Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags
(Abgeordnetengesetz)

vom 12. September 1978

geändert durch
Gesetz vom 14. November 1979 (GBl. S. 483),
Gesetz vom 11. April 1983 (GBl. S. 161), Art. 4
Gesetz vom 23. Juli 1984 (GBl. S. 475),
Gesetz vom 14. Juli 1986 (GBl. S. 225),
Gesetz vom 27. Juli 1987 (GBl. S. 223),
Gesetz vom 12. September 1988 (GBl. S. 249),
Gesetz vom 27. Oktober 1989 (GBl. S. 481),
Gesetz vom 16. Juli 1990 (GBl. S. 229),
Gesetz vom 9. Juli 1991 (GBl. S. 469),
Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GBl. S. 797),
Gesetz vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417), Art. 5,3
Gesetz vom 24. Juli 1995 (GBl. S. 582),
Gesetz vom 23. Juni 1997
(GBl. S. 237),
Gesetz vom 19. Juli 1999
(GBl. S. 298),
Gesetz vom 25. Juli 2000
(GBl. S. 535),
Gesetz vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), Art. 38

Gesetz vom 23. Juli 2002 (GBl. S. 266),
Gesetz vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 354),
Gesetz vom 19. Oktober 2004 (GBl. S. 770),
Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 667).
Gesetz vom 6. Mai 2008 (
GBl. S. 114).
Gesetz vom 3. Dezember 2008 (
GBl. S. 433),
Gesetz vom 29. Juli 2010 (
GBl. S. 576).

 

Der Landtag hat am 30. August 1978 das folgende Gesetz beschlossen:

ERSTER TEIL
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 1. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Landtagswahlen in der Fassung vom 10. November 1975 (GBl. S. 802).

Durch Gesetz vom 11. April 1983 wurden im § 1 die Worte "in der Fassung vom 10. November 1975 (GBl. S. 802)" gestrichen.

ZWEITER TEIL
Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

§ 2. Schutz der freien Mandatsausübung. (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben,

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung, eines Mandats sind unzulässig. Es ist insbesondere unzulässig, den Abgeordneten gegen seinen Willen zu beurlauben.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

§ 3. Wahlvorbereitungsurlaub. (1) Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

(2) Einem Beamten, der sich um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder im Deutschen Bundestag bewirbt, ist auf Antrag ein Wahlvorbereitungsurlaub bis zu zwei Monaten unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bleibt unberührt; dies gilt auch für Richter, denen ein Wahlvorbereitungsurlaub gewährt wird.

§ 4. Berufs- und Betriebszeiten. (1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S.3610) vorgenommen.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Mai 2011 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 4a. Unabhängigkeit der Abgeordneten, Offenlegungsregeln. (1) Ein Abgeordneter darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag darf er nur annehmen, soweit sie sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung von Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird, oder wenn die Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten gewährt wird.
(2) Der Landtag gibt sich Offenlegungsregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten über
1. die Pflicht zur Angabe ausgeübter Berufe und bestimmter Tätigkeiten, die zu veröffentlichen sind,
2. die Pflicht zur Angabe bestimmter Tätigkeiten und Zuwendungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit, die dem Präsidenten anzuzeigen sind,
3. die Pflicht zur Offenlegung von wirtschaftlichen Interessenverknüpfungen,
4. die Pflicht, in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen,
5. das Verfahren bei Verstößen gegen Absatz 1 und die Offenlegungsregeln."

DRITTER TEIL
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

1. Abschnitt
Leistungen an Abgeordnete

§ 5. Entschädigung. (1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 4800 Deutsche Mark.

(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.

Durch Gesetz vom 23. Juli 1984 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "4800" ersetzt durch: "5300".

Durch Gesetz vom 14. Juli 1986 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "5300" ersetzt durch: "5485".

Durch Gesetz vom 27. Juli 1987 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "5485" ersetzt durch: "5672".

Durch Gesetz vom 12. September 1988 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "5672" ersetzt durch: "5842".

Durch Gesetz vom 27. Oktober 1989 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "5842" ersetzt durch: "6017".

Durch Gesetz vom 16. Juli 1990 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "6017" ersetzt durch: "6198".

Durch Gesetz vom 9. Juli 1991 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "6198" ersetzt durch: "6539".

Durch Gesetz vom 15. Dezember 1992 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "6539" ersetzt durch: "6900".

Durch Gesetz vom 24. Juli 1995 wurde der § 5 mit Wirkung vom 1. August 1995 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 die Zahl "6900" ersetzt durch: "7162".
- folgender Abs. 3 wurde angefügt:
"(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 19 gewährten Zuschüsse um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.".

Durch Gesetz vom 24. Juli 1995 erhielt der § 5 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juni 1996 folgende Fassung:
"(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 7900 Deutsche Mark."

Durch Gesetz vom 23. Juni 1997 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "7900" ersetzt durch: "8058".

Durch Gesetz vom 19. Juli 1999 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "8058" ersetzt durch: "8284".

Durch Gesetz vom 25. Juli 2000 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "8284" mit Wirkung vom 1. August 2000 ersetzt durch: "8475".

Durch Gesetz vom 25. Juli 2000 erhielt der § 5 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. August 2001 folgende Fassung:
"(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 8670 Deutsche Mark."

Durch Gesetz vom 20. November 2001 wurde im § 5 Abs. 1 die Angabe "8670 Deutsche Mark" mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ersetzt durch: "4433 Euro".

Durch Gesetz vom 23. Juli 2002 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "4433" ersetzt durch: "4557".

Durch Gesetz vom 16. Juli 2003 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "4557" ersetzt durch: "4666".

Durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 wurde im § 5 Abs. 1 die Zahl "4666" ersetzt durch: "4750".

Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 667) wurde der § 5 mit Wirkung vom 21. Oktober 2005 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom Juli des laufenden Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetragen ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg, die sich zusammensetzt aus'
1. dem Index des durchschnittlichen Bruttowochenverdienstes der Arbeiter im produzierenden Gewerbe mit einem Anteil von 36,8 v. H.,
2. dem Monatslohn eines Arbeiters der Endstufe der Lohngruppe 5 (ohne Kinder) nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder mit einem Anteil von 2,5 v. H.,
3. dem Index des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der Angestellten im produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe mit einem Anteil von 46,5 v. H.,
4. der Bruttomonatsvergütung eines verheirateten Angestellten (ohne Kinder) der Vergütungsgruppe III des Bundes-Angestelltentarifvertrags (Vergütung der Länder) in der höchsten Lebensaltersstufe mit einem Anteil von 8,0 v. H.,
5. den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 6,2 v. H.

Die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung teilt das Statistische Landesamt bis 1. April eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetzblatt."
- der bisherige Abs. 3 wurde zum Abs. 4.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung in Baden-Württemberg, die sich zusammensetzt aus
1. dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in der Wirtschaft mit einem Anteil von 88,9 vom Hundert,
2. des Bruttomonatsentgeltes eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Stufe 5 mit einem Anteil von 4,9 vom Hundert,
3. den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 6,2 vom Hundert."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 5 mit Wirkung vom 1. Mai 2011wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 6247 Euro".

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurde die Änderungsbestimmung des Gesetzes vom 6. Mai 2008 zum § 5 Abs. 1 mit Wirkung vom 14. August 2010 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurde der § 5 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- der Abs. 1. erhielt folgende Fassung:
"(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 6262 Euro".
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden erhalten als Amtszulage eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 125 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1. Die stellvertretenden Präsidenten und von jeder Fraktion ein parlamentarischer Geschäftsführer erhalten als Amtszulage eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1."

§ 6. Aufwandsentschädigung. (1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfaßt.

(2) Ein Abgeordneter erhält monatliche Pauschalen für
1. allgemeine Unkosten (Unkostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Kosten für Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, in Höhe von 1500 Deutsche Mark;
2. Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei Reisen (Tagegeldpauschale) in Höhe von 600 Deutsche Mark;
3. Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats (Reisekostenpauschale); die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 400 Deutsche Mark und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnorts des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 500 Deutsche Mark
bis 100 km auf 600 Deutsche Mark
bis 150 km auf 700 Deutsche Mark
bis 200 km auf 800 Deutsche Mark
bis 250 km auf 900 Deutsche Mark
über 250 km auf 1000 Deutsche Mark.

Die Mitglieder des Petitionsausschusses erhalten eine Tagegeldpauschale in Höhe von 800 DM. Ein Abgeordneter, der Amtsbezüge bezieht, erhält 50 vom Hundert der Tagegeldpauschale. Ein Abgeordneter, dem ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, erhält eine Reisekostenpauschale in Höhe von 200 Deutsche Mark.

(3) Ein Abgeordneter erhält für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit erforderlich werden, ein Übernachtungsgeld in Höhe des jeweils geltenden Höchstsatzes des Übernachtungsgeldes nach § 10 Abs. 2 Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 4. März 1975 (GBl. S.170) oder auf Nachweis Ersatz der tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten, höchstens 100 Deutsche Mark.

(4) Zur Aufwandsentschädigung gehören die Benutzung der Fernsprechanlagen im Landtag und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Die Aufwandsentschädigung umfaßt auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den geltenden Vorschriften. Kosten für Fahrten mit der Deutschen Bundesbahn zwischen der Landesgrenze und der Bundeshauptstadt sowie für die Benutzung eines Taxis für Fahrten innerhalb Stuttgarts oder von und zum Flughafen Echterdingen aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit werden erstattet. Der Präsident ist ermächtigt, die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs zu Reisen aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit zu genehmigen.

(5) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten
der Präsident in Höhe von 1200 Deutsche Mark,
die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 600 Deutsche Mark,
die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 1000 Deutsche Mark,
die Ausschußvorsitzenden in Höhe von 500 Deutsche Mark.

