ständeversammlung mitgetheilt, und dieselbe in außerordentlichem Wege, sobald nur immer möglich, einberufen werden.
e) Zu Besezung der Landeskassierstelle werden von den Ständen dem Landesherrn geeignete Personen zur Auswahl und Ernennung vorgeschlagen. Die Instruirung geschieht gemeinschaftlich.

§ 70. Die Stände sind berechtiget, in Beziehung auf Mängel und Mißbräuche, die sich in der Landesverwaltung oder Rechtspflege ergeben, in Folge Beschlusses Vorstellungen und Beschwerden dem Landesfürsten vorzulegen, und auf deren Abstellung anzutragen. Die in solchen Fällen verlangten aktenmäßigen Ausschlüsse werden niemals verweigert werden.

Sie sind befugt, Beschwerden und Vorstellungen Einzelner oder ganzer Korporationen wegen widerrechtlicher Verlezung ihrer Interessen und Bedrükungen anzunehmen, und an den Landesfürsten zu bringen, (Tit. II. § 31 u. 32) wenn nachgewiesen ist, daß die Beschwerdeführer die gesezlichen Wege bei den Landesstellen vergeblich eingeschlagen haben, und die Beschwerde selbst nach eingeholter Auskunft bei den obersten Landesbehörden als begründet erscheint.

Auch jeder Abgeordnete kann solche Beschwerden annehmen und der Ständeversammlung zur Beschlußfassung vorlegen.

Beschwerden gegen einzelne Staatsdiener, namentlich wegen Verlezung der Verfassung (Tit. XII. § 192, Tit. V. § 51), Veruntreuung öffentlicher Gelder, Erpressung, Bestechung oder gröblicher Hintansezung ihrer Amtspflichten können die Stände entweder unmittelbar an den Landesfürsten bringen, oder an die kompetenten Gerichte im Wege förmlicher Klage gelangen lassen. Die erfolgte Abstellung der Beschwerden oder das Ergebniß der Untersuchung wird der Ständeversammlung oder dem Ausschusse eröffnet werden. Eben so werden der Ständeversammlung auch die Entschließungen über die von ihr vorgelegten Wünsche und Anträge mitgetheilt.

§ 71. Die Mittheilungen zwischen der Ständeversammlung und der Regierung geschehen durch die oberste Landesbehörde, oder deren Commissäre.
 

VII. Titel.
Von den landesfürstlichen Domainen und dem Staatshaushalte.

§ 72. Die zum Fürstenthume gehörigen Domainen des jezt regierenden Fürstlichen Hauses werden als wahrliches Stamm- und Fideikommißvermögen desselben unter nachfolgenden Bestimmungen anerkannt.

§ 73. Der Ertrag dieser Domainen und ihrer Zugehörden soll vorzugsweise für die Bedürfnisse des Fürstlichen Hauses und Hofes verwendet werden.

§ 74. Durch eine Übereinkunft mit den Ständen soll festgesezt werden:
a) was als Bestandtheil des Domainenvermögens zu betrachten ist,
b) welche Aushaben aus dem Ertrage desselben zu bestreiten,
c) welche Leistungen auf die Hauptlandeskasse zu überweisen sind, und
d) was bei der Unzulänglichkeit des Domainen-Ertrags für die Bedürfnisse des Fürstlichen Hauses und Hofes aus den Mitteln des Landes beigetragen werden soll.

§ 75. Der Ertrag der Hoheitsrechte wird der Hauptlandeskasse zugewiesen.

§ 76. In soweit die Bedürfnisse der Landeskasse nicht aus andern Einnahmen derselben bestritten werden können, ist der weitere Bedarf durch direkte oder indirekte Abgaben, welche zu dieser Kasse bezogen werden, zu deken.

§ 77. Die Veränderungen in der Finanzverfassung des Landes, sowohl hinsichtlich der Einnahmen als der damit verbundenen Ausgaben, treten vom 1. Mai d. J. an in Wirksamkeit, und die dießfallsige Liquidation zwischen der Fürstlichen Hofkammer und der Hauptlandeskasse hat unrüksichtlich auf den Zeitpunkt des endlichen Abschlusses der näheren Übereinkunft von diesem Termin an Statt zu finden.

Die Hofkammerkasse bleibt aber bis zum Abschluß der Übereinkunft (§ 74) im Besiz von drei Viertheilen des reinen Ertrags der Zoll- und Salzgefälle und bestreitet hieraus auch in so lange die bisher geleisteten Ausgaben auf die öffentliche Verwaltung.

§ 78. Bei Veräußerungen oder Belastungen des Fürstlichen Stamm- und Fideikomißvermögens, wozu nach den Hausgesezen der agnatische Konsens eingeholt werden muß, ist auch die Zustimmung der Stände erfoderlich.

Die Mitwirkung der Stände in Betreff der Verwendung und Verwaltung der Domainen-Einkünfte, welche jedoch nur so lange, als ein Zuschuß von dem Lande vertragsmäßig vorbehalten bleibt, einzutreten hat, wird durch die besondere Übereinkunft (§ 74) näher bestimmt werden.
 

VIII. Titel.
Bestellung der Abgeordneten durch Ernennung oder Wahl.

§ 79. Für das Fürstenthum besteht eine allgemeine Ständeversammlung, an welcher alle Theile desselben nach Maßgabe der Verfassung Theil nehmen.

§ 80. Die Ständeversammlung wird zusammengesezt:
a) aus den Fürstlichen Standesherren oder ihren Abgeordneten,
b) aus einem Abgeordneten der Geistlichkeit;
c) aus 14 Abgeordneten der aus sämmtlichen Gemeinden des Fürstenthums gebildeten sieben Wahlbezirke.

§ 81. Jedem der beiden Fürstlichen Standesherren steht das Recht zu, ihr Stimmrecht auf dem Landtage persönlich auszuüben, oder einen Abgeordneten in ihrem Namen zu den Landtagen zu senden.

Der Abgeordnete muß jedoch die nemlichen persönlichen Eigenschaften besitzen, welche durch gegenwärtige Verfassung § 95 von einem Abgeordneten gefodert werden.

Fürstliche Standesherren waren die Fürsten von Fürstenberg (für Ihre Herrschaften Jungnau und Frohnstetten) und die Fürsten von Thurn und Taxis (für Ihre Herrschaften Ostrach und Straßberg). Da beide Standesherren mit dem regierenden Fürsten vom Titel her gleichrangig waren, wurden sie als "Fürstliche Standesherren" bezeichnet. Die Freiherren von Speth, die bis 1806 die Grafschaft Gammertingen besessen haben, wurden nicht als Standesherren angesehen, da diese Grafschaft als Reichsritterschaft galt.

§ 82. Die Geistlichkeit soll das Recht zustehen, einen Abgeordneten zu wählen. Die Ernennung desselben geschieht durch die Wahl sämmtlicher in den drei Ruralkapiteln Siz und Stimme führenden Geistlichen nach der sich ergebenden relativen Stimmenmehrheit, wobei jedoch wenigstens ein Viertheil aller Stimmen erfoderlich ist. Der Gewählte muß im Besiz einer ständigen Kirchenpfründe inner Landes und sonst mit den Eigenschaften begabt sein, welche die gegenwärtige Verfassung von einem Abgeordneten fodert.

§ 83. Die Wahlstimmen der Stimmberechtigten sind in Stimmzeddeln, welche aus Rüksicht auf die Stellvertretung zwei Namen enthalten müssen, verschlossen und mit einem Umschlage versehen, auf welchem der Name des Stimmenden steht, an den Dekan des Ruralkapitels einzusenden, und von diesem an den, den natürlichen Alter nach ältesten Dekan als Wahlkommissär nebst einem Verzeichniß aller stimmgewähenden Kirchenstellen, und der zur Zeit bestehenden Vakaturen im Kapitel, zur Vergleichung mit den eingegangenen Stimmzeddeln, zu befördern.

Im Falle der Verhinderung tritt der nächste älteste Dekan als Wahlkommissär ein.

§ 84. Die drei ältesten Geistlichen, wovon jedes Ruralkapitel einen zu stellen hat, sind bei der Eröffnung der Stimmzeddel als Urkundspersonen thätig. Im Falle ihrer Verhinderung treten diejenigen ein, die in dem natürlichen Alter ihnen zunächst folgen.

Die Eröffnung der Stimmzeddel wird von den Urkundspersonen in Gegenwart des Wahlkommissärs in der Art vorgenommen, daß die mit dem Namen der Stimmenden versehenen Umschläge eröffnet, und die Stimmzeddel, ohne sie einzusehen, in eine Urne geworfen werden, wobei der Name des Stimmgebers aufgezeichnet wird.

Die so aufgezeichneten Stimmgebungen werden mit den Verzeichnissen der Dekane und den Umschlägen verglichen, und sodann wird zur Eröffnung der eigentlichen Stimmzeddel geschritten.

Wer hiebei die meisten Stimmen erhält, ist Abgeordneter, und derjenige, der nach diesem die meisten Stimmen, welche jedoch gleichfalls ein Viertheil betragen müssen, erhalten hat, ist Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das Wahlprotokoll, welches der betreffende Kapitelssekretär führt, enthält die Stimmenzahl mit Aufführung der einzelnen Wahlstimmen, und wird der Regierung vorgelegt, welche das Ergebniß der Wahl, wenn derselben kein gesezliches Hinderniß entgegen steht, durch das Wochenblatt bekannt macht.

Zugleich wird dem Gewählten von der Wahlkommission eine Urkunde über das Resultat der Wahl ausgefertiget, und von dem Wahlkommissär, den Urkundspersonen und dem Protokollführer unterzeichnet.

Wird die Wahl nach § 106 für nichtig und ungültig erklärt, so wird ungesäumt eine zweite Wahl vorgenommen. Wenn aber der gewählte die Wahl nicht annehmen kann oder will, oder sein Austritt während des Landtags erfolgt, so tritt der Stellvertreter ein.

§ 85. Die Abgeordneten der einzelnen Wahlbezirke werden durch Wahlmänner ernannt, welche theils aus der höchstbesteuerten Klasse der Ortsbürger, theils durch die freie Wahl der gesammten Bürgerschaft bestellt werden. Je auf zehn Bürger einer Gemeinde, wobei auch die ruhenden Bürgerrechte in Anschlag kommen, wird ein Wahlmann berechnet, so daß auf 120 Bürger 12 Wahlmänner aufzustellen sind. Hiebei wird jede Zahl, welche 5 übersteigt, für vollständig, undjede nicht über 5 betragende Anzahl als gar nicht vorhanden angenommen, so daß auf 16 Bürger 2, auf 25 Bürger aber auch nur 2 Wahlmänner zu ernennen sind.

§ 86. Die Hälfte der aus einer Gemeinde zu stellenden Wahlmänner wird aus denjenigen Bürgern zusammengesezt, welche zur Zeit der vorzunehmenden Wahl die höchste direkte Staatssteuer, sei es aus eigenem oder nuznießlichem Vermögen an die Landeskase zu entrichten haben, die andere Hälfte wird durch Wahl ernannt.

Bei ungerader Zahl der Wahlmänner wird die größere Hälfte aus den Höchstbesteuerten genommen.

§ 87. alle einzelnen Höfe und Ortschaften, welche eine eigene Markung bilden, stellen auch eigene Wahlmänner auf. Sind nicht mehr als drei stimmfähige Bürger, oder deren weniger vorhanden, so tritt entweder der einzige Hofbesizer als Wahlmann ein, oder es bestimmt unter Mehreren freie Übereinkunft, oder das Loos den Wahlmann.

