Verfassung von Berlin

vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779)

geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 1996 (GVBl. S. 233)
Gesetz vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82)
Gesetz vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 214)
Gesetz vom 1. September 2004 (GVBl. S. 367)
Gesetz vom 28. Juni 2005 (GVBl. S. 346)
Gesetz vom 27. September 2005 (GVBl. S. 494)
 

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 8. Juni 1995 folgende Verfassung beschlossen, der die Bevölkerung Berlins in der Volksabstimmung vom 22. Oktober 1995 zugestimmt hat:

Vorspruch

In dem Willen,
Freiheit und Recht jedes einzelnen zu schützen,
Gemeinschaft und Wirtschaft demokratisch zu ordnen und
dem Geist des sozialen Fortschritts und des Friedens zu dienen,
hat sich Berlin, die Hauptstadt des vereinten Deutschlands, diese Verfassung gegeben:

Abschnitt I
Die Grundlagen

Artikel 1. (1) Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt.

(2) Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.

Artikel 2. Träger der öffentlichen Gewalt ist die Gesamtheit der Deutschen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben. Sie üben nach dieser Verfassung ihren Willen unmittelbar durch Wahl zu der Volksvertretung und durch Abstimmung, mittelbar durch die Volksvertretung aus. Die Vorschriften dieser Verfassung, die auch anderen Einwohnern Berlins eine Beteiligung an der staatlichen Willensbildung einräumen, bleiben unberührt.

Artikel 3. (1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch Abstimmung und durch die Volksvertretung ausgeübt. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Regierung und der Verwaltung, die richterliche Gewalt in den Händen unabhängiger Gerichte.

(2) Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen nehmen die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr.

Durch Gesetz vom 28. Juni 2005 (GVBl. S. 346) erhielt der Art. 3 Abs. 1 mit Wirkung vom 6. Juli 2005 folgende Fassung:
"(1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch Volksabstimmungen, Volksentscheide und durch die Volksvertretung ausgeübt, die vollziehende Gewalt durch die Regierung und die Verwaltung sowie in den Bezirken im Wege von Bürgerentscheiden. Die richterliche Gewalt liegt in den Händen unabhängiger Richter."

Artikel 4. (1) Berlin umfaßt die Bezirke Mitte, Tiergarten, Wedding, Prenzlauer Berg, Friedrichshain, Kreuzberg, Charlottenburg, Spandau, Wilmersdorf, Zehlendorf, Schöneberg, Steglitz, Tempelhof, Neukölln, Treptow, Köpenick, Lichtenberg, Weißensee, Pankow, Reinickendorf, Marzahn, Hohenschönhausen und Hellersdorf.

(2) Jede Änderung seines Gebietes bedarf der Zustimmung der Volksvertretung. Eine Änderung der Zahl und der Grenzen der Bezirke kann nur durch Gesetz vorgenommen werden. Für Grenzänderungen von geringerer Bedeutung, denen die beteiligten Bezirke zustimmen, kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 erhielt der Artikel 4 folgende Fassung:
"Artikel 4. (1) Berlin gliedert sich in zwölf Bezirke. Diese umfassen die bisherigen Bezirke:
1.  Mitte, Tiergarten und Wedding,
2.  Friedrichshain und Kreuzberg,
3.  Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow,
4.  Charlottenburg und Wilmersdorf,
5.  Spandau,
6.  Zehlendorf und Steglitz,
7.  Schöneberg und Tempelhof,
8.  Neukölln,
9.  Treptow und Köpenick,
10.  Marzahn und Hellersdorf,
11.  Lichtenberg und Hohenschönhausen,
12.  Reinickendorf.
(2) Jede Änderung seines Gebietes bedarf der Zustimmung der Volksvertretung. Eine Änderung der Grenzen der Bezirke kann nur durch Gesetz vorgenommen werden. Für Grenzänderungen von geringerer Bedeutung, denen die beteiligten Bezirke zustimmen, kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden."