Durch Gesetz vom 14. November 1979 erhielt der § 6 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten
der Präsident in Höhe von 1200 Deutsche Mark,
die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 600 Deutsche Mark,
die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 1000 Deutsche Mark,
die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 500 Deutsche Mark.
Nimmt ein Abgeordneter mehrere Funktionen nach Satz 1 war, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.
"

Durch Gesetz vom 23. Juli 1984 wurde der § 6 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurden die Worte "Kosten für Schreibarbeiten, " gestrichen.
- der Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz erhielt folgende Fassung:
"die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 440 Deutsche Mark und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnorts des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 550 Deutsche Mark
bis 100 km auf 660 Deutsche Mark
bis 150 km auf 770 Deutsche Mark
bis 200 km auf 880 Deutsche Mark
bis 250 km auf 990 Deutsche Mark
über 250 km auf 1100 Deutsche Mark.
"
- im Abs. 2 Satz 4 wurde die Zahl "200" ersetzt durch: "220".
- dem Abs. 2 wurden folgende Sätze 5 bis 8 angefügt:
"Anstelle der Reisekostenpauschale nach Satz 1 Nr. 3 erhält auf Antrag ein Abgeordneter bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden nachgewiesenen Kilometer einen Aufwendungsersatz in Höhe von 42 Pfennig, der für alle Fahren zu landtagsbedingten Sitzungen (Sitzungen des Landtags, des Präsidiums, seiner Ausschüsse und Gremien, der Fraktionen, der Fraktionsvorstände und der Fraktionsarbeitskreise) und Veranstaltungen des Landtags gewährt wird. Für die Berechnung der Kilometerentschädigung ist die Entfernung vom Wohnort des Abgeordneten zum jeweiligen Sitzungsort zugrunde zu legen. Daneben erhält der Abgeordnete für sonstige Fahrten in Ausübung des Mandats eine monatliche Pauschale in Höhe von 220 Deutsche Mark. Der Antrag nach Satz 5 ist jeweils für einen Zeitraum von einem oder mehreren Jahren zu stellen."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Ein Abgeordneter erhält für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit erforderlich werden, ein Übernachtungsgeld in Höhe des jeweils geltenden Höchstsatzes des Übernachtungsgeldes nach § 10 Abs. 2 Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.25) oder auf Nachweis Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen  Übernachtungskosten. Der Präsident kann nähere Bestimmungen zur Höhe der angemessenen Übernachtungskosten erlassen."
- es wurde folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
"(4) Das Land übernimmt für einen Abgeordneten auf Nachweis die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Büro- und Schreibarbeiten bis zur Hälfte des Betrages, der den Leistungen für einen Tarifangestellten nach Vergütungsgruppe BAT VI b (sechste Lebensaltersstufe, Ortszuschlag nach Tarifklasse II, Stufe 3) entspricht. Auf Antrag erhält statt dessen ein Abgeordneter zur Abgeltung der Kosten für Büro- und Schreibarbeiten eine monatliche Pauschale in Höhe von 390 Deutsche Mark. Der Präsident kann nähere Bestimmungen über die Abrechnung der Aufwendungen nach Satz 1 durch das Land, insbesondere hinsichtlich des Nachweises und der Beschäftigung von Mitarbeitern treffen."
- der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 5.
- der bisherige Abs. 5 wurde Abs. 6 und erhielt folgende Fassung:
"(6) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten
der Präsident in Höhe von 1320 Deutsche Mark,
die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 660 Deutsche Mark,
die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 1100 Deutsche Mark,
die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 550 Deutsche Mark.
Nimmt ein Abgeordneter mehrere Funktionen nach Satz 1 war, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.
"

Durch Gesetz vom 14. Juli 1986 wurde der § 6 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde die Zahl "1500" ersetzt durch: "1530".
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurde die Zahl "600" ersetzt durch: "615".
- der Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz erhielt folgende Fassung:
"die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 449 Deutsche Mark und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnorts des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 561 Deutsche Mark
bis 100 km auf 673 Deutsche Mark
bis 150 km auf 785 Deutsche Mark
bis 200 km auf 898 Deutsche Mark
bis 250 km auf 1010 Deutsche Mark.
über 250 km auf 1122 Deutsche Mark.
"
- im Abs. 2 Satz 2 wurde die Zahl "800" ersetzt durch "900" und in Satz 4 sowie in Satz 7 die Zahl "220" jeweils ersetzt durch: "224".
- im Abs. 4 Satz 2 wurde die Zahl "390" ersetzt durch "410".
- der Abs. 6 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten
der Präsident in Höhe von 1346 Deutsche Mark,
die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 673 Deutsche Mark,
die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 1122 Deutsche Mark,
die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 561 Deutsche Mark.
"

Durch Gesetz vom 27. Juli 1987 wurde der § 6 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurde die Zahl "615" ersetzt durch: "631".
- im Abs. 4 Satz 2 wurde die Zahl "410" ersetzt durch: "430".

Durch Gesetz vom 12. September 1988 wurde der § 6 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde die Zahl "1530" ersetzt durch: "1570".
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurde die Zahl "631" ersetzt durch: "642".
- der Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz erhielt folgende Fassung:
"die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 457 Deutsche Mark und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnorts des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 571 Deutsche Mark
bis 100 km auf 685 Deutsche Mark
bis 150 km auf 799 Deutsche Mark
bis 200 km auf 914 Deutsche Mark
bis 250 km auf 1028 Deutsche Mark
über 250 km auf 1142 Deutsche Mark.
"
- im Abs. 2 Satz 2 wurde die Zahl "900" ersetzt durch: "916" und in Satz 4 sowie in Satz 7 die Zahl "224" jeweils ersetzt durch: "228".
- im Abs. 4 Satz 2 wurde die Zahl "430" ersetzt durch: "440".
- der Abs. 6 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten
der Präsident in Höhe von 1381 Deutsche Mark,
die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 691 Deutsche Mark,
die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 1151 Deutsche Mark,
die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 576 Deutsche Mark.
"

Durch Gesetz vom 27. Oktober 1989 wurde der § 6 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde die Zahl "1570" ersetzt durch: "1620".
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurde die Zahl "642" ersetzt durch: "655".
- der Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz erhielt folgende Fassung:
"die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 484 Deutsche Mark und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnorts des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 605 Deutsche Mark
bis 100 km auf 726 Deutsche Mark
bis 150 km auf 847 Deutsche Mark
bis 200 km auf 969 Deutsche Mark
bis 250 km auf 1090 Deutsche Mark
über 250 km auf 1211 Deutsche Mark.
"
- im Abs. 2 Satz 2 wurde die Zahl "916" ersetzt durch: "934" und in Satz 4 sowie in Satz 7 die Zahl "228" jeweils ersetzt durch: "242".
- im Abs. 4 Satz 1 wurden die Worte "zur Hälfte" ersetzt durch: "zu 75 vom Hundert".
- im Abs. 4 Satz 2 wurde die Zahl "440" ersetzt durch: "450".
- der Abs. 6 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten
der Präsident in Höhe von 1417 Deutsche Mark,
die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 709 Deutsche Mark,
die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 1181 Deutsche Mark,
die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 591 Deutsche Mark; dieser Betrag erhöht sich für den Vorsitzenden des Petitionsausschusses um 200 Deutsche Mark zur Abgeltung der amtsbedingten zusätzlichen Telefonkosten.
"

Durch Gesetz vom 16. Juli 1990 wurde der § 6 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde die Zahl "1620" ersetzt durch: "1772".
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurde die Zahl "655" ersetzt durch: "671".
- der Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz erhielt folgende Fassung:
"die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 494 Deutsche Mark und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnorts des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 617 Deutsche Mark
bis 100 km auf 741 Deutsche Mark
bis 150 km auf 864 Deutsche Mark
bis 200 km auf 988 Deutsche Mark
bis 250 km auf 1112 Deutsche Mark
über 250 km auf 1235 Deutsche Mark.
"
- der Abs. 2 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Mitglieder des Petitionsausschusses erhalten eine Tagegeldpauschale in Höhe von 956 Deutsche Mark; die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen erhalten während der Dauer der Untersuchung eine um 150 Deutsche Mark erhöhte Tagegeldpauschale."
- im Abs. 2 Satz 4 und Satz 7 jeweils die Zahl "242" jeweils ersetzt durch: "247".
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Das Land übernimmt für einen Abgeordneten auf Nachweis die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Büro- und Schreibarbeiten bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der der Bruttovergütung eines Tarifangestellten nach Vergütungsgruppe BAT VI b (sechste Lebensaltersstufe, Ortszuschlag nach Tarifklasse II, Stufe 3) entspricht; Nebenleistungen werden nach Maßgabe der nach Satz 3 ergehenden Bestimmungen erstattet. Auf Antrag erhält anstatt der Leistungen nach Satz 1 ein Abgeordneter zur Abgeltung der Kosten für Büro- und Schreibarbeiten eine monatliche Pauschale in Höhe von 470 Deutsche Mark. Der Präsident kann in Ausführung von Satz 1 nähere Bestimmungen erlassen, insbesondere hinsichtlich der erstattungsfähigen Nebenleistungen und der Beschäftigung von Mitarbeitern sowie über Nachweis und Abrechnung der Aufwendungen."
- der Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 erhielt folgende Fassung:
"Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident in Höhe von 1457 Deutsche Mark, die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 729 Deutsche Mark, die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 1214 Deutsche Mark, die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 608 Deutsche Mark; ".

Durch Gesetz vom 9. Juli 1991 wurde der § 6 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde die Zahl "1772" ersetzt durch: "1829".
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurde die Zahl "671" ersetzt durch: "693".
- der Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz erhielt folgende Fassung:
"die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 515 Deutsche Mark und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnorts des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 643 Deutsche Mark
bis 100 km auf 772 Deutsche Mark
bis 150 km auf 900 Deutsche Mark
bis 200 km auf 1029 Deutsche Mark
bis 250 km auf 1159 Deutsche Mark
über 250 km auf 1287 Deutsche Mark.
"
- im Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wurde die Zahl "956" ersetzt durch: "987".
- im Abs. 2 Satz 4 und Satz 7 jeweils die Zahl "247" jeweils ersetzt durch: "257".
- im Abs. 4 Satz 2 wurde die Zahl "470" ersetzt durch: "480".
- der Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 erhielt folgende Fassung:
"Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten
der Präsident in Höhe von 1504 Deutsche Mark,
die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 752 Deutsche Mark,
die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 1253 Deutsche Mark,
die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 628 Deutsche Mark;
".

Durch Gesetz vom 8. Juni 1995 wurden im § 6 Abs. 5 Satz 3 die Worte "Deutschen Bundesbahn" ersetzt durch: "Deutschen Bahn AG".