Mehr als drei stimmfähige Bürger stellen einen Wahlmann, und zwar das einemal den Höchstbesteuerten, das anderemal einen Gewählten. Mehr als eilf Bürger stellen 2 Wahlmänner, den Höchstbesteuerten und einen Gewählten.

§ 88. Die Ausscheidung der Höchstbesteuerten geschieht durch den Ortsvorsteher in Vereinigung mit dem Ortsgerichte und Ausschuße auf die Grundlage der Steuerrodel, und wird vor Eröffnung des Wahlakts der Gemeinde bekannt gemacht.

Jedem Betheiligten bleibt im Falle vermeintlicher Benachtheiligung die Berufung an die betreffenden Gerichtsstellen vorbehalten, welche zu besonderer Beschleunigung solcher Prozesse verpflichtet sind.

Zur Zeit der Wahl ist sich an das zulezt erfolgte Erkenntniß zu halten.

§ 89. Die Ernennung der durch die Wahl zu bestellenden Wahlmänner erfolgt mittelst Abstimmung sämmtlicher hiezu einberufener Ortsbürger. Hiebei sind ohne Unterschied sowohl stimmfähig als wählbar alle Ortsbürger, welche
a) das 25te Lebensjahr zurükgelegt haben,
b) im Wohnorte als Bürger angesessen sind.

Nur allein stimmfähig, nicht aber wählbar sind:
c) Wittwen und Waisen, welche im Besize eines Aktivbürgerrechtes sich befinden; Erstere durch ihre Söhne, Leztere aber durch Brüder, wenn beide das vorschriftsmäßige Alter besizen (Lit. a)

Weder stimmfähig noch wählbar sind:
a) die schon durch den Steuerbetrag zu Wahlmännern Berufenen,
b) bloße Hintersaßen, Schuzgenossen u. dgl.
c) diejenigen, welchen die freie Vermögens-Vermögensverwaltung wegen Verschulden nicht zusteht, oder welche wegen Verschulden von der Ausübung des Stimmrechtes bei Gemeindsversammlungen für beständig, oder zur Zeit der Wahl ausgeschlossen sind.

Wenn Jemand in mehreren Gemeinden Bürgerrecht und besteuertes Vermögen besizt, so ist er in allen diesen Orten wählbar, darf aber sein Stimmrecht nur in einer Gemeinde nach eigener Wahl ausüben.

§ 90. Die Abstimmung über die zu ernennenden Wahlmänner geschieht unter der Leitung des Ortsvorstehers mit Zuziehung von 2 Urkundspersonen, wovon die eine aus dem Gerichte, die andere aus dem Bürgerausschusse zu wählen ist.

Die Stimmen werden im Durchgange von jedem Ortsbürger einzeln, und sogleich für so viele Wahlmänner abgegben, als durch die Wahl aufzustellen sind; Bevollmächtigung darf seine Statt finden.

§ 91. Für die Wahl entscheidet relative Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit das Loos.

Die Liste der sämmtlichen Wahlmänner, sowohl derjenigen, welche wegen der Größe des Steuerantheils eintreten, als der Gewählten, wird von dem Ortsvorsteher und den Urkundspersonen unterzeichnet, sogleich nach dem Wahlakte der versammelten Gemeinde bekannt gemacht und dem Amte vorgelegt, welches Bericht darüber an die Regierung erstattet, wenn sämmtliche Wahlmänner seines Amtsbezirkes bestellt sind.

§ 92. Der Wahlkörper erneuert sich bei jeder neuen Wahl, welche nicht in demselben Etatsjahre geschieht, auch nicht blos als Fortsezung einer frühern Wahlhandlung erscheint.

§ 93. Sind die Verhandlungen wegen Aufstellung der Wahlmänner in dem Wahlbezirke ganz bereiniget, so wird zu der Wahl der Abgeordneten unter Leitung eines von der Regierung zu ernennenden Commissärs, welchem die Verhandlungen über Aufstellung der Wahlmänner zugestellt werden, durch die versammelten in deinen Amtsort des Wahlbezirks auf einen bestimmten Tag einzurufenden Wahlmänner geschritten.

Die Vorladung der WAhlmänner ergeht drei Tage vor der Wahl mit Beifügung des Tags und der Stunde der Wahlhandlung.

Die Wahlhandlung kann nur dann statt finden, wenn wenigstens 3/4tel der Wahlmänner des Wahlbezirkes gegenwärtig sind. Würden an dem bestimmten Tage mehr als 1/4tel sämmtlicher Wahlmänner nicht erscheinen, so haben die Ausbleibenden, soweit sie nicht durch legales Hinderniß, d. i. wegen ärztlich bescheinigter Krankheit, oder wenn häusliche Verhältnisse nach dem Zeugnisse der vorgesezten obrigkeitlichen Behörde ihre persönliche Gegenwart zu Hause wesentlich und unentbehrlich machen, abgehalten worden, die Kosten des zweiten Wahltags zu tragen. Keinem Wahlmanne ist verstattet, seine Stimme an einen andern zu übertragen, oder die Abstimmung schriftlich einzusenden.

§ 94. Die Wahlmänner sind in Ansehung der auszuwählenden Abgeordneten nicht auf ihren Wahlbezirk beschränkt; sie können auch einem, außer dem Wahlbezirke wohnenden Staatsbürger ihre Stimme geben.

§ 95. Wer als Abgeordneter wählbar, und zu dem Erscheinen auf dem Landtage befähigt seyn soll, muß folgende Eigenschaften besizen:
1) er muß Staatsbürger seyn,
2) das 26te Altersjahr erreicht haben,
3) er muß sich zu der christlichen Religion bekennen,
4) er darf weder in eine Criminal-Untersuchung  verflochten, noch durch gerichtliches Erkenntniß zur Dienstentsezung, oder zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden, oder wegen eines angeschuldigten Criminalverbrechens blos von der Instanz entbunden seyn, auch soll er
5) in dem freien Besize seiner Vermögensverwaltung sich befinden, daher weder in einem Konkurse, Schuldverfahren, oder Bevogtung stehen, und
6) inner Landes entweder ein besteuertes Vermögen oder ständiges Diensteinkommen besizen.

§ 96. Die Räthe und stimmgebenden Mitglieder der geheimen Konferenz und der Regierung können nicht zu Abgeordneten gewählt werden. Wirkliche Staats- und Standesherrliche Bezirks- Ober- und Unterbeamte können nicht inenr des Wahlbezirks, zu welchem ihr Amtsbezirk ganz oder theilweise gehört, Geistliche nicht in dem Wahlbezirke, welchem ihr Wohnort angehört, zu Abgeordneten gewählt werden.

Unter den 14 Abgeordneten der WAhlbezirke darf die Zahl der gewählten Geistlichen und Beamten aus allen Dienstklassen fünf nicht übersteigen.

Würden mehrere Abgeordnete aus diesen Klassen gewählt, so haben diejenigen den Vorzug, für welche das Verhältniß ihrer Stimmenzahl zu der Anzahl der Wahlmänner des Bezirks sich am günstigsten ausspricht. Bei gleichen Verhältnissen entscheidet das Loos.

Ein in zwei oder mehreren Bezirken Gewählter schließt einen einfach Gewählten nur dann aus, wenn seine Stimmenzahlen zusammengerechnet um zwei Drittheil mehr betragen, als die Stimmen des einfach Gewählten.

Erfolgt die Ernennung eines Abgeordneten zu einem Staatsamte oder wird einem Abgeordneten, welcher zugleich Staatsdiener geistlichen oder weltlichen Standes ist, Beförderung, Gehaltszulage, Titel oder andere Auszeichnung verliehen, welche nicht durch ein Gesez begründet sind, so ist eine neue Wahl vorzunehmen, wobei jedoch der Austretende wieder gewählt werden kann.

§ 97. Jeder Wahlbezirk darf nur einen Staatsdiener oder Geistlichen zum Abgeordneten wählen. Ist wegen Nichtigkeit eine zweite Wahl nothwendig, so kann hiebei nur dann ein geistlicher oder weltlicher Beamter gewählt werden, wenn die gesezliche Zahl noch nicht voll ist, den einzigen Fall ausgenommen, wenn der bei der zweiten Wahl zu wählende Beamte oder Geistliche schon bei der ersten WAhl gewählt war, und diese nur wegen formellen Mängeln für nichtig erklärt wurde; in diesem Falle konkurrirt derselbe mit den früher Gewählten.

Die bei Partial-Erneuerungen gewählten Geistlichen oder Beamten, sofern durch sie die gesezliche Zahl überschritten werden sollte, konkurriren nur unter sich selbst, und schließen keinen schon in der Versammlung befindlichen Abgeordneten aus dieser Klasse aus.

§ 98. In jedem Wahlbezirke wird zugleich ein Stellvertreter, mit Ausschluß von Beamten und geistlichen, in einem besondern Wahlakte ganz so, wie der Abgeordnete selbst gewählt, welcher auch, gleich dem Abgeordneten, absolute Stimmenmehrheit haben muß.

Für sich allein, ohne daß zugleich ein Abgeordneter gewählt wird, kann keine Stellvertreterswahl statt finden.

Der Stellvertreter tritt ein, wenn ein Gewählter die Wahl nicht annimmt, oder während des Landtags seine Entlassung erhält, wenn er stirbt, oder die § 95 gefoderten Eigenschaften verliert, und endlich, wenn er auf längere Zeit bei dem Landtage zu erscheinen gehindert ist, im leztern Falle jedoch nur auf die Dauer des Landtags.

Die Ständeversammlung entscheidet über die Einberufung des Stellvertreters.

Bei Nichtigkeit einer Wahl (§ 106) ist diese zu erneuern.

§ 99. An der für die Wahlhandlung ausgeschriebenen Tagfahrt versammeln sich die einberufenen Wahlmänner an dem ihnen zu bezeichnenden Wahlorte. Die Wahlhandlung wird, falls die Wahlmänner in gesezlicher Anzahl versammelt sind, von dem Regierungs-Commissär mit einem angemessenen, jedoch nur im Allgemeinen abgefaßten Vortrag über die Eigenschaften eines würdigen Abgeordneten und mit wirklicher Beziehung auf die Anordnungen des gegenwärtigen Grundgesezes eröffnet, sodann aber zu der handgelübdlichen Verpflichtung der anwesenden Wahlmänner geschritten.

Dieselben geloben mit Handschlag, ihre Stimme nach eigener Überzeugung für das Beste des Landes bei der vorzunehmenden Wahl eines Abgeordneten zu dem Landtage abzugeben, und daß sie hiezu weder überredet, noch von irgend jemand beauftragt worden, auch sonst hiewegen weder etwas erhalten haben, noch annehmen werden.

§ 100. Das Wahlgeschäft wird durch den Regierungs-Commissär unter Beiziehung des Amtsaktuars als verpflichten Protokollführers und dreier durch das Loos zu bestimmenden Wahlmänner aus verschiedenen Gemeinden als Urkundspersonen vorgenommen.

Jeder Wahlmann giebt seine Stimme einzeln, ohne da er von den übrigen gehört werden kann, in das Wahlprotokoll, und bestättiget die gegebene Abstimmung mit seiner Unterschrift.

Wenn 2 Abgeordnete zu wählen sind, so geschieht es in einem Wahlakte.