Artikel 5. Berlin führt Flagge, Wappen und Siegel mit dem Bären, die Flagge mit den Farben Weiß-Rot.

Abschnitt II
Grundrechte, Staatsziele

Artikel 6. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 7. Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 8. (1) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(2) Jeder Verhaftete oder Festgenommene ist binnen 24 Stunden darüber in Kenntnis zu setzen, von welcher Stelle und aus welchem Grunde die Entziehung der Freiheit angeordnet wurde. Die nächsten Angehörigen haben das Recht auf Auskunft über die Freiheitsentziehung. Auf Verlangen des Verhafteten oder Festgenommenen ist auch anderen Personen unverzüglich von der Verhaftung oder Festnahme Kenntnis zu geben.

(3) Jeder Verhaftete oder Festgenommene ist binnen 48 Stunden dem zuständigen Richter zur Entscheidung über die Haft oder Festnahme vorzuführen.

Artikel 9. (1) Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

(2) Ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist.

Artikel 10. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, die Gleichstellung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und zu sichern. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung zulässig.

Artikel 11. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Das Land ist verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen.

Artikel 12. (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

(2) Andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften haben Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung.

(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

(4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten ihrem Erziehungsauftrag nicht nachkommen.

(5) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, verdient Förderung.

(6) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(7) Frauen und Männern ist es zu ermöglichen, Kindererziehung und häusliche Pflegetätigkeit mit der Erwerbstätigkeit und der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren. Alleinerziehende Frauen und Männer, Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt haben Anspruch auf besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis.

Artikel 13. Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 14. (1) Jedermann hat das Recht, innerhalb der Gesetze seine Meinung frei und öffentlich zu äußern, solange er die durch die Verfassung gewährleistete Freiheit nicht bedroht oder verletzt.

(2) Jedermann hat das Recht, sich über die Meinung anderer, insbesondere auch anderer Völker, durch die Presse oder Nachrichtenmittel aller Art zu unterrichten.

(3) Eine Zensur ist nicht statthaft.

Artikel 15. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt.

(5) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Artikel 16. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Artikel 17. Das Recht der Freizügigkeit, insbesondere die freie Wahl des Wohnsitzes, des Berufes und des Arbeitsplatzes, ist gewährleistet, findet aber seine Grenze in der Verpflichtung, bei Überwindung öffentlicher Notstände mitzuhelfen.

Artikel 18. Alle haben das Recht auf Arbeit. Dieses Recht zu schützen und zu fördern ist Aufgabe des Landes. Das Land trägt zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen bei und sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand. Wenn Arbeit nicht nachgewiesen werden kann, besteht Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln.

Artikel 19. (1) Niemand darf im Rahmen der geltenden Gesetze an der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder öffentlicher Ehrenämter gehindert werden, insbesondere nicht durch sein Arbeitsverhältnis

(2) Der Zugang zu allen öffentlichen Ämtern steht jedem ohne Unterschied der Herkunft, des Geschlechts, der Partei und des religiösen Bekenntnisses offen, wenn er die nötige Eignung besitzt.

Artikel 20. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Das Land ermöglicht und fördert nach Maßgabe der Gesetze den Zugang eines jeden Menschen zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, insbesondere ist die berufliche Erstausbildung zu fördern.

(2) Das Land schützt und fördert das kulturelle Leben.

Artikel 21. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 22. (1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte die soziale Sicherung zu verwirklichen. Soziale Sicherung soll eine menschenwürdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen.

(2) Die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Beratung, Betreuung und Pflege im Alter, bei Krankheit, Behinderung, Invalidität und Pflegebedürftigkeit sowie für andere soziale und karitative Zwecke sind staatlich zu fördern, unabhängig von ihrer Trägerschaft.

Artikel 23. (1) Das Eigentum wird gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.

(2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden.

Artikel 24. Jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist widerrechtlich. Insbesondere stellen alle auf Produktions- und Marktbeherrschung