Durch Gesetz vom 24. Juli 1995 wurde der § 6 mit Wirkung vom 1. Juni 1996 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurden die Worte ", Porto und Telefon" ersetzt durch: "und Porto" und die Zahl "1829" wurde ersetzt durch: "1600".
- dem Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurden folgende Halbsätze angefügt:
"Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart erhalten eine Tagegeldpauschale in Höhe von 600 Deutsche Mark; die Mitglieder des Petitionausschusses erhalten eine zusätzliche Tagegeldpauschale in Höhe von 294 Deutsche Mark, ebenso für die Dauer des Verfahrens die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen und von Enquete-Kommissionen; die zusätzliche Tagegeldpauschale wird höchstens zweimal gewährt; ein Abgeordneter, der Amtsbezüge bezieht, erhält 50 vom Hundert der Tagegeldpauschale;".
- der Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"Abgeordnete eines Wahlkreises, dessen Fläche von der durchschnittlichen Wahlkreisfläche um mehr als 30 bzw. 70 vom Hundert nach oben oder unten abweicht, erhalten nach folgender Maßgabe einen Zuschlag oder Abzug zur Reisekostenpauschale:
einen Zuschlag bei einer Abweichung zwischen 30 und 70 vom Hundert nach oben um 50 Deutsche Mark,
bei einer Abweichung über 70 vom Hundert nach oben um 100 Deutsche Mark;
einen Abzug bei einer Abweichung zwischen 30 und 70 vom Hundert nach unten um 50 Deutsche Mark,
bei einer Abweichung von mehr als 70 vom Hundert nach unten um 100 Deutsche Mark.".
- im Abs. 2 Satz 4 und Satz 7 jeweils die Zahl "247" jeweils ersetzt durch: "257".
- im Abs. 4 Satz 1 wurden die Worte "für Büro- und Schreibarbeiten bis zu 75 vom Hundert des Betrages" ersetzt durch: "für Mitarbeiter oder Büro- und Schreibarbeiten bis zu einem Betrag" und im Satz 2 wurde die Zahl "480" ersetzt durch: "580".
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Zur Aufwandsentschädigung gehören die Benutzung der Fernsprechanlagen im Landtag und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Insbesondere werden die tatsächlichen Kosten für die Geräteausstattung sowie die Grund- und Benutzungsgebühren eines Telefon- und Telefaxanschlusses des Abgeordneten übernommen. Der Präsident wird ermächtigt, zu Satz 2 nähere Bestimmungen zu den übernahmefähigen Aufwendungen, insbesondere über Nachweis und Abrechnung, zu erlassen und ihre Höhe durch einen Jahreshöchstbetrag zu begrenzen.".
- der Abs. 6 erhielt folgende Fassung:
"(6) Die Aufwandsentschädigung umfaßt auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den geltenden Vorschriften. Kosten für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG zwischen der Landesgrenze und der Stadt Bonn sowie für die Benutzung eines Taxis für Fahrten innerhalb Stuttgarts oder von und zum Flughafen Echterdingen aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit werden erstattet. Der Präsident ist ermächtigt, die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs zu Reisen aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit zu genehmigen.".
- der bisherige Abs. 6 wurde Abs. 7.

Durch Gesetz vom 23. Juni 1997 wurde der § 6 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde die Zahl "1600" ersetzt durch: "1632".
- der Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhielt folgende Fassung:
"3. Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats (Reisekostenpauschale); die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 525 Deutsche Mark und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnsitzes des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 656 Deutsche Mark
bis 100 km auf 787 Deutsche Mark
bis 150 km auf 918 Deutsche Mark
bis 200 km auf 1050 Deutsche Mark
bis 250 km auf 1182 Deutsche Mark
über 250 km auf 1313 Deutsche Mark.
"
- im Abs. 4 Satz 2 wurde die Zahl "580" jeweils ersetzt durch: "610".
- der Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz erhielt folgende Fassung:
"Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident in Höhe von 1534 Deutsche Mark, die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 767 Deutsche Mark, die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 1278 Deutsche Mark, die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 641 Deutsche Mark; ".

Durch Gesetz vom 19. Juli 1999 wurde der § 6 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde die Zahl "1632" wurde ersetzt durch: "1652".
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurden die Zahlen "693" ersetzt durch: "707" und "600" durch: "612".
- der Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhielt folgende Fassung:
"3. Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats (Reisekostenpauschale); die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 531 Deutsche Mark und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnsitzes des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 664 Deutsche Mark
bis 100 km auf 796 Deutsche Mark
bis 150 km auf 929 Deutsche Mark
bis 200 km auf 1063 Deutsche Mark
bis 250 km auf 1196 Deutsche Mark
über 250 km auf 1329 Deutsche Mark.
"
- im Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 wurde jeweils die Zahl "257" jeweils ersetzt durch: "260" und in Satz 7 wurde die Zahl "5" ersetzt durch: "4".
- im Abs. 4 Satz 2 wurde die Zahl "610" ersetzt durch: "630".
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5)  Zur Aufwandsentschädigung gehören die Nutzung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags, der vom Landtag gestellten Fernsprechanlagen und der Informations- und Kommunikationseinrichtungen sowie die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen im Landtag in Ausübung des Mandats. Auch werden für einen Telefon- und Telefaxanschluss des Abgeordneten im Wahlkreis die tatsächlichen Kosten für die Geräteausstattung sowie die Grund- und Benutzungsgebühren übernommen. Der Landtag gewährt einen Zuschuss für die Beschaffung weiterer Informations- und Kommunikationseinrichtungen durch den Abgeordneten im Wahlkreis. Der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den Sätzen 2 und 3 zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der übernahme- und zuschussfähigen Aufwendungen, des Abrechnungsverfahrens und der Festsetzung von Höchstbeträgen."
- der Abs. 6 erhielt folgende Fassung:
"(6) Die Aufwandsentschädigung umfasst auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den geltenden Vorschriften. Kosten für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG zwischen der Landesgrenze und der Stadt Bonn sowie für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG oder mit dem Kraftfahrzeug zwischen der Landesgrenze und der Bundeshauptstadt Berlin oder für Flüge nach Berlin aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit werden erstattet; der Präsident ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den erstattungsfähigen Kosten, insbesondere zu deren Höhe, Nachweis und Abrechnung zu erlassen. Auch werden die Kosten für die Benutzung eines Taxis für Fahrten innerhalb Stuttgarts oder von und zum Flughafen Echterdingen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit erstattet. Der Präsident ist in Einzelfällen ermächtigt, die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs zu Reisen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit zu genehmigen; Satz 2 bleibt unberührt."
- der Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 erhielt folgende Fassung:
"Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident in Höhe von 1552 Deutsche Mark, die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 776 Deutsche Mark, die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 1293 Deutsche Mark, die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 649 Deutsche Mark; ".

Durch Gesetz vom 25. Juli 2000 wurde der § 6 mit Wirkung vom 1. August 2000 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde die Zahl "1652" wurde ersetzt durch: "1680".
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurden die Zahlen "707" ersetzt durch: "719" und "612" durch: "622".
- der Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhielt folgende Fassung:
"3. Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats (Reisekostenpauschale); die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 558 Deutsche Mark und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnsitzes des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 697 Deutsche Mark
bis 100 km auf 836 Deutsche Mark
bis 150 km auf 975 Deutsche Mark
bis 200 km auf 1116 Deutsche Mark
bis 250 km auf 1256 Deutsche Mark
über 250 km auf 1395 Deutsche Mark.
"
- im Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 wurde jeweils die Zahl "260" jeweils ersetzt durch: "273".
- im Abs. 6 Satz 2 wurde nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz neu eingefügt:
"wie für Berlin-Reisen gilt das Gleiche für Fahrten und Flüge nach Brüssel;"
- der Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 erhielt folgende Fassung:
"Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident in Höhe von 1578 Deutsche Mark, die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 789 Deutsche Mark, die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 1315 Deutsche Mark, die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 660 Deutsche Mark; ".

Durch Gesetz vom 20. November 2001 wurde der § 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde die Angabe "1680 Deutsche Mark" ersetzt durch: "859 Euro".
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurde die Angabe "719 Deutsche Mark" ersetzt durch: "368 Euro", die Angabe "622 Deutsche Mark" durch: "318 Euro" und die Angabe "294 Deutsche Mark" durch "150 Euro".
- der Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhielt folgende Fassung:
"3. Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats (Reisekostenpauschale); die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 285 Euro und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnsitzes des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 356 Euro
bis 100 km auf 427 Euro
bis 150 km auf 499 Euro
bis 200 km auf 571 Euro
bis 250 km auf 642 Euro
über 250 km auf 713 Euro.
"
- im Abs. 2 Satz 2 wurde jeweils die Angabe "50 Deutsche Mark" ersetzt durch: "26 Euro" und jeweils die Angabe "100 Deutsche Mark" ersetzt durch: "51 Euro".
- im Abs. 2 Satz 3 und 6 wurde jeweils die Angabe "273 Deutsche Mark" ersetzt durch: "140 Euro" und in Satz 4 die Angabe "42 Pfennig" ersetzt durch: "0,21 Euro".
- im Abs. 4 Satz 2 wurde die Angabe "630 Deutsche Mark" ersetzt durch: "322 Euro".
- der Abs. 7 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident in Höhe von 807 Euro, die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 403 Euro, die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 672 Euro, die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 337 Euro; dieser Betrag erhöht sich für den Vorsitzenden des Petitionsausschusses um 102 Euro zur Abgeltung der amtsbedingten zusätzlichen Telefonkosten. ".

Durch Gesetz vom 23. Juli 2002 wurde § 6 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde die Zahl "859" wurde ersetzt durch: "889".
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurden die Zahlen "368" ersetzt durch: "388" und "318" durch: "335" sowie nach dem Wort "Untersuchungsausschüssen" die Worte ", von Unterausschüssen mit zeitlich und sachlich befristetem Auftrag"..
- der Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhielt folgende Fassung:
"3. Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats (Reisekostenpauschale); die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 299 Euro und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnsitzes des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 374 Euro
bis 100 km auf 448 Euro
bis 150 km auf 524 Euro
bis 200 km auf 600 Euro
bis 250 km auf 674 Euro
über 250 km auf 749 Euro.
"
- im Abs. 2 Satz 2 wurden die Beträge "26 Euro" ersetzt durch: "30 Euro" und die Beträge "51 Euro" ersetzt durch: "55 Euro".
- im Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 wurde jeweils die Zahl "140" jeweils ersetzt durch: "147".
- im Abs. 4 Satz 2 wurde die Zahl "322" ersetzt durch: "325".

Durch Gesetz vom 16. Juli 2003 wurde im § 6 Abs. 4 die Zahl "325" ersetzt durch: "400".

Durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 wurde der § 6 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde die Zahl "889" ersetzt durch: "911".
- im Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurde die Zahl "388" ersetzt durch: "394" und die Zahl "335" ersetzt durch: "340".
- der Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhielt folgende Fassung:
"3. Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats (Reisekostenpauschale); die Reisekostenpauschale beträgt für Abgeordnete mit Wohnsitz in Stuttgart 309 Euro und erhöht sich bei einer Entfernung des Wohnsitzes des Abgeordneten vom Sitz des Landtags
bis 50 km auf 387 Euro
bis 100 km auf 464 Euro
bis 150 km auf 542 Euro
bis 200 km auf 621 Euro
bis 250 km auf 698 Euro
über 250 km auf 775 Euro."
- der Abs. 7 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Nimmt ein Abgeordneter mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr oder hat er Anspruch auf eine zusätzliche Tagegeldpauschale gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 3, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt."

Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 667) wurde dem § 6 nach dem Abs. 2 mit Wirkung vom 21. Oktober 2005 folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Die Kostenpauschalen in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils zum 1. Juli jeden Jahres nach Maßgabe von Satz 2 an die Kostenentwicklung angepasst, die vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßgeblich ist für die allgemeine Unkostenpauschale gemäß Nr. 1 die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg, für die Tagegeldpauschale gemäß Nr. 2 die Entwicklung der Preise für Beherberungs- und Gaststättendienstleistungen nach dem Verbraucherpreisindexes für Deutschland und für die Reisekostenpauschale gemäß Nr. 3 Halbsatz 2 die Entwicklung des Kraftfahrerpreisindexes. Das Statistische Landesamt teilt die entsprechenden Kostenentwicklungssätze bis 1. April eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht die neuen Beträge im Gesetzblatt."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für
1. allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten und Porto sowie für sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben,
2. Mehraufwendungen m Sitz des Landtags und bei Reisen
in Höhe von 1350 Euro (Kostenpauschale).
Ein Abgeordneter der Amtsbezüge bezieht, erhält einen Abzug in Höhe von 400 Euro."
- der bisherige Abs. 2a wurde Abs. 3 und erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Kostenpauschale in Absatz 2 wird jeweils zum 1. Juli jeden Jahres nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg an die Kostenentwicklung angepasst, die vom Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Das Statistische Landesamt teilt den entsprechenden Kostenentwicklungssatz bis 1. April eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetzblatt."
- der bisherige Abs. 3 wurde gestrichen.
- im Abs. 4 Satz 1 wurden die Worte "der Bruttovergütung eines Tarifangestellten nach Vergütungsgruppe BAT VIb (sechste Lebensaltersstufe, Ortszuschlag nach Tarifklasse II, Stufe 3) ersetzt durch: "dem Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Stufe 6".
- der Abs. 7 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Nimmt ein Abgeordneter mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt."

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurde die Änderungsbestimmung des Gesetzes vom 6. Mai 2008 zum § 6 Abs. 2 und 7 Satz 2 mit Wirkung vom 14. August 2010 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 3. Dezember 2008 wurde der § 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Zur Aufwandsentschädigung gehören die Nutzung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags, der vom Landtag gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen einschließlich Telekommunikationsanlagen sowie die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen im Landtag in Ausübung des Mandats. Für die Ausstattung im Wahlkreis mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen sowie mit Telekommunikationsanlagen einschließlich mobiler (Tele-)Kommunikationsgeräte gewährt der Landtag einen Zuschuss nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die laufenden Kosten aus der Benutzung der in Satz 2 genannten Einrichtungen und Geräte werden jährlich nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erstattet. Der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den Sätzen 2 und 3 zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der zuschuss- und erstattungsfähigen Aufwendungen, des Abrechnungsverfahrens und der Festsetzung von Höchstbeträgen."

Durch Gesetz vom 3. Dezember 2008 wurde der § 6 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- der Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz erhielt folgende Fassung:
"Das Land übernimmt für einen Abgeordneten auf Nachweis die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter oder Büro- und Schreibarbeiten bis zu dem Betrag, der dem Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entspricht;"

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurde der § 6 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Ein Angeordneter erhält eine monatliche Pauschale für
1. allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten und Porto sowie für sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben,
2. Mehraufwendungen am Sitz des Landtages und bei Reisen
in Höhe von 1425 Euro (Kostenpauschale). Die Kostenpauschale erhöht sich für die Mitglieder des Petitionsausschusses um 10 vom Hundert, ebenso für die Dauer des Verfahrens für die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen, von Untersuchungsausschüssen mit zeitlich und sachlich befristetem Auftrag und von Enquete-Kommissionen, insgesamt jedoch höchstens um 20 vom Hundert; die Erhöhung entfällt, wenn ein Abgeordneter eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 7 erhält. Die Kostenpauschale verringert sich für einen Abgeordneten mit Amtsbezügen um 30 vom Hundert."
- der Abs. 7 erhielt folgende Fassung:
"(7) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 50 vom Hundert, die stellvertretenden Präsidenten, von jeder Fraktion ein parlamentarischer Geschäftsführer, die Ausschussvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 25 vom Hundert der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1; dieser Betrag erhöht sich für den Vorsitzenden des Petitionsausschusses um 7 vom Hundert der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1 zur Abgeltung der amtsbedingten zusätzlichen Telefonkosten. Nimmt ein Abgeordneter mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt."

Konsolidierte Fassung des § 6:
§ 6.
Aufwandsentschädigung. (1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfaßt.

(2) Ein Angeordneter erhält eine monatliche Pauschale für
1. allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten und Porto sowie für sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben,
2. Mehraufwendungen am Sitz des Landtages und bei Reisen
in Höhe von 1425 Euro (Kostenpauschale). Die Kostenpauschale erhöht sich für die Mitglieder des Petitionsausschusses um 10 vom Hundert, ebenso für die Dauer des Verfahrens für die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen, von Untersuchungsausschüssen mit zeitlich und sachlich befristetem Auftrag und von Enquete-Kommissionen, insgesamt jedoch höchstens um 20 vom Hundert; die Erhöhung entfällt, wenn ein Abgeordneter eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 7 erhält. Die Kostenpauschale verringert sich für einen Abgeordneten mit Amtsbezügen um 30 vom Hundert.

(3) Die Kostenpauschale in Absatz 2 wird jeweils zum 1. Juli jeden Jahres nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg an die Kostenentwicklung angepasst, die vom Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Das Statistische Landesamt teilt den entsprechenden Kostenentwicklungssatz bis 1. April eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetzblatt.

(4) Das Land übernimmt für einen Abgeordneten auf Nachweis die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter oder Büro- und Schreibarbeiten bis zu dem Betrag, der dem Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entspricht; Nebenleistungen werden nach Maßgabe der nach Satz 3 ergehenden Bestimmungen erstattet. Auf Antrag erhält anstatt der Leistungen nach Satz 1 ein Abgeordneter zur Abgeltung der Kosten für Büro- und Schreibarbeiten eine monatliche Pauschale in Höhe von 400 Euro. Der Präsident kann in Ausführung von Satz 1 nähere Bestimmungen erlassen, insbesondere hinsichtlich der erstattungsfähigen Nebenleistungen und der Beschäftigung von Mitarbeitern sowie über Nachweis und Abrechnung der Aufwendungen.

(5) Zur Aufwandsentschädigung gehören die Nutzung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags, der vom Landtag gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen einschließlich Telekommunikationsanlagen sowie die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen im Landtag in Ausübung des Mandats. Für die Ausstattung im Wahlkreis mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen sowie mit Telekommunikationsanlagen einschließlich mobiler (Tele-)Kommunikationsgeräte gewährt der Landtag einen Zuschuss nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die laufenden Kosten aus der Benutzung der in Satz 2 genannten Einrichtungen und Geräte werden jährlich nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erstattet. Der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den Sätzen 2 und 3 zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der zuschuss- und erstattungsfähigen Aufwendungen, des Abrechnungsverfahrens und der Festsetzung von Höchstbeträgen.

(6) Die Aufwandsentschädigung umfasst auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den geltenden Vorschriften. Kosten für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG zwischen der Landesgrenze und der Stadt Bonn sowie für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG oder mit dem Kraftfahrzeug zwischen der Landesgrenze und der Bundeshauptstadt Berlin oder für Flüge nach Berlin aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit werden erstattet; wie für Berlin-Reisen gilt das Gleiche für Fahrten und Flüge nach Brüssel; der Präsident ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den erstattungsfähigen Kosten, insbesondere zu deren Höhe, Nachweis und Abrechnung zu erlassen. Auch werden die Kosten für die Benutzung eines Taxis für Fahrten innerhalb Stuttgarts oder von und zum Flughafen Echterdingen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit erstattet. Der Präsident ist in Einzelfällen ermächtigt, die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs zu Reisen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit zu genehmigen; Satz 2 bleibt unberührt.

(7) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 50 vom Hundert, die stellvertretenden Präsidenten, von jeder Fraktion ein parlamentarischer Geschäftsführer, die Ausschussvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 25 vom Hundert der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1; dieser Betrag erhöht sich für den Vorsitzenden des Petitionsausschusses um 7 vom Hundert der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1 zur Abgeltung der amtsbedingten zusätzlichen Telefonkosten. Nimmt ein Abgeordneter mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Mai 2011 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 6a. Reisekostenentschädigung. (1) Zur Abgeltung der mandatsbedingten Reisekosten erhalten die Abgeordneten eine Reisekostenentschädigung. Sie umfasst Fahrtkostenerstattung (§ 6b) und Übernachtungsgeld (§ 6c).
(2) Die Reisekostenentschädigung wird auf Antrag für jeden Monat nachträglich bezahlt der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Abrechnungsmonats zu stellen.
(3) Der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über das Abrechnungsverfahren, insbesondere über den Nachweis der erstattungsfähigen Fahrt- und Übernachtungskosten zu erlassen."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Mai 2011 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 6b. Fahrtkosten. Abgeordnete erhalten für Fahrten in Ausübung ihres Mandats in ihrem Wahlkreis sowie für mandatsbedingte Fahrten zur Teilnahme an Sitzungen des Landtags, des Präsidiums, eines Ausschusses oder eines anderen gremiums des Landtags, einer Fraktion eines Fraktionsvorstandes oder eines Fraktionsarbeitskreises und Veranstaltungen des Landtags
a) bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der Fahrtstrecke einen Aufwendungsersatz in Höhe von 0,30 EUR oder
b) bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel die ihnen dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten der 1. Klasse ersetzt; diese werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich benutzt werden kann."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Mai 2011 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 6c. Übernachtungsgeld. Abgeordneten werden für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die wegen der Teilnahme an Sitzungen oder Veranstaltungen gemäß § 6b erforderlich werden, auf Nachweis die tatsächlich entstandenen, angemessenen Übernachtungskosten erstattet. Der Präsident kann einen Höchstbetrag festsetzen."

§ 7. Kürzung der Tagegeldpauschale. (1) Der vom Ältestenrat festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Präsenzpflicht der Abgeordneten. In allen Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse und seiner Gremien sowie der Fraktionen und der Fraktionsarbeitskreise, die im Rahmen des Sitzungsplans liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten aufgelegt. Trägt sich ein Abgeordneter nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm 50 Deutsche Mark von der Tagegeldpauschale abgezogen. Die Eintragung in die Anwesenheitslisten des Plenums wird ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer in einer Sitzung des Landtags, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf; die Eintragung gilt auch als erfolgt, wenn sich die Anwesenheit des Abgeordneten auf andere Weise aus dem Protokoll ergibt. Der Abzug erfolgt für einen Tag nur einmal, auch wenn die Eintragung in die Anwesenheitslisten mehrerer Sitzungen fehlt.

(2) Der Abzug nach Absatz 1 Satz 3 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtags, das von seiner Fraktion als Stellvertreter für diese Sitzung bezeichnet ist, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt.

(3) Einem Abgeordneten, der nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 40 Deutsche Mark von der monatlichen Tagegeldpauschale abgezogen. Dies gilt nicht, wenn ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt.

(4) Ein Abzug nach Absatz 1 bis 3 findet nicht statt bei Abgeordneten, die eine Dienstreise im Sinne des § 9 unternehmen oder für den Landtag eine Veranstaltung wahrnehmen. Bei Abgeordneten, die Amtsbezüge erhalten, findet ein Abzug nur im Falle des Absatzes 3 Satz 1 statt.