Es steht dem Abstimmenden unbenommen, statt der mündlichen Abstimmung einen Stimmzeddel offen oder verschlossen zum Protokoll abzugeben, welches aber in dem Protokoll ausdrüklich anzumerken, und die geschehene Übergabe durch den Abgebenden in dem Protokolle unterschriftlich anzuerkennen ist.

In die Wahl selbst darf keine Behörde, besonders nicht diejenige, welche mit der Leitung des Wahlakts beauftragt ist, durch Empfehlung oder Vorschlag einer bestimmten Person oder sonst sich einmischen, und die Übertretung dieses Verbots ist als Verlezung der Verfassung zu bestrafen.

Der Regierungskommissär hat einzig die Erhaltung der Ruhe und Ordnung, auch die vorschriftsmäßige Beurkundung des Wahlakts wahrzunehmen.

§ 101. Ist die Abstimmung vollendet, so wird der Erfolg derselben nach Maßgabe der Stimmenzahl den versammelten Wahlmännern durch den Regierungskommissär bekannt gemacht. Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet bei der Wahl des Abgeordneten. Hat sich bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht ergeben, so muß zu einer zweiten Wahl geschritten werden.

§ 102. Bei der zweiten Abstimmung, wobei nur unter den bereits Vorgeschlagenen gewählt werden darf, entscheidet relative Stimmenmehrheit, und im Falle der Stimmengleichheit zwischen zwei Gewählten das Loos.

Die Loosziehung erfolgt in Gegenwart sämmtlicher Wahlmänner, und wenn die Betheiligten nicht persönlich anwesend sind, so werden durch den Regierungskommissär die ältesten zwei Wahlmänner als Stellvertreter für die Ziehung bestimmt.

Kann eine Wahl nicht an demselben Tage vollendet werden, so ist sie am nächstfolgenden fortzusezen und zu schließen.

§ 103. Der zum Abgeordneten gewählte kann die Stelle ablehnen, muß aber binnen 10 Tagen von erlangter Kenntniß sich hierüber an die Regierung erklären. Erfolgt keine Erklärung, so ist die Wahl angenommen. Wer eine Wahl angenommen hat, kann nur in Folge von Gründen von der Ständeversammlung entlassen werden.

Der Urlaub für Staatsdiener, soweit nach § 96 zu Abgeordneten gewählt werden können, wird, wenn nicht sehr erhebliche Gründe entgegen stehen, von dem Landesfürsten bewilliget werden. Die Gründe der Verweigerung, wenn solche erfolgen muß, werden im Allgemeinen der Ständeversammlung mitgetheilt werden.

Wenn einem Staatsdiener der Urlaub verweigert wird, so ist der Wahlbezirk zu einer neuen Wahl berechtiget.

§ 104. Würde der Fall eintreten, daß derselbe Abgeordnete von mehreren Wahlbezirken gewählt werden sollte, so hat er sich ebenfalls binnen 10 Tagen zu erklären, aus welchem Wahlbezirke er die Wahl annehmen wolle. In den andern Wahlbezirken haben die Stellvertreter nach § 98 einzutreten.

Solle sich ergeben, daß Vater und Sohn zugleich zu Abgeordneten in verschiedenen Wahlbezirken gewählt werden; so wird, wenn der Vater nicht aus eigener Entschließung zurücktreten will, der Sohn durch denselben ausgeschlossen, und muß in dem Bezirke, wo dieser Sohn gewählt wurde, der Stellvertreter statt desselben eintreten.

§ 105. Sobald der Wahlakt vollendet ist, wird das Wahlprotokoll mit kurzem Beiberichte an die Regierung eingeschikt, dem Gewählten aber zu seiner Nachweisung eine Wahlurkunde mit der Unterschrift sämmtlicher zur Leitung und Beurkundung der Wahl zugegen gewesenen Personen ausgefertigt, worüber derselbe wegen Wahrung der Frist (§ 103) einen Empfangschein abzugeben hat.

§ 106. Sollten bei der Wahl die vorgeschriebenen Formen nicht beachtet worden seyn, den Gewählten die gesezlichen Eigenschaften fehlen, gesezwidrige Einwirkungen und strafbare Umtriebe statt gefunden haben, so ist die Wahl ungültig und nichtig. Haben ein oder mehrere Nichtbefugte als Mitstimmende an der Wahl Theil genommen, so bleibt leztere demungeachtet gültig, wenn die dadurch entstehende Differenz in der Stimmenzahl keinen Einfluß auf die Stimmenmehrheit für den gewählten hat. Ist dieses aber der Fall, so ist die Wahl nichtig. Bei Partial-Erneuerungen der Ständeversammlung prüft der zurükbleibende Theil als Commission die Wahlen der neu Eintretenden, so fern wenigstens drei der ältern Mitglieder gegenwärtig sind, unter Vorsiz des Vorstandes des Ausschusses.

Bei einer Integral-Erneuerung werden die Wahlen in Abtheilungen geprüft.

Die Ständeversammlung, welcher das Erkenntniß über die Gültigkeit und Ungültigkeit der Wahlen zukommt, veranlaßt nöthigen Falls wegen Umtrieben und gesezwidrigen Einwirkungen eine Untersuchung durch die ordentlichen gerichte, weches Recht aus der Regierung, so wie jedem Betheiligten zusteht.

§ 107. Die Regierung hat eine neue Wahl sogleich anzuordnen:
a) wenn eine Wahlhandlung an solchen offenbaren Formfehlern leidet, welche ihre Nichtigkeit unzweifelhaft machen.
b) wenn der Gewählte erlbst erklärt, daß er die gesezlichen Eigenschaften nicht besize.

§ 108. Die Kosten der Wahlhandlung werden aus der Landeskasse berichtiget; sie haben sich allein auf ein angemessenes Taggeld für die Wahlmänner, so fern solches verlangt wird, sodann auf die Reise- und Verpflegungskosten des Commissärs und überhin bei denjenigen, welche über 4 Poststunden von dem Wahlorte entfernt wohnen, auf mäßige Reisekosten zu beschränken. Das Taggeld für jene Wahlmänner, die nicht in dem Wahlorte selbst wohnen, wird vorerst auf vierzig Kreuzer, und auf zwanzig Kreuzer für die in dem Wahlorte selbst wohnenden bestimmt.

Wird die Wahl wegen eines Verschuldens nichtig erklärt, so ist hinsichtlich des Kostenpunkts sich an den schuldigen Theil zu halten.

§ 109. Der Gewählte ist als Abgeordneter, nicht seiner Kommittenten, oder des einzelnen Wahlbezirkes, sondern des ganzen Landes anzusehen. Es kann ihm daher auch keine Instruktion, an welche er bei seinen künftigen Abstimmungen gebunden wäre, zugestellt werden.
 

IX. Titel.
Von dem Landtage.

§ 110. Die Versammlung der Ständemitglieder auf vorgegangene gesezmäßige Einberufung bildet den Landtag.

§ 111. Der Landesherr allein hat das Recht, die Ständemitglieder zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Landtage zu berufen, den ordentlichen oder außerordentlichen Landtag zu schließen, denselben aus besondern der Ständeversammlung mitzutheilenden Gründen bis auf drei Monate zu vertagen, oder aufzulösen.

§ 112. Der Landesherr wird die Zusammenkunft der Ständeversammlung verordnen, so oft er solches zur Erledigung wichtiger und dringender Landesangelegenheiten nöthig erachtet.

Die Einberufung zu einem ordentlichen Landtage muß alle drei Jahre geschehen, und es ist dafür, der Regel nach, der Zeitraum zwischen dem 15. September und 15. November bestimmt.

Die gewöhnliche Dauer des Landtags wird auf die Zeit von sechs Wochen festgestellt; doch soll eine Verlängerung dieses Termins bis auf weiteres sechs Wochen nicht verweigert werden, falls sich die Ständeversammlung erklärt, daß ihre Geschäfte noch  nicht beendigt seien.

§ 113. Nach erfolgter Auflösung des Landtags soll eine neue Wahl angeordnet, und die neuerwählte Ständeversammlung wieder einberufen werden. Auch die standesherrlichen Vollmachten sind zu erneuern.

Wird aber eine neue Wahl binnen drei Monaten nach Auflösung des Landtags, und in solcher zeit vorzunehmen nicht angeordnet, so gelangen die Vollmachten der Mitglieder der aufgelösten Ständeversammlung wieder in Gültigkeit, und die Auflösung ist als nicht geschehen zu betrachten.

In jedem Falle hat die Einberufung der Stände auf einen Zeitpunkt zu erfolgen, welcher von dem Tage der Auflösung nicht über vier und einen halben Monat entfernt ist.

§ 114. Im Falle der Vertagung findet keine besondere Einberufung Statt, sondern die Ständemitglieder haben sich auf den vorher zu bestimmenden Zeitpunkt zu versammeln.

§ 115. Ein außerordentlicher Landtag ist jedesmal nöthig bei einem Regierungswechsel, dergestalt, daß die Mitglieder der Ständeversammlung dreißig Tage nach eingetretener Regierungsveränderung eingerufen werden sollen.

Ist eine Auflösung vorhergegangen, und noch keine neu gewählte Versammlung vorhanden, so sind die Wahlen so zu beschleunigen, daß die Einberufung längstens auf den sechzigsten Tag nach eingetretener Regierungsveränderung zu erfolgen hat.

§ 116. Durch einen außerordentlichen Landtag kann die regelmäßige Reihenfolge der ordentlichen Landtage nicht unterbrochen werden.

§ 117. Außer der in dem gegenwärtigen Verfassungsgeseze bezeichneten Ordnung kann sich der Landtag nicht konstituiren, und auch keine gültigen Beschlüsse fassen.

§ 118. Alle der Ständeversammlung zukommenden Rechte können nur auf dem Landtage in gesetzlich geordneter Versammlung und unter den Bedingungen ausgeübt werden, welche in dem gegenwärtigen Grundgeseze ausgesprochen sind.

§ 119. Alle Anfoderungen an die Ständeversammlung, welche von ihrer Bewilligung abhängen, sollen nur auf dem Landtage und nie auf einem andern Wege gemacht werden.

§ 120. Die Wahl der Abgeordneten geschieht auf sechs Jahre. Die Hälfte der Abgeordneten der Wahlbezirke wird jedoch nach drei Jahren erneuert, und durch neue Wahlen ersezt. Dieser Austritt wird das Erstemal durch das Loos, in der Folge aber durch die Reihenfolge bestimmt.

Jeder Austretende ist wieder wählbar.

§ 121. Die Wahl der Abgeordneten soll nicht früher als sechs Wochen vor der Einberufung der Ständeversammlung geschehen.

Die Einberufung der Ständemitglieder zu einem Landtage erfolgt mittelst einer landesherrlichen Verordnung in dem Gesezblatte, und bezeichnet den Tag und Ort, an welchem der Landtag sich zu versammeln hat. Es wird statt eines besondern und förmlichen Einberufungsschreibens jedem Mitgliede der Ständeversammlung ein Abdruk dieser Verordnung gegen Empfangsbescheinigung zugeschikt.

§ 122. Auf die ergangene Einberufung haben die Ständemitglieder persönlich zu erscheinen.

Eine Übertragung ihrer Stimme an Andere darf nicht Statt finden.

Im Falle gesezlicher Verhinderung hat das betreffende Ständemitglied an die Landesherrliche Commission Anzeige zu machen, und zwar wo möglich noch vor Eröffnung des Landtags. Ist das Hinderniß bleibend, so muß der Stellvertreter einberufen werden. (Tit. VIII. § 98)

§ 123. Der Landtag wird von dem Landesfürsten in eigener Person, oder durch einen Bevollmächtigten desselben mit angemessener Feierlichkeit eröffnet, wobei sämmtliche neueintretende Ständemitglieder folgenden Eid schwören:

"Ich gelobe, die Staatsverfassung zu halten, und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Landesfürsten und des Vaterlandes ohne Nebenrüksichten nach meiner eigenen Überzeugung zu beobachten.

