Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich
(FAG 1962)

vom 28. November 1961

geändert durch
Gesetz vom 23. April 1963 (GBl. S. 35), § 31;
Gesetz vom 17. Dezember 1964 (GBl. S. 435, ber. 1965 S. 4).

Neubekanntmachung vom 8. März 1965 (GBl. S. 49)

geändert durch
Gesetz vom 29. März 1966 (GBl. S. 48);
Gesetz vom 14. März 1967 (GBl. S. 33), § 3.

Neubekanntmachung vom 14. März 1967 (GBl. S. 35)

geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 1967 (GBl. S. 283), Art. 2;
Gesetz vom 20. Dezember 1967 (GBl. S. 299, ber. 1968 S. 16);
Gesetz vom 26. März 1968 (GBl. S. 114).

Neubekanntmachung vom 10. Juni 1968 (GBl. S. 233)

geändert durch
Gesetz vom 10. April 1969 (GBl. S. 73);
Gesetz vom 6. April 1970 (GBl. S. 111), Art. 23;
Gesetz vom 16. Juni 1970 (GBl. S. 253).

Neubekanntmachung vom 22. Juni 1970 (GBl. S. 258)

geändert durch
Gesetz vom 6. Juli 1971 (GBl. S. 278);
Gesetz vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 297);
Gesetz vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 314), § 45;
Gesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 92), Art. 14;
Gesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 100);
Gesetz vom 25. Juli 1972 (GBl. S. 400), Art. I. Nr. 22;
Gesetz vom 29. Dezember 1972 (GBl. 1973 S. 11);
Gesetz vom 19. Juli 1973 (GBl. S. 205).

Neubekanntmachung vom 6. November 1973 (GBl. S. 406)

geändert durch
Gesetz vom 21. Dezember 1973 (GBl. 1974 S. 2);
Gesetz vom 2. Juli 1974 (GBl. S. 210), Art. 6;
Gesetz vom 9. Juli 1974 (GBl. S. 261), § 15;
Gesetz vom 26. November 1974 (GBl. S. 508), Art. 28;
Gesetz vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 858).

Neubekanntmachung vom 10. März 1976 (GBl. S. 310)

geändert durch
Gesetz vom 8. Februar 1978 (GBl. S. 102), § 17;
Gesetz vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286), Art. 1 Nr. 24;
Gesetz vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 289).

Neubekanntmachung vom 4. August 1978 (GBl. S. 399)

geändert durch
Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 545), Art. 1;
Gesetz vom 7. April 1981 (GBl. S. 218);
Gesetz vom 6. Juli 1981 (GBl. S. 341);
Gesetz vom 30. März 1982 (GBl. S. 86);
Gesetz vom 18. Oktober 1982 (GBl. S. 467), § 15;
Gesetz vom 24. März 1983 (GBl. S. 93);
Gesetz vom 21. November 1983 (GBl. S. 715).

Neubekanntmachung vom 23. Januar 1984 (GBl. S. 128)

geändert durch
Verordnung vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), Art. 33;
Gesetz vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 533);

Neubekanntmachung vom 18. März 1986 (GBl. S. 122)

geändert durch
Gesetz vom 18. Mai 1987 (GBl. S. 161), Art. 12;
Gesetz vom 5. Dezember 1988 (GBl. S. 398);
Gesetz vom 17. Dezember 1990 (GBl. S. 421);
Gesetz vom 24. April 1991 (GBl. S. 213), Art. 2;
Gesetz vom 24. Juni 1991 (GBl. S. 434), § 23;
Gesetz vom 9. Juli 1991 (GBl. S. 457).

Neubekanntmachung vom 26. September 1991 (GBl. S. 657)

geändert durch
Gesetz vom 11. Februar 1992 (GBl. S. 92);
Gesetz vom 15. Februar 1993 (GBl. S. 129);
Gesetz vom 25. Oktober 1993 (GBl. S. 653);
Gesetz vom 30. November 1994 (GBl. S. 630);
Gesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 654);
Gesetz vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417);
Gesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 865);
Gesetz vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867);
Gesetz vom 1. Januar 1996 (GBl. S. 7);
Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776);
Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278);
Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GBl. S. 557);
Gesetz vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 669);
Gesetz vom 10. Mai 1999 (GBl. S. 179).

Neubekanntmachung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14)

Änderungen sind nicht eingearbeitet; es folgt die ursprüngliche Fassung von 1961

INHALTSVERZEICHNIS

nicht wiedergegeben

 

Der Landtag hat am 9. November 1961 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeiner Finanzausgleich

A. Finanzausgleichsmasse

§ 1. Steuerverbund. (1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Rechnungsjahre 22,5 v. H. des Landesanteils an der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zur Verfügung (Finanzausgleichsmasse).

(2) Für die Berechnung des Anteils der Gemeinden und Gemeindeverbände ist der Landesanteil nach Absatz 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich unter den Ländern erhält oder zu entrichten hat. Dieser Betrag ist nach dem Ansatz Im Staatshaushaltsplan zu bemessen. Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Rechnungsjahres ist im übernächsten Rechnungsjahr vorzunehmen.

§ 2. Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse. Aus der Finanzausgleichsmasse werden vorweg entnommen:
1. Die nach dem Gesetz über die Versorgung der Schulen mit Filmen, Lichtbildern und Tonträgern vom 1. Juli 1953 (GBl. S. 33) von den Gemeinden, Landkreisen und Schulverbänden zu tragenden Kosten der Versorgung der öffentlichen Schulen mit Unterrichtsfilmen, Lichtbildern und Tonträgern;
2. die Zuweisungen an die Stadtkreise, die Landkreise und die Großen Kreisstädte (§ 11 Abs. 1);
3. die Zuweisungen an Grenzgänger-Wohngemeinden (§ 12);
4. der Sachkostenbeitrag (§ 13) bis zu einer Höhe von ,40 Millionen DM; ein übersteigender Betrag wird nach § 16 Abs. 3 aufgebracht,
5. der Zuschuß für das Gesundheitsamt der Stadt Stuttgart (§ 20 Abs. 2).
 

§ 3. Aufteilung der Finanzausgleichsmasse. Von der restlichen Finanzausgleichsmasse entfallen auf
1. die Schlüsselmasse der Gemeinden (§§ 4, 5) 80 v. H.,
2. die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 12,5 v. H.,
3. den Ausgleichstock (§ 13) 3,5 v. H.

B. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

§ 4. Schlüsselzuweisungen nach der Einwohnerzahl. Aus der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 3 Nr. 1) erhalten die Gemeinden vorweg 18 DM je Einwohner (Schlüsselzuweisungen nach der Einwohnerzahl).

§ 5. Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft. (1) Die restliche Schlüsselmasse wird auf die Gemeinden nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft der einzelnen Gemeinde, die durch die Steuerkraftmeßzahl (§ 6) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmeßzahl (§ 3) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.

(2) Übersteigt die Bedarfsmeßzahl die Steuerkraftmeßzahl, so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüttungsquote) bemißt sich nach dem Verhältnis der um die Mehrzuweisungen (Absatz 3) gekürzten Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Gemeinden.

 (3) Gemeinden, deren Steuerkraftmeßzahl unter 60 v: H. ihrer Bedarfsmeßzahl liegt, erhalten eine Mehrzuweisung, die über die Zuweisung nach Absatz 2 hinaus den Unterschied zwischen Steuerkraftmeßzahl und 60 v. H. der Bedarfsmeßzahl ausgleicht,. Sie wird nur gewährt, wenn die Gemeinde im vorangegangenen Rechnungsjahr die Realsteuern mindestens mit den in § 6 Abs. 2 genannten Sätzen erhoben hat.

§ 6. Steuerkraftmeßzahl. (1) Die Steuerkraftmeßzahl einer Gemeinde setzt sieh aus ihren Steuerkraftzahlen zusammen.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
1. bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) die Meßbeträge mit 170 v. H.,
2. bei der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Meßbeträge mit 160 v. H.;
3. bei der Gewerbesteuer vom Ertrag und Kapital die Meßbeträge und Zerlegungsanteile mit 290 v. H.
    a) vermehrt um die Gewerbesteuer-Ausgleichsbeträge und die Verwaltungskostenzuschüsse der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost, die die Gemeinde als Wohngemeinde für das zweitvorangegangene Rechnungsjahr erhalten hat,
    b) vermindert um die Gewerbesteuer-Ausgleichsbeträge, die die Gemeinde als Betriebsgemeinde für das zweitvorangegangene Rechnungsjahr gezahlt hat,
4. die Schlüsselzuweisungen nach § 4 für das zweitvorangegangene Rechnungsjahr.

(3) Die Erhöhung der Grundsteuermeßzahlen auf Grund der §§ 12a und 12 b des Grundsteuergesetzes in der Fassung des § 172 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) bleibt bei der Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl unberücksichtigt.

(4) Das Finanzamt hat für jede Gemeinde ein Grundsteuermeßbetragsverzeichnis und ein Gewerbesteuermeßbetragsverzeichnis zu führen und darin jeden festgesetzten Meßbetrag (Zerlegungsanteil) anzuschreiben. Ist im Anschreibungszeitraum ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt worden, so ist ein vorläufiger Meßbetrag in der mutmaßlichen Höhe anzuschreiben;: bei der Festsetzung des Meßbetrages ist ein Ausgleich vorzunehmen.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen durch gemeinsame Rechtsverordnung das Nähere über die Ermittlung der Steuerkraftzahlen, insbesondere über den Anschreibungszeitraum.

§ 7. Bedarfsmeßzahl. (1) Die Bedarfsmeßzahl einer Gemeinde wird dadurch ermittelt, daß ihre Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.

(2) Die der Bedarfsmeßzahl zugrunde zu legende Einwohnerzahl wird um ein Drittel des Bevölkerungszuwachses in den vorangegangenen zehn Jahren erhöht; an dem Bevölkerungszuwachs sind zuvor 10 v. H. der für :den Beginn dieses Zeitraums ermittelten Einwohnerzahl abzusetzen.

(3) Der Kopfbetrag wird jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Innenministeriums' und des Finanzministeriums so festgesetzt, daß dem Finanzbedarf der Gemeinden in den einzelnen Größenklassen durch die Schlüsselzuweisungen angemessen Rechnung getragen wird.

C. Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

§ 8. Schlüsselzuweisungen (1) Die Schlüsselmasse der Landkreise wird auf diese nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft des einzelnen Landkreises, die durch die Steuerkraftmeßzahl (§ 9) bestimmt wird; dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmeßzahl (§ 10) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.

(2) Übersteigt die Bedarfsmeßzahl die Steuerkraftmeßzahl, so erhält der Landkreis eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unterschiedsbetrages (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüttungsquote) bemißt sich nach dem Verhältnis der Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Landkreise.

§ 9. Steuerkraftmeßzahl. Die Steuerkraftmeßzahl eines Landkreises setzt sich aus den Steuerkraftsummen seiner Gemeinden (§ 35 Abs. 1) zusammen.

§ 10. Bedarfsmeßzahl. (1) Die Bedarfsmeßzahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, daß seine nach Absatz 2 umgerechnete Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.

(2) Es werden  angesetzt die Einwohnerzahlen von Gemeinden mit
a) nicht mehr als 1 000 Einwohnern mit 120 v. H.,
b) mehr als 1 000 bis 2 000 Einwohn. mit 110 v. H.,
c) mehr als 2 000 bis 5 000 Einwohn. mit 100 v. H.,
d) mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohn. mit 95 v. H.,
e) mehr als 10 000 bis 20 000 Einwohn. mit 90 v. H.
f) mehr als 20 000 Einwohnern mit 85 v.H.

(3) Der Kopfbetrag wird jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Innenministeriums und des Finanzministeriums so festgesetzt, daß dem Finanzbedarf der Landkreise durch die Schlüsselzuweisungen angemessen Rechnung getragen wird.

D. Sonstige Zuweisungen

§ 11. Zuweisungen an die Stadtkreise, Landkreise und Großen Kreisstädte. (1) Es erhalten jährlich
a) die Stadtkreise 5,00 DM je Einwohner,
b) die Landkreise 4,00 DM je Einwohner,
c) die Großen Kreisstädte 2,50 DM je Einwohner.

(2) Soweit die von den Landratsämtern als unteren Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Geldbußen (einschließlich Mehrerlöse), Geldstrafen und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen.

(3) Die Landkreise der Regierungsbezirke Nordbaden und Südbaden führen anstelle der auf die Tätigkeit der staatlichen Bezirksbaumeister entfallenden Gebühren einen Pauschbetrag in Höhe von jährlich 0,15 DM je Einwohner an das Land ab.

§ 12. Zuweisungen an Grenzgänger-Wohngemeinden. (1) Für Arbeitnehmer, die in einem Gewerbebetrieb außerhalb des Bundesgebiets beschäftigt sind, aber in einer Gemeinde des Landes Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Grenzgänger), erhält die Gemeinde des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (Wohngemeinde) als Ausgleich für den entgangenen Gewerbesteuer-Ausgleichsbetrag jährlich 35 DM je Arbeitnehmer.

(2) Für die Feststellung der Zahl der Grenzgänger gelten die Vorschriften in § 2 Abs. 1 Satz 2 und in den §§ 3 bis 7, 10, 11, 14 und 15 des Gesetzes über den Gewerbesteuerausgleich zwischen Betriebsgemeinden und Wohngemeinden (GewStAusglGes.) vom 17. Dezember 1954 (GBl. S. 178) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Betriebsgemeinde die Rechtsaufsichtsbehörde der Wohngemeinde tritt. Das Innenministerium und das. Finanzministerium können durch gemeinsame Rechtsverordnung die sinngemäße Anwendung näher regeln. Sie können dabei auch den Stichtag (§ 3 Abs. 2 GewStAusglGes.) anders festsetzen.

E. Bedarfszuweisungen

§ 13. Ausgleichstock. (1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen
a) Gemeinden und Landkreise instandzusetzen, notwendige kommunale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die Dauer übersteigen würde,
b) besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten,
c) in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres ordentlichen Haushalts zu helfen; wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks fest.

(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke aufgeteilt
a) zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Gemeinden, die Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft erhalten,
b) zur Hälfte nach der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Abs. 3) gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Rechnungsjahr.

(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.

§ 14. Verteilungsausschuß. (1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuß im Rahmen der Grundsätze (§ 13 Abs. 2). Der Ausschuß verwaltet. die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. Ihm gehören an
a) zwei Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter einer als Vorsitzender,
b) drei vom Innenministerium nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden und Landkreise. Für diese sind Stellvertreter zu bestellen; die Stellvertreter sind befugt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Ausschusses entstehen, werden dem Ausgleichstock entnommen. Die Entschädigung der Vertreter der Gemeinden und der Landkreise im Ausschuß setzt das Innenministerium fest.

ZWEITER ABSCHNITT
Ausgleich von Sonderlasten

A. Schullastenausgleich

§ 15. Schullastenverteilung. (1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrkräfte an den von Gemeinden, Landkreisen und Schulverbänden (Schulträgern) unterhaltenen
a) Volksschulen, Hilfsschulen und Sonderschulen;
b) Mittelschulen (einschließlich Mittelschulzüge und zusätzlicher Kursunterricht an Volksschulen),
c) höheren Schulen, Wirtschaftsoberschulen und. Technischen Oberschulen,
d) Berufs- und Berufsfachschulen,
e) Fachschulen (einschließlich Technikerschulen und Meisterschulen).

(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schulgeldeinnahmen.

(3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Dienst- und Versorgungsbezüge, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Trennungsentschädigungen, Reise- und Umzugskosten, Übergangsgelder, Abfindungen; Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung. Das Nähere über die Abgrenzung der persönlichen Kosten wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Innenministeriums; des Kultusministeriums und des Finanzministeriums bestimmt.

§ 16. Schulumlage. (1) Die Schulträger werden an den persönlichen Kosten des Landes im Wege einer Schulumlage beteiligt.

(2) Die Schulumlage beträgt 27,5 v. H, der persönlichen Kosten des Landes im vorangegangenen Rechnungsjahr.

(3) Die Schulumlage wird von den Stadtkreisen und den Landkreisen nach ihren Steuerkraftsummen (§ 35 Abs. 2 und 3) aufgebracht.

(4) Die Schulumlage wird für ein Rechnungsjahr in Höhe des mutmaßlichen Betrags festgesetzt. Unterschiede gegenüber dem endgültigen Ergebnis werden bei der Festsetzung der Schulumlage für das folgende Rechnungsjahr berücksichtigt.

§ 17. Sachkostenbeitrag. (1) Die Schulträger der in § 15 Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Schulen erhalten für jeden Schüler einen Beitrag zu den, laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schüler, die ausschließlich die Klassen 1 bis 8 der Volksschulen besuchen.

(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Innenministeriums, des Kultusministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt, daß ein angemessener Ausgleich der laufenden sächlichen Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart verschieden hoch festgesetzt werden und darf den Landesdurchschnitt der laufenden sächlichen Kosten für einen Schüler nicht übersteigen.

(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres. Für neu errichtete Schulen gilt im ersten Jahr der Stichtag des laufenden Jahres.

(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Innenministeriums, des Kultusministeriums und des Finanzministeriums kann ferner bestimmt werden,
a) wie der Landesdurchschnitt der laufenden sächlichen Schulkosten zu ermitteln ist,
b) wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.

B. Polizeilastenausgleich

§ 18. Polizeikostenzuschüsse. Gemeinden mit eigenem Polizeivollzugsdienst erhalten für jeden zu Beginn des Jahres in ihrem Dienst stehenden Polizeibeamten einen Zu. schuß von 8000' DM jährlich. Der Zuschuß wird höchstens für die vom. Innenministerium bestimmte Zahl von Polizeibeamten gewährt.

§ 19. Polizeikostenbeiträge. (1) Gemeinden mit mehr als S 000 Einwohnern ohne eigenen Polizeivollzugsdienst leisten dem Land einen Beitrag zu seinen Polizeikosten.

(2) Der Beitrag beträgt im Rechnungsjahr 1962 in Gemeinden
a) mit mehr als 5 000 - 15 000 Einwohnern 2,10 DM je Einwohner,
b) mit mehr als 15000 - 30 000 Einwohnern 2,50 DM je Einwohner,
c) mit mehr als 30 000 - 50 000 Einwohnern 3,20 DM je Einwohner,
d) mit mehr als 50 000 - 100 000 Einwohnern 4,80 DM je Einwohner,
e) mit mehr als 100 000 Einwohnern 6,00 DM je Einwohner,
jedoch höchstens 2100 DM für jeden staatlichen Polizeibeamten, der nach dem Stand zu Beginn des Jahres 1962 in der Gemeinde im Polizeivollzugsdienst tätig ist. Für Beamte, die auch, in anderen Gemeinden tätig sind, ist dieser Betrag entsprechend zu ermäßigen.

(3) Vom Rechnungsjahr 1963 an ist der Beitrag in Höhe des sich nach Absatz 2 für die einzelne Gemeinde ergebenden und uni jährlich je 10 v. H: gekürzten Betrages zu leisten. Er fällt vom Rechnungsjahr 1970 an weg.

C. Gesundheitswesen

§ 20. Kosten der Gesundheitsämter. (1) Die Gemeinden und Landkreise leisten keinen Beitrag zu den Kosten der staatlichen Gesundheitsämter.

(2) Die Stadt Stuttgart erhält für ihr Gesundheitsamt jährlich einen Zuschuß in Höhe von 1 DM je Einwohner.

§ 21. Leistungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens. (1) Träger- der Gewährleistung des Mindesteinkommens nach § 14 Abs. 1 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) sind die Stadtkreise und die Landkreise.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium können durch gemeinsame Rechtsverordnung die Stadtkreise und die Landkreise verpflichten, den Hebammen die Versicherungsbeiträge zu ersetzen, Ausgleichsbeträge entsprechend der Inanspruchnahme der Hebammen zu zahlen und Zuschüsse zur Kraftfahrzeugbeschaffung zu gewähren.

D. Straßenlastenausgleich

§ 22. Kraftfahrzeugsteuer-Verbund. Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Straßenwesens obliegenden Aufgaben in jedem Rechnungsjahr 25 v. H. seines Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer zur Verfügung (Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse).

§ 23. Verwendung der Mittel. (1) Die Mittel der Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse sind zu verwenden in Höhe von
1. drei Fünfteln für laufende Zuschüsse nach § 24,
2. zwei Fünfteln für einmalige Zuschüsse nach § 25.

(2) Die für Zuschüsse nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum Ende des laufenden Rechnungsjahrs nicht benötigten Mittel fließen den nach Absatz 1 Nr. 1 bereitgestellten Mitteln zu.

(3) Die Zuschüsse sind zweckgebunden.

§ 24. Laufende Zuschüsse. (1) Die Gemeinden und die Landkreise erhalten; Zuschüsse zu den Kosten der Unterhaltung sowie des Neu-, Um- und Ausbaus von Straßen, die sich in ihrer Baulast befinden. Die hierfür nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Verhältnis der Länge der von den einzelnen Baulastträgern unterhaltenen Straßen verteilt. Dabei' werden die auf volle 100 Meter abgerundeten Straßenlängen jedes Baulastträgers wie folgt gewertet:
1. bei Landstraßen II. Ordnung
    a) die Kilometer bis zu einer Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Stadt- oder Landkreises durch 1000 ergibt, einfach,
    b) die weiteren Kilometer bis, zu der in a) genannten Zahl 1,5 fach,
    c) die restlichen Kilometer zweifach;
2. die Kilometer bei Ortsdurchfahrten             '
    a) im Zuge von Bundesstraßen und Landstraßen I. Ordnung zweifach,
    b) im Zuge von Landstraßen II. Ordnung 1,5 fach;
    3. die Kilometer bei Gemeindeverbindungsstraßen 0,6 fach.

(2) Die Zuschüsse nach Nr. 1 Buchst: c und nach Nr. 2 Buchst. a dürfen zunächst den Betrag von 5000 DM je Kilometer nicht übersteigen. Mit den übersteigenden Mitteln werden zuerst die Zuschüsse nach Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b bis zum Betrag von 5000 DM je Kilometer, sodann die Zuschüsse nach Nr. 1 Buchst. a bis zum selben Betrag und- nach Nr. 3 bis zum Betrag von 3000 DM je Kilometer erhöht: Stehen darüber hinaus weitere Mittel zur Verfügung, so erhöhen sich "die Zuschüsse je Kilometer nach den Nummern 1 und 2 sowie nach Nr. 3 über die zuletzt erreichten Beträge hinaus im Verhältnis 1,0 zu 0,6. Bei einem Rückgang des zur Verfügung stehenden Betrags ist in umgekehrter Reihenfolge zu verfahren.

(3) Gemeindeverbindungsstraßen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind Straßen, die dem allgemeinen Verkehr mit Kraftfahrzeugen zwischen Gemeinden und Gemeindeteilen sowie von diesen zu anderen Verkehrswegen dienen. Das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen durch gemeinsame Rechtsverordnung das Nähere über die begrifflichen Merkmale der Gemeindeverbindungsstraßen, der Gemeindeteile und Verkehrswege im Sinne des Satzes 1; über die räumliche Abgrenzung der Gemeindeverbindungsstraßen zu den übrigen Gemeindestraßen und über das bei der Feststellung der Gemeindeverbindungsstraßen anzuwendende Verfahren.

(4) Für die Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Stand der Straßenlängen bei den einzelnen Baulastträgern zu Beginn des Rechnungsjahres maßgebend.

§ 25. Einmalige Zuschüsse. (1) Die kommunalen Träger der Straßenbaulast erhalten Zuschüsse zu den Kosten
a) des Neu-, Um- und Ausbaus von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen sowie von sonstigen Straßen, soweit dieser vom Bund gefördert wird,
b) des Neu-, Um- und Ausbaus von Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I: und II. Ordnung,
c) der Beseitigung von Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1211) in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903).

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest.

(3) Die Zuschüsse nach Absatz 1 Buchst. b und c) werden durch einen beim Innenministerium zu bildenden Ausschuß bewilligt. Dem Ausschuß gehören an:
a). zwei Vertreter des Innenministeriums, darunter einer als Vorsitzender,
b) ein Vertreter des Finanzministeriums,
c) vier vom Innenministerium auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden und Landkreise.

§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 26. Zuschuß an den Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande. Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande erhält als Träger der Baulast an- Landstraßen I. Ordnung einen vom Land jährlich im Staatshaushaltsplan festzusetzenden Zuschuß.

DRITTER ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften

§ 27. Einwohnerzahl. (1) Soweit der Einwohnerzahl nach diesem Gesetz rechtliche Bedeutung zukommt, ist für ein Rechnungsjahr das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend. Um-, Ein- und Ausgliederungen sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Rechnungsjahrs in Kraft getreten sind.

(2) Der nach Absatz 1 maßgebenden Einwohnerzahl wird in den Fällen der §§ 4, 7 Abs. 1 die Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörigen sowie der Insassen der Landesaufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussiedler zu drei Vierteln hinzugerechnet, soweit sie nicht darin enthalten ist.

§ 28. Gemeindefreie Grundstücke. In den Fällen der §§ 4, 6, 9, 10, 15, 32, 33 und 35 sind gemeindefreie Grundstücke den Gemeinden gleichgestellt.

§ 29. Feststellung, Berichtigung. (1) Die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 8, 11, 13, 17, 19,20 und 24 sowie für die Umlagen nach den §§ 16, 32 bis 34 maßgebenden Einwohnerzahlen, Schülerzahlen, Steuerkraftmeßzahlen, Bedarfsmeßzahlen, Schlüsselzahlen und Steuerkraftsummen (Bemessungsgrundlagen) stellt das Statistische Landesamt fest.

(2) Stellen sich nach der Festsetzung von Leistungen nach dem Ersten oder Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes Unrichtigkeiten heraus, so wird der Ausgleich im folgenden Rechnungsjahr vorgenommen: In Fällen von erheblicher Bedeutung können die Bernessungsgrundlagen und die Leistungen nach Satz 1 vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium mit Wirkung für das laufende Rechnungsjahr berichtigt werden.

§ 30. Fälligkeit, Teilzahlungen; Aufrechnung. (1) Die Zuweisungen nach den §§ 4, 5, 8, 11 und 24 sowie die Schulumlage und der Sachkostenbeitrag werden vierteljährlich auf den 25. des dritten Monats im Rechnungsvierteljahr fällig. Sie können gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 gilt für § 13 Abs. 3 und § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Polizeikostenzuschüsse (§ 18) und die Polizeikostenbeiträge (§ 19) werden je zur Hälfte am 25. März und am 25. September fällig.

(3) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.

§ 31. Grundsätze für die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen. Soweit das Land außerhalb dieses Gesetzes auf Grund von besonderen Gesetzen oder nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans Mittel, für zweckgebundene Zuschüsse und Darlehen an Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an Zweckverbände vorsieht, stellen die zuständigen Ministerien durch Beteiligung des Innenministeriums und des Finanzministeriums beim Erlaß von Bewilligungsrichtlinien sicher, daß bei diesen Bewilligungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Körperschaften, und ihre Stellung im kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden.

VIERTER ABSCHNITT
Umlagen

§ 32. Kreisumlage. (1) Die Kreisumlage wird in einem Hundertsatz (Umlagesatz) der Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises (§ 35 Abs. 1) bemessen. Der Umlagesatz ist für alle Gemeinden des Landkreises gleich.

(2) Die Kreisumlage ist mit einem Zwölftel ihres Betrags auf den 20. jeden Monats- fällig. Bis zur Festsetzung des Betrags für das laufende Rechnungsjahr sind Teilzahlungen in Höhe der für das vorangegangene Rechnungsjahr festgesetzten Beträge zu leisten.

(3) Bei der Festsetzung und der Anforderung der Kreisumlage ist der auf die Steuerkraftsummen der Gemeinden entfallende Anteil an der Schulumlage gesondert auszuweisen.

§ 33. Landesfürsorgeumlage. (1) Die Landesfürsorgeumlage wird in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern nach dem Verhältnis der Steuerkraftsummen der Stadtkreise (§; 35 Abs. 3) und der kreisangehörigen Gemeinden (§ 35 Abs. 1) beider Regierungsbezirke auf die Stadtkreise und die Gesamtheit der Landkreise aufgeteilt. Der auf die Landkreise entfallende Anteil wird auf die einzelnen Landkreise nach dem Verhältnis der Steuerkraftsummen der Landkreise (§ 35 Abs. 2) umgelegt. Bei der Anwendung von Satz 1 und 2 bleiben die Landkreise Hechingen und Sigmaringen und ihre Gemeinden unberücksichtigt.

(2) In den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden wird, je gesondert, der Zuschußbedarf des Landes für die Aufgaben des staatlichen Landesfürsorgeverbands nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab auf die Stadt- und die Landkreise umgelegt. Zu dem Zuschußbedarf des Landes gehören auch die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten des staatlichen Landesfürsorgeverbandes.

§ 34. Umlage des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande. Die Umlage des Landeskommunalverbands der Hohenzollerischen Lande bemißt sieh nach den Steuerkraftsummen (§ 35 Abs. 2) der Landkreise Hechingen und Sigmaringen.

§ 35. Umlagegrundlagen. (1) Die Steuerkraftsumme einer Gemeinde setzt sich zusammen aus
ä) der Steuerkraft-Meßzahl (§ 6),
b) den Schlüsselzuweisungen, nach § 5 für das zweitvorangegangene Rechnungsjahr.

(2) Die Steuerkraftsumme eines Landkreises setzt sich zusammen aus
a) den Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises,
b) den Schlüsselzuweisungen, nach § 8, die dem Landkreis im zweitvorangegangenen Rechnungsjahr zugeflossen sind.

(3) Abs. 1 gilt für die Stadtkreise entsprechend.

FÜNFTER ABSCHNITT
Änderung von Rechtsvorschriften

§ 36. Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der früheren hauptamtlichen Bürgermeister. § 6 Abs. 2 des württ.-hohenz.  Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der früheren hauptamtlichen Bürgermeister vom 9. Mai 1950 (RegBl. S. 207) erhält folgende Fassung:

"(2) Die Bezüge werden von der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte in vollem Umfang aus eigenen Mitteln geleistet."

§ 37. Änderung des Gesetzes über Röntgenreihenuntersuchungen und Tuberkulinproben. In § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Röntgenreihenuntersuchungen und Tuberkulinproben vom 19. Oktober 1953 (GBl. S. 157) treten an die Stelle der Worte "das Land" die Worte "der Träger des Gesundheitsamts".

§ 38. Änderung des Gesetzes über Personalausweise. § 10 des Gesetzes über Personalausweise vom 14. November 1955 (GBl. S. 243) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Kosten der Ausweisvordrucke tragen die Stadtkreise und die Landkreise, letztere auch für die zur Ausstellung der Personalausweise. zuständigen kreisangehörigen Gemeinden."

2. Absatz 2 wird gestrichen.

SECHSTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 39. Übergangsbestimmungen. (1) In den Rechnungsjahren 1962 und 1963 werden aus der Finanzausgleichsmasse (§ 2) vorweg je 12 Millionen DM dem kommunalen Notstock zugewiesen. Im übrigen findet § 15 FAG 1958 Anwendung.

(2) Die §§ 2 a und 2 b der württ.-hohenz. Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 (Amtsblatt S. 512) i. d. F. des § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. September 1950 (RegBl. S. 289) sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Leistungen, die sich nach diesen Bestimmungen ergeben, im Rechnungsjahr 1962 pauschal in Höhe von 2,5 Millionen DM festgesetzt werden. Vom Rechnungsjahr 1963 an ermäßigt sich dieser Betrag um jährlich je 25 v. H. Die Leistungen werden der Finanzausgleichsmasse vorweg entnommen.

(3) Die bei den Finanzämtern für die Erhebungszeiträume 1948 und früher aufkommende Gewerbesteuer fließt dem Ausgleichstock (§ 13 ) zu.

(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium können durch gemeinsame Rechtsverordnung bestimmen, daß ein Teil der in den Rechnungsjahren 1962 und 1963 den kreisangehörigen Gemeinden zufließenden Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft den Steuerkraftsummen dieser. Jahre gegen späteren Ausgleich zugerechnet wird.

(5) Im Rechnungsjahr 1962 treten in § 27 Abs. 1 an die Stelle der Worte "30. Juni des vorangegangenen Jahres" die Worte "31. Dezember 1960".

(6) Im Rechnungsjahr 1962 ist § 5 Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Grundsteuer A und B im Rechnungsjahr 1961 mindestens mit 150 v. H. zu erheben war.

(7) In den Rechnungsjahren 1962 und 1963 treten in § 6 Abs. 2 Nr. 4 an die Stelle des „§ 4" die Worte „§ 10 Abs. 1 Buchst. b FAG 1958". Im gleichen Zeitraum treten in § 35 Abs. 1 Buchst. b an die Stelle der Worte „den Schlüsselzuweisungen nach § 5" die Worte „den Schlüsselzuweisungen nach § 10 Abs. 1 Buchst. a FAG 1958 und den Sonderzuweisungen nach § 11 FAG 1958".

(8) In den Rechnungsjahren 1962 bis 1964 ist die Vorschrift des § 7 Abs. 2 in folgender Fassung anzuwenden: „Für die Berechnung der Bedarfsmeßzahl wird die nach § 27 Abs. 1 maßgebende Einwohnerzahl um 331/s v. H. ihres Zuwachses gegenüber der bei der Volkszählung vom 17. Mai 1939 festgestellten Einwohnerzahl (ständige Bevölkerung) erhöht; an dem Zuwachs sind zuvor 10 v. H. der für diesen Zeitpunkt ermittelten Einwohnerzahl abzusetzen."

(9) Der Steuerkraftmeßzahl einer Gemeinde, (§ 6) sind die Beihilfen, die sie vom Land zum Ausgleich des auf Art. 6 des Steueränderungsgesetzes 1961 beruhenden Ausfalls an Gewerbesteuer im vorangegangenen Rechnungsjahre erhalten hat, zuzurechnen.

(10) § 6 des Gesetzes zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr vom 6. Februar 1961 (GBl. S. 31) findet auf dieses Gesetz Anwendung.

§ 40. Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften. (1) Soweit dieses Gesetz Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthält, tritt es am Tage nach der Verkündung; im übrigen am 1. Januar 1962 in Kraft.

verkündet  am 7. Dezember 1961.

(2) Gleichzeitig werden Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:
1. das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Land und den Gemeinden sowie den Gemeindeverbänden in Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1958 (GBl. S. 10) (Finanzausgleichsgesetz - FAG 1958 -) und des Gesetzes vom 23. November 1959 (GBl. S. 168) mit Ausnahme des § 15, der am 31. Dezember 1963 außer Kraft tritt, sowie des § 21 Abs. 2 und 3, soweit diese Vorschriften aufrechterhalten;
2. das Zweite Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 13: Januar 1958 (GBl. S. 7) mit Ausnahme des § 3;
3. § 29 des bad. Grundbuchausführungsgesetzes vom 19. Juni 1899 (GVBl. S. 273) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1925 (GVBl. S. 281, 296), des § 56 des Gesetzes vom 27. März 1931 (GVBl. S. 77), des Art. 37 der Haushaltsnotverordnung vom 9. Oktober 1931 (GVBl. S. 369), des Art. 2 der Zweiten Haushaltsnotverordnung vom 19. März 1932 (GVBl. S. 75) und des § 27 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1932 (GVBl. S. 211);
4. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 63 Satz 2 des württ. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (RegBl. S. 545) in der Fassung der Gesetze vom 29. Januar 1934 (RegBl. S. 39) und vom 25. Oktober 1934 (RegBl. S. 261), der Verordnung vom 3. Mai 1935 (RegBl. S. 110) sowie des Gesetzes vom 30. Juni 1958 (GBl. S. 168);
5. § 1 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des bad. Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung der Einkommen- und. Körperschaftsteuer vom 20. September 1949 (GVBl. S. 461);
6. § 63. Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955 (GBl. S. 207) in der Fassung des Gesetzes vom 13. Januar 1958 (GBl. S. 7).
7. § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des Gesetzes. zur Ausführung bundesrechtlicher Vorschriften über die Angelegenheiten der Vertriebenen, Flüchtlinge, Evakuierten und politischen Häftlinge vom 1. Februar 1960 (GBl. S. 11);
8. die Verordnung zur Durchführung des § 10 Abs. 1 des Reichsschulpflichtgesetzes vom 12. Mai 1941 (RGBl. I S. 255) sowie die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Fortfall der Berufsschulbeiträge vom 20. Juli 1942 (RGBl. I S. 473).

    S t u t t g a r t, den 28. November 1961

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kiesinger             Dr. Wolfgang Haußmann                Dr. Filbinger
Dr. Storz         Dr. Hermann :Müller           Leibfried
Schüttler                       Schwarz


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1961 S. 345
© 30. Oktober 2004 - 8. Mai 2005

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