Durch Gesetz vom 14. November 1979 erhielt der § 7 Abs. 4 Satz 1 folgende Fassung:
"Ein Abzug nach Absatz 1 bis 3 findet nicht statt, wenn ein Abgeordneter zur gleichen zeit mit einer anderen präsenzpflichtigen Sitzung teilnimmt, eine Dienstreise im Sinne des § 9 unternimmt oder für den Landtag eine Veranstaltung wahrnimmt."

Durch Gesetz vom 23. Juli 1984 wurde der § 7 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurde das Wort "Ältestenrat" ersetzt durch: "Präsidium und in Satz 3 wurde die Zahl "50" ersetzt durch: "70".
- dem Abs. 2 wurden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Ein Abgeordneter, der als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtags ein Mitglied in einer präsenzpflichtigen Sitzung vertritt, erhält für die Sitzungsvertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 Deutsche Mark, sofern er von seiner Fraktion als Ste1lvertrer für die Sitzung bezeichnet ist und nach dem festgestellten Sitzungsplan an diesem Tag für den Abgeordneten keine sonstige Präsenzpflicht besteht. Satz 2 gilt nicht, wenn sich das vertretene Mitglied in die Anwesenheitsliste der Sitzung eingetragen hat.".

Durch Gesetz vom 20. November 2001 wurde der § 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
- in Abs. 1 Satz 3 und in Abs. 2 Satz 2 wurde jeweils die Angabe "70 Deutsche Mark" ersetzt durch: "36 Euro".
- im Abs. 3 Satz 1 wurde die Angabe "40 Deutsche Mark" ersetzt durch: "20 Euro".

Durch Gesetz vom 23. Juli 2002 wurde § 7 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 wurde jeweils der Betrag "36 Euro" ersetzt durch: "40 Euro".
- in Abs. 3 wurde der Betrag "20 Euro" ersetzt durch: "25 Euro".

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurden im § 7 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in der Überschrift, in Abs. 1 Satz 3 und in Abs. 3 Satz 1 das Wort "Tagegeldpauschale" ersetzt durch: "Kostenpauschale".

§ 8. Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen. Ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag, abgesehen von dem Ständigen Ausschuß nach Artikel 36 der Verfassung, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

§ 9. Dienstreisen. (1) Dienstreisen sind Reisen für den Landtag oder für einen Ausschuß außerhalb des Landes, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind.

(2) Bei Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten die Tagegelder durch die Tagegeldpauschale als abgegolten. Ein Abgeordneter erhält jedoch Fahrkostenerstattung und Übernachtungsgeld nach der höchsten Klasse und Stufe des Landesreisekostengesetzes.

(3) Bei Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik erhält ein Abgeordneter Reisekostenvergütung nach der höchsten Klasse und Stufe des Landesreisekostengesetzes.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit der Landtag die entstehenden Kosten übernimmt.

(5) Beruft der Präsident oder ein Ausschußvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind den teilnehmenden Abgeordneten die notwendigen Fahrkosten zu erstatten, sofern sie einen Aufenthalt außerhalb des Landes zur Teilnahme an der Sitzung unterbrechen.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 9 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurde das Wort "Tagegeldpauschale" ersetzt durch: "Kostenpauschale"
- der Abs. 5 wurde aufgehoben.

2. Abschnitt
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 10. Übergangsgeld. (1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 für mindestens drei Monate gewährt. Übergangsgeld wird für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag für einen weiteren Monat, insgesamt höchstens für zwei Jahre gewährt. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.

(2) Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Dasselbe gilt für Einkommen aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die der Berechtigte nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags oder nach dem Abgeordnetengesetz eines anderen Landes erhält.

(3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen. Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe zu zahlen, sofern eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht besteht. Wurde das Übergangsgeld in einer Summe gezahlt und erhält der ehemalige Abgeordnete später Einkommen oder Versorgungsbezüge im Sinne von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(4) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Deutschen Bundestags oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht. Wurde der ehemalige Abgeordnete in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(5) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.

(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des Artikels 41 Abs. 3 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes oder auf Grund des Artikels 42 der Verfassung verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen des Artikels 11 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes nach sich zieht.

Durch Gesetz vom 14. November 1979 wurde der § 10 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die der Berechtigte als ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhält."
- der Abs. 4 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Angeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht."

Durch Gesetz vom 14. Juli 1986 wurde im § 10 Abs. 6 Satz 1 das Zitat "Artikel 11 Abs. 2" ersetzt durch: "§ 9 Abs. 2" und in Satz 2 wurde das Zitat "Artikels 11 Abs. 2" ersetzt durch: "§ 9 Abs. 2".

Durch Gesetz vom 27. Juli 1987 wurde der § 10 Abs. 2 wie folgt geändert:
- der Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes werden auf das Übergangsgeld angerechnet."
- folgender Satz 4 wurde angefügt:
"§ 21 Abs. 7 findet entsprechende Anwendung."

Durch Gesetz vom 16. Juli 1990 erhielt der § 10 Abs. 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden auf das Übergangsgeld angerechnet; § 55 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.".

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 10 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 letzter Satz wurde die Angabe "§ 21 Abs. 7" ersetzt durch: "§ 21 Abs. 4".
- im Abs. 3 Satz 1 wurden nach dem Wort "Zeitraum" die Worte "oder in einer Summe" eingefügt.
- Abs. 3 Satz 2 wurde gestrichen.
- im Abs. 5 wurden die Worte "an den überlebenden Ehegatten, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder" ersetzt durch: "an den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge".

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurde die Änderungsbestimmung des Gesetzes vom 6. Mai 2008 zum § 10 Abs. 5 mit Wirkung vom 14. August 2010 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurden im § 10 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 die Worte "an den überlebenden Ehegatten, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder" ersetzt durch: "an den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und die Abkömmlinge".

§ 11. Anspruch auf Altersentschädigung. Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag acht Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 13. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher. § 10 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. (1) Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 15. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher. § 10 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.
(2) Hat ein Abgeordneter dem Landtag mindestens dreizehn Jahre angehört und das 58. Lebensjahr vollendet, erhält er nach seinem Ausscheiden ebenfalls eine Altersentschädigung; er Auszahlungsbetrag wird jedoch für jedes fehlende Mandatsjahr um 3,5 vom Hundert gekürzt.
"

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 erhielt der § 11 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 folgende Fassung:
"§ 11. Altersvorsorge. (1) Abgeordnete erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung einen zusätzlichen monatlichen Beitrag in Höhe von 1500 Euro. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass der Beitrag für die Altersversorgung der Abgeordneten und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten und der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist.
(2) Der Beitrag wird nicht an Abgeordnete gezahlt, die hauptamtliche Mitglieder der Landesregierung oder politische Staatssekretäre sind. Die Zahlung entfällt vom auf die Ernennung folgenden Kalendermonat bis zum Kalendermonat, in dem der Abgeordnete aus dem Amtsverhältnis ausscheidet. Hat der Abgeordnete bei seinem Ausscheiden hieraus noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis erworben, erhält er die entfallenen Beiträge nachgezahlt."

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurde die Änderungsbestimmung des Gesetzes vom 6. Mai 2008 zum § 11 mit Wirkung vom 14. August 2010 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 erhielt der § 11 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 folgende Fassung:
"§ 11. Altersvorsorge. (1) Abgeordnete erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung einen zusätzlichen monatlichen Beitrag (Vorsorgebeitrag) in Höhe von 1585 Euro. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass der Vorsorgebeitrag für die Altersversorgung der Abgeordneten und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist.
(2) Der Vorsorgebeitrag wird nicht an Abgeordnete gezahlt, die hauptamtliche Mitglieder der Landesregierung oder politische Staatssekretäre sind. Die Zahlung entfällt vom auf die Ernennung folgenden Kalendermonat bis zum Kalendermonat, in dem der Abgeordnete aus dem Amtsverhältnis ausscheidet. Hat der Abgeordnete bei seinem Ausscheiden hieraus noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis erworben, erhält er die entfallenen Vorsorgebeiträge nachgezahlt.
(3) Der Vorsorgebeitrag in Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli jeden Jahres an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Präsident veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetzblatt."

§ 12. Höhe der Altersentschädigung. Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 16. Jahr um 5 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt. § 10 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1990 erhielt der § 12 Satz 2 folgende Fassung:
"Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 18. Jahr um 4 vom Hundert."

Durch Gesetz vom 24. Juli 1995 wurde im § 12 mit Wirkung vom 1. Juni 1996 die Zahl "35" ersetzt durch: "30" und der Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft um 3,5 vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert."

Durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 wurde im § 12 das Zahlwort "acht" ersetzt durch: "zehn".

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 12 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 aufgehoben.

§ 13. Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten. (1) Zeiten der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 11. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.

(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Achtel der Mindestaltersentschädigung nach § 12 Satz 1. § 12 Satz 3 und § 10 Abs. 1 letzter Satz finden entsprechende Anwendung.

Durch Gesetz vom 23. Juli 1984 wurden im § 13 Abs. 1 Satz 1 vor den Worten "im Deutschen Bundestag" die Worte "im Europäischen Parlament, " eingefügt.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 wurden im § 13 Abs. 2 Satz 1 die Worte "ein Achtel" ersetzt durch: "ein Zehntel".

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 13 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 aufgehoben.

§ 14. Gesundheitsschäden. (1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, daß er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 11 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach § 12. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 12 um 20 vom Hundert bis höchstens 75 vom Hundert.

(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 richtet.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für' zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 erhielt der § 14 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 folgende Fassung:
"§ 14. Gesundheitsschäden und Tod. (1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er eine Entschädigung in Höhe von 25 vom Hundert der Entschädigung gemäß § 5 Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder in Folge des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Entschädigung auf 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1.
(2) Verstirbt ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag, so erhält sein überlebender Ehegatte eine Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1. Die Entschädigung vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Berechtigte mehr als 15 Jahre jünger als der Abgeordnete ist, um 5 vom Hundert, höchstens jedoch auf 25 vom Hundert. Halbwaisen erhalten 12 vom Hundert, Vollwaisen 20 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Renten gemäß § 11 Abs. 1 werden in voller Höhe auf Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet. Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetengesetz in der auf den Abgeordneten bzw. seine Hinterbliebenen anwendbaren Fassung, nach dem Europaabgeordnetengesetz und dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes sowie Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst vermindern Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 um den Betrag, um den die Versorgungsbezüge zusammen mit den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 den Höchstbetrag von 40 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
(4) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.
(5) Im Übrigen sind die für die Versorgung von Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden."