So wahr mir Gott helfe."

Die erst nach der Eröffnung eintretenden Mitglieder der Ständeversammlung werden auf diesen Eid von dem Direktor verpflichtet.

§ 124. Die einzelnen Gesezesvorschläge werden während der Dauer des Landtages, und sobald sie die landesherrliche Bestätigung erhalten haben, nach vorhergegangener Anzeige an die Ständeversammlung in dem Gesezblatte mit der Unterschrift des Landesfürsten und eines verantwortlichen Beamten versehen, verkündet, ohne daß diese Bekanntmachung bis zum Schlusse des Landtags verschoben wird. Im Falle der nicht gewährten landesherrlichen Zustimmung werden die Beweggründe der Ständeversammlung mitgetheilt werden.

Der vor Beendigung der Sizungen der Ständeversammlung zu eröffnende landesherrliche Landtagsabschied wird eine Zusammenstellung aller mit dem Landtage genommenen Abschlüsse enthalten.

Die Landtagsabschiede werden doppelt gefertiget. Ein Exemplar wird der Regierung, das andere der Ständeversammlung mitgetheilt.

Die Bekanntmachung der gesetze wird mit Anführung der vorausgegangenen Vermehmung der Regierung und der Zustimmung des Landtags geschehen.

§ 125. Der Landtags wird von dem Landesfürsten in eigener Person oder durch einen landesherrlichen Commissär auf eine feierliche Weise geschlossen.

§ 126. Bei der Auflösung eines jeden Landtags und bei der Entlassung eines ordentlichen Landtags muß ein Ausschuß gewählt werden, wobei dessen vorige Mitglieder, sofern sie in der Ständeversammlung verbleiben, wieder wählbar sind.

Zu dieser Wahl wird der Ständeversammlung jedesmal, auch bei der Auflösung, die erfoderliche Sizung noch gestattet.

Sollten außerordentliche Umstände ihr unmöglich machen, diese Sitzung noch zu halten; so haben die bisherigen Mitglieder oder deren Stellvertreter die Geschäfte des Ausschusses fortzusezen.

§ 127. Kein Mitglied der Ständeversammlung kann während der Dauer des Landtages ohne Einwilligung der Ständeversammlung verhaftet werden, den Fall der Ergreifung auf frischer That wegen eines peinlichen Verbrechens ausgenommen. In lezterm Falle ist aber die Ständeversammlung mit Angabe des Grundes von der geschehenen Verhaftung unverzüglich in Kenntniß zu sezen.

Wird ein Abgeordneter während sechs Wochen vor Eröffnung des Landtags in Verhaft genommen, so ist dem Ausschuß mit Angabe des Grundes ungesäumt davon Kenntníß zu geben.

§ 128. Die Ständemitglieder erhalten aus der Landeskasse neben Erstattung billiger Reisekosten, während der Dauer des Landtags angemessene Diäten nach der Bestimmung des § 177 der Geschäftsordnung.

Die standesherrlichen Bevollmächtigten haben, sofern die Standesherrn von der Stellvertretung Gebrauch machen, hierauf keinen Anspruch.
 

X. Titel.
Geschäftsordnung für die Landtage.

§ 129. Zu den in der Verfassungsurkunde festgesezten Landtagen, gleichwie auch zu den besonders angeordneten außerordentlichen Landtagen, versammeln sich nach vorher erfolgter landesherrlicher Einberufung aller Ständemitglieder an dem hiezu bestimmten Orte und zu der bestimmten Zeit.

§ 130. Die Stelle des Landtagsdirektors vertritt bis zur landesherrlichen Ernennung desselben das älteste rechtskundige Mitglied der Stände-Versammlung.

Die Stelle des Sekretärs übernimmt, bis zur Wahl desselben, das jüngste rechtskundige Ständemitglied.

Wenn keine rechtskundigen Abgeordneten vorhanden sind, so werden diese Stellen beziehungsweise von dem ältesten und jüngsten Mitgliede der Versammlung eingenommen.

§ 131. Jedem Mitgliede der Ständeversammlung ist bei seinem ersten Eintritte von dem Direktor ein Abdruk der Verfassungsurkunde mit sämmtlichen Beilagen zuzustellen.

Neugewählte Abgeordnete weisen sich durch Übergabe ihrer Wahlurkunde nach Tit. VIII. S. 105 und die standesherrlichen Abgeordneten durch eine von den Fürstlichen Standesherrn vollzogene und auf die ganze Dauer des Landtags lautende Ernennungsurkunde (§ 81), der Abgeordnete der Geistlichkeit aber gleichfalls durch seine Wahlurkunde (§ 84) aus.

§ 132. Zur Gültigkeit der nur auf dem angewiesenen Sizungssaale vorzunehmenden Landtagsverhandlungen wird die Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen der Ständemitglieder erfodert.

§ 133. Die Ständeversammlung hat vor Allem die Legitimationsurkunden, die Wahlen und die erfoderlichen Eigenschaften der neueintretenden Ständemitglieder mit Bezugnahme auf die Vorschriften § 105 und § 106 zu prüfen.

Die Prüfung geschieht bei Partial-Erneuerungen der Ständeversammlung durch den zurükbleibenden Theil als Commission, sofern wenigstens drei der nicht ausgetretenen Mitglieder gegenwärtig sind, außerdem und bei einer Integral-Erneuerung der Ständeversammlung in sogleich zu bestimmenden Abtheilungen, welche über den Erfund in den allgemeinen Sizungen möglichst bald zu berichten haben.

Keine Abtheilung kann mit der Legitimation ihrer eigenen Mitglieder beauftragt werden. Streitige Fragen, Zweifel und Anstände, welche sich über die Gültigkeit der Wahlen, über die Wahlfähigkeit der Abgeordneten, und über die Zulänglichkeit der Legitimation ergeben, hat die Ständeversammlung zu entscheiden. Zur Abstimmung wird aber erst geschritten, wenn über alle der Ständeversammlung bereits zugekommenen Wahlverhandlungen und Urkunden ein erster Vortrag erstattet, und die Zulassung der Abgeordneten ausgesprochen worden ist, deren Legitimationen als richtig befunden, und deren gesezliche Eigenschaften nicht beanstandet wurden. Eine Verschiebung der Entscheidung bis nach Eröffnung des Landtags kann nur dann stattfinden, wenn die Legitimationen der erfoderlichen Anzahl von zwei Dritteln bereiniget ist.

Die Abgeordneten, deren Zulassung beanstandet wird, wohnen den Sizungen nicht mehr bei, bis über die Gültigkeit ihrer Wahl entschieden ist. Jedem Mitgliede steht das Recht zu, die Wahlakten und Urkunden einzusehen und Anträge darauf zu gründen.

§ 134. Der Landtagskommissär wird dem Direktor am ersten Tage der Versammlung sämmtliche Wahlverhandlungen und Protokolle zustellen.

§ 135. Über die Wahlen und Ernennung der Ständemitglieder wird nach erfolgter Bericht-Erstattung sogleich diskutirt und abgestimmt. Zugleich untersucht die Ständeversammlung die Entschuldigungen nicht erschienener Mitglieder, und hat diejenigen, deren Ursachen nicht gegründet gefunden werden, unter Anberaumung eines bestimmten Termins sogleich einzuberufen.

§ 136. Wenn einer oder mehrere Abgeordnete ohne alle, oder doch ohne gegründete Entschuldigung der von der Ständeversammlung an sie ergangenen Einberufung keine Folge leisten, so sind die anwesenden Ständemitglieder, ohne Rüksicht auf ihre Anzahl, jedenfalls berechtiget und verpflichtet, nach Umständen entweder auf Kosten der Ungehorsamen mittelst Kommunikation mit der Regierung neue Wahlen zu veranlassen, oder auf demselben Wege die Stellvertreter einzuberufen.

Wäre die Anzahl der ungehorsamen Ausbleibenden so groß, daß die Anwesenden nicht einmal zwei Drittheile der Ständemitglieder betragen würden, alsdann haben die Nichterschienenen und nicht gehörig Entschuldigten auch noch die Diäten der anwesenden Mitglieder so lange zu ersezen, bis sich eine zu den Landtagsverhandlungen hinreichende Anzahl eingefunden haben wird.

§ 137. Sobald zwei Drittheile aller Ständemitglieder sich gehörig legitimirt haben, wählen dieselben nach absoluter Stimmenmehrheit für die Stelle eines Landtagsdirektors drei Kandidaten, aus welchen der Landesfürst den Direktor und dessen Stellvertreter für die Dauer des Landtages ernennt.

Der ernannte Landtagsdirektor ist zugleich Vorstand des ständischen Ausschusses bis zum nächsten Landtage.

Für jeden Kandidaten findet eine besondere Wahl durch Stimmzeddel statt, welche der provisorische Landtagsdirektor unter Beiziehung von zwei aus der Ständeversammlung durch das Loos zu ernennenden Urkundspersonen eröffnet, und nach vorgängiger Vergleichung und Revision das Ergebniß nach jeder Abstimmung der Versammlung sogleich bekannt macht.

Wenn nach dreimaliger Abstimmung keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten sich ergiebt, so kann nur noch unter denjenigen, welche bereits Stimmen erhalten haben, gewählt werden. Ergiebt sich hierauf nach dreimaliger Abstimmung abermal keine absolute Stimmenmehrheit für einen einzigen Kandidaten, so entscheidet nach der sechsten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit und der Stimmengleichheit das Loos.

Auf diese Art wählt die Ständeversammlung einen ersten und zweiten Sekretär.

Der provisorische Landtagsdirektor übergiebt der landesfürstlichen Commission das Wahlprotokoll für den Vorschlag der drei Candidaten, und macht sonach die landesfürstliche Ernennung bekannt, womit sich sowohl seine als die Funktion des provisorischen Sekretairs beendigt.

§ 138. Die Ordnung der Pläze, welche die Ständemitglieder in den Versammlungen einzunehmen und beizubehalten haben, wird durch das Loos bestimmt.

Wenn die Standesherren in Person auf dem Landtage erscheinen, nehmen sie die ersten Pläze nach dem Landtagsdirektor.

Die Sekretäre haben ihre Size in der Nähe desselben.

Für die landesherrlichen Commission sind besondere Size bestimmt.

§ 139. Sobald zwei Drittheile der Ständemitglieder anwesend und ihre Legitimationen von der Versammlung für unbeanstandet erklärt sind; so muß die Landtagskommission mit dem Bemerken davon in Kenntniß gesezt werden, daß zur feierlichen Eröffnung der Ständeversammlung geschritten werden könne.

Die Berichtigung einzelner Wahlhandlungen und mangelhafter Legitimation kann die Eröffnung nicht hindern. Der Landesherr wird hierauf an dem bestimmten Tage den Landtag in Höchster Person oder durch einen Bevollmächtigten eröffnen, und hiebe sämmtliche neueintretende Ständemitglieder zugleich den in § 123 vorgeschriebenen Eid ablegen lassen. Später ankommende Mitglieder werden von dem Landtagsdirektor beeidigt.

