Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage

vom 26. Februar 1948

geändert durch
Gesetz vom 30. Dezember 1950 (GVBl. S. 302)

aufgehoben durch
Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz) vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 167).

Das Badische Volk hat durch den Landtag am 26. Februar 1948 folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1. Staatliche Feiertage sind:
a) in allen Gemeinden:
der Neujahrstag,
der Josephstag,
der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
der Pfingstmontag,
Fronleichnam,
Allerheiligen,
der Buß- und Bettag am Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres,
der erste und der zweite Weihnachtstag,

b) Gemeinden, in denen die katholische Kirche Pfarrrechte besitzt:
der Dreikönigstag,
Mariä Himmelfahrt. 

§ 2. Unter den kirchlichen Feiertagen genießen besonderen staatlichen Schutz:
a) in den Gemeinden, in denen die katholische Kirche Pfarrechte besitzt:
Peter und Paul und Mariä Empfängnis;
b) in den Gemeinden, in denen die evangelische Kirche Pfarrechte besitzt:
der Gründonnerstag und das Reformationsfest (31. Oktober).

§ 3. Das Ministerium des Innern bezeichnet im Einvernehmen mit dem Ministerium des Kultus und Unterrichts sowie den zuständigen kirchlichen Behörden die Gemeinden, in denen die katholische bzw. evangelische Kirche Pfarrechte besitzt.

§ 4. Die in § 1 genannten Feiertage sind gesetzliche oder allgemeine Feiertage im Sinne der Frist- und Terminbestimmungen sowie Festtage im Sinne des § 105a Absatz 2 der Gewerbeordnung.

§ 5. (1) An Sonntagen und staatlichen Feiertagen (§ 1) sind geräuschvolle Handlungen sowie öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen oder den Gottesdienst oder andere religiöse Feierlichkeiten der christlichen Kirchen zu stören.

(2) An den in § 2 genannten kirchlichen Feiertagen sind geräuschvolle Handlungen sowie öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst oder andere religiöse Feierlichkeiten der betreffenden Kirche zu stören.

§ 6. Das Verbot des § 5 gilt nicht für Arbeiten und Handlungen, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen. Es gilt insbesondere nicht
1. für den Betrieb der Post und Eisenbahnen sowie sonstiger Unternehmungen, den Kraftwagenverkehr und ihre Hilfseinrichtungen,
2. für die Durchführung von Arbeiten,
    a) die nach den Vorschriften der Gewerbeordnung allgemein oder auf Grund besonderer Genehmigungen vorgenommen werden dürfen,
    b) die zur Befriedigung unaufschiebbarer häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse dienen,
    c) die zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten, zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung eines am folgenden Tage stattfindenden öffentlichen Marktes vorgenommen werden müssen.

§ 7. (1) An Sonntagen und den in §§ 1 und 2 genannten Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind während des Vormittags bis 10.30 Uhr verboten:
a) öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, sportliche und turnerische öffentliche Veranstaltungen, sowie Hetz- und Treibjagden,
b) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen.

(2) Das Ministerium des Innern kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen zulassen und dieses Recht auf nachgeordnete Stellen übertragen Wichtige Gründe sind insbesondere, - höhere      Interessen der Kunst, der Wissenschaft, der Politik oder des Sports.

§ 8. (1) Am Karfreitag, Fronleichnamstag, an Allerheiligen und am Buß- und Bettag sind außerdem verboten:
a) sportliche und turnerische Veranstaltungen Darbietungen,
b) in Räumen mit Schankbetrieb, musikalische Darbietungen jeder Art, soweit sie nicht dem örtlichen Brauch entsprechen,
c) alle anderen, der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern sie nicht den diesen Tagen entsprechenden Charakter wahren.

(2) Diese Verbote gelten in den Gemeinden in denen die evangelische Kirche Pfarrechte besitzt, auch für den letzten Sonntag des Kirchenjahres (Totensonntag).

(3) Das Verbot des Abs. 1, Buchstabe a und c gilt auch für den Ostersonntag, den Pfingstsonntag und den ersten Weihnachtstag. Das Ministerium des Innern kann für Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen von dem Verbot zulassen und dieses Recht auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 9. An den Sonntagen der Fastenzeit und Adventszeit, in der Karwoche, am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnamstag, Allerheiligen, Buß- und Bettag und Totensonntag, am 24. Dezember und am ersten Weihnachtstag sind öffentliche Tanzlustbarkeiten verboten.

§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der §§ 5, 7, 8 und 9 werden gemäß § 3(J6 Ziffer 1 Strafgesetzbuch mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 11. (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
I. Reichsvorschriften
1. Gesetz über die Feiertage vom 27. Februar 1934 (RGBl.  I S. 129),
2. Gesetz über einmalige Sonderfeiertage vom 17. April 1939 (RGBl. I S. 763),
3. Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934 (RGBl. I S. 199) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 1. April 1935 (RGBl. S. 510),
4. Verordnung zur Durchführung des Feiertagsgesetzes vom 18. Mai 1934 (RGBl. I S. 394),
5. Verordnung über den Schutz des Bußtages vom 10. November 1942 (RGBl. I S. 639),
6. Erlaß über den Heldengedenktag und über den Gedenktag der Gefallenen der Bewegung vorn 25. Februar 1939 (RGBl. I S 322),
7. Verordnung über den Schutz des Heldengedenktages vom 6, März 1944 (RGBl. I S. 62),
8. Verordnung über die Veranstaltung von Tanzlustbarkeiten in der Woche vor Ostern vom 3, -April 1938 (RGBl. I S. 363),
9. Polizeiverordnung über Tanzlustbarkeiten im Krieg vom 27. September 1939 (RGBl. I S. 1949) mit den Änderungen vom 23. April 1940 (RGBl. I S 681), vom 25. Februar 1941 (RGBl. I S. 124) und vom 17. Januar 1942 (RGBl. I S 30),
10. Verordnung zum Gesetz über einmalige Sonderfeiertage vorn 17 April 1939 (RGBl. I S. 764),
11. Verordnung über die Handhabung des Feiertagsrechts während des Krieges vom 27. Oktober 1941 (RGBl. I S 662)
II. Badische Vorschriften
1. Landesherrliche Verordnung, die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betreffend vorn 18. Juni 1892 mit allen späteren Änderungen.
2. § 5 der Verordnung des Ministeriums des Innern die Abhaltung von Tanzbelustigungen betreffend,
3. Verordnung über den Schutz staatlich nicht anerkannter kirchlicher Feiertage vom 17 Dezember 1934 (GVBl. S. 312),
4. Verordnung über den Schutz staatlich nicht anerkannter Feiertage vom 13. März 1941 (GVBl. S 61),
5. Rechtsanordnung über die Festlegung der Feiertage vom 22. Oktober 1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden - französisches Besatzungsgebiet - Nr. 20)

    Dieses Landesgesetz wird hiermit im Namen des Badischen Volkes verkündet.

    Freiburg i. Br., den 17. Dezember 1949

Die Landesregierung
Wohleb

Warum das Gesetz fast 2 Jahre nach der Beschlussfassung des Landtags verkündet wurde, ist unbekannt.


Quellen: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 459
© 24. Juli 2004


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