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurde die Änderungsbestimmung des Gesetzes vom 6. Mai 2008 zum § 14 mit Wirkung vom 14. August 2010 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 erhielt der § 14 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 folgende Fassung:
"§ 14. Gesundheitsschäden und Tod. (1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er auf Antrag eine Entschädigung in Höhe von 25 vom Hundert der Entschädigung gemäß § 5 Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder in Folge des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Entschädigung auf 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Für zurückliegende Zeiten wird die Entschädigung höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.
(2) Verstirbt ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag, so erhält sein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eine Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1. Die Entschädigung vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Berechtigte mehr als 15 Jahre jünger als der Abgeordnete ist, um 5 vom Hundert, höchstens jedoch auf 25 vom Hundert. Halbwaisen erhalten 12 vom Hundert, Vollwaisen 20 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Renten gemäß § 11 Abs. 1 werden in voller Höhe auf Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet. Versorgungsansprüche nach dem Abgeordnetengesetz in der auf den Abgeordneten bzw. seine Hinterbliebenen anwendbaren Fassung, nach Rechtsvorschriften für Mitglieder des Europäischen Parlaments und nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes sowie Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst vermindern Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 um den Betrag, um den die Versorgungsbezüge zusammen mit den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 den Höchstbetrag von 40 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
(4) Im Übrigen sind die für die Versorgung von Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden."

§ 15. Versorgungsabfindung. (1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 bis § 14 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit im Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag gezahlt und beträgt 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten.

(2) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach § 23 Abs. 7 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags.

(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter berücksichtigt.

(4) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.

Durch Gesetz vom 23. Juli 1984 wurden im § 15 Abs. 3 nach dem Wort "Landtag" die Worte: "oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes" eingefügt.

Durch Gesetz vom 27. Juli 1987 erhielt der § 15 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Ausscheidende Abgeordnete werden auf Antrag für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages zur gesetzlichen Rentenversicherung und in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 desselben Gesetzes für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nachversichert."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 15 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 aufgehoben.

§ 16. Sterbegeld. (1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten sein überlebender Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder Sterbegeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 5 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Sterbegeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten, der Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Sterbegeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach § 12 Satz 1, 2 und 4. (3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Sterbegelder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind nach § 21 Abs. 4 anzurechnen.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1990 erhielt der § 16 folgende Fassung:
"§ 16. Überbrückungsgeld für Hinterbliebene. (1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten sein überlebender Ehegatte, die seine Abkömmlinge ein Überbrückungsgeld in Höhe einer Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer von mehr als acht Jahren das Eineinhalbfache der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten, der Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach § 12 Satz 1, 2 und 4.
(3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Sterbegelder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind nach § 21 Abs. 4 anzurechnen.".

Durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 wurde der § 16 Abs. 1 wie folgt geändert:
- im Satz 2 wurde das Zahlwort "acht" ersetzt durch: "zehn".
- im Satz 4 wurden die Worte "oder der Bestattung" gestrichen.
- folgender Satz 5 wurde angefügt:
"Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 1. August 2004 an um 1050 Euro."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 16 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Das Gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 ein Betrag von 50 vom Hundert dieser Entschädigung."
- im Abs. 4 wurden die Worte "nach § 21 Abs. 4" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurden im § 16 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder eingetragener Lebenspartner" eingefügt.

§ 17. Hinterbliebenenversorgung. (1) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllt hat. Dasselbe gilt beim Tode eines ehemaligen Abgeordneten, der Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 bestimmt.

(3) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten, der die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 12.

(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 wurde im § 17 Abs. 1 Satz 1, im Abs. 2 und Abs. 3 jeweils die Zahl "60" ersetzt durch: "55".

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 17 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 aufgehoben.

§ 18. Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 18 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 aufgehoben.

3. Abschnitt
Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

Durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 erhielt der 3. Abschnitt folgende Überschrift:

"3. Abschnitt
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen
"

§ 19. Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. (1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten und Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Anspruch auf einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen haben. Als Zuschuß werden 40 vom Hundert des Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch ein Betrag von 150 Deutsche Mark monatlich gezahlt.

(3) Die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheids dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.

Durch Gesetz vom 27. Juli 1987 erhielt der § 19 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten und Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 381 der Reichsversicherungsordnung zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 405 der Reichsversicherungsordnung besteht. Als Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der für den Wohnort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse zu zahlen."

Durch Gesetz vom 16. Juli 1990 wurde der § 19 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurde folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Das Überbrückungsgeld nach § 16 ist eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anrechenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften.".
- im Abs. 2 Satz 1 wurden die Worte "§ 381 der Reichsversicherungsordnung" ersetzt durch: "§ 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches" und die Worte "§ 405 der Reichsversicherungsordnung" ersetzt durch: "§ 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches".

Durch Gesetz vom 24. Juli 1995 wurde der § 19 mit Wirkung vom 1. August 1995 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurde nach dem Wort "Krankheits-, " das Wort "Pflege-, "eingefügt.
- folgender Abs. 3 wurde eingefügt:
"(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.".
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.

Durch Gesetz vom 23. Juli 2002 wurde § 19 Abs. 2 wie folgt geändert:
- folgender neuer Satz 2 wurde eingefügt:
"Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Sozialgesetzbuches nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Sozialgesetzbuches einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss."
- der bisherige Satz 2 wurde Satz 3 und erhielt folgende Fassung:
"Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der Allgemeinen Ortskrankenkassen Baden-Württemberg zu zahlen."

Durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 wurde der § 19 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung: "Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen. ".
- im Abs. 2 Satz 1 wurden vor dem Wort "besteht" die Worte "oder kein Anspruch auf Beihilfe im Sinne von Absatz 1 nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften" eingefügt.
- im Abs. 3 wurden nach dem Wort "schließt" die Worte "bei Mitgliedern des Landtags" eingefügt.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 19 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 3 wurde das Wort "Altersentschädigung" jeweils ersetzt durch "Entschädigung nach § 14 Abs. 1".

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 19 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurden nach dem Wort "Abgeordneten" ein Komma und die Worte "die ehemaligen Abgeordneten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente gemäß § 11 Abs. 1 beziehen, " eingefügt.
- im Abs. 2 Satz 1 wurden die Worte "die Abgeordneten und  Versorgungsempfänger" ersetzt durch: "die in Absatz 1 genannten Personen".
- im Abs. 2 Satz 3 wurden die Worte "Höchstbeitrages der Allgemeinen Ortskrankenkassen Baden-Württemberg" ersetzt durch: "sich aus § 243 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Sozialgesetzbuches ergebenden Höchstbeitrages".
- im Abs. 4 wurde nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Ehemalige Abgeordnete im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf die Leistungen nach Absatz 1 dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden."

§ 20. Unterstützungen. Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Abgeordneten einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Abgeordneten und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

4. Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

§ 21. (1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so wird die Entschädigung um 30 vom Hundert gekürzt.

(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Entschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie zusammen mit der Entschädigung den eineinhalbfachen Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch um 75 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. l . Entsprechendes gilt für Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird neben den Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen, die das jeweilige Land für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung getroffen hat.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrags, um den sie und das Einkommen den eineinhalbfachen Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst den eineinhalbfachen Betrag der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt.

(6) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Deutschen Bundestags oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrags der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 17).

(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind ein Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu lassen.

Durch Gesetz vom 14. November 1979 wurde der § 21 wie folgt geändert:
- an den Abs. 2 wurde folgender Satz angefügt:
"Werden Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts neben der Entschädigung um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden."
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt."
- der Abs. 6 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrags der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält."

Durch Gesetz vom 23. Juli 1984 wurde der § 21 Abs. 2 wie folgt geändert:
- im Satz 1 wurde das Zitat "§ 5" ersetzt durch: "§ 5 Abs. 1".
- der Satz 4 erhielt folgende Fassung:
"Werden Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes neben der Entschädigung nach § 5 gewährt, so ruht die Entschädigung um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden. ".

Durch Gesetz vom 27. Juli 1987 wurde der § 21 wie folgt geändert:
- im Abs. 6 wurde folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht bis zur Höhe der Versorgung des Europäischen Parlaments."
- der bisherige Abs. 6 Satz 2 wurde Abs. 6 Satz 3.
- der Abs. 7 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu lassen."

Durch Gesetz vom 16. Juli 1990 erhielt der § 21 Abs. 4 Satz 2 folgende Fassung:
"Entsprechendes gilt beim Bezug von Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.".

Durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 erhielt der § 21 Abs. 7 Satz 1 folgende Fassung:
"Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG) oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 21 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde die Zahl "30" ersetzt durch: "50".
- der Abs. 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht die Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch zu 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1."
- die Abs. 3 und 4 wurden aufgehoben und der bisherige Abs. 5 wurde Abs. 3.
- der Abs. 6 wurde aufgehoben und der bisherige Abs. 7 wurde Abs. 4.
- im neuen Abs. 4 wurde die Angabe "Absätze 1 bis 4" jeweils ersetzt durch: "Absätze 1 bis 3".

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurde die Änderungsbestimmung des Gesetzes vom 6. Mai 2008 zum § 21 Abs. 1 und neuer Abs. 4 mit Wirkung vom 14. August 2010 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurde der § 21 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht die Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch zu 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt für Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Versorgungsansprüche oder Ansprüche auf Übergangsgeld als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht die Entschädigung nach § 5 bis zur Höhe des Betrags, den er als ehemaliger Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Wird neben Versorgungsbezügen im Sinne der Sätze 1 und 2 eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen, die das jeweilige Land für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung getroffen hat."
- im neuen Abs. 4 wurde die Angabe "Absätze 1 bis 4" jeweils ersetzt durch: "Absätze 1 und 2".

5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

Durch Gesetz vom 23. Juli 1984 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 21a. Bericht und Beschlußfassung über die Angemessenheit der Entschädigung. Der Präsident hat im Benehmen mit dem Präsidium dem Landtag jährlich bis zum 1. Juni, erstmals zum 1. Juni 1986, einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung im Sinne des Artikels 40 Satz 1 der Landesverfassung zu erstatten und zugleich einen Vorschlag zur Anpassung der Entschädigung (§ 5) und der Aufwandsentschädigung (§ 6) vorzulegen. Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung dieses Vorschlags mit Wirkung vom 1. August desselben Jahres.".

Durch Gesetz vom 27. Oktober 1989 wurden im § 21a die Worte "bis zum 1. Juni, erstmals zum 1. Juni 1986" ersetzt durch: "bis zum 1. Mai".

Durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 667) wurde der § 21a mit Wirkung vom 21. Oktober 2005 aufgehoben.

§ 22. Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften. (1) Die Abgeordneten erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6 und 19 vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist. Ausscheidende Abgeordnete erhalten diese Leistungen bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ständigen Ausschusses im Sinne des Artikels 36 der Verfassung erhalten diese Leistungen bis zum Ende des Monats, in dem ein neugewählter Landtag zusammentritt. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt; wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des Artikels 41 Abs. 3 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes oder auf Grund des Artikels 42 der Verfassung verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 15.

(5) Die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 und 5 sowie die Leistungen nach den §§ 10, 11, 14, 17 und 19 Abs. 2 werden monatlich im voraus gezahlt.