§ 140. Die Antwort auf die landesherrliche Eröffnungsrede wird von der Ständeversammlung auf den Antrag einer dazu erwählten Commission nach vorgängiger Berathung in geheimer Sizung beschlossen, unter Beigebung einer Deputation durch den Landtagsdirektor dem Fürsten überbracht und verlesen, oder, wenn die Annahme der Deputation nicht statt finden kann, der Landtagskommission übersendet.

§ 141. Der Landtagsdirektor leitet die Geschäfte der Ständeversammlung und führt den Vorsiz in derselben.

Er bestimmt, wenn die Ständeversammlung keinen Beschluß darüber gefaßt hat, die Zahl und zeit der ordentlichen Sizungen nach Maß, Menge und Dringlichkeit der Geschäfte. Bei den Diskussionen, Berathungen und Abstimmungen, sorgt er für Aufrechthaltung der Ordnung. Er öffnet und schließt jede Sizung, wobei er zugleich den Tag der folgenden anzeigt.

Zu außerordentlichen nicht angesagten Sizungen ladet er durch Zirkulare, wo möglich am Tage vor der Sitzung ein, worin die vorkommenden Gegenstände verzeichnet sein müssen.

Er läßt die Tagesordnung abfassen, und im Sizungssaale öffentlich anheften. Er eröffnet alle Eingaben und Schreiben an den Landtag, und läßt dieselben in ein besonderes Eingangsprotokoll eintragen.

Auch sind die Wünsche, Vorschläge und Anträge einzelner Ständemitglieder, wozu nicht die Berathungen in den Sizungen Anlaß geben, ihm schriftlich zu überreichen. Er unterzeichnet mit den Sekretären alle Beschlüsse, Protokolle und Ausfertigungen bei dem Landtage.

§ 142. Die Sekretäre führen die Sizungsprotokolle bei den allgemeinen Versammlungen, erhalten unter Oberaufsicht des Landtagsdirektors die Ordnung in der Kanzlei, bemerken die Meldungen zum Vortrage und zur Tagesordnung, und machen die Entwürfe zu allen Aktenstüken, Berichten und Beschlüssen, wenn damit nicht andere Ständemitglieder beauftragt sind.

Sie leisten die Zahlungen, wozu sie aus den betreffenden Kassen die erfoderlichen Zuschüsse erhalten, und stellen am Schlusse des Landtages darüber Rechnung.

Sie sorgen für Aufbewahrung der Akten, für die Ordnung in der Registratur, und für die Anschaffung der Kanzleirequisiten.

Sie theilen unter sich die Geschäfte und Arbeiten im Einverständnisse mit dem Landtagsdirektor.

§ 143. Im Verhinderungsfalle des Landtagsdirektors tritt der Stellvertreter, welchem davon zeitig Kenntniß zu geben, in die Stelle und alle Obliegenheiten desselben ein.

Die Sekretäre vertreten sich bei Verhinderungen gegenseitig, bei längerer oder gänzlicher Verhinderung aber wird ein Stellvertreter gewählt.

§ 144. Das erfoderliche Kanzlei- und Diener-Personal wird nach Vernehmung der Ständeversammlung vom Landtagsdirektor für die DAuer der Versammlung angenommen, verpflichtet, und am Schlusse des Landtags wieder entlassen.

§ 145. Während der Dauer des Landtags gebührt die Polizei in dem für die Ständeversammlung bestimmten Lokale nur der Ständeversammlung. Sie wird vom Landtagsdirektor nach einer besonderen Instruktion ausgeübt.

§ 146. Die Ständeversammlung wählt, so oft sie es für nöthig erachtet, zur Prüfung, Ausarbeitung und zum Vortrage der vorkommenden Geschäftsgegenstände besondere Commissionen, wobei sie jedesmal auch die Anzahl der Mitglieder bestimmt.

Die Erwählung der Commissionen geschieht durch geheimes Abstimmen mittels Zeddel nach relativer Stimmenmehrheit.

Dem Landtagsdirektor und dessen Stellvertreter ist es ausnahmsweise gestattet, einzelne Mitglieder als besonders für die Prüfung und Ausarbeitung des Gegenstandes geeignet zu bezeichnen. Zwischen solchen, welche eine gleiche Zahl von Stimmen erhalten haben, entscheidet das Loos, wenn sie nicht ohne dieses gütlich mit einander übereinkommen.

Auch steht es der erwählten Commission frei, noch den Beitritt gewisser anderer Mitglieder aus der Ständeversammlung zu begehren.

Streitige Fälle hierüber entscheidet die Ständeversammlung.

Die Namen aller erwählten Commissionsmitglieder werden durch Anschläge im Sitzungssaale bekannt gemacht.

§ 147. In den Commissionen werden die Vorsizer, die Berichterstatter und Sekretäre nach Ermessen der Mitglieder gewählt. Wenn der Direktor einer Commission zugetheilt wird, führt er den Vorsiz von Amtswegen.

Um die an die verwiesenen Gegenstände gehörig zu bearbeiten, haben die Commissionen alle hiezu erforderlichen Aufschlüsse, Akten und Urkunden zu sammeln, und sich mit der Landtagskommission in schriftliches oder mündliches Benehmen zu sezen, um die nöthigen Erläuterungen, Auskünfte und aktenmäßige Belege zu erwirken.

Im Verweigerungsfalle machen sie Anzeige und Vortrag an die Ständeversammlung, welche hierauf die weitern Auskünfte und die Aktenvorlage unmittelbar bei der Regierung oder dem Landesfürsten nachzuweisen berechtiget ist. Die Gründe für und wider den Gegenstand sind genau zu entwikeln, und den Vortrag mit allen Meinungen der Commissionsmitglieder umständlich zu entwerfen. Der Landtagsdirektor hat vermöge seiens Amtes bei allen Commissionen den Zutritt. Er benachrichtigt die Ständeversammlung auf die von dem Berichterstatter erhaltene Anzeige von der Vollendung des Berichtes, und sezt in Übereinstimmung mit ihr den Tag zu Anhörung desselben fest.

§ 148. Findet die Ständeversammlung den erstatteten Vortrag nicht erschöpfend, so kann sie den Gegenstand zur weitern Ausarbeitung wieder an die Commission zurükweisen, und dieselbe mit noch einigen Mitgliedern verstärken.

§ 149. Jedes anwesende Mitglied ist verbunden, sowohl den allgemeinen als den Commissionssizungen beizuwohnen, und im Falle der Abhaltung, diese mit Angabe der Ursache dem Landtagsdirektor vor der Sizung schriftlich anzuzeigen. Denselben Bestimmungen unterliegen auch die standesherrlichen Bevollmächtigten.

Wenn aber die Standesherren in Person bei dem Landtage erscheinen, so steht ihnen der Besuch der Sitzungen frei, und sie sind an keine Urlaubsertheilung gebunden.

§ 150. Kein Mitglied darf sich während der Dauer des Landtags ohne Urlaub auf einen oder mehrere Tage entfernen.

Den Urlaub ertheilt die Ständeversammlung und nur in besonders dringenden Fällen kann ihn der Landtagsdirektor auf zwei Tage allein ertheilen, wovon er jedoch in der nächsten Sizung die Versammlung in Kenntniß zu sezen hat. Wenn die Ständeversammlung Urlaub über 4 Tage gestattet, benachrichtiget der Landtagsdirektor auch die Regierung davon. Begehrt ein Commissionsmitglied Urlaub, so wird der Direktor vor der Bewilligung sich immer zuerst mit dem Commissionsvorsizer darüber benehmen.

§ 151. Allen Ständemitgliedern steht die Einsicht in die Eingaben an den Landtag, in die Akten, Urkunden und literarischen Werke und Schriften jeder Zeit zu.

§ 152. Die Landtagssizungen beginnen mit der Vorlesung des Protokolls der vorigen Sizung, welches sodann von dem Landtagsdirektor mit einem der beiden Sekretäre und von einem Mitgliede der Ständeversammlung nach der Reihe der Size abwechslungsweise zu unterzeichnen ist, und gegen dessen Innhalt später keine Einwendung mehr statt finden darf. Werden aber gegen den Innhalt, oder gegen die Fassung desselben Erinnerungen vorgebracht, so werden diese erfoderlichen Falls sogleich durch Abstimmung entweder beseitiget, oder das Protokoll darnach ergänzt und verbessert.

Hierauf folgt die Bekanntmachung der seit der lezten Sizung eingelaufenen Eingaben und Schreiben mittelts Vorlesung der dießfallsigen Einträge im Eingangs-Protokolle, nebst der hierinn vom Landtagsdirektor geschehenen Überweisung an die Commission, welche zu Bearbeitung desselben Gegenstandes bereits niedergesezt worden ist. Besteht für den Gegenstand des Einlaufes noch keine Commission, so wird derselbe einem oder mehreren Mitgliedern zur Berichterstattung übergeben. In unbedeutenden oder sehr dringenden und unverschieblichen Fällen kann jedoch der Landtagsdirektor oder einer der Sekretäre über die Eingabe sogleich einen Antrag stellen. Demnächst werden die Referenten für die Einläufe zum Vortrage aufgerufen, und die Ständeversammlung beschließt nach Anhörung derselben und nach vorgängiger Berathung über jede Eingabe das Erforderliche, als:

Die blosse Abgabe an die zuständige Behörde, die Einreichung einer Vorstellung an die Regierung, die Überweisung an eine mit dem Gegenstande beschäftigte, oder dazu noch zu wählende Commission, die Niederlegung zu den einschlagenden Akten, die Zurückgabe an die Bittsteller mit geeigneter Bescheidung, die Verwerfung durch den Übergang zur Tagesordnung ec.

Die Tagesordnung, zu welcher nun geschritten wird, ergiebt sich aus dem im Sizungssaale anzuheftenden Verzeichnisse derjenigen Gegenstände, über welche in der Sizung zu verhandeln, oder abzustimmen ist. Den Vorzug eines Gegenstandes vor dem andern entscheidet die Ständeversammlung.

§ 153. Die allgemeinen Sizungen werden in der Regel, öffentlich sein. Sie können jedoch auf den Antrag der für die Prüfung des betreffenden Gegenstandes bestellten Commission oder auf Verlangen der Mehrheit in geheime Sizungen unverwandelt werden, so wie es überhaupt der Ständeversammlung frei steht, durch einen vorgängigen Beschluß zu bestimmen, daß eine Sizung bei verschlossenen Thüren statt finden soll.

Die Fürstlichen Landtagskommissarien sind befugt, bei Eröffnungen oder Berathungen, für welche sie eine geheime Sizung nöthig achten, eine solche zu verlangen.

Es steht auch jedem Ständemitglied das Recht zu, die Entwiklung seiner Gründe für eine geheime Sizung bei verschlossenen Thüren vorzutragen.

§ 154. Bei geheimen Sizungen, werden besondere Protokolle geführt, welche nur im Einverständnisse mit der Regierung durch den Druk bekannt gemacht werden dürfen.

§ 155. Die Öffentlichkeit der Sizungen besteht darinn, daß einer dem Raume angemessenen Anzahl von erwachsenen männlichen Zuhörern der Zutritt zu den für sie bestimmten Pläzen gestattet wird. Einem jeden Ständemitgliede werden einige Einlaßkarten zur Verfügung zugestellt, und die übrigen Einlaßkarten werden nach einer von dem Landtagsdirektor und den landesherrlichen Commissarien gemeinschaftlich zu treffenden Anordnung vertheilt. Alle Zuhörer müssen sich aber auf den jedesmaligen Befehl des Landtagsdirektors, und sobald sich die Sizung in eine geheime verwandelt, unverzüglich entfernen.

