Vertrag
zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Hohenzollern-Sigmaringen
wegen Abtretung der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen

vom 7. Dezember 1849

geändert durch
Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 (GS S. 367),
§ 41 Ziff. 24.
 

Nachdem aus Veranlassung der im südwestlichen Deutschlande seit dem Frühjahr 1848 eingetretenen politischen Ereignisse und mit Rücksicht auf die zwischen dem Königlichen Preußischen Hause und dem Fürstlich Hohenzollernschen Hause bestehenden stammverwandtschaftlichen Verhältnisse und Erb-Einigungs-Verträge, wodurch dem genannten Königlichen Hause für den Fall des Erlöschens sämmtlicher Linien der Fürsten und Grafen von Hohenzollern im Mannsstamme die Erbfolge in die Hohenzollernschen Fürstenthümer, Graf- und Herrschaften zugesichert worden ist, Seine Durchlaucht, der Fürst von Hohenzollern-Hechingen und Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen beide und beziehungsweise jeder für Sich der Regierung über die gedachten Fürstenthümer mit Ihren Souverainetäts-, Regierungs- und eventuellen Erbfolgerechten über dieselben zu Gunsten der Krone Preußen zu entsagen einmüthig beschlossen und demgemäß entsprechende Anträge zu wiederholten Malen an Seine Majestät den König von Preußen gerichtet; und nachdem Allerhöchstdieselben sowohl in Betrachtung der oben erwähnten Stammverwandtschaft und Erbeinigung als zur Sicherstellung der damit zusammenhängenden gegenseitigen Rechte und Interessen auf diese Anträge eingehen zu wollen erklärt haben;  - so sind, um einen Vertrag hierüber abzuschließen, Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:

    Allerhöchstihr Wirklicher Geheimer Ober-Regierungsrath v. Raumer,
    Allerhöchstihr Geheimer Legationsrath v. Bülow,
        und
    Allerhöchstihr Geheimer Finanzrath Stünzner,

von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen:

    der Fürstlich Hohenzollern-Hechingensche Geheime Hof- und Finanzrath Baron v. Billing,

welche auf den Grund ihrer gegenseitig als gültig anerkannten Vollmachten nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der Ratifikation, mit einander verabredet und festgesetzt haben.

Artikel 1. Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Hohenzollern-Hechingen treten alle Souverainetäts- und Regierungsrechte über Höchst Ihr gesammtes Fürstenthum Hechingen in seinem gegenwärtigen Umfange, also einschließlich der Souverainetäts- und Regierungsrechte über das, durch den Reichs-Deputations-Hauptschluß von 1803 und späterhin dazu erworbene Gebiet für Sich, Ihre Erben und Nachfolger an Seine Majestät den König von Preußen ab.

Artikel 2. Eben so werden von Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen alle Souverainetäts- und Regierungsrechte über Höchstihr gesammtes Fürstenthum Sigmaringen in dessen gegenwärtigem Umfange, also einschließlich der Souverainetäts- und Regierungsrechte über die durch den Reichs-Deputations-Hauptschluß von 1803 und später hinzu erworbenen Gebiete und Landestheile für Sich, Ihre Erben und Nachfolger an Seine Majestät den König von Preußen abgetreten.

Artikel 3. Seine Majestät der König von Preußen nehmen die, in den Artikeln 1 und 2 gemachten Abtretungen an und erwerben auf den Grund derselben den Besitz der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen mit allen daran geknüpften Souverainetäts- und Regierungsrechten.

Artikel 4. Namentlich gehen mit den genannten Fürstenthümern alle aus dem Souverainetäts- und Regierungsrechte über dieselben entspringende besondere Rechte und Einkünfte, als Zölle, direkte und indirekte Steuern, Einregistrirungs-, Sportel- und Stempel-Gebühren, welche von den dortigen Bezirks-, Kammer- und Landeskassen bis zum Tage der Übergabe der Fürstenthümer an die Königlich Preußische Regierung erhoben worden oder zu erheben gewesen sind, Staats-Archivalien und Akten und Staatsgebäude, sowie die unentgeltliche Benutzung der für die Landesverwaltung bestimmten Gebäude und Lokalitäten aller Art auf die Krone Preußen über.