(6) Im Falle der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die in den §§ 5, 6 und 19 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet.

Durch Gesetz vom 23. Juli 1984 wurde der § 22 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "diese Leistungen" ersetzt durch "die Leistungen nach den §§ 5 und 6".
- im Abs. 6 wurde das Zitat "§§ 5, 6 und 19" ersetzt durch: "§§ 5 und 6".
- folgender Abs. 7 wurde angefügt:
"(7) Für ausscheidende Abgeordnete gilt § 19 für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld nach § 10, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.".

Durch Gesetz vom 14. Juli 1986 wurde der § 22 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Präsidiums sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ständigen Ausschusses im Sinne des Artikels 36 der Verfassung erhalten diese Leistungen bis zum Ende des Monats, in dem ein neugewählter Landtag zusammentritt."
- im Abs. 4 wurde das Zitat "Artikel 11 Abs. 2" ersetzt durch: "§ 9 Abs. 2" und in Abs. 5 wurde das Zitat "§ 6 Abs. 2 und 5" ersetzt durch "§ 6 Abs. 2 und 6".

Durch Gesetz vom 24. Juli 1995 wurde im § 22 mit Wirkung vom 1. Juni 1996 das Zitat "§ 6 Abs. 2 und 5" ersetzt durch: "§ 6 Abs. 2 und 7".

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 22 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- der Ans- 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Abgeordneten erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6 bis 6c, 11 und 19 vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist. Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Leistungen nach den §§ 5 und 6 bis 6c bis zum ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Mitglieder des Ständigen Ausschusses im Sinne des Artikels 36 der Verfassung erhalten diese Leistungen bis zum Ende des Monats, in dem ein neu gewählter Landtag zusammentritt, sofern zwischen dem Ablauf der Wahlperiode und dem Zusammentritt des neu gewählten Landtags eine Sitzung des Präsidiums oder des Ständigen Ausschusses stattfindet. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 14 Abs. 1 ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht."
- die Abs. 3 und 4 wurden aufgehoben; Absätze 5 bis 7 wurden Absätze 3 bis 5.
- im neuen Abs. 3 wurde die Angabe "17" und das vorangehende Komma gestrichen.
- im neuen Abs. 4 wurde die Angabe "§§5 und 6" ersetzt durch: "§§ 5 und 6 bis 6c".

§ 23. Verzicht, Übertragbarkeit. Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5 sowie auf die Aufwandsentschädigungen nach § 6 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist nur bis zur Hälfte übertragbar.

Durch Gesetz vom 23. Juli 1984 erhielt der § 23 Satz 3 folgende Fassung:
"Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 und der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 10 sind nur bis zur Hälfte übertragbar.".

Durch Gesetz vom 27. Juli 1987 wurde dem § 23 folgender Satz 4 angefügt:
"Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 23 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- im Satz 1 wurden die Worte "Entschädigung nach § 5" ersetzt durch: "Entschädigungen nach den §§ 5 und 11" und die Angabe "§ 6" wurde ersetzt durch die Angabe "den §§ 6 bis 6c".
- im Satz 2 wurde die Angabe "§ 6" ersetzt durch: "§§ 6 bis 6c und 11".

§ 24. Nichtanrechenbarkeit. Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.

§ 25. Verwendung im öffentlichen Dienst. Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinne des § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes.

Durch Gesetz vom 19. Juli 1999 wurde im § 25 die Verweisung "§ 53 Abs. 5" ersetzt durch: "§ 53 Abs. 8".

VIERTER TEIL
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

1. Abschnitt
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde die Überschrift "1. Abschnitt" mit Wirkung vom 1. Mai 2016 sowie die Worte "Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt" gestrichen.

§ 26. Unvereinbare Ämter. (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Abgeordneter sein, wenn er
a) bei einer obersten Landesbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts,
b) als Staatsanwalt, Amtsanwalt oder
c) bei einem Regierungspräsidium, einer Landesoberbehörde oder einer höheren Sonderbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts
planmäßig angestellt ist. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Beamten gelten die §§ 27 bis 31.

(2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Durch Gesetz vom 14. November 1979 erhielt der § 26 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 27 bis 29 und § 31 entsprechend."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 erhielt der § 26 mit Wirkung vom 1. Mai 2016 folgende Fassung:
"Artikel 26. Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes kann nicht Mitglied des Landtags sein. Dies gilt auch für Beamte mit Dienstbezügen des Bundes und anderer Länder.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in den Landtag gewählten Richter. Die §§ 27 bis 29 und § 31 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Angestellte des Landes sowie für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen. Absatz 1 gilt ferner entsprechend für Mitglieder eines zur Geschäftsführung berufenen Organs und für leitende Angestellte juristischer Personen des Privatrechts, an denen das Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes steht, zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt."

§ 27. Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. (1) Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen scheidet mit der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen: Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 50 vom Hundert des im Zeitpunkt der Annahme des Mandats erdienten Ruhegehalts; allgemeine Besoldungserhöhungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden Ausgleichsbetrag und der Zuschuß nach § 19 für weitere drei Monate gewährt, es sei denn, der Beamte erhält zu einem früheren Zeitpunkt Amts- oder Dienstbezüge. Auf den Ausgleichsbetrag werden Einkommen aus einer Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der zusätzliche Entschädigungsbetrag nach § 5 Abs. 2 angerechnet.

(3) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gelten die Absätze 1 und 2 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(4) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

Durch Gesetz vom 14. November 1979 wurde dem § 27 Abs. 2 folgender Satz angefügt:
"Der Ausgleichsbetrag wird auch einem Abgeordneten gewährt, dessen Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes oder eines anderen Landes ruhen."

Durch Gesetz vom 23. Juli 1984 erhielt der § 27 Abs. 2 Satz 3 folgende Fassung:
"Auf den Ausgleichsbetrag werden Einkommen aus einer Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes angerechnet.".

Durch Gesetz vom 14. Juli 1986 erhielt der § 27 Abs. 2 Satz 3 folgende Fassung:
"Auf den Ausgleichsbetrag werden Einkommen aus einer Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes angerechnet, soweit sie insgesamt den Betrag von 9 600 Deutsche Mark im Jahr überschreiten."

Durch Gesetz vom 20. November 2001 wurde im § 27 Abs. 2 Satz 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Angabe "9600 Deutsche Mark" ersetzt durch: "4908 Euro".

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 27 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 wurde aufgehoben und die bisherigen Abs. 3 und 4 wurden zu den Abs. 2 und 3.
- im neuen Abs. 2 wurden die Worte "gelten die Absätze 1 und 2" ersetzt durch: "gilt Absatz 1"

§ 28. Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats. (1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 27 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung gewesen ist.

§ 29. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst. (1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag um die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft hinausgeschoben. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 28 Abs. 1 ruhen, bis zur Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis.

(2) Wird der Beamte nicht nach § 28 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben.

(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 28 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 28 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.

Durch Gesetz vom 24. Juli 1995 erhielt der § 29 Abs.1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. August 1995 folgende Fassung:
"Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag entsprechend den allgemeinen für Beamte geltenden Vorschriften hinausgeschoben.".

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurden im § 29 Abs. 1 und 3 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 jeweils die Worte "unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3" gestrichen.

§ 30. Entlassung. Der Beamte, der in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtags oder des Deutschen Bundestags war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurden im § 30 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 die Worte "des Landtags oder des Deutschen Bundestags" ersetzt durch: "im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament".

§ 31. Beförderungsverbot. Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zur gleichen Zeit erneut um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder im Deutschen Bundestag, so ist in der Zeit zwischen der Mandatsniederlegung und der Wahl die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen dem Tage der Wahl und der Annahme des Mandats sowie für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

Durch Gesetz vom 14. November 1979 werden im § 31 Satz 1 die Worte ", in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juli 2010 wurden im § 31 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 die Worte "im Landtag oder im Deutschen Bundestag" ersetzt durch: "im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament".

§ 32. Wahlbeamte auf Zeit. (1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Deutschen Bundestag gewählten Wahlbeamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

(2) Fällt bei einem Wahlbeamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag, gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Kehrt der Wahlbeamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist.

Durch Gesetz vom 14. November 1979 erhielt der § 32 folgende Fassung:
"§ 32. Beamte auf Zeit. (1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
(2) Fällt bei einem Beamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, so gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Kehrt der Beamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.
(3) § 28 gilt nicht für Beamte auf Zeit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für einen in den Deutschen Bundestag gewählten Wahlbeamten auf Zeit."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Mai 2016 folgender Paragraf eingefügt:
"Artikel 32a. Professoren. Professoren und Juniorprofessoren im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landeshochschulgesetzes können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Landtag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Professorendienstverhältnis zu zahlen wären, nicht übersteigen."

§ 33. Angestellte des öffentlichen Dienstes. Die § § 27 bis 31 gelten für die in § 26 Abs. 3 genannten Angestellten des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

Durch Gesetz vom 14. November 1979 wurde der § 33 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung: "Angestellte des öffentlichen Dienstes, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes. ".
- der bisherige Wortlaut des § 33 wurde Abs. 1. In Satz 1 wird nach der Zahl "31" eingefügt: "und 32 Abs. 1 bis 3".
- folgender Absatz 2 wurde angefügt:
"(2) § 15 Abs. 3, § 27 Abs. 1,3 und 4 sowie §§ 28, 29, 31 und 32 Abs. 1 bis 3 gelten auch für Beamte, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Lande unvereinbar ist. § 15 Abs. 3, § 27 Abs. 1 sowie §§ 28, 29 und 31 gelten auch für Richter, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören. Absatz l Satz 2, § 15 Abs. 3 sowie § 27 Abs. 1, §§ 28,29,31 und 32 Abs. 1 bis 3 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Beschäftigungsverhältnis kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Lande unvereinbar ist."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 33 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- im Satz 1 wurde die Angabe "§ 15 Abs. 3, § 27 Abs. 1, 3 und 4 sowie §§ 28" ersetzt durch: "Die §§ 27, 28".
- im Satz 2 wurde die Angabe "§ 15 Abs. 3" und das nachfolgende Komma gestrichen.
- im Satz 3 wurde die Angabe "§ 15 Abs. 3" und das vorangehende Komma gestrichen.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 33 mit Wirkung vom 1. Mai 2016 wie folgt geändert:
- in der Überschrift wurden die Worte "des öffentlichen Dienstes" gestrichen.
- im Abs. 1 Satz 1 wurde die Angabe "und 32 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch ", 32 Abs. 1 bis 3 und 32a" sowie die Worte "Angestellten des öffentlichen Dienstes" ersetzt durch: "Personen".
- im Abs. 2 Satz 1 wurde die Angabe "und 32 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch: ", 32 Abs. 1 bis 3 und 32a".
- im Abs. 2 Satz 3 wurde die Angabe "und 32 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch: ", 32 Abs. 1 bis 3 und 32a"; außerdem die Worte "Angestellte des öffentlichen Dienstes" ersetzt durch: "Angestellte und Organmitglieder der in § 26 Abs. 3 genannten juristischen Personen".