§ 156. Jedes störende Zeichen von Beifall oder Mißbilligung ist untersagt. Die Zuwiderhandelnden werden sogleich fortgewiesen. Sollte sich jemand beigeben lassen, die Ruhe der Sizungen auf was immer für eine auffallende Art zu stören, oder die Berathungen zu unterbrechen, so ist derselbe der betreffenden Behörde zur Bestrafung zu übergeben.

§ 157. Die landesherrlichen Berathungsgegenstände (Propositionen), welche durch landesfürstliche Commissäre an die Ständeversammlung gelangen, müssen jedesmal zur Berichterstattung an eine Commission verwiesen werden.

Die landesherrlichen Commissarien haben bei der Versammlung freien Zutritt, und müssen bei allen Diskussionen, wenn sie es verlangen, gehört werden, (§ 166) sind aber nicht befugt, den Abstimmungen anzuwohnen.

Wenn sie sich wegen der Abstimmung entfernt haben, darf nach ihrer Entfernung die Diskussion nicht wieder aufgenommen werden.

Zu Beförderung des Geschäftsganges werden die Commissäre wichtige Berathungsgenenstände in der Versammlung noch besonders mündlich erörtern, auch haben sie auf Verlangen der Ständemitglieder jede angemessene Nachweisung und Erläuterung über einzelne Gegenstände abzugeben. Wenn die landesherrlichen Commissäre ihren Vortrag über den Innhalt der Proposition und über die Beweggründe dazu beendigt haben, erfolgt die Übergabe an den Landtagsdirektor, die etwa begehrte Empfangsbescheinigung und in der Regel die unverzügliche Vertheilung unter sämmtliche Ständemitglieder durch Abdrüke oder Abschriften.

§ 158. So oft die landesherrlichen Commissäre erscheinen, um im Namen des Landesfürsten oder der Regierung der Ständeversammlung Eröffnungen zu machen, bleiben die in der Tagesordnung stehenden Berathungen ausgesezt, und diese werden erst nach geschlossenem Vortrage des landesherrlichen Commissärs, falls dieser nicht eine andere Einleitung nothwendig machen sollte, wieder aufgenommen.

§ 159. Wenn die Commission, welche mit der Begutachtung eines vom Landesfürsten mitgetheilten Entwurfes beauftragt ist, auf wesentliche Änderungen in demselben antragt, so hat sie immer vor dem Schlusse ihrer Arbeit den mit der Vertheidigung des Entwurfs beauftragten Landesfürstlichen Commissär zu einer gemeinschaftlichen Sizungen einzuladen, ihm wo möglich über die wichtigsten Änderungen wenigstens einen Tag zuvor Kenntnis zu geben, und die vorgeschlagenen Änderungen und Zusäze mit demselben zu erörtern.

Wird dagegen erst im Laufe der Diskussion in der Ständeversammlung von einem Mitgliede der Vorschlag zu einer wesentlichen Änderung gemacht, und derselbe nicht nach der Entwiklung und Beleuchtung der Gründe durch die Vorfrage beseitiget, so kann die Mehrheit der Ständeversammlung die Vorweisung an die Commission verlangen.

In diesem Falle wird die Abstimmung über die Änderung und über die betreffenden Paragraphen wenigstens bis zur nächsten Sizung verschoben.

§ 160. Selbstständige Anträge einzelner Ständemitglieder werden ebenso, wie die landesherrlichen Propositionen in einer sich zu Beschlüssen eignenden Form abgefaßt.

Sie werden als Entwurf dem Landtagsdirektor schriftlich übergeben, und durch denselben alsbald ihrem Innhalte nach bekannt gemacht.

Die Ständeversammlung beschließt hierauf, ob der Antrag sogleich auf die Tagesordnung zu sezen, oder in geheimer Sizung vorerst zu verlesen und zu begründen sei.

§ 161. Die ausführlicheren Vorträge über landesherrliche Propositionen und über selbstständige Vorschläge von Ständemitgliedern werden regelmäßig, besonders bei Gegenständen von Wichtigkeit, alsbald mit oder nach dem Vortrage der Berichterstatter in Abdrüken oder Abschriften unter sämmtliche Mitglieder vertheilt.

In der Regel wird die allgemeine Berathung übe die Annahme oder Verwerfung der Proposition oder des Vorschlags im ganzen erst nach Umfluß von drei Tagen (vom Tage der Anhörung des Berichts ausschließlich berechnet) eröffnet.

Ausnahmen hievon können nur durch eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. An dem Tage vor der zur Diskussion bestimmten Sizung wird die Meldung der Mitglieder, welche über den Entwurf sprechen wollen, bei dem Sekretär angenommen und ausgezeichnet.

§ 162. Niemand kann sprechen, ohne zuvor vom Landtagsdirektor das Wort erhalten zu haben, welcher dasselbe nach den in dieser Geschäftsordnung enthatenen Bestimmungen und im Allgemeinen nach der Reihenfolge, wie es verlangt worden ist, ertheilt.

§ 163. Die Mitglieder haben sich sowohl in ihren Reden als sonstigen Äußerungen und Vorträgen aller ungehörigen Persönlichkeiten, aller ungeziemenden und beleidigenden Ausdrüke, aller Schmähungen ohne Ausnahme, so wie aller Abschweifungen von dem vorliegenden Berathungsgegenstande zu enthalten; widrigenfalls sie der Landtagsdirektor zur Ordnung zu verweisen, und bei Widersezlichkeit oder Wiederholungen die Ständeversammlung um Entziehung des Wortes zu befragen hat. Würden in Folge solcher Vorfälle oder aus andern Anlässen die Diskussionen einen ordnungswidrigen und tumultuarischen Charakter annehmen, und die Ruhe auf wiederholte Erinnerungen des Landtagsdirektors nicht hergestellt werden; so hat derselbe das Recht, die Sizung auf der Stelle aufzuheben.

Sollte wider Erwarten ein Mitglied gegen diese Vorschriften handeln, so ist dasselbe nur allein der Ständeversammlung hiewegen verantwortlich, Privatehrenverlezungen ausgenommen, welche vor die ordentlichen Gerichte gezogen werden können. Die Ständeversammlung wird auf den Antrag des Landtagsdirektors oder eines Ständemitgliedes, oder auf die Beschwerde des Betheiligten nach Ermessen auf Rüge und Mißbilligung, welche mit der Eintragung in das Protokoll verschärft werden kann, und auf Widerruf erkennen.

Bei Wiederholungen solcher Vergehen gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen kann die Ständeversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln das schuldige Mitglied mit dem Ausschluß aus der Versammlung auf die Dauer des Landtags bestrafen.

§ 164. Wenn sämmtliche Mitglieder, welche sich zur Rede gemeldet, gesprochen haben, steht es jedem Mitgliede frei, nach der Reihe der Pläze noch seine allenfalsigen Bemerkungen vorzutragen, so wie es auch dem Berichterstatter der Commission und den landesherrlichen Commissarien vorbehalten bleibt, noch einmal das Wort zu nehmen, worauf die allgemeine Diskussion geschlossen wird, und der Übergang zu den einzelnen Paragraphen entweder sogleich, oder in der nächsten Sizung erfolgt.

§ 165. Die Abänderung der Paragraphen und die Zusäze zu denselben, welche einzelne Mitglieder vorschlagen wollen, sind von ihnen nicht blos der Ständeversammlung bei der Berathung über den betreffenden Punkt vorzutragen, sondern auch dem Landtagsdirektor zeitig vor, oder bei der Berathung, schriftlich zu übergeben.

Die Änderungen und Zusäze so wie die Unterabänderungen, zu welchen die Diskussion Anlaß giebt, können auch im Lauf derselben vorgeschlagen werden.

Bei jedem Paragraphen wird zuerst über die ursprüngliche Fassung und den Innhalt des Entwurfes, ferner über die Anträge der Commission, und sodann über die Vorschläge der Mitglieder der Versammlung diskutirt, und jedesmal dem Urheber des Antrages zuerst das Wort zu dessen Begründung gegeben, hierauf aber dasselbe den übrigen Ständemitgliedern nach der Ordnung, in welcher sie es verlangt haben, ertheilt.

§ 166. Kein Redner darf während seiner Rede unterbrochen werden. Auch ist die in obigen Bestimmungen festgesezte Folge der Redner genau zu beobachten.

Indessen kann der Landtags-Commissär nach dem Schlusse einer jeden Rede oder sonstigen Äußerung über den gegenstand das Wort verlangen, welches ihm sodann auch außer der Ordnung zu ertheilen ist.

Eben so hat jedes Ständemitglied, welches bei einer zur Erwähnung gekommenen Thatsache persönlich betheiliget, oder vermöge seiner Stellung davon besonders unterrichtet ist, den Anspruch, sogleich mit einer Berichtigung oder dem nähern Ausschlusse gehört zu werden.

§ 167. Wenn die Diskussion über einen Gegenstand, über einen Artikel oder Paragraphen, über die vorgeschlagenen Änderungen, Unterabänderungen und Zusäze geschlossen, und diese zur Abstimmung vorbereitet sind; so entwirft der Landtagsdirektor entweder sogleich oder bis zur folgenden Sizung die zur Entscheidung vorzulegenden Fragen in der Art, daß hiedurch der ganze Gegenstand erschöpft wird, und die Abstimmung nur mit Ja und Nein erfolgen kann.

Die Fragen werden zwei Tage vor der Abstimmung in der Ständeversammlung vorgelesen, und den Mitgliedern in Absschriften mitgetheilt, auch zugleich im Sizungssaale angeheftet. Erinnerungen dagegen können von jedem Mitgliede entweder mündlich vorgebracht, oder binnen des Zeitraums von zwei Tagen dem Landtagsdirektor schriftlich eingegeben werden.

Im Falle, daß gegen den Innhalt, gegen die Fassung oder gegen die Ordnung in der Zusammenstellung der Fragen Erinnerungen gemacht worden sind, werden diese vor der Abstimmung immer zuerst durch einen Beschluß beseitiget oder berichtiget.

Ist die Fassung der Fragen bereiniget, so werden sie vom Sekretär sogleich in das Protokoll eingetragen.

§ 168. In der Regel wird bei jedem Artikel oder Paragraphen erst über die von den Ständemitgliedern vorgeschlagenen Unterabänderungen und Änderungen, hierauf, soweit es nöthig erscheint, über die Anträge der Commission, und sodann über die ursprüngliche Fassung des Entwurfes, zulezt aber über die Zusäze abgestimmt.

§ 169. Wenn die Abstimmung über die einzelnen Paragraphen oder Artikel auf diese Art zu Ende gebracht und die Fassung in Gemäßheit des § 167 bereiniget worden ist, so wird zur Abstimmung über die Annahme oder Verwerfung der Proposition oder des Vorschlages in der ganzen dermaligen Fassung, wie sich dieselbe aus der Abstimmung über die einzelnen Punkte und Paragraphen ergeben hat, geschritten.

§ 170. Die Abstimmung sowohl über die einzelnen Punkte und Paragraphen, als über das Ganze des Entwurfes geschieht ohne weitere Motivirung oder Erläuterung öffentlich.

Dagegen hat jedes Mitglied das Recht, eine geheime Abstimmung in Antrag zu bringen, worüber sodann die Mehrheit der Versammlung entscheidet.