Artikel 5. Die Krone Preußen übernimmt mit dem Tage der Übergabe beider genannten Fürstenthümer an Allerhöchstdieselbe alle verfassungsmäßig daran geknüpfte Staatslasten und Landesschulden und insbesondere die Verbindlichkeit, die von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen gegen Ihre respektive dekretmäßig angestellte Hof-, Civil- und Militair-Dienerschaft eingegangenen Verpflichtungen nach den beifolgenden, mit 1., 2. 3. bezeichneten Etats zu erfüllen, ingleichen auch die, von Ihren Durchlauchten oder deren hohen Regierungsvorgängern bewilligten Pensionen und jährlichen Gratiale auf den Grund der ebenfalls hier angeschlossenen, mit A. B. bezeichneten Pensions-Etats fortzuzahlen. Dagegen verbleiben alle in diese Etats nicht aufgenommenen Besoldungen, Pensionen, Gratiale und Kompetenzen Fürstlich Hohenzollernscher Beamten, Diener, Pensionäre ec. zur Last der respektiven Durchlauchtigsten Fürsten.

Artikel 6. Seine Majestät der König von Preußen werden Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen als Entschädigung für die durch die obigen Artikel 1 und 4 erfolgte Abtretung vom Tage der Übergabe des Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen an die Krone Preußen bis zum Ableben Seiner Durchlaucht eine fixirte Jahresrente von

Zehntausend Thalern in Preußischem Kourant

gewähren, welche auf die allgemeine Preußische Staatskasse übernommen werden soll.

Wenn Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Hohenzollern-Hechingen nach Eingehung einer standesgemäßen Ehe mit sukzessionsfähiger Deszendenz aus derselben gesegnet werden sollte, wird die Hälfte der obenerwähnten jährlichen Entschädigungsrente mit Fünftausend Thalern in Preußischem Kourant nach dem Ableben Seiner Durchlaucht auf diesen Fürstlichen Erben übergehen und ebenfalls auf die allgemeine Preußische Staatskasse übernommen werden.

Fürst Konstantin von Hohenzollern-Hechingen starb am 3. September 1869, ohne erbfolgeberechtigte Nachkommen, so dass die ältere Linie des Hauses der schwäbischen Hohenzollern ausstarb. Allerdings hatte er aus seiner 2., unebenbürtigen Ehe, drei Nachkommen. Das im Fideikommiss des Hauses Hohenzollern-Hechingen gebundene Vermögen fiel an das Haus Hohenzollern-Sigmaringen, das auch heute noch existiert.

Artikel 7. Desgleichen werden Seine Majestät der König von Preußen Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen als Entschädigung für die durch die obigen Artikel 2 und 4 erfolgte Abtretung eine fixirte Jahresrente von

Fünf und Zwanzig Tausend Thalern in Preußischem Kourant

vom Tage der Übergabe des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen an die Krone Preußen ab gewähren, welche auf die allgemeine Preußische Staatskasse übernommen werden soll.

Diese Jahresrente vererbt sich bei dem Ableben des hohen Inhabers im hausverfassungsmäßigen Erbgange auf den jedesmaligen Chef des Fürstlich Hohenzollern-Sigmaringenschen Hauses.

Fürst Karl Anton von Hohenzollern-Sigmaringen verzichtete nach nur einjähriger Regentschaft auf seine Herrschaftsrechte und wurde 1869 mit dem Tod des letzten Fürsten von Hohenzollern-Hechingen zum Chef des fürstlichen Hauses Hohenzollern. Dessen erstgeborener Sohn Leopold, der nach 1885 Chef des Adelshauses war, sollte 1870 zum spanischen König gewählt werden, was Auslöser für den deutsch-französischen Krieg von 1870/71 war; der zweitgeborene Sohn Karl wurde 1866 als Carol I. Fürst und 1878 König von Rumänien.. Der erstgeborene Sohn Leopolds, Wilhelm, wurde 1905 letzter offizieller Fürst von Hohenzollern (nach 1918 nur noch bürgerlicher Name); der  zweitgeborener Sohn Leopolds, Ferdinand wurde als Nachfolger seines kinderlosen Onkels Carol von Rumänien, 1914 zum König von Rumänien und konnte, nachdem er (unter Zwang der politischen Verhältnisse in Rumänien) 1916 gegen Deutschland und Österreich-Ungarn in den Krieg zog, als großer Sieger die Fläche des Königreichs Rumänien verdoppeln.

1918 gingen sämtliche Vorrechte des Hauses in Preußen und Deutschland verloren, und auch  die 25000 Preußische Reichstaler Entschädigung (ab 1871: 75000 Goldmark, die heute (2005) einen Gegenwert von 6 762 247 € hätten) wurden nicht mehr bezahlt, da diese gemäß Art. 13 des Vertrags nicht als persönliche Entschädigung sondern als Entschädigung an den Hausfideikommiß des fürstlichen Hauses Hohenzollern gezahlt wurde.

Artikel 8. Sämmtliche in den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen belegene Fürstliche Hohenzollernsche Güter und Liegenschaften, nebst den dazu gehörigen Forsten, Bergwerken, Fabriken, nutzbaren Gebäuden - mit Ausnahme der im Art. 4 für die Landesverwaltung vorbehaltenen - Zehnten, Renten und Gefällen, wie solche gegenwärtig von den Fürstlich Hohenzollernschen Häusern besessen und von Deren Hofkammern verwaltet werden, werden als wahres Fürstlich Hohenzollernsches Stamm- und Fideikommiß-Vermögen Königlich Preußischer Seits anerkannt und verbleiben mit den daraus fließenden Einkünften, den darin befindlichen Inventarien und sonstigen Pertinenzien, so wie mit den darauf ruhenden Lasten, namentlich den Appanagen, im Besitze der Durchlauchtigen regierenden Fürsten.

Desgleichen behalten Ihre Durchlauchten das Ihnen in den Fürstenthümern zustehende Allodial-Vermögen und sonstige Privat-Eigenthum in fernerem Besitze.

Artikel  9. Bis zum Tage der Übergabe der Fürstenthümer an die Krone Preußen behalten die Durchlauchtigen regierenden Fürsten die Ihnen darin zustehenden Souverainetäts-Einnahmen, wogegen Dieselben bis dahin auch alle darauf ruhenden Staatslasten und Ausgaben zu tragen haben.

Wegen der bei jener Übergabe in den Fürstenthümern sich vorfindenden derartigen Einnahme- und Ausgabe-Rückstände wird besondere Vereinbarung getroffen werden.

Artikel 10. So wie das, für die beiden Fürstenthümer bestehende und deren Kontingente zum deutschen Bundesheere bildende Militair mit seiner Ausrüstung und Montur und Armatur bei der Übergabe der Fürstenthümer an Seine Majestät den König von Preußen von Allerhöchst Demselben mitübernommen werden wird; so werden Seine Majestät solches ohne daß es künftig noch besondere Kontingente für gedachte Fürstenthümer bilden soll, mit dem Preußischen Kontingente zum Bundesheere vereinigen und durch diese Verstärkung des Königlich Preußischen Kontingentes der, den Fürstenthümern obliegenden Bundespflichten zur Stellung verhältnismäßiger Kontingente hinfort Genüge leisten.

Ebenso übernehmen Seine Majestät der König vom Tage der Übergabe der beiden Fürstenthümer an, wie schon aus dem Artikel 5 hervorgeht, alle denselben obliegenden Verplfichtungen zur Aufbringung matrikularmäßiger Geldbeiträge für allgemeine Bundeszwecke.

Artikel 11. Die Übergabe der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten an Seine Majestät den König von Preußen wird wo möglich gleich nach erfolgter Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages und zwar, sofern bis dahin diese Auswechselung zu bewirken ist, am 15. Januar 1850 stattfinden.

Besitzergreifung für beide Fürstentümer aufgrund des Patents des Königs von Preußen vom 12. März 1850. Die Übergabe der Landesverwaltung im Sinne des Art. 9 erfolgte für das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen am 6. April 1850, für das  Fürstentum Hohenzollern-Hechingen am 8. April 1850 durch den preußischen Bevollmächtigten und neuen Regierungspräsidenten Freiherr von Spiegel-Berlinghausen.

Artikel 12. Die beiden Hohenzollernschen Fürstenhäuser behalten, der Abtretung Ihrer Fürstenthümer ungeachtet, innerhalb des Preußischen Staates Ihren bisherigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge, auch soll Ihnen und insbesondere Ihren jedesmaligen hohen Chefs, im Falle Ihrer etwaigen Niederlassung im Preußischen Staate, eine Ihren verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen zum Königlich Preußischen Hause entsprechende bevorzugte Stellung vor allen andern nicht zum Königlichen Hause gehörigen Unterthanen Seiner Königlichen Majestät gewährt werden.

Das Nähere hierüber bleibt einer besonderen Feststellung vorbehalten, welche sich in dem vorausgesetzten Falle einer Niederlassung der Durchlauchtigsten Fürsten im Preußischen Staatsgebiete auch auf die hinsichtlich des Gerichtsstandes, der Vormundschaft ec. Ihnen etwa einzuräumenden Ehrenvorzüge zu erstrecken haben wird.

Durch Gesetz vom 23. Juni 1920 der Artikel 12 aufgehoben.

Artikel 13. Die bestehende Fürstlich Hohenzollernsche Haus-Verfassung bleibt im allgemeinen, wie im Besonderen, namentlich auch soweit sie Bestimmungen wegen der Mißheirathen und wegen der Nothwendigkeit des agnatischen Konsenses zur Kontrahirung von Schulden auf das Fürstliche Hausfideikommiß-Vermögen in sich begreift, mit der Maaßgabe aufrecht erhalten, daß die, den letztgedachten Gegenstand betreffenden Bestimmungen auch auf die in den obigen Artikeln 6 und 7 erwählten Jahresrenten, so wie auf jedes Äquivalent, welches demnächst etwa an die Stelle des jetzigen Fürstlich Hohenzollernschen Hausfideikommiß-Vermögens treten könnte, im Ganzen wie im Einzelnen Anwendung finden sollen.

Durch Gesetz vom 23. Juni 1920 der Artikel 13 aufgehoben; der Hausfideikommiss des Fürstenhauses belief sich u. a.  auf über 46.000 Hektar Land in ganz Deutschland.

Artikel 14. Erlischt der Fürstlich Hohenzollernsche Mannsstamm vor dem Mannsstamme des Königliche Preußischen Hauses, so wird im Sinne der Erbeinigungs-Verträge von den Jahren 1695 und 1707, das Königlich Preußischer Seits für die jetzige Landesabtretung gewährte Entschädigungs-Objekt, in dessen Besitze sich die zuletzt ausgestorbene Linie des gedachten Fürstlichen Hauses resp. deren letzter hoher Chef befunden hat, an die Königlich Preußische Regierung zurückfallen.

Artikel 15. Den Ansprüchen, welche das Fürstliche Haus Hohenzollern in Folge der Erbeinigungs-Verträge von den Jahren 1695 und 1707 im Falle des Erlöschens des Mannsstammes des Königlich Preußischen Hauses erheben könnte, wird durch den gegenwärtigen Vertrag in keiner Weise präjudizirt.

Artike 16. Von dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrages soll nach erfolgter beiderseitiger Ratifikation die für den Deutschen Bund bestehende Centralbehörde unter integraler Mittheilung desselben durch eine, von Seiten der beiden Durchlauchtigsten Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Hohenzollern-Sigmaringen abzugebende Erklärung, mit Beziehung auf den Artikel VI der Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820, in Kenntniß gesetzt und diese Erklärung von Seiten der Königlich Preußischen Regierung bestätigt werden.

Artikel 17. Gegenwärtiger Vertrag wird, nachdem derselbe die Zustimmung der beiden Preußischen Stände-Kammern verfassungsmäßig erhalten hat, von Seiner Majestät dem Könige von Preußen und von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Hohenzollern-Sigmaringen ratifizirt und die Preußischer Seits zu diesem Ende auszufertigende Ratifikations-Urkunde auch von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preußen mitunterzeichnet; den beiden Fürstlich Hohenzollernscher Seits auszufertigenden Ratifikations-Urkunden aber werden in ähnlicher oder sonstiger angemessener Form die Erklärungen des Beitrittes aller majorennen Agnaten Ihrer obengedachten Fürstlichen Durchlauchten beigefügt; auch dergleichen Beitritts-Erklärungen von Jedem der übrigen Nachgeborenen des Fürstlich Hohenzollernschen Hauses allemal gleich nach erlangter Majorennetät ausgestellt und durch den jedesmaligen Chef der betreffenden Fürstlichen Linie Seiner Majestät dem Könige von Preußen eingereicht werden.

Die Auswechselung der Ratifikationen soll innerhalb der nächsten vier Wochen nach dem Abschlusse des gegenwärtigen Staatsvertrages erfolgen.

Die Auswechselung der Ratifikationen erfolgte erst am 20. Februar 1850 in Berlin.

    Zu Urkund Dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Staatsvertrag unterzeichnet und untersiegelt.

    So geschehen, Berlin, den 7. Dezember 1849

Raumer.                    Baron v. Billing
v. Bülow.                                          
Stünzner.                                           


Quellen: Hugo, Die Grundgesetze und Verfassungsurkunden, Karlsruhe 1826
© 16. Februar 2011 - 19. Februar 2011
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