2. Abschnitt
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde die Überschrift "2. Abschnitt" sowie die Worte "Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt" mit Wirkung vom 1. Mai 2016 gestrichen.

§ 34. Freistellung. (1) Einem in den Landtag gewählten Beamten, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 27 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

Wird einem Beamten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind § 29 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 15 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Wahlbeamter auf Zeit kann statt des Urlaubs ohne Besoldung verlangen, daß er vor Ablauf seiner Amtszeit unter den Voraussetzungen des § 187 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird. In diesem Falle gilt § 15 Abs. 3 sinngemäß.

Durch Gesetz vom 14. Juli 1986 wurde "§ 187" ersetzt durch: "§ 131".

Durch Gesetz vom 16. Juli 1990 wurde im § 34 Abs. 1 Nr. 1 die Zahl "30" ersetzt durch: "25".

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 34 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "sind § 29 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 15 Abs. 3" ersetzt durch: "ist § 29 Abs. 1, 3 und 4".
- im Abs. 2 Satz 2 wurde gestrichen.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 erhielt der § 34 mit Wirkung vom 1. Mai 2016 folgende Fassung:
"Artikel 34. Freistellung. (1) Einem in den Landtag gewählten Angestellten einer in § 26 Abs. 3 genannten juristischen Person, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht nach § 33 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf 25 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2. ein Urlaub ohne Entgelt zu gewähren.
Wird einem Angestellten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Entgelt gewährt, ist § 29 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Angestellter im Sinne des Absatzes 1 erhält höchstens 35 vom Hundert des von ihm bei regelmäßiger Arbeitszeit zu beanspruchenden Entgelts."

§ 35. Höchstbezüge. Ein in den Landtag gewählter Beamter im Sinne des § 34 erhält höchstens 60 vom Hundert der von ihm zu beanspruchenden Dienstbezüge.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 35 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- die Zahl "60" wurde ersetzt durch: "50".
- folgender Satz wurde angefügt:
"Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit dürfen höchstens 50 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 35 mit Wirkung vom 1. Mai 2016 aufgehoben.

§ 36. Ausscheiden aus dem Parlament. Wird einem Beamten die Arbeitszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermäßigt und hat er bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 11 bis 14 erworben, gilt § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Dienstzeit in vollem Umfang ruhegehaltfähig ist.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 36 aufgehoben.

§ 37. Geltung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die §§ 34 und 35 gelten sinngemäß für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, deren Rechte und Pflichten nicht nach § 27 ruhen. Für die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.

Durch Gesetz vom 14. November 1979 wurde der § 37 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung: "Angehörige des öffentlichen Dienstes, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes. ".
- der bisherige Wortlaut des § 37 wurde Abs. 1.
- folgender Abs. 2 wurde angefügt:
"(2) Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen, richtet sich nach den für vergleichbare Bedienstete dieses Landes geltenden Vorschriften. In Ermangelung solcher Vorschriften sind Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 34 und 35 anzuwenden."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 37 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 2 wurde gestrichen.
- im Abs. 2 Satz 2 wurden die Worte "Absatz 1 Satz 2 sowie gestrichen.

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurde der § 37 mit Wirkung vom 1. Mai 2016 wie folgt geändert:
- in der Überschrift wurden die Worte "Angehörige des öffentlichen Dienstes" und das Komma gestrichen.
- der Abs. 1 wurde aufgehoben.
- im Abs. 2 wurde die Absatzbezeichnung gestrichen und im Satz 2 wurden die Worte "sind die §§ 34 und 35" ersetzt durch: "ist § 34".

FÜNFTER TEIL
Übergangsregelung, Inkrafttreten

§ 38. Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes. (1) Der auf Grund des Rechtsstellungsgesetzes in den Ruhestand getretene Beamte, der in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt wird, gilt mit dem Beginn der nächsten Wahlperiode wieder als in das Beamtenverhältnis unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 27 Abs. 1) berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllt. Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs und Versorgungsrechts entstanden sind, bleiben erhalten.

(2) Für die Gewährung des Ausgleichsbetrags nach § 27 Abs. 2 Satz 1 werden bei der Ermittlung des erdienten Ruhegehalts, sofern es für den Beamten günstiger ist, diejenigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt, die dem Ruhegehalt nach § 2 Abs. 2 des Rechtsstellungsgesetzes nach Beendigung der 7. Wahlperiode zugrunde zu legen wären.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter sowie sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes, soweit sie zu dem im Rechtsstellungsgesetz genannten Personenkreis gehören.

§ 39. Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes. (1) Ein Abgeordneter, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Altersrente, Leistungen bei Invalidität und Leistungen an Hinterbliebene nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten.

(2) Ein Abgeordneter, der dem Landtag bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Landtag ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berücksichtigt, soweit nicht dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind. Hat der Abgeordnete nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten als Träger eines parlamentarischen Amtes zusätzliche eigene Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung geleistet, so werden ihm auf Antrag diese zusätzlichen eigenen Beiträge zinslos erstattet.

(3) Anstelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 werden auf Antrag die nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten geleisteten eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung zinslos erstattet. In diesem Fall bleiben die Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Altersentschädigung nach diesem Gesetz unberücksichtigt.

(4) Anstelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter, der die Anspruchvoraussetzungen für eine Altersrente nach § 9 des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf An trag Altersrente nach § 9 des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten; für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft 5 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen sechzehn Jahre nicht übersteigen. Das gleiche gilt für Hinterbliebene.

(5) Der Antrag gemäß Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag zu stellen.

Durch Gesetz vom 14. November 1979 erhielt der § 39 Abs. 3 Satz 1 folgende Fassung:
"(3) Die nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten geleisteten eigenen Beiträge zur Altersund Hinterbliebenenversorgung werden auf Antrag zinslos erstattet."

Durch Gesetz vom 23. Juli 1984 erhielt der § 39 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) Der Antrag gemäß Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag zu stellen. Der Antrag nach Absatz 4 ist bis zu dem Zeitpunkt zu stellen, in welchem die Voraussetzungen für die Auszahlung der Altersentschädigung vorliegen."

Durch Gesetz vom 27. Juli 1987 erhielt der § 39 Abs. 3 Satz 2 folgende Fassung:
"In diesem Fall bleiben die Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag zwischen der Einführung der Altersrente durch Gesetz vom 14. Juli 1970 (GBl. S.389) und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Altersentschädigung nach diesem Gesetz unberücksichtigt."

§ 40. Versorgungsabfindung. Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach § 15 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.

§ 41. Anrechnung früherer Versorgungsbezüge. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten werden nicht in die Anrechnung nach § 21 Abs. 3 und 4 einbezogen.

§ 42. Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld. Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraums, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.

§ 43. Unterstützung für ehemalige Abgeordnete. § 20 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.

§ 44. Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.

§ 45. Änderung des Landesbeamtengesetzes. Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225), zuletzt geändert durch § 105 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg vom 22. November 1977 (GBl. S.592) wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort »oder« gestrichen. In § 36 wird Absatz 1 Nr. 4 sowie Absatz 2 gestrichen.

2. In § 70 werden die Worte »unbeschadet der Vorschriften des § 36 Abs. 1 Nr. 4, des § 105 Abs. 3 und des § 186 Abs. 3« ersetzt durch die Worte »unbeschadet des § 105 Abs. 3 «.

3. In § 105 Abs. 3 werden die Worte »eines Mandats im Bundestag oder im Landtag oder« gestrichen.

4. In § 186 Abs. 2 werden die Worte »sowie § 36 Abs. 1 Nr. 4" gestrichen. § 186 Abs. 3 wird gestrichen.

der § 45 wurde spätestens mit der Neubekanntmachung des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) gegenstandslos.

Durch Gesetz vom 16. Juli 1990 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 45a. Übergangsregelung für Versorgungsansprüche und -anwartschaften, die vor dem 1. Juni 1992 entstanden sind. (1) Versorgungsansprüche, die vor dem 1. Juni 1992 entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht.
(2) Wurde vor dem 1. Juni 1992 eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach den §§ 11 bis 13 erworben und tritt der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 ein, so bestimmt sich der Versorgungsanspruch nach bisherigem Recht.
(3) Tritt der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2001 ein, so bleibt eine vor dem 1. Juni 1992 nach den §§ 11 bis 13 erworbene Anwartschaft auf eine Altersentschädigung unberührt. Im übrigen gilt bis zum Erreichen der Höchstversorgung der Steigerungssatz nach neuem Recht.
(4) Die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nach § 17 sind hinsichtlich der Anwendung bisherigen und neuen Rechts abhängig von dem Anspruch oder der Anwartschaft auf Altersentschädigung des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes.".

§ 46. Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts. (1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 4 mit dem Beginn der auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Wahlperiode des Landtags in Kraft.

(2) Für die in den 8. Landtag gewählten Bewerber, die nicht dem 7. Landtag angehören, tritt dieses Gesetz mit dem Tag der Annahme der Wahl in Kraft.

(3) Die §§ 2, 3, § 6 Abs. l, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Sätze 2 bis 4, Abs. 3 sowie die §§ 7, 9 und 44 treten am 1. September 1978 in Kraft. Die §§ 4, 5 und 6 des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

(4) Das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten gilt in seiner derzeit geltenden Fassung fort für die Abgeordneten, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Für Abgeordnete, die sich nach dem Rechtsstellungsgesetz im Ruhestand befinden, gilt das Rechtsstellungsgesetz fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Im übrigen treten außer Kraft das Gesetz über die Entschädigung von Abgeordneten mit Ausnahme des § 19 und das Rechtsstellungsgesetz.

(5) § 22 Ziff. 4 Einkommensteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.

Durch Gesetz vom 14. November 1979 wurde dem § 46 Abs. 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Es findet nur Anwendung auf Abgeordnete, die in den 8. oder einen folgenden Landtag gewählt sind."

Durch Gesetz vom 19. Oktober 2004 wurde folgende Übergangsregelung erlassen:
"Art. 2. Übergangsregelung. Die Berechnung der Versorgungsansprüche und der Versorgungsanwartschaften nach den §§ 11 bis 13 in der Fassung dieses Gesetzes findet bei Abgeordneten Anwendung, die erstmals als Abgeordnete dem Landtag ab der 14. Wahlperiode angehören."

Durch Gesetz vom 6. Mai 2008 wurden Übergangsbestimmungen erlassen.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

    STUTTGART, den 12. September 1978

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
SPÄTH              GLEICHAUF        DR. PALM
DR. HERZOG       DR. ENGLER        DR. EYRICH
DR. EBERLE          WEISER             GRIESINGER
ADORNO


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1978 S.4737
© 25. September 2004 - 30. Dezember 2010

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