Die öffentliche Abstimmung findet Statt bei minderwichtigen Gegenständen durch Aufstehen, (welches für Verneinung gilt) im Zweifel mit Probe und Gegenprobe, bei Gesezentwürfen und Gegenständen von Wichtigkeit durch Namensaufruf mittelst mündlicher Bejahung oder Verneinung nach der Reihe der Pläze, so, daß der Landtagsdirektor zulezt, und die Sekretäre unmittelbar vor diesem abstimmen.

Die geheime Abstimmung erfolgt durch das Abgeben von Stimmzeddeln mit Ja oder Nein. Nach vollständiger Stammlung und Mischung werden die Stimmzeddel vom Landtagsdirektor und einem Sekretär, welchen die Ständeversammlung noch eine oder mehrere Urkundspersonen aus ihrer Mitte beigeben kann, geöffnet, und nach der Sizung in Gegenwart des Landtagsdirektors und der Urkundspersonen sogleich vernichtet.

§ 171. Das Ergebniß der Abstimmung wird jedesmal sogleich vom Sekretär zu Protokoll genommen, und beim Namens-Aufrufe jede einzelne Stimme auf Verlangen namentlich darin bemerkt.

Der Landtagsdirektor macht das REsultat der Abstimmung für und wider die Frage der Ständeversammlung sogleich bekannt, spricht am Ende die Stimmenmehrheit und darnach den Beschluß des Landtages aus.

§ 172. Zur gültigen Abstimmung wird die Gegenwart von zwei Dritteln der gesezlichen Anzahl der Ständeversammlung nach § 132 und zu gültigen Beschlüssen die absolute Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern erfodert, mit Ausnahme der besonders angeführten einzelnen Fälle. Tritt Stimmengleichheit ein, und wird diese nach einer dreimaligen Abstimmung in Zwischenräumen von zwei Tagen beibehalten, so giebt ausnahmsweise die Stimme des Vorsizenden den Ausschlag.

Jedoch muß in diesem Falle die abweichende Meinung der Regierung angezeigt werden.

Die Verhandlungen werden mit möglichster Vollständigkeit in das Protokoll aufgenommen.

§ 173. Die Beschlüsse des Landtags, welche auf den Vortrag besonderer Commissionen gefaßt worden, werden lezteren zum Entwurfe der in Folge dieser Beschlüsse nöthigen Aufsäze mitgetheilt, sodann aber der Versammlung zur Annahme oder Verwerfung im Ganzen vorgelesen, und wenn Erinnerungen gegen die Fassung derselben gemacht werden, diese entweder sogleich oder in den folgenden Sizungen durch Beschlüsse erlediget.

§ 174. Durch eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln kann die Ständeversammlung bei kürzern und minder wichtigen Anträgen und gegenständen, so wie in sehr dringenden und außerordentlichen Fällen, nach Anhörung des Berichtserstatters sogleich zur Diskussion des ganzen Vorschlages und der Hauptpunkte übergehen, und entweder sogleich oder in der folgenden Sizung zur Abstimmung schreiten.

§ 175. Sind in den Landtagsbeschlüssen Anträge, Erklärungen óder Gesuche an den Landesfürsten oder an die Regierung enthalten, so werden sie sogleich nach genehmigter Fassung entweder mit einem Begleitungsschreiben, welches das Gesuch um bald möglichste Erledigung enthalten wird, durch den Landtags-Commissär an die Regierung übergeben, oder durch eine ständische Deputation dem Landesherrn selbst überreicht. Der Ständeversammlung steht, so oft sie es für nöthig hält, das Recht zu, nach vorgängiger Anfrage, und erfolgter Bewilligung Deputationen an den Landesfürsten abzuordnen. Landesherrliche Resolutionen und Beschlüsse der Regierung an den Landtag werden stets schriftlich erlassen.

§ 176. Die Mittheilung der Beschlüsse an die betheiligten Privatpersonen geschieht durch Protokollsauszüge, an die Landtags-Commission und die Regierung in der Form von Communikations-Schreiben, und an die Person des Landesfürsten in der Form von Vorstellungen. Die Ausfertigungen werden jedesmal vom Landtagsdirektor und Sekretär unterzeichnet und mit dem Landtags-Siegel versehen oder verschlossen.

§ 177. Die Ständemitglieder erhalten während der Dauer des Landtages, mit Einschluß des Tages ihrer Ankunft und Abreise, vorbehaltlich der durch die folgenden Zeitläufe etwa nothwendig erscheinenden Abänderungen, eine tägliche Diät von drei Gulden, die Sekretäre von vier Gulden, und der Landtagsdirektor von fünf Gulden aus der Landeskasse.

Den Ständemitgliedern, mit Ausnahme der standesherrlichen Bevollmächtigten, werden auch die Reisekosten nach einem billigen Ansaze ersezt.

Sie legen ihre dießfallsigen Kostenverzeichnisse der Ständeversammlung zur Genehmigung vor.

Die an dem Orte der Ständeversammlung wohnhaften Ständemitglieder beziehen in jeder Abstufung einen Gulden am Taggeld weniger, als diejenigen, welche außer demselben wohnen.

Die standesherrlichen Bevollmächtigten empfangen im Falle der Übertragung eines Amtes in der Ständeversammlung nur die betreffende Erhöhung des Taggeldes aus der Landeskasse.

§ 178. Die Verhandlungen des Landtages werden möglichst bald durch den Druk zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Besorgung der Bekanntmachung wird unter Mitwirkung der Sekretäre einer Commission übertragen.

In soweit von der Ständeversammlung nicht eine Geheimhaltung beschlossen wird, sind zum Druke bestimmt:
1) die Sizungsprotokolle,
2) die Eröffnungsrede, die Dankaddresse und Antwort darauf,
3) die landesherrlichen Propositionen und die zur Berathung gezogenen Anträge einzelner Ständemitglieder sammt den Beweggründen,
4) andere Aktenstüke, deren Druk von der Ständeversammlung besonders angeordnet wird.

§ 179. Die Ständeversammlung ist berechtigt, die obigen Bestimmungen, wenn sie blos ihren innern Geschäftsgang betreffen, auf den Antrag ihrer Mitglieder, welcher aber nach der in dieser Geschäftsordnung festgesezten Form vorgebracht, und berathen werden muß, selbst zu ändern und zu verbessern.

Wenn dagegen die vorgeschlagenen Abänderungen das Verhältniß des Landtags zur Regierung und zum Landesfürsten berühren; so können dieselben nur im Einverständnisse mit der Regierung statt finden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Gültigkeit der Landtagsverhandlungen, so wie der Abstimmungen und Beschlüsse betreffen, dürfen nur auf die in Tit. XII. § 190 vorgeschriebene Weise abgeändert oder erläutert werden.
 

XI. Titel.
Von dem Landtagsausschusse.

§ 180. Während des Zeitraums von einem Landtage zum andern besteht ein Ausschuß aus den Ständemitgliedern für diejenigen Geschäfte, deren Besorgung in der Zwischenzeit zur ununterbrochenen Wirksamkeit der Landesvertretung nothwendig ist.

§ 181. Der Ausschuß besteht
1) für die ordentlichen Geschäfte
    a) aus dem Direktor,
    b) aus zwei Abgeordneten,
2) für außerordentliche Geschäfte (§ 182 Lit f. und § 185)
    c) aus noch zwei weitern Abgeordneten, welche zugleich Stellvertreter der ordentlichen Ausschußglieder sind.

Für diese zwei weitern Ausschußglieder werden noch zwei Stellvertreter gewählt.

Die Wahl sämmtlicher zu wählenden Ausschußglieder und der Stellvertreter geschieht nach der Art der Wahl der Candidaten für das Direktorium. (§ 137)

Die Reihenfolge in der Wahl bestimmt den Eintritt des Stellvertreters eines Abgehenden. In Verhinderung des Direktors hat der Vizedirektor der Ständeversammlung in dessen Verrichtungen für die Dauer der Verhinderung einzutreten.

§ 182. Der Ausschuß ist berechtiget und verpflichtet:
a) darauf zu dringen, daß die Verfassung aufrecht erhalten, die Landtagsabschiede vollzogen und der festgesezte Voranschlag (état) nicht überschritten werde,
b) mitzuwirken bei der Abnahme, Prüfung und Verbescheidung der Landeskassenrechnung; zu dessen Behufe ihm die Rechnung nach erfolgter Revision mit dem Entwurfe des Rechnungsbescheides zu weitern Erinnerungen oder zur Mitanerkennung zu übergeben ist, (§ 185)
c) die auf die Landeskasse mit Beziehung auf den Beschluß einer vorhergegangenen Ständeversammlung auszustellenden Schuld- und Hypothek-Verschreibungen mitzuunterzeichnen,
d) einstweilige Vorkehrung bei Erledigung der Landeskassierstelle im Einverständniß mit der Regierung zu treffen.
e) in dringenden Fällen Anzeige an den Landesherrn zu erstatten; bei Bedrohung und Verlezung verfassungsmäßiger Rechte an die oberste Staatsbehörde Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu bringen.
f) nach Erfoderniß der Umstände, besonders wenn es sich von einer Anklage im Falle des § 50 Tit. V. handelt, die Einberufung einer außerordentlichen Ständeversammlung zu beantragen, welche Leztere nie wird verweigert werden, wenn der Grund und die Dringlichkeit der Anklage gehörig nachgewiesen ist.

§ 183. Der Ausschuß kann sich auf solche Gegenstände, welche verfassungsmäßig eine Verabschiedung mit der Ständeversammlung erfodern, nicht einlassen.

§ 184. Der Ausschuß kann keine bleibende Verbindlichkeit für das Land eingehen, und ist dem nächsten Landtage hinsichtlich seiner Geschäftsführung verantwortlich. Er hat diesem über seine Verhandlungen Rechenschaft abzulegen, und solche sind nur so weit für das Land verbindlich, als sie von dem Landtage wirklich anerkannt werden.

§ 185. Der Ausschuß hat sich zu Besorgung der ihm obliegenden Geschäfte alljährlich im Monat Dezember an dem Size der Regierung zu versammeln. Außer diesem regelmäßigen Zusammentritte kann eine weitere Versammlung sowohl auf landesherrliche Einberufung, als auch dann Statt finden, wenn der weitere Ausschuß die Einberufung einer außerordentlichen Ständeversammlung zu verlangen für nothwendig erachtet. (§ 182 Lit. f.)

Über die Nothwendigkeit eines solchen Zusammentritts entscheidet die Stimmenmehrheit des weitern Ausschusses. Die Stimmgebung geschieht durch schriftliche Mittheilung an den Direktor.

§ 186. Die Verrichtungen des Ausschusses hören mit der Eröffnung des neuen Landtages auf, und werden nach einer bloßen Vertagung desselben, oder nach Beendigung einer außerordentlichen Ständeversammlung wieder fortgesezt.

Die Wahl des Ausschusses geschieht nach Vorschrift des § 126.

§ 187. Die Mitglieder des Ausschusses beziehen während ihrer Versammlung ohne Unterschied die nämlichen Diäten und Reisekosten, welche § 177 für die Abgeordneten bestimmt sind.
 

XII. Titel.
Von der Gewähr der Verfassung.

§ 188. Das gegenwärtige Landesgrundgesez ist für alle Landesangehörige nach seiner Verkündigung durch den Landesfürsten verbindlich.

§ 189. Alle Geseze, Verordnungen und Observanzen, welche mit einer ausdrüklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruch stehen, sind in soweit ungültig.

§ 190. An dem Landesgrundgeseze darf ohne Übereinstimmung der Regierung und der Ständeversammlung nichts, weder durch Hinwegnahme, noch durch Hinzufügung, geändert werden.

Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der Verfassungsurkunde können sowohl von dem Landesfürsten an die Ständeversammlung, als von der Ständeversammlung an den Landesfürsten gebracht werden.

Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit wird eine Stimmenmehrheit von drei Viertheilen sämmtlicher Ständemitglieder erfodert, auch kann ein solcher Antrag nicht eher vom Landesfürsten genehmiget werden, als bis derselbe auf zwei unmittelbar nach einander folgenden ordentlichen Landtagen von der Ständeversammlung angenommen worden ist.

Jede, während einer Regierungs-Verwesung verabschiedete Abänderung einer Bestimmung der Verfassung ist nur auf die Dauer der Regentschaft gültig.

§ 191. Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und der Ständeversammlung beseitigt werden kann; so soll unter beiderseitiger Darlegung der für und wider streitenden Gründe die Entscheidung darüber, falls man nicht zu Niedersezung eines Kompromißgerichts sich vereinbaren wird, dem Ausspruche einer deutschen Juristenfakultät unterstellt werden.

Zu diesem Ende wird die Regierung der Ständeversammlung drei Universitäten aus drei verschiedenen deutschen Bundesstaaten in Vorschlag bringen, von welchen die Ständeversammlung durch absolute Stimmenmehrheit eine Juristenfakultät zu wählen hat, an die alsdann die Sache zur Entscheidung in der Ordnung des gewöhnlichen Kompromißverfahrens gelangt.

Der hierauf ertheilte Ausspruch soll als authentische Interpretation angesehen und befolgt werden.

§ 192. Jede Verlezung der Verfassung und ihrer einzelnen Bestimmungen durch Entgegenhandlung oder Unterlassung soll bei den zuständigen Gerichten verfolgt und nach dem Grade der Verschuldung bestraft werden. Geschehen solche Verlezungen von Seite eines verantwortlichen Mitglieds der obersten Staatsbehörde (Tit. V. § 50) oder des ständischen Ausschusses (Tit. XI. § 184) so hat allein die Ständeversammlung das Recht und die Pflicht, den Schuldigen bei dem obersten Gerichtshof des Fürstenthums zu belangen, welcher auf die Klage der Ständeversammlung die Untersuchung vornehmen, und das Erkenntniß fällen wird.

§ 193. Die Strafbefugniß des obersten Gerichtshofs erstrekt sich nur auf ausdrükliche Mißbilligung des Verfahrens oder Entfernung vom Amte, auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung von der Landstandschaft.

Wenn derselbe die höchste, in seiner Kompetenz liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdrüklich auszuschließen, so wird er die Sache an den ordentlichen Gerichtsstand des Verurtheilten zu weiterm Verfahren zurückweisen.

§ 194. Gegen den Ausspruch des obersten Gerichtshofes findet keine Appellation Statt, sondern nur das Rechtsmittel der Revision und der Wiedereinsezung in den vorigen Stand.

§ 195. Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Verfassungsverlezungen oder Dienstverbrechen, welche entweder auf die an den Landesfürsten gebrachte Beschwerde oder auf gerichtliche Klage verfügt worden, können nicht niedergeschlagen, und das Begnadigungsrecht nie dahin ausgedehnt werden, daß ein durch gerichtliches Erkenntniß in die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle gelassen, oder in einem andern Staatsdienste wieder angestellt würde, es wäreh denn, daß in Rüksicht auf Wiederanstellung das gerichtliche Erkenntniß einen ausdrüklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten enthielte.

§ 196. Jeder Regierungsnachfolger wird bei dem Antritte seiner Regierung den Ständen bei Fürstlichen Ehren und Würden die unverbrüchliche Festhaltung der Verfassung in einer schriftlichen Urkunde zusichern; um diese noch vor der Huldigung von dem neuen Landesfürsten in Empfang zu nehmen, wird eine außerordentliche Ständeversammlung einberufen werden. (§ 115)

§ 197. Im Falle einer Regierungsverwesung wird, bei dem Amtsantritte derselben, der Regierungsverweser in der deßhalb zu verantstaltenden Ständeversammlung (Titel IX. § 115) den Eid schwören, daß er das Fürstenthum in Gemäßheit der Verfassung und Geseze regieren, die Integrität desselben und die landesfürstlichen Rechte erhalten, und an den Landesfürsten die Gewalt, deren Ausübung ihm zeitlich anvertraut ist, vollständig und getreu übergeben werde.

§ 198. Alle STaatsdiener und angestellte Beamte, alle Magistrate und Ortsgerichte schwören dermal und künftig bei dem Dienst- oder Amtsantritte folgenden Eid:

"Ich schwöre Treue dem Landesfürsten, Gehorsam dem Geseze und Beobachtung der Landesverfassung."

Sie sind alle ohne Ausnahme für die genaue Beobachtung der Verfassung in ihrem Wirkungskreise verantwortlich.

Den gleichen Verfassungseid abzulegen, sind alle Landesangehörige bei ihrer Huldigung oder bei ihrer bürgerlichen Aufnahme verbunden.

§ 199. Gegenwärtiges Verfassungsgesez wird unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt, und bei dem Bundestage der erfoderliche Antrag deßhalb gemacht werden.

 

    Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen in Folge der, mit der Ständeversammlung getroffenen Vereinbarung als das Landesgrundgesez Unsers Fürstenthums hiemit erklären, weiderhohlten Wir zugleich Unsere bei Unterzeichnung und Übergabe des Verfassungsvertrags gegebene Landesfürstliche Versicherung, daß Wir dieselben nicht nur genau erfüllen, sondern auch gegen alle Eingriffe und Verlezungen kräftigst schüzen wollen.

    Zu dessen Bestättigung haben Wir gegenwärtige Verfassungsurkunde eigenhändig vollzogen, und Unser Fürstliches Sigel beidruken lassen.

    So geschehen Schloß Krauchenwies den 11. Juli 1833.

Carl Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen

 

 

Mit der Ständeversammlung verabschiedete Eintheilung der VII Wahlbezirke zu Titel VIII § 80

I. Wahlbezirk

Oberamt Glatt                  2434 Einwohner
Fischingen und Betra        1574 Einwohner
Empfingen                        1790 Einwohner
Imnau                                531 Einwohner
-------------------------------------------
                                       6329 Einwohner

II. Wahlbezirk

Stadt Haigerloch            1017 Einwohner
Bietenhausen                   309 Einwohner
Harth                              456 Einwohner
Höfendorf                       409 Einwohner
Stetten                            649 Einwohner
Trillfingen                      1030 Einwohner
Bittelbronn                      474 Einwohner
Gruel                            1138 Einwohner
Hengstetten                      39 Einwohner
Weildorf                        598 Einwohner
Zimmern                        457 Einwohner
------------------------------------------
                                    6576 Einwohner

III. Wahlbezirk

Amt Trochtelfingen               3836 Einwohner
Gammertingen                        970 Einwohner
Neufra und Freudenweiler    1132 Einwohner
Feldhausen                            282 Einwohner
Harthausen                            170 Einwohner
----------------------------------------------
                                            6390 Einwohner

IV. Wahlbezirk

Oberamt Straßberg        1742 Einwohner
Stadt Hettingen                530 Einwohner
Hermentingen                   216 Einwohner
Kettenaker                       274 Einwohner
Stadt Vöhringen                518 Einwohner
Vöhringendorf                   428 Einwohner
Harthausen                        798 Einwohner
Benzingen                         697 Einwohner
Blättringen                          30 Einwohner
Storzingen                        248 Einwohner
------------------------------------------
                                      5778 Einwohner

V. Wahlbezirk

Stadt Sigmaringen            1434 Einwohner
Jungnau                              663 Einwohner
Inneringen                           765 Einwohner
Hochberg                           132 Einwohner
Billafingen                           110 Einwohner
Langenenslingen                  708 Einwohner
Hornstein                              96 Einwohner
Laiz                                    375 Einwohner
Inzigkofen                           303 Einwohner
Nikhof                                  12 Einwohner
Vilsingen sammt Dietfurth    458 Einwohner
Oberschmeihen                   250 Einwohner
Unterschmeihen                   125 Einwohner
Thiergarten                          111 Einwohner
--------------------------------------------
                                         5540 Einwohner

VI. Wahlbezirk

Oberamt Ostrach            1510 Einwohner
Amt Achberg                    581 Einwohner
Bingen                              737 Einwohner
Hizkofen                           292 Einwohner
Sigmaringendorf                858 Einwohner
Ruelfingen                         650 Einwohner
Zielfingen                            32 Einwohner
Roßna                              184 Einwohner
Habsthal                           143 Einwohner
Kalkreute                         118 Einwohner
Hausen                             579 Einwohner
-------------------------------------------
                                     5684 Einwohner

VII. Wahlbezirk

Oberamt Wald                3957 Einwohner
Ablach                              341 Einwohner
Krauchenwies                   691 Einwohner
Bittelschieß                       138 Einwohner
Ettisweiler                           72 Einwohner
Mottschieß                       114 Einwohner
------------------------------------------
                                       5313 Einwohner

 

Die vorstehende Verfassung blieb nur bis April 1850, als der preußische König die Regierung im Fürstentum übernahm, bestehen. Der Fürst hatte (mit Zustimmung seiner Erbberechtigten, Agnaten) auf die Regierungsrechte verzichtet, und zwar gemeinsam mit dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen, welcher der eigentliche Erbfolgeberechtigte war, zugunsten des Königs von Preußen aufgrund von Verträgen zur Erbverbrüderung unter den Hohenzollernschen Häusern. Der heute nicht mehr zu verstehende Umstand dabei war, dass die Landesdeputation, der Landtag des Fürstentums, seine Zustimmung zu dem Abtretungsvertrag nicht geben musste. Hintergrund war das damalige Staatsrecht, das heute völlig unverständlich ist (weitere Erklärung).

Nach dem alten Staatsrecht (siehe auch § 4 der Verfassung) war der Landesfürst und der Staat gleichzusetzen. Das Thronfolgerecht wurde wie das Erbrecht im privaten Bereich behandelt. Ist eine Linie ausgestorben, so erbte die gesetzlich, testamentarisch oder erbvertraglich bestimmte Person den Staat, mit dem die Person verbunden war. In den Hohenzollernschen Fürstentümern ist 1849 dies mit der Maßgabe geschehen, dass die Fürsten (samt ihren weiteren erbfolgeberechtigten Personen, den Agnaten) auf ihre Regierungsrechte (also auf den Staat) verzichtet haben. So trat der Erbvertrag (Erbverbrüderungsvertrag genannt) mit dem Preußischen Königshaus in Kraft und die beiden Staaten "Fürstentum Hohenzollern-Hechingen" und "Hohenzollern-Sigmaringen" gingen auf den König von Preußen über, der dann mit Zustimmung des Preußischen Landtags diese Staatsgebiete in das Staatsgebiet des Königreichs Preußen inkorporierte. Damit waren die Staatseinrichtungen in den beiden Fürstentümern beseitigt, ohne dass deren Volksrepräsentation dazu ihre Zustimmung hätte erteilen müssen. Es war also keine Abtretung von Staatsgebiet, sondern eine erblich untermauerte Übertragung, welche nach dem damaligen Staatsrecht auch die Staatslasten und -beschränkungen, wie die zwischen Fürsten und Volk vereinbarte Verfassung, einseitig beseitigen konnte.

 


Quellen: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen
www.modern-constitutions.de
Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833

© 8. Februar 2011 - 19. März 2011
Home             Zurück              Top