Gesetz zum Abschluß der Neuordnung der Gemeinden
(Besonderes Gemeindereformgesetz)

vom 9. Juli 1974

geändert durch
Gesetz vom 3. März 1976 (GBl. S. 199), Art. II.

Der Landtag hat am 4. Juli 1974 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Zum Abschluß der Gemeindereform werden die Gemeinden in den einzelnen Regionen in Ergänzung der freiwilligen Neuordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu geordnet.

ERSTER TEIL
Region Bodensee-Oberschwaben

Erster Abschnitt
Bodenseekreis

§ 2. Verwaltungsraum Meersburg. Aus der Stadt Meersburg sowie den Gemeinden Daisendorf, Hagnau am Bodensee, Stetten und Uhldingen-Mühlhofen wird der Gemeindeverwaltungsverband Meersburg mit Sitz in Meersburg gebildet.

§ 3. Verwaltungsraum Überlingen. Die Gemeinden Bonndorf und Nußdorf werden in die Stadt Überlingen eingegliedert.

Zweiter Abschnitt
Landkreis Ravensburg

§ 4. Verwaltungsraum Bad Wurzach. Die Gemeinde Unterschwarzach wird in die Stadt Bad Wurzach eingegliedert.

§ 5. Verwaltungsraum Ravensburg-Weingarten. (1) Aus den Städten Ravensburg und Weingarten sowie den Gemeinden Baienfurt und Baindt wird die neue Gemeinde Ravensburg-Weingarten gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

(2) Die neue Stadt Ravensburg-Weingarten erfüllt für die Gemeinden Berg, Fronreute und Wolpertswende die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

Dritter Abschnitt
Landkreis Sigmaringen

§ 6. Verwaltungsraum Gammertingen. Die Gemeinde Kettenacker wird in die Stadt Gammertingen eingegliedert.

§ 7. Verwaltungsraum Mengen. Es werden eingegliedert
1. die Gemeinde Ursendorf in die Gemeinde Hohentengen,
2. die Gemeinden Rosna und Rulfingen in die Stadt Mengen.

§ 8. Verwaltungsraum Meßkirch. Die Gemeinde Rengetsweiler wird in die Stadt Meßkirch eingegliedert.

§ 9. Verwaltungsraum Ostrach. Aus den Gemeinden Burgweiler, Kalkreute und Ostrach wird die neue Gemeinde Ostrach gebildet.

§ 10. Verwaltungsraum Pfullendorf. Die Gemeinde Ruhestetten wird in die Gemeinde Wald eingegliedert.

§ 11. Verwaltungsraum Sigmaringen. (1) Es werden eingegliedert
1. die Gemeinde Hitzkofen in die Gemeinde Bingen,
2. die Gemeinde Ablach in die Gemeinde Krauchenwies,
3. die Gemeinde Laiz in die Stadt Sigmaringen.

(2) Aus der Stadt Sigmaringen sowie den Gemeinden Beuron, Bingen, Inzigkofen, Krauchenwies und Sigmaringendorf wird der Gemeindeverwaltungsverband Sigmaringen mit Sitz in Sigmaringen gebildet.

§ 12. Verwaltungsraum Stetten am kalten Markt. Aus den Gemeinden Frohnstetten, Glashütte (Baden) und Stetten am kalten Markt wird die neue Gemeinde Stetten am kalten Markt gebildet.

ZWEITER TEIL
Region Donau-Iller

Erster Abschnitt
Stadtkreis Ulm

§ 13. Die Gemeinde Lehr des Alb-Donau-Kreises wird in die Stadt Ulm eingegliedert.

Zweiter Abschnitt
Alb-Donau-Kreis

§ 14. Verwaltungsraum Blaubeuren. Die Gemeinde Seißen wird in die Stadt Blaubeuren eingegliedert.

§ 15. Verwaltungsraum Blaustein-Herrlingen. Aus den Gemeinden Arnegg, Blaustein und Herrlingen wird die neue Gemeinde Blaustein-Herrlingen gebildet.

§ 16. Verwaltungsraum Dornstadt. Aus den Gemeinden Dornstadt und Tomerdingen wird die neue Gemeinde Dornstadt gebildet.

§ 17. Verwaltungsraum Ehingen (Donau). Die Gemeinde Oberdischingen wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Ehingen (Donau) und den Gemeinden Griesingen und Öpfingen beteiligt.

§ 18. Verwaltungsraum Laichingen. Die Gemeinde Feldstetten wird in die Stadt Laichingen eingegliedert.

§ 19. Verwaltungsraum Lonsee. (1) Aus den Gemeinden Lonsee und Urspring wird die neue Gemeinde Lonsee gebildet.

(2) Die Gemeinde Reutti wird in die Gemeinde Amstetten eingegliedert.

§ 20. Verwaltungsraum Schelklingen. Die Gemeinden Gundershofen und Sondernach werden in die Stadt Schelklingen eingegliedert.

Dritter Abschnitt
Landkreis Biberach

§ 21. Verwaltungsraum Bad Schussenried. Aus den Gemeinden Ingoldingen und Winterstettenstadt wird die neue Gemeinde Ingoldingen gebildet.

§ 22. Verwaltungsraum Biberach an der Riß. (1) Aus den Gemeinden Eberhardzell, Füramoos und Oberessendorf wird die neue Gemeinde Eberhardzell gebildet.

(2) Die neue Gemeinde Eberhardzell sowie die Gemeinden Hochdorf, Maselheim, Mittelbiberach und Ummendorf werden an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Biberach an der Riß und den Gemeinden Attenweiler und Warthausen beteiligt.

§ 23. Verwaltungsraum Laupheim. Die Gemeinde Obersulmetingen wird in die Stadt Laupheim eingegliedert.

§ 24. Verwaltungsraum Ochsenhausen. (1) Die Gemeinde Mittelbuch wird in die Stadt Ochsenhausen eingegliedert.

(2) Die Stadt Ochsenhausen erfüllt für die Gemeinden Erlenmoos, Gutenzell-Hürbel und Steinhausen an der Rottum die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 25. Verwaltungsraum Rot-Tannheim. Aus den Gemeinden Haslach und Rot an der Rot wird die neue Gemeinde Rot an der Rot gebildet.

§ 26. Verwaltungsraum Schwendi. Die Gemeinde Bußmannshausen wird in die Gemeinde Schwendi eingegliedert.

DRITTER TEIL
Region Franken.

Erster Abschnitt
Landkreis Heilbronn

§. 27. Verwaltungsraum Bad Rappenau. Die Gemeinde Siegelsbach wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Bad Rappenau und der Gemeinde Kirchardt beteiligt.

§ 28. Verwaltungsraum Güglingen. Es werden gebildet
1. aus der Stadt Güglingen und der Gemeinde Eibensbach die neue Gemeinde Güglingen; sie führt die Bezeichnung "Stadt",
2. aus den Gemeinden Burgbronn und Zaberfeld die neue Gemeinde Zaberfeld.

§ 29. Verwaltungsraum Neckarsulm. Die Stadt Neckarsulm erfüllt für die Gemeinden Erlenbach und Untereisesheim die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 30. Verwaltungsraum Neuenstadt am Kocher. Aus den Gemeinden Hardthausen am Kocher und Lampoldshausen wird die neue Gemeinde Hardthausen am Kocher gebildet.

§ 31. Verwaltungsraum Obersulm. (1) Die Gemeinde Sülzbach wird in die Gemeinde Obersulm eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Obersulm erfüllt für die Stadt Löwenstein die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

Zweiter Abschnitt
Hohenlohekreis

§ 32. Verwaltungsraum Krautheim. (1) Aus den Gemeinden Buchenbach, Eberbach, Hollenbach und Mulfingen wird die neue Gemeinde Mulfingen gebildet.

(2) Die Gemeinde Dörzbach wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Krautheim.

§ 33. Verwaltungsraum Künzelsau. Die Stadt Künzelsau erfüllt für die Stadt Ingelfingen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 34. Verwaltungsraum Öhringen. Die Gemeinde Pfedelbach wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Öhringen und der Gemeinde Zweiflingen beteiligt.

Dritter Abschnitt
Main-Tauber-Kreis

§ 35. Verwaltungsraum Bad Mergentheim. (1) Die Gemeinde Edelfingen wird in die Stadt Bad Mergentheim eingegliedert.

(2) Die Stadt Bad Mergentheim erfüllt für die Gemeinden Assamstadt und Igersheim die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 36. Verwaltungsraum Boxberg. Aus den Gemeinden Ahorn und Berolzheim wird die neue Gemeinde Ahorn gebildet.

§ 37. Verwaltungsraum Grünsfeld. Die Gemeinde Kützbrunn wird in die Stadt Grünsfeld eingegliedert.

§ 38. Verwaltungsraum Külsheim. Die Gemeinden Steinbach und Steinfurt werden in die Stadt Külsheim eingegliedert.

§ 39. Verwaltungsraum Lauda-Königshofen. Aus den Städten Königshofen und Lauda sowie der Gemeinde Unterbalbach wird die neue Gemeinde Lauda-Königshofen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 40. Verwaltungsraum Tauberbischofsheim. Die Gemeinden Distelhausen und Dittigheim werden in die Stadt Tauberbischofsheim eingegliedert.

§ 41. Verwaltungsraum Wertheim. Die Gemeinden Höhefeld und Reicholzheim werden in die Stadt Wertheim eingegliedert.

Vierter Abschnitt
Landkreis Schwäbisch Hall

§ 42. Verwaltungsraum Crailsheim. (1) Die Gemeinde Triensbach wird in die Stadt Crailsheim eingegliedert.

(2) Aus der Gemeinde Stimpfach, Ostalbkreis, und der Gemeinde Weipertshofen wird die neue Gemeinde Stimpfach im Landkreis Schwäbisch Hall gebildet.

(3) Die Stadt Crailsheim erfüllt für die neue Gemeinde Stimpfach sowie die Gemeinden Frankenhardt und Satteldorf die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 43. Verwaltungsraum Ilshofen-Vellberg. (1) Die Gemeinde Unteraspach wird in die Stadt Ilshofen eingegliedert.

(2) Die Stadt Vellberg wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes IIshofen-Vellberg.

§ 44. Verwaltungsraum Rot am See. (1) Aus der Stadt Kirchberg an der Jagst und der Gemeinde Lendsiedel wird die neue Gemeinde Kirchberg an der Jagst gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

(2) Die neue Stadt Kirchberg an der Jagst wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Rot am See.

VIERTER TEIL
Region Hochrhein

Erster Abschnitt
Landkreis Konstanz

§ 45. Verwaltungsraum Gottmadingen. Die Gemeinde Gottmadingen erfüllt für die Gemeinden Büsingen am Hochrhein und Gailingen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 46. Verwaltungsraum Höri. Aus den Gemeinden Öhningen und Wangen wird die neue Gemeinde Öhningen gebildet.

§ 47. Verwaltungsraum Konstanz. (1) Aus den Gemeinden Allensbach und Hegne wird die neue Gemeinde Allensbach gebildet.

(2) Die Gemeinde Dettingen wird in die Stadt Konstanz eingegliedert.

(3) Die Stadt Konstanz erfüllt für die neue Gemeinde Allensbach und für die Gemeinde Reichenau die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 48. Verwaltungsraum Radolfzell. Die Gemeinde Böhringen wird in die Stadt Radolfzell eingegliedert.

§ 49. Verwaltungsraum Singen (Hohentwiel). Die Stadt Singen (Hohentwiel) erfüllt für die Gemeinden Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 50. Verwaltungsraum Stockach. Es werden gebildet
1. aus den Gemeinden Eigeltingen, Heudorf im Hegau und Rorgenwies die neue Gemeinde Eigeltingen,
2. aus den Gemeinden Deutwang, Hohenfels und Kalkofen die neue Gemeinde Hohenfels.

§ 51. Verwaltungsraum Tengen. Aus der Stadt Tengen sowie den Gemeinden Büßlingen, Watterdingen und Wiechs am Randen wird die neue Gemeinde Tengen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

Zweiter Abschnitt
Landkreis Lörrach

§ 52.  Verwaltungsraum Lörrach. Aus der Stadt Lörrach sowie den Gemeinden Brombach und Hauingen wird die neue Gemeinde Lörrach gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

§ 53. Verwaltungsraum Rheinfelden (Baden). Die Gemeinde Karsau wird in die Stadt Rheinfelden (Baden) eingegliedert.

§ 54. Verwaltungsraum Schliengen. Aus den Gemeinden Bad Bellingen und Schliengen wird der Gemeindeverwaltungsverband Schliengen mit Sitz in Schliengen gebildet.

§ 55. Verwaltungsraum Schopfheim. Die Gemeinde Eichen wird in die Stadt Schopfheim eingegliedert.

§ 56. Verwaltungsraum Steinen. Aus den Gemeinden Hägelberg, Höllstein, Hüsingen, Schlächtenhaus und Steinen wird die neue Gemeinde Steinen gebildet.

§ 57. Verwaltungsraum Weil am Rhein. Die Gemeinde Märkt wird in die Stadt Weil am Rhein eingegliedert.

§ 58.  Verwaltungsraum Zell im Wiesental. Die Gemeinde Pfaffenberg wird in die Stadt Zell im Wiesental eingegliedert.

Dritter Abschnitt
Landkreis Waldshut

§ 59. Verwaltungsraum Albbruck. Aus den Gemeinden Albbruck, Birkingen, Buch und Unteralpfen wird die neue Gemeinde Albbruck gebildet.

§ 60. Verwaltungsraum Bonndorf im Schwarzwald. (1) Die Gemeinden Brunnadern, Gündelwangen und Holzschlag werden in die Stadt Bonndorf im Schwarzwald eingegliedert.

(2) Die Stadt Bonndorf im Schwarzwald erfüllt für die Gemeinde Wutach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 61. Verwaltungsraum Görwihl. Aus den Gemeinden Engelschwand, Görwihl, Niederwihl, Oberwihl, Rüßwihl, Segeten und Strittmatt wird die neue Gemeinde Görwihl gebildet.

§ 62. Verwaltungsraum Klettgau. Die Gemeinden Bühl und Geißlingen werden in die Gemeinde Klettgau eingegliedert.

§ 63. Verwaltungsraum Küssaberg. (1) Aus den Gemeinden Bergöschingen, Hohentengen, Lienheim und Stetten wird die neue Gemeinde Hohentengen gebildet.

(2) Die Gemeinde Bechtersbohl wird in die Gemeinde Küssaberg eingegliedert.

(3) Aus der neuen Gemeinde Hohentengen und der Gemeinde Küssaberg wird der Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg mit Sitz in Küssaberg gebildet.

§ 64. Verwaltungsraum Laufenburg (Baden). Die Gemeinde Hochsal wird in die Stadt Laufenburg (Baden) eingegliedert.

§ 65 Verwaltungsraum Oberes Schlüchttal. Die Gemeinden Birkendorf und Brenden werden in die Gemeinde Ühlingen eingegliedert. Die Gemeinde Ühlingen führt den Namen Ühlingen-Birkendorf.

§ 66. Verwaltungsraum Säckingen. (1) Aus den Gemeinden Bergalingen, Rickenbach und Willaringen wird die neue Gemeinde Rickenbach gebildet.

(2) Die Gemeinde Murg wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Säckingen sowie den Gemeinden Herrischried und Rickenbach beteiligt.

§ 67. Verwaltungsraum Stühlingen. Die Gemeinden Bettmaringen, Oberwangen und Unterwangen werden in die Stadt Stühlingen eingegliedert.

§ 68. Verwaltungsraum Waldshut-Tiengen. (1) Es werden gebildet
1. aus den Städten Tiengen/Hochrhein und Waldshut sowie der Gemeinde Gurtweil die neue Gemeinde Waldshut-Tiengen; sie führt die Bezeichnung "Stadt",
2. aus den Gemeinden Bannholz, Bierbronnen, Nöggenschwiel, Remetschwiel und Weilheim die neue Gemeinde Weilheim.

(2) Die neue Stadt Waldshut-Tiengen erfüllt für die neue Gemeinde Weilheim sowie für die Gemeinden Dogern und Lauchringen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 69. Verwaltungsraum Wutöschingen. (1) Aus den Gemeinden Horheim, Schwerzen und Wutöschingen wird die neue Gemeinde Wutöschingen gebildet.

(2) Die neue Gemeinde Wutöschingen erfüllt für die Gemeinde Eggingen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

FÜNFTER TEIL
Region Mittlerer Neckar

Erster Abschnitt
Landkreis Böblingen

§ 70. Verwaltungsraum Böblingen-Sindelfingen. Aus den Städten Böblingen und Sindelfingen wird die neue Gemeinde Böblingen-Sindelfingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

§ 71. Verwaltungsraum Herrenberg. Die Gemeinde Gültstein wird in die Stadt Herrenberg eingegliedert.

§ 72. Verwaltungsraum Leonberg. Die Gemeinde Gebersheim wird in die Stadt Leonberg eingegliedert.

§ 73. Verwaltungsraum Weil der Stadt. Die Gemeinde Münklingen wird in die Stadt Weil der Stadt eingegliedert.

Zweiter Abschnitt
Landkreis Esslingen

§ 74. Verwaltungsraum Leinfelden-Echterdingen. Aus der Stadt Leinfelden und der Gemeinde Musberg, beide Landkreis Böblingen, sowie den Gemeinden Echterdingen und Stetten auf den Fildern wird die neue Gemeinde Leinfelden-Echterdingen im Landkreis Esslingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 75. Verwaltungsraum Neckartenzlingen. Die Gemeinden Bempflingen und Neckartailfingen werden Mitglieder des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen.

§ 76. Verwaltungsraum Neuffen. Die Gemeinde Kohlberg wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Neuffen und der Gemeinde Beuren beteiligt.

§ 77. Verwaltungsraum Wendlingen am Neckar. Aus der Stadt Wendlingen am Neckar und der Gemeinde Köngen wird der Gemeindeverwaltungsverband Wendlingen am Neckar mit Sitz in Wendlingen am Neckar gebildet.

Dritter Abschnitt
Landkreis Göppingen

§ 78. Verwaltungsraum Donzdorf. (1) Die Gemeinde Winzingen wird in die Gemeinde Donzdorf eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Süßen wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Mittleres Fils-Lautertal.

§ 79. Verwaltungsraum Geislingen an der Steige. Die Stadt Geislingen an der Steige erfüllt für die Gemeinden Bad Überkingen und Kuchen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 80. Verwaltungsraum Göppingen. Die Gemeinde Faurndau wird in die Stadt Göppingen eingegliedert.

Vierter Abschnitt
Landkreis Ludwigsburg

§ 81. Verwaltungsraum Korntal-Münchingen. Aus der Stadt Korntal und der Gemeinde Münchingen wird die neue Gemeinde Korntal-Münchingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 82. Verwaltungsraum Vaihingen an der Enz. (1) Aus den Gemeinden Eberdingen, Hochdorf an der Enz und Nußdorf wird die neue Gemeinde Eberdingen gebildet.

(2) Die neue Gemeinde Eberdingen wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Vaihingen an der Enz und er Stadt Oberriexingen sowie der Gemeinde Sersheim beteiligt.

Fünfter Abschnitt
Rems-Murr-Kreis

§ 83. Verwaltungsraum Rudersberg. Aus den Gemeinden Rudersberg und Schlechtbach wird die neue Gemeinde Rudersberg gebildet.

§ 84. Verwaltungsraum Schorndorf. Die Gemeinden Haubersbronn, Oberberken und Schornbach werden in die Stadt Schorndorf eingegliedert.

§ 85. Verwaltungsraum Stetten-Rommelshausen. Aus den Gemeinden Rommelshausen und Stetten im Remstal wird die neue Gemeinde Stetten-Rommelshausen gebildet.

§ 86. Verwaltungsraum Welzheim. Die Stadt Welzheim erfüllt für die Gemeinde Kaisersbach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

SECHSTER TEIL
Region Mittlerer Oberrhein

Erster Abschnitt
Stadtkreis Karlsruhe

§ 87. Die Gemeinde Neureut (Baden) des Landkreises Karlsruhe wird in die Stadt Karlsruhe eingegliedert.

Zweiter Abschnitt
Landkreis Karlsruhe

§ 88. Verwaltungsraum Bretten. Die Gemeinde Gölshausen wird in die Stadt Bretten eingegliedert.

Dritter Abschnitt
Landkreis Rastatt

§ 89. Verwaltungsraum Bühl. Die Stadt Bühl erfüllt für die Gemeinde Ottersweier die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 90. Verwaltungsraum Rastatt. Die Gemeinde Muggensturm wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Rastatt und den Gemeinden Iffezheim, Ötigheim und Steinmauern beteiligt.

§ 91. Verwaltungsraum Rheinmünster. Aus der Stadt Lichtenau und der Gemeinde Rheinmünster wird der Gemeindeverwaltungsverband Rheinmünster mit Sitz in Rheinmünster gebildet.

SIEBENTER TEIL
Region Neckar-Alb

Erster Abschnitt
Landkreis Reutlingen

§ 92. Verwaltungsraum Engstingen. (1) Aus den Gemeinden Engstingen und Kleinengstingen wird die neue Gemeinde Engstingen gebildet.

(2) Die neue Gemeinde Engstingen erfüllt für die Gemeinde Hohenstein die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 93. Verwaltungsraum Metzingen. Die Stadt Metzingen erfüllt für die Gemeinden Grafenberg und Riederich die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 94. Verwaltungsraum Münsingen. Die Gemeinden Buttenhausen und Rietheim werden in die Stadt Münsingen eingegliedert.

§ 95. Verwaltungsraum Pliezhausen. (1) Aus den Gemeinden Pliezhausen und Rübgarten wird die neue Gemeinde Pliezhausen gebildet.

(2) Die neue Gemeinde Pliezhausen erfüllt für die Gemeinde Walddorfhäslach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 96. Verwaltungsraum Trochtelfingen. Aus der Stadt Trochtelfingen sowie den Gemeinden Mägerkingen und Steinhilben wird die neue Gemeinde Trochtelfingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 97. Verwaltungsraum Undingen. Aus den Gemeinden Erpfingen, Genkingen, Undingen und Willmandingen wird die neue Gemeinde Undingen gebildet.

§ 98. Verwaltungsraum Urach. Die Gemeinde Hülben wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Urach und den Gemeinden Grabenstetten und Römerstein beteiligt.

§ 99. Verwaltungsraum Würtingen. Aus den Gemeinden Gächingen, Lonsingen, Ohnastetten und Würtingen wird die neue Gemeinde Würtingen gebildet.

§ 100. Verwaltungsraum Zwiefalten-Hayingen. (1) Aus den Gemeinden Aichelau, Aichstetten, Geisingen, Huldstetten, Pfronstetten und Tigerfeld wird die neue Gemeinde Pfronstetten gebildet.

(2) Die Gemeinde Indelhausen wird in die Stadt Hayingen eingegliedert.

(3) Aus der Stadt Hayingen, der neuen Gemeinde Pfronstetten und der Gemeinde Zwiefalten wird der Gemeindeverwaltungsverband Zwiefalten-Hayingen mit Sitz in Zwiefalten gebildet.

Zweiter Abschnitt
Landkreis Tübingen

§ 101. Verwaltungsraum Gomaringen. Aus den Gemeinden Dußlingen, Gomaringen und Nehren wird der Gemeindeverwaltungsverband Gomaringen mit Sitz in Gomaringen gebildet.

§ 102. Verwaltungsraum Kusterdingen. Aus den Gemeinden Immenhausen, Kusterdingen, Mähringen und Wankheim wird die neue Gemeinde Kusterdingen gebildet.

§ 103. Verwaltungsraum Mössingen. Die Stadt Mössingen erfüllt für die Gemeinden Bodelshausen und Ofterdingen die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 104. Verwaltungsraum Rottenburg am Neckar. Die Gemeinde Dettingen wird in die Stadt Rottenburg am Neckar eingegliedert.

Dritter Abschnitt
Zollernalbkreis

§ 10.5 Verwaltungsraum Albstadt. (1) Die Gemeinden Onstmettingen und Pfeffingen werden in die Stadt Albstadt eingegliedert.

(2) Die Stadt Albstadt erfüllt für die Gemeinde Bitz die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 106. Verwaltungsraum Balingen. Aus der Stadt Balingen sowie den Gemeinden Frommem und Weilstetten wird die neue Gemeinde Balingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

§ 107. Verwaltungsraum Haigerloch. Aus der Stadt Haigerloch sowie den Gemeinden Gruol und Owingen wird die neue Gemeinde Haigerloch gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 108. Verwaltungsraum Meßstetten. Die Gemeinde Oberdigisheim wird in die Gemeinde Meßstetten eingegliedert.

§ 109. Verwaltungsraum Rosenfeld. Die Gemeinde Täbingen wird in die Stadt Rosenfeld eingegliedert.

§ 110. Verwaltungsraum Winterlingen. (1) Die Gemeinde Benzingen wird in die Gemeinde Winterlingen eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Winterlingen erfüllt für die Gemeinde Straßberg die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

ACHTER TEIL
Region Nordschwarzwald

Erster Abschnitt
Landkreis Calw

§ 111. Verwaltungsraum Altensteig. (1) Aus den Gemeinden Aichhalden, Beuren, Ettmannsweiler, Fünfbronn und Simmersfeld wird die neue Gemeinde Simmersfeld gebildet.

(2) Die Gemeinde Hornberg wird in die Stadt Altensteig eingegliedert.

(3) Die neue Gemeinde Simmersfeld wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Altensteig und der Gemeinde Egenhausen beteiligt.

§ 112. Verwaltungsraum Bad Herrenalb. Die Gemeinde Bernbach wird in die Stadt Bad Herrenalb eingegliedert.

§ 113. Verwaltungsraum Bad Teinach-Zavelstein. (1) Es werden gebildet
1. aus der Stadt Zavelstein sowie den Gemeinden Bad Teinach, Emberg, Rötenbach, Schmieh und Sommenhardt die neue Gemeinde Teinach-Zavelstein; sie führt die Bezeichnung "Stadt" und "Bad",
2. aus der Stadt Neubulach sowie den Gemeinden Altbulach, Liebelsberg, Martinsmoos und Oberhaugstett die neue Gemeinde Neubulach; sie führt die Bezeichnung "Stadt",
3. aus den Gemeinden Agenbach, Breitenberg, Gaugenwald, Neuweiler, Oberkollwangen und Zwerenberg die neue Gemeinde Neuweiler.

(2) Aus den neuen Städten Bad Teinach-Zavelstein und Neubulach sowie der neuen Gemeinde Neuweiler wird der Gemeindeverwaltungsverband Bad Teinach-Zavelstein mit Sitz in Bad Teinach-Zavelstein gebildet.

§ 114. Verwaltungsraum Calw-Hirsau. (1) Es werden gebildet
1. aus der Stadt Calw sowie den Gemeinden Altburg, Hirsau und Stammheim die neue Gemeinde Calw-Hirsau; sie führt die Bezeichnung "Stadt",
2. aus den Gemeinden Oberreichenbach und Würzbach die neue Gemeinde Oberreichenbach.

(2) Die neue Stadt Calw-Hirsau erfüllt für die neue Gemeinde Oberreichenbach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 115. Verwaltungsraum Wildberg. Aus der Stadt Wildberg sowie den Gemeinden Effringen, Gültlingen und Sulz am Eck wird die neue Gemeinde Wildberg gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

Zweiter Abschnitt
Stadtkreis Pforzheim

§ 116. Die Gemeinde Eutingen an der Enz des Enzkreises wird in die Stadt Pforzheim eingegliedert.

Dritter Abschnitt
Enzkreis

§ 117. Verwaltungsraum Knittlingen. Aus der Stadt Knittlingen und der Gemeinde Freudenstein wird die neue Gemeinde Knittlingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 118. Verwaltungsraum Königsbach-Stein. Die Gemeinde Kämpfelbach wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes "Kämpfelbachtal".

§ 119. Verwaltungsraum Maulbronn. Aus der Stadt Maulbronn und der Gemeinde Zaisersweiher wird die neue Gemeinde Maulbronn gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 120. Verwaltungsraum Mönsheim. Die Gemeinde Wurmberg wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes "Heckengäu".

§ 121. Verwaltungsraum Mühlacker. Die Gemeinde Lienzingen wird in die Stadt Mühlacker eingegliedert.

§ 122. Verwaltungsraum Neuenbürg. (1) Aus den Gemeinden Engelsbrand, Grunbach und Salmbach wird die neue Gemeinde Engelsbrand gebildet.

(2) Die Gemeinde Dennach wird in die Stadt Neuenbürg eingegliedert.

(3) Die Stadt Neuenbürg erfüllt für die neue Gemeinde Engelsbrand die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 123. Verwaltungsraum Neulingen. Aus den Gemeinden Kieselbronn, Neulingen und Ölbronn-Dürrn wird der Gemeindeverwaltungsverband Neulingen mit Sitz in Neulingen gebildet.

§ 124. Verwaltungsraum Straubenhardt. Die Gemeinde Langenalb wird in die Gemeinde Straubenhardt eingegliedert.

§ 125. Verwaltungsraum Tiefenbronn. (1) Aus den Gemeinden Neuhausen und Schellbronn wird die neue Gemeinde Neuhausen gebildet.

(2) Aus der neuen Gemeinde Neuhausen und der Gemeinde Tiefenbronn wird der Gemeindeverwaltungsverband Tiefenbronn mit Sitz in Tiefenbronn gebildet.

Vierter Abschnitt
Landkreis Freudenstadt

§ 126. Verwaltungsraum Freudenstadt. (1) Aus den Gemeinden Besenfeld und Seewald wird die neue Gemeinde Seewald gebildet.

(2) Die Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Freudenstadt und der neuen Gemeinde Seewald als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde Besenfeld beteiligt.

§ 127. Verwaltungsraum Horb. Die Gemeinden Mühlen am Neckar und Obertalheim werden in die Stadt Horb am Neckar eingegliedert.

NEUNTER TEIL
Region Ostwürttemberg

Erster Abschnitt.
Ostalbkreis

§ 128. Verwaltungsraum Aalen-Wasseralfingen. Aus den Städten Aalen und Wasseralfingen wird die neue Gemeinde Aalen-Wasseralfingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt" und ist Große Kreisstadt.

§ 129. Verwaltungsraum Ellwangen (Jagst). Die Gemeinde Ellenberg wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Ellwangen (Jagst) und den Gemeinden Adelmannsfelden, Jagstzell, Neuler, Rainau, Rosenberg und Wört beteiligt.

§ 130. Verwaltungsraum Kapfenburg. Aus der Stadt Lauchheim und der Gemeinde Röttingen wird die neue Gemeinde Lauchheim gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 131. Verwaltungsraum Schwäbisch Gmünd. (1) Die Gemeinde Rechberg wird in die Stadt Schwäbisch Gmünd eingegliedert.

(2) Die Stadt Schwäbisch Gmünd erfüllt für die Gemeinde Waldstetten die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 132. Verwaltungsraum Tannhausen. (1) Aus den Gemeinden Unterschneidheim und Zipplingen wird die neue Gemeinde Unterschneidheim gebildet.

(2) Die neue Gemeinde Unterschneidheim wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Tannhausen.

ZEHNTER TEIL
Region Schwarzwald-Baar-Heuberg

Erster Abschnitt
Landkreis Rottweil

§ 133. Verwaltungsraum Dornhan. Die Gemeinde Weiden wird in die Stadt Dornhan eingegliedert.

§ 134. Verwaltungsraum Oberndorf am Neckar. Die Gemeinde Aistaig wird in die Stadt Oberndorf am Neckar eingegliedert.

§ 135. Verwaltungsraum Rottweil. Aus den Gemeinden Dietingen und Irslingen wird die neue Gemeinde Dietingen gebildet.

§ 136. Verwaltungsraum Sulz am Neckar. Die Gemeinde Dürrenmettstetten wird in die Stadt Sulz am Neckar eingegliedert.

Zweiter Abschnitt
Schwarzwald-Baar-Kreis

§ 137. Verwaltungsraum Blumberg. Die Gemeinde Fützen wird in die Stadt Blumberg eingegliedert.

§ 138. Verwaltungsraum Donaueschingen. (1) Die Gemeinde Neudingen wird in die Stadt Donaueschingen eingegliedert.

(2) Aus den Städten Bräunlingen, Donaueschingen und Hüfingen wird der Gemeindeverwaltungsverband Donaueschingen mit Sitz in Donaueschingen gebildet.

Dritter Abschnitt
Landkreis Tuttlingen

§ 139. Verwaltungsraum Immendingen-Geisingen. Aus der Stadt Geisingen und der Gemeinde Immendingen wird der Gemeindeverwaltungsverband ImmendingenGeisingen mit Sitz in Geisingen gebildet.

§ 140. Verwaltungsraum Spaichingen. Die Gemeinde Aldingen wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Spaichingen sowie den Gemeinden Balgheim, Böttingen, Denkingen, Dürbheim, Frittlingen, Hausen ob Verena und Mahlstetten beteiligt.

§ 141. Verwaltungsraum Trossingen. Die Gemeinde Talheim wird in die Stadt Trossingen eingegliedert.

§ 142. Verwaltungsraum Tuttlingen. (1) Aus den Gemeinden Emmingen ab Egg und Liptingen wird die neue Gemeinde Emmingen ab Egg gebildet.

(2) Die Gemeinde Wurmlingen wird an der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Tuttlingen sowie den Gemeinden Emmingen ab Egg, Neuhausen ob Eck, Rietheim-Weilheim und Seitingen-Oberflacht beteiligt.

ELFTER TEIL
Region Südlicher Oberrhein

Erster Abschnitt
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

§ 143. Verwaltungsraum Kirchzarten. Aus den Gemeinden Eschbach und Stegen wird die neue Gemeinde Stegen gebildet.

§ 144. Verwaltungsraum Löffingen. Aus der Stadt Löffingen sowie den Gemeinden Dittishausen, Reiselfingen und Unadingen wird die neue Gemeinde Löffingen gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 145. Verwaltungsraum Oberrotweil. Aus der Stadt Burkheim sowie den Gemeinden Achkarren, Bischoffingen und Oberrotweil wird die neue Gemeinde Oberrotweil gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 146. Verwaltungsraum Schallstadt-Wolfenweiler. Aus den Gemeinden Ebringen und Schallstadt-Wolfenweiler wird die neue Gemeinde Schallstadt-Wolfenweiler gebildet.

§ 147. Verwaltungsraum Staufen-Münstertal. Aus der Stadt Staufen im Breisgau und der Gemeinde Münstertal/Schwarzwald wird der Gemeindeverwaltungsverband Staufen-Münstertal mit Sitz in Staufen im Breisgau gebildet.

§ 148. Verwaltungsraum Titisee-Neustadt. Die Stadt Titisee-Neustadt erfüllt für die Gemeinde Eisenbach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

Zweiter Abschnitt
Landkreis Emmendingen

§ 149. Verwaltungsraum Elzach. Aus der Stadt Elzach sowie den Gemeinden Oberprechtal und Prechtal wird die neue Gemeinde Elzach gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 150. Verwaltungsraum Endingen. Die Gemeinde Königschaffhausen wird in die Stadt Endingen eingegliedert.

§ 151. Verwaltungsraum Kenzingen-Herbolzheim. Die Stadt Herbolzheim wird Mitglied des Gemeindeverwaltungsverbandes Kenzingen. Der Gemeindeverwaltungsverband führt den Namen Kenzingen-Herbolzheim.

§ 152. Verwaltungsraum Waldkirch-Kollnau. (1) Aus der Stadt Waldkirch sowie den Gemeinden Buchholz und Kollnau wird die neue Gemeinde Waldkirch-Kollnau gebildet. Sie führt die Bezeichnung
"Stadt".

(2) Die neue Stadt Waldkirch-Kollnau erfüllt für die Gemeinden Gutach im Breisgau und Simonswald die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

Dritter Abschnitt
Ortenaukreis

§ 153. Verwaltungsraum Freistett-Rheinbischofsheim. Aus der Stadt Freistett und der Gemeinde Rheinbischofsheim wird die neue Gemeinde Freistett-Rheinbischofsheim gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 154. Verwaltungsraum Friesenheim. Die Gemeinde Schuttern wird in die Gemeinde Friesenheim eingegliedert.

§ 155. Verwaltungsraum Gengenbach. Die Gemeinde Reichenbach wird in die Stadt Gengenbach eingegliedert.

§ 156. Verwaltungsraum Lahr. Die Stadt Lahr erfüllt für die Gemeinde Kippenheim die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 157. Verwaltungsraum Oberkirch. Die Gemeinde Ödsbach wird in die Stadt Oberkirch eingegliedert.

§ 158. Verwaltungsraum Offenburg. Die Gemeinde Windschläg wird in die Stadt Offenburg eingegliedert.

§ 159. Verwaltungsraum Schwanau. Aus den Gemeinden Meißenheim und Schwanau wird der Gemeindeverwaltungsverband Schwanau mit Sitz in Schwanau gebildet.

§ 160. Verwaltungsraum Seelbach. Die Gemeinde Wittelbach wird in die Gemeinde Seelbach eingegliedert.

§ 161. Verwaltungsraum Wolfach. Die Gemeinde Kirnbach wird in die Stadt Wolfach eingegliedert.

§ 162. Verwaltungsraum Zell am Harmersbach. Aus der Stadt Zell am Harmersbach und der Gemeinde Unterharmersbach wird die neue Gemeinde Zell am Harmersbach gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

ZWÖLFTER TEIL
Region Unterer Neckar

Erster Abschnitt
Odenwaldkreis

§ 163. Verwaltungsraum Aglasterhausen. Die Gemeinde Daudenzell wird in die Gemeinde Aglasterhausen eingegliedert.

§ 164. Verwaltungsraum Buchen (Odenwald). Die Gemeinden Eberstadt und Hollerbach werden in die Stadt Buchen (Odenwald) eingegliedert.

§ 165. Verwaltungsraum Hardheim-Walldürn. Es werden eingegliedert:
1. die Gemeinden Dornberg, Rütschdorf und Vollmersdorf in die Gemeinde Hardheim,
2. die Gemeinden Gerolzahn, Glashofen, Hornbach und Kaltenbrunn in die Stadt Walldürn.

§ 166. Verwaltungsraum Limbach. (1) Aus den Gemeinden Fahrenbach und Trienz wird die neue Gemeinde Fahrenbach gebildet.

(2) Die Gemeinde Krumbach wird in die Gemeinde Limbach eingegliedert.

§ 167. Verwaltungsraum Mosbach. (1) Aus der Stadt Mosbach und der Gemeinde Neckarelz wird die neue Gemeinde Mosbach gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Stadt".

(2) Die Gemeinde Rittersbach wird in die Gemeinde Elztal eingegliedert.

§ 168. Verwaltungsraum Mudau. Aus den Gemeinden Mudau, Reisenbach und Schlossau wird die neue Gemeinde Mudau gebildet.

Zweiter Abschnitt
Rhein-Neckar-Kreis

§ 169. Verwaltungsraum Edingen-Neckarhausen. Aus den Gemeinden Edingen und Neckarhausen wird die neue Gemeinde Edingen-Neckarhausen gebildet.

§ 170. Verwaltungsraum Hemsbach. Die Gemeinde Hemsbach erfüllt für die Gemeinde Laudenbach die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes.

§ 171. Verwaltungsraum Leimen. Aus den Gemeinden Leimen und St. Ilgen wird die neue Gemeinde Leimen gebildet.

§ 172. Verwaltungsraum Rauenberg. (1) Die Gemeinde Tairnbach wird in die Gemeinde Mühlhausen eingegliedert.

(2) Aus den Gemeinden Malsch, Mühlhausen und Rauenberg wird der Gemeindeverwaltungsverband Rauenberg mit Sitz in Rauenberg gebildet.

§ 173. Verwaltungsraum Schönau. Es werden gebildet
1. aus den Gemeinden Heiligkreuzsteinach und Lampenhain die neue Gemeinde Heiligkreuzsteinach,
2. aus der Stadt Schönau und der Gemeinde Altneudorf die neue Gemeinde Schönau; sie führt die Bezeichnung "Stadt".

DREIZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 174. Vertretung im Kreistag. (1) Die Kreisverordneten des Landkreises Böblingen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gebiet der ehemaligen Stadt Leinfelden und der ehemaligen Gemeinde Musberg wohnen und mit der Eingliederung der Stadt Leinfelden-Echterdingen in den Landkreis Esslingen aus dem Kreistag des Landkreises Böblingen ausscheiden, gehören für den Rest ihrer Amtszeit dem Kreistag des Landkreises Esslingen an. Scheiden die Kreisverordneten nach Satz l vorzeitig :aus, gilt § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung entsprechend. Ersatzleute sind die Bewerber, die bei der Feststellung des Wahlergebnisses der letzten regelmäßigen Wahl der Kreisverordneten als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festgestellt worden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gebiet der ehemaligen Stadt Leinfelden und der ehemaligen Gemeinde Musberg wohnen und im Zeitpunkt des Nachrückens dort noch wohnen.

(2) Der ehemalige Kreisverordnete des Schwarzwald-Baar-Kreises, der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Bildung der neuen Gemeinde Deißlingen, Landkreis Rottweil, im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Deißlingen, Schwarzwald-Baar-Kreis, gewohnt hat und nach der Zuordnung der neu gebildeten Gemeinde Deißlingen zum Landkreis Rottweil aus dem Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises ausgeschieden ist, gehört für den Rest seiner ehemaligen Amtszeit als Kreisverordneter des Schwarzwald-Baar-Kreises dem Kreistag des Landkreises Rottweil an. Scheidet der Kreisverordnete nach Satz 1 vorzeitig aus, gilt § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung entsprechend. Ersatzleute sind die Bewerber, die bei der Feststellung des Wahlergebnisses der letzten regelmäßigen Wahl der Kreisverordneten als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festgestellt worden sind, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinbarung nach Satz 1 im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Deißlingen gewohnt haben und im Zeitpunkt des Nachrückens dort noch wohnen.

§ 175. Änderung von Amtsgerichtsbezirken. § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke vom 10. Januar 1974 (GBl. S. 25) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Aus dem Amtsgerichtsbezirk Baden-Baden
    die Gemeinde Sinzheim dem Amtsgericht Bühl;".

2. Nummer 45 erhält folgende Fassung:
"45. aus dem Amtsgerichtsbezirk Stuttgart
    a) die Gemeinden Steinenbronn und Waldenbuch dem Amtsgericht Böblingen,
    b) die Gemeinden Filderlinden und Leinfelden-Echterdingen
    dem Amtsgericht Nürtingen;".

Durch Gesetz vom 3. März 1976 wurde der § 175 aufgehoben.

§ 176. Bekanntmachung der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Das Innenministerium wird ermächtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Gesetzblatt bekanntzumachen.

siehe hierzu die Bekanntmachung des Innenministeriums vom 16. Juli 1974 (GBl. S. 282), die am 22. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 117) neu bekannt gemacht wurde.

§ 177. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verwaltungsgemeinschaften, die am 1. Juli 1975 in Kraft treten, sowie des § 174 Abs. 2 und des § 176, die am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.

verkündet am 2. August 1974.

    STUTTGART,  den 9. Juli 1974

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
DR. FILBINGER           DR. HAHN           SCHIESS
DR. BENDER      GLEICHAUF        DR. EBERLE
DR. MAHLER      GRIESINGER        DR. MOCKER

Das vorstehende Gesetz war die Fortsetzung dessen, was sich die Politik seit ca. 1968 zum Ziel gesetzt hat: Die "Stärkung der Verwaltung" durch den Zusammenschluss der bestehenden Gemeinden unter "freiwilligen Zwang" sowie Zentralisierung und Abschaffung der althergebrachten Grenzen innerhalb des Landes. Die meisten Kleingemeinden haben sich dem Zwang freiwillig unterworfen und mit den Nachbargemeinden Eingemeindungsverträge und Verträge zur Bildung von Verwaltungsgemeinschaften abgeschlossen, die von den Aufsichtsbehörden wohlwollend genehmigt wurden. Das Gesetz vom 9. Juli 1974 brachte nach dieser Phase des freiwilligen Zwangs eine gesetzlich angeordnete Zwangseingemeindung und Bildung von Verwaltungsgemeinschaften.

Das Besondere Gemeindereformgesetz war jedoch nicht der letzte Punkt; einzelne Gemeinden wurden auch danach noch durch Gesetz zwangseingemeindet, andere, in diesem Gesetz vorgesehene Eingemeindungen oder Fusionen fanden dagegen nicht statt, da sie von der Politik nicht durchsetzbar waren, wie z. B. die Doppelstädte Böblingen-Sindelfingen oder Ravensburg-Weingarten.

Hier einige Gesetze, mit der einzelne Gemeinden gebildet wurden:
- Gesetz zur Neubildung der Gemeinde Niklashausen vom 22. Februar 1960 (GBl. S. 52),
- Gesetz zur Neubildung der Gemeinde Oberprechtal vom 3. Dezember 1963 (GBl. S. 181),
- Gesetz zur Neubildung der Gemeinde Musbach vom 20. Dezember 1966 (GBl. S. 261);
- Gesetz zur Eingliederung der Gemeinden Korb, Landkreis Buchen, Nordhalden, Landkreis Konstanz, Reutin, Landkreis Rottweil, Türkheim, Landkreis Ulm, in Gemeinden anderer Landkreise und Vereinigung der Gemeinden Immeneich, Landkreis Waldshut, und Schlageten, Landkreis Säckingen, vom 18. Dezember 1970 (GBl. S. 515);
- Drittes Gesetz zur Eingliederung von Gemeinden in andere Gemeinden und Landkreise vom 26. Juli 1971  (GBl. S. 289);
- Gesetz zur Neubildung der Stadt Villingen-Schwenningen vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 291), geändert durch Gesetz vom 3. März 1976 (GBl. S. 199);
- Gesetz zur Neubildung der Gemeinde Eigeltingen vom 23. November 1976 (GBl. S. 601).


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1974 S. 248
© 31. Oktober 2004

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