Landesgesetz über die Landtagswahlen, Kreiswahlen und Gemeindewahlen
(Landeswahlgesetz)

vom 7. Juli 1948

geändert durch
Landesgesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Baden vom 9. Januar 1951 (GVBl. S. 19)

aufgehoben durch
Gesetz über Gemeinde- und Kreiswahlen (Kommunalwahlgesetz) vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103).

Das Badische Volk hat durch den Landtag am 7. Juli 1948 folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1. Art der Wahlen. 1. Die Landtagswahlen (Wahlen zum Landtag), die Kreiswahlen (Wahlen zu den Kreisversammlungen) und die Gemeindewahlen (Wahl der Bürgermeister in den Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern und Wahlen zu den Gemeinderäten) sind allgemein, gleich und geheim; sie erfolgen unmittelbar durch die Wahlberechtigten.

2. Der Wahltag wird vom Ministerium des Innern bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.

§ 2. Verhältniswahl und Mehrheitswahl. 1. Die Landtagsabgeordneten, die Kreisabgeordneten und die Gemeinderäte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund gebundener Vorschlagslisten gewählt.

2. Die Gemeinderäte werden jedoch nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, wenn keine oder nur eine gültige Wahlvorschlagsliste eingereicht ist. Hierbei kann jeder wählbare Bürger gewählt werden, auch wenn er nicht Bewerber ist.

3. Die Bürgermeister in den Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

4. Bei Landtagswahlen und Kreiswahlen können nur politische Parteien Wahlvorschlagslisten einreichen. Listenverbindungen finden nicht statt.

5. Bei Gemeindewahlen kann außer den politischen Parteien eine Gruppe von Wahlberechtigten eine Wahlvorschlagslisten einreichen, wenn sie den für die politischen Parteien gesetzlich festgesetzten Bedingungen entspricht und wenn die Wahlvorschlagsliste von mindestens zehn Prozent der Wahlberechtigten, die nicht von der Wählbarkeit sind, unterzeichnet ist.

§ 3. Die Verbindung von Wahlvorschlagslisten ist zu Wahlberechtigung. 1. Bei Landtagswahlen sind wahlberechtigt alle in die Wählerliste eingetragenen Männer und Frauen badischer Staatsangehörigkeit, welche
a) am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben;
b) seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz in Baden haben.

2. Bei Kreiswahlen sind wahlberechtigt alle in die Wählerliste eingetragenen Männer und Frauen badischer Staatsangehörigkeit, welche
a) am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben;
b) seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz im Kreisgebiet haben.

3. Bei Gemeindewahlen sind wahlberechtigt alle in die Wählerliste eingetragenen Männer und Frauen badischer Staatsangehörigkeit, welche
a) am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben;
b) seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.

4. Wer das Wahlrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch vor Ablauf von drei Jahren zurückgekehrt ist, erhält mit der Rückkehr das Wahlrecht wieder. Bei Bediensteten öffentlicher Körperschaften, welche im letzten Jahr vor der Wahl versetzt wurden, entfällt das Erfordernis des einjährigen Wohnsitzes.

5. In bezug auf das Wahlrecht gilt bis zum Erlaß eines Gesetzes über die badische Staatsangehörigkeit jede Person als badischer Staatsangehöriger, welche
a) entweder die deutsche Staatsangehörigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 12. März 1938 besaß und seither keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
b) nach dem 11. März 1938 von einem Vater legitimiert ist, der in diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat und sie nicht vor Volljährigkeit des Legitimierten inzwischen durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verloren hat, oder
c) nach dem 11. März 1938 Ehefrau eines Mannes geworden ist, der am 11, März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat und sie nicht während der Dauer der Ehe durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verloren hat, oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem $. Mai 1945 erworben hat, oder
e) als Deutscher aus den Ostgebieten ausgewiesen wurde und rechtmäßig nach Baden zugezogen ist.

§ 4. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und darf nur an einem Ort abstimmen.

§ 5. Wahlausschließungsgründe. Nicht wahlberechtigt ist:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht;
2. wer durch rechtskräftigen Richterspruch das Wahlrecht verloren hat, es sei denn, daß die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt ist, die
in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 ausschließlich aus politischen, rassemäßigen oder weltanschaulichen Gründen in Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begangen worden ist oder allein nach nationalsozialistischer Auffassung zu bestrafen war;
3. wer nach Maßgabe einer auf Grund der Landesverordnung über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus vom 29. März 1947 ergangenen rechtskräftigen Spruchkammerentscheidung oder Einstufungsentscheidung des Staatskommissars für politische Säuberung das Wahlrecht nicht besitzt und es auch nicht auf Grund der Verordnung Nr. 133 oder einer anderweitigen Amnestiemaßnahme vor dem Wahltag zurückerhalten hat, ferner, wer noch nicht einem Säuberungsverfahren unterstellt war, von dem jedoch auf Grund der Aktenlage nach seiner politischen Vergangenheit anzunehmen ist, daß er als Hauptschuldiger oder als Schuldiger eingestuft werden wird;
4. wer nicht in die Wählerliste aufgenommen ist.

§ 6. Wahlbehinderungsgründe. 1. Behindert in der Ausübung des Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die wegen strafbarer Handlungen auf Grund gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung oder die auf Anordnung der Besatzungsmacht in Verwahrung gehalten werden.

§ 7. Wählbarkeit. 1. Bei Landtagswahlen ist jeder Wahlberechtigte wählbar, der
a) am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet hat,
b) nicht von einem Wahlausschließungsgrund betroffen ist,
c) auf einer gültigen Wahlvorschlagsliste einer politischen Partei aufgeführt ist.

2. Bei Kreiswahlen ist jeder Wahlberechtigte wählbar, der
a) am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet hat,
b) nicht von einem Wahlausschließungsgrund betroffen ist;
c) auf einer gültigen Wahlvorschlagsliste einer politischen Partei aufgeführt ist.

3. Bei Wahlen zu den Gemeinderäten ist jeder Wahlberechtigte wählbar, der
a) am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet hat,
b) nicht von einem Wahlausschließungsgrund betroffen ist,
c) auf einer gültigen Wahlvorschlagsliste einer politischen Partei oder einer in § 2 Abs. 5 genannten Wählergruppe aufgeführt ist. Wenn jedoch in der Gemeinde keine oder nur eine gültige Wahlvorschlagsliste eingereicht ist, so kann jeder wählbare Bürger gewählt werden, auch wenn er nicht Bewerber ist.

4. Bei den Bürgermeisterwahlen ist jeder badische Staatsangehörige (§ 3 Abs. 5) wählbar, der
a) am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet hat,
b) nicht von einem Wahlausschließungsgrund betroffen ist.

5. Bei den in den Abs. 1 - 4 genannten Wahlen ist nicht wählbar, wer nach Maßgabe einer auf Grund der Landesverordnung über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus vom 29. März 1947 ergangenen rechtskräftigen Spruchkammerentscheidung oder Einstufungsentscheidung des Staatskommissars für politische Säuberung die Wählbarkeit nicht besitzt und sie auch nicht auf Grund der Verordnung Nr. 133 oder einer anderweitigen Amnestiemaßnahme vor dem Wahltag zurückerhalten hat. Nicht wählbar ist ferner, wer noch nicht einem Säuberungsverfahren unterstellt war, von dem jedoch auf Grund der Aktenlage nach seiner politischen Vergangenheit anzunehmen ist, daß er als Hauptschuldiger, Schuldiger oder als Minderbelasteter eingestuft werden wird.

6. Bei Landtagswahlen und Kreiswahlen können sich für die Wahlvorschlagslisten des Wahlkreises, in dem sie ihr Amt ausüben, nicht aufstellen lassen:
a) die Landräte und die höheren Beamten der Landratsämter,
b) die Polizeidirektoren in den Städten Freiburg und Baden-Baden.

7. Beamte, Angestellte und Arbeiter der Gemeinden können nicht als Gemeinderäte, Beamte, Angestellte und Arbeiter der Kreise können nicht als Kreisabgeordnete gewählt werden. Die Staatsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Beamte der Staatsaufsichtsbehörde können nicht als Gemeinderäte oder Kreisabgeordnete gewählt werden; werden sie als Bürgermeister gewählt, so können sie nicht Beamte der Staatsaufsichtsbehörde sein.

§ 8. Wahlkreise. Für die Landtagswahlen wird das Land in folgende zwölf Wahlkreise eingeteilt:
1. Wahlkreis: Überlingen-Stockach
2. Wahlkreis: Konstanz
3. Wahlkreis: Donaueschingen-Neustadt
4. Wahlkreis: Waldshut-Säckingen
5. Wahlkreis: Lörrach
6. Wahlkreis: Freiburg-Müllheim
7. Wahlkreis: Stadt Freiburg
8. Wahlkreis: Emmendingen
9. Wahlkreis: Offenburg-Lahr
10. Wahlkreis: Villingen-Wolfach
11. Wahlkreis: Bühl-Kehl
12. Wahlkreis: Rastatt-Baden-Baden

Jeder Wahlkreis besteht aus den in seiner Bezeichnung genannten Kreisen; Wahlkreis 2 aus dem Stadt- und Landkreis Konstanz; Wahlkreis 6 aus den Landkreisen Freiburg und Müllheim.

§ 9. Verteilung der Sitze bei Landtagswahlen. Bei den Landtagswahlen werden die Sitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in folgender Weise verteilt:
1. Die Stimmen, weiche die verschiedenen Parteien in jedem Wahlkreis erhalten haben, werden für das ganze Land zusammengezählt,
2. Die Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmen wird durch 60 geteilt, wodurch man den Wahlquotienten erhält, der zur nächsten durch 100 teilbaren Zahl abgerundet wird.
3. Die Zahl der Sitze, die jeder Partei im Lande insgesamt zugeteilt werden, ergibt sich, indem man die Gesamtzahl der von einer Partei in allen Wahlkreisen erzielten Stimmen durch den Wahlquotienten teilt, der in der vorstehenden Ziffer angegeben ist. Wenn die auf diese Weise verteilte Zahl der Sitze unter 60 bleibt, wird sie ergänzt durch die Zuteilung weiterer Sitze an diejenige Partei oder diejenigen Parteien, welche die größten Reststimmenzahlen aufweisen und zwar in der Reihenfolge der Größe dieser Reste.
4. In jedem Wahlkreis erfolgt die Zuteilung der Sitze, die auf jede Partei nach dem Verteilungsverfahren in Ziffer 3 entfallen, in nachstehender Weise:
    a) Auf die Wahlvorschlagslisten, welche den Wahlquotienten erreicht haben, werden so viele Sitze zugeteilt, als der Wahlquotient in der Zahl der abgegebenen Stimmen enthalten ist.
    b) In jedem Wahlkreis werden auch Sitze auf diejenigen Wahlvorschlagslisten zugeteilt, auf die in der ersten Verteilung nicht verwendete Stimmenzahlen oder Reststimmenzahlen entfallen, die drei Viertel des Wahlquotienten erreichen oder übersteigen.
5. Die Sitze, welche auf eine Partei nach der Berechnung in Ziffer 3 entfallen, aber nicht in einem Wahlkreis zugeteilt werden, entfallen für die betreffende Partei auf die Bewerber, welche auf der Landeswahlvorschlagsliste aufgeführt sind.
6. Die Bewerber sind in der Reihenfolge gewählt, in welcher sie in einer Wahlvorschlagsliste aufgeführt sind. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Aufführung Ersatzmänner der Gewählten.

§ 14. Verteilung der Gemeinderatssitze bei mehreren Wahlvorschlagslisten. 1. Wurden bei Wahlen zum Gemeinderat mehrere gültige Wahlvorschlagslisten eingereicht, so erfolgt die Verteilung der Sitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in folgender Weise:
a) Die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmenzahlen werden nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis von den sich hierbei ergebenden Teilzahlen so viele Höchstzahlen der Größe nach ausgesondert werden können, als Gemeinderäte zu wählen sind. Jede Wahlvorschlagsliste erhält so viele Sitze zugeteilt, als auf sie Höchstzahlen entfallen.
b) Wenn die an letzter Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet das Los.

2. § 9 Ziffer 6 findet Anwendung.

§ 11. Verteilung der Gemeinderatssitze bei einer einzigen Wahlvorschlagsliste. Wurde bei Wahlen zum Gemeinderat nur eine einzige gültige Wahlvorschlagsliste eingereicht, so erfolgt die Verteilung der Sitze nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Der Wähler kann an die Stelle eines oder mehrerer Namen der Wahlvorschlagsliste den Namen einer oder mehrerer anderer Personen setzen. Gewählt sind diejenigen Personen, auf welche die meisten Stimmen entfallen.

§ 12. Verteilung der Gemeinderatssitze ohne Wahlvorschlagsliste. Wurde bei Wahlen zum Gemeinderat keine gültige Wahlvorschlagsliste eingereicht, so erfolgt die Verteilung der Sitze nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt sind diejenigen Personen, auf welche die meisten Stimmen entfallen.

§ 13. Bürgermeister in Gemeinden bis au 5000 Einwohnern. Als Bürgermeister ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen und mindestens ein Drittel, der Stimmen der Wahlberechtigten erhält. Wird diese Stimmenzahl im ersten Wahlgang nicht erreicht, so hat die Staatsaufsichtsbehörde eine Nachwahl anzuordnen, welche binnen 21 Tagen nach der ersten Wahl stattfinden muß und bei welcher diejenige Person gewählt ist, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 14. Verteilung der Sitze bei Kreiswahlen. Die Verteilung der Sitze in der Kreisversammlung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl entsprechend den Vorschriften des § 10.

§ 15. Einspruch gegen die Wählerlisten. 1. Die Gemeinden führen Wählerlisten, in welche alle Wahlberechtigten einzutragen sind.

2. Die Wählerlisten müssen spätestens 28 Tage vor der Wahl mindestens 7 Tage lang öffentlich zu jedermanns Einsieht aufgelegt werden; Ort und Zeit der Auflegung sind öffentlich bekanntzugeben.

3. Jeder Wahlberechtigte oder jeder, welcher sich für wahlberechtigt hält, ferner jede politische Partei kann gegen die Richtigkeit der Wählerliste Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Gemeindewahlausschuß. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde an den Kreiswahlausschuß zulässig, welcher endgültig entscheidet.

§ 16. Einsprach bezüglich der Wählbarkeit. 1. Bei Einreichung der Wahlvorschlagslisten ist von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Bewerber von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Gegen die Entscheidung ist der Einspruch zulässig.

2. Über den Einspruch entscheidet bei Bewerbern einer Gemeindewahlvorschlagsliste der Kreiswahlausschuß, bei Bewerbern einer Kreiswahlvorschlagsliste und bei Bewerbern einer Landeswahlvorschlagsliste der Verwaltungsgerichtshof.

§ 17. Anfechtung von Landtagswahlen. 1. Jeder Wahlberechtigte oder jeder, welcher sich für wahlberechtigt hält, ferner jede politische Partei kann Einspruch gegen die Wahl einlegen, falls von ihnen Unregelmäßigkeiten in den Wahlhandlungen geltend gemacht werden, die geeignet sind, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Der Einspruch ist innerhalb acht Tagen nach Veröffentlichung des Gesamtergebnisses der Wahl beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen.

2. Die rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sind für die vom Landtag vorzunehmende Prüfung der Vollmacht seiner Mitglieder bindend.

§ 18. Anfechtung von Kreis- und Gemeindewahlen. 1. Jeder Wahlberechtigte oder jeder, der sich für wahlberechtigt hält, ferner jede politische Partei kann Einspruch gegen das Wahlergebnis einlegen, falls von ihnen Unregelmäßigkeiten in den Wahlhandlungen geltend gemacht werden, die geeignet sind, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

2. Der Einspruch ist innerhalb von acht Tagen nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Staatsaufsichtsbehörde zu erheben.

3. Die Staatsaufsichtsbehörde hat vor ihrer Entscheidung den Gemeindewahlausschuß zu hören; die Entscheidung ist spätestens am 15. Tage nach der Wahl zu treffen und den Beteiligten zu eröffnen.

4. Gegen die Entscheidung der Staatsaufsichtsbehörde ist binnen acht Tagen nach Zustellung verwaltungsgerichtliche Klage zulässig.

5. Die Staatsaufsichtsbehörde kann die Gültigkeit der Wahl binnen acht lagen nach der Wahl durch verwaltungsgerichtliche Klage anfechten:

§ 19. Nachwahlen. 1. Werden die Wahlhandlungen infolge von Unregelmäßigkeiten ganz oder teilweise für nichtig erklärt, so sind die notwendig gewordenen Wahlen innerhalb von 45 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abzuhalten. Einer erneuten öffentlichen Auflegung der Wählerlisten bedarf es nicht.

2. Bei Wahlen zum Landtag verteilt der Landeswahlausschuß auf Grund des Ergebnisses der Nachwahl von neuem die gesamten Reststimmen.

§ 20. Vollzugsbestimmungen. Die näheren Vorschriften über die Bildung der Wahlbezirke lind Wahlausschüsse, die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, das Verfahren bei Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerlisten lind bei Einsprüchen bezüglich der Wählbarkeit sowie über die Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Lind über die Regelung  der Wahlkosten erläßt die Landesregierung durch Vollzugsverordnung (Landeswahlordnung).

siehe hierzu die Vollzugsverordnung zum Landeswahlgesetz (Landeswahlordnung) vom 8. September 1948 (GVBl. S. 116) sowie die Vollzugsverordnungen zur Landeswahlordnung vom 28. September 1948 (GVBl. S. 152) und vom 20. November 1948 (GVBl. S. 206).

§ 21. Strafbestimmungen. Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Vollzugsverordnung sind gemäß § 108 des Reichsstrafgesetzbuches und gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung Nr. 49 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland vom 5. August 1946 über die Sicherung der Geheimhaltung, der Freiheit, der Regelmäßigkeit und der Redlichkeit bei der Abstimmung für die deutschen Wahlen in der französischen Besatzungszone strafbar.

§ 22. Übergangsbestimmungen. 1. Wer infolge einer durch Kriegsereignisse oder Kriegsfolgen bedingten Wohnsitzänderung das Wahl recht am früheren Wohnsitz verloren hat, wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit dem Zeitpunkt der Rückkehr wahlberechtigt.

2. Nach Baden heimgekehrte Kriegsgefangene lind ihnen gleichgestellte Personen sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen an ihrem Wohnsitz sofort wahlberechtigt.

§ 23. Inkrafttreten. 1. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.

2. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Landesverordnung vom 10. April 1947 über die Landtagswahlen und den Volksentscheid (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden 1947, Seite 77) sowie die §§ 28 bis 31 und § 45 der Badischen Gemeindeordnung (Landesverordnung vom 25. März 1947, Amtsblatt der Landesverwaltung Baden 1947, Seite 53) außer Kraft.

Dieses Landesgesetz wird hiermit im Namen des Badischen Volkes verkündet.

    Freiburg i. Br., den 2. September 1948.

Die Landesregierung
Wohleb


Quellen: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948 S. 105
© 23. Juli 2004


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