Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg

vom 12. Dezember 1994

geändert durch
Gesetz vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), Art. 39,
Gesetz vom 16. März 2010 (
GBl. S. 319),
Gesetz vom 29. Juli 2010 (
GBl. S. 576), Art. 2.

 

Der Landtag hat am 1. Dezember 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1. Rechtsstellung der Fraktionen. (1) Abgeordnete des Landtags von Baden-Württemberg können sich unter den in der Geschäftsordnung des Landtags geregelten Voraussetzungen zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Fraktionen sind als ständige und unabhängige Gliederungen des Landtags notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Sie sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet. Sie dienen der politischen Willensbildung im Landtag. Die Fraktionen unterstützen ihre Mitglieder, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

(3) Die Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die Fraktionen üben keine öffentliche Gewalt aus.

(4) Die Fraktionen geben sich eine Satzung, die demokratischen Grundsätzen entsprechen muß. Sie muß Bestimmungen enthalten über
- den Namen der Fraktion
- ihre Organe und deren Bestellung
- die für fraktionsinterne Wahlen und Abstimmungen geltenden Vorschriften
- die Aufstellung des Fraktionshaushaltsplans und die Prüfung der Jahresrechnung
- die Vertretung der Fraktion
- Beitritt, Austritt und Ausschluß von Abgeordneten
- die Auflösung der Fraktion.
Die Satzung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu hinterlegen.

(5) Die Geschäftsordnung des Landtags bestimmt das Nähere über die parlamentarischen Rechte und Pflichten der Fraktionen.

Durch Gesetz vom 16. März 2010 wurde der § 1 mit Wirkung vom 20. März 2010 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurden folgende Sätze angefügt:
"Fraktionen sind als ständige und unabhängige Gliederungen des Landtags notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Als Teil des Landtags sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet. Sie unterstützen ihre Mitglieder, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Fraktionen wirken unmittelbar auf den politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess ein, indem sie eigene Standpunkte formulieren und Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen. Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und regionale, überregionale sowie internationale Kontakte pflegen."
- nach Abs. 2 wurde folgender neuer Absatz eingefügt:
"(3) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen der zulässigen Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über die geeigneten Mittel, Formen und Örtlichkeiten ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion muss erkennbar sein."
- die bisherigen Abs. 3 bis 5 wurden zu den Abs. 4 bis 6.

§ 2. Leistungen an Fraktionen. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 3.

(2) Der Landtag stellt den Fraktionen nach Maßgabe des Haushaltsplanes Bedienstete zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(3) Der Landtag überläßt den Fraktionen Räume zur Nutzung und erbringt Sach- und Dienstleistungen.

§ 3. Zuschüsse zur Deckung des allgemeinen Bedarfs. (1) Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird. Der Zuschuß besteht aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht in der Landesregierung vertreten ist (Oppositionszuschlag).

(2) Die den Fraktionen gewährten Leistungen dürfen nur zur Wahrnehmung ihrer politischen Aufgaben sowie zur Organisation und Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes eingesetzt werden. Eine Verwendung für Zwecke der Partei ist unzulässig. Ausgeschlossen sind auch direkte oder indirekte Zuwendungen an Dritte, sofern keine Leistungen dafür erbracht werden (Spenden).

(3) Die Fraktionen können Arbeitsverhältnisse mit Dritten eingehen sowie Aufträge vergeben. Die Zahlung einer besonderen, angemessenen Entschädigung an Mitglieder der Fraktion, denen besondere Funktionen übertragen werden, ist zulässig.

(4) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtags die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmalig für den Monat, in dem die Wahlperiode endet. Die Geldleistungen werden mit dem Eingang der Anzeige über die Bildung der Fraktion fällig; im übrigen erfolgen Zahlungen monatlich im voraus.

(5) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach § 3 Abs. 1 Rücklagen und Rückstellungen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Aufgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können.

Durch Gesetz vom 20. November 2001 erhielt der § 3 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen und Rückstellungen bis zur Höhe von 60 vom Hundert der jährlichen Mittel nach Absatz 1 bildet."

Durch Gesetz vom 16. März 2010 wurde der § 3 mit Wirkung vom 20. März 2010 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 2 wurden nach dem Wort "Zwecke" die Worte "und Aufgaben" eingefügt.

§ 4. Rückgewähr. (1) Zuschüsse und sonstige Leistungen, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Vorlage der Rechnung nach § 6, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen des § 6 Abs. 1 zurückzuzahlen.

(2) Endet die Wahlperiode oder hat eine Vereinigung von Abgeordneten während der Wahlperiode die Rechtsstellung als Fraktion verloren, so hat die Vereinigung die Rückzahlungspflicht nach Absatz 1 zu erfüllen und Gegenstände, die der Landtag der Fraktion zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben. Gegenstände, die aus Mitteln nach § 3 beschafft worden sind, sind in diesem Fall auf das Land zu übertragen, es sei denn, daß sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die die Fraktion in Wahrnehmung ihrer politischen Aufgaben eingegangen ist.

(3) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode und bildet sich zu Beginn der nächsten Wahlperiode eine solche Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei erneut, so geht das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion auf die neue Fraktion über.

§ 5. Buchführung. Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des § 7 dieses Gesetzes gesondert Buch zu führen. Aus den Zuschüssen beschaffte oder vom Landtag überlassene bewegliche Sachen im Wert von mehr als 800 DM sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.

Durch Gesetz vom 20. November 2001 wurde im § 5 Satz 2 die Angabe "800 DM" ersetzt durch: "450 Euro".

§ 6. Rechnungslegung der Fraktionen. (1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Sie ist spätestens zum Ende des fünften Monats nach Ablauf eines jeweiligen Rechnungsjahres der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Fraktion ihre Rechtsstellung, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Rechnungsjahres binnen einer Frist von fünf Monaten zu legen.

(2) Die Rechnung ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Fraktionsvorstandes zu unterzeichnen. Die Fraktion hat das weitere Mitglied der Präsidentin oder dem Präsidenten zu benennen.

§ 7. Grundsätze der Rechnungslegung. (1) Die Rechnung ist mindestens wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
1. Einnahmen:
    a) Zuschüsse nach § 3 Abs. 1
    b) sonstige Einnahmen.
2. Ausgaben:
    a) Vergütungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen (Gesamtbetrag, gegliedert nach Zulagen für Fraktionsvorstand und sonstige Funktionsträger).
    b) Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (Gesamtbetrag - Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben - Zahl der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter);
    c) sonstige Vergütungen und Honorare für Dienstleistungen;
    d) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes;
    e) Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente;
    f) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit;
    g) Verfügungsmittel des Fraktionsvorsitzenden; h) sonstige Ausgaben.

(2) Die Rechnung muß außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres sowie die Höhe der Rücklagen, getrennt nach ihren Zwecken, ausweisen.

(3) Die Rechnung muß den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, daß die Rechnung den Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 entspricht (Prüfungsvermerk).

(4) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, sind Zuschüsse nach § 3 zurückzubehalten.

Durch Gesetz vom 20. November 2001 wurden im § 7 Abs. 2 die Worte ", getrennt nach ihren Zwecken, " gestrichen.

§ 8. Veröffentlichung. (1) Die Präsidentin oder der Präsident veröffentlicht jährlich binnen einer Frist von drei Monaten nach der Zuleitung der Rechnung gemäß § 6 Abs. 1 die nach § 7 Abs. 3 geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.

§ 9. Rechnungsprüfung. Der Rechnungshof ist berechtigt, die Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach §§ 2 und 3. Die §§ 88 Abs. 2 und 94 bis 99 der Landeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung. Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung politischer Aufgaben einer Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.

Durch Gesetz vom 16. März 2010 erhielt der § 9 Satz 5 mit Wirkung vom 20. März 2010 folgende Fassung:
"Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung politischer Aufgaben und deren Zweckmäßigkeit sind nicht Gegenstand der Prüfung."

§ 10. Leistungen an fraktionslose Abgeordnete. (1) Über Leistungen an einzelne Abgeordnete oder an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten, die ihnen die Wahrnehmung ihrer politischen Aufgaben ermöglichen sollen, beschließt der Landtag.

(2) Für Leistungen nach Absatz 1 gelten die §§ 2 bis 9 entsprechend.

§ 11. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Weichen Kalenderjahr und Rechnungsjahr voneinander ab, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das erste vollständige Rechnungsjahr nach dessen Inkrafttreten. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

    STUTTGART, den 12. Dezember 1994

Die Regierung des Landes Baden Württemberg:
TEUFEL
DR. SPÖRI                                DR. VETTER
BIRZELE               DR. SCHULTZ-HECTOR
VON TROTHA                    DR. SCHÄUBLE
MAYER-VORFELDER                     WEISER
SOLINGER                                     SCHÄFER
SCHAUFLER                       UNGER-SOYKA
WABRO                                   BAUMHAUER
WEINMANN                                   REINELT


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1994 S. 639
© 27. September 2004 - 30. Dezember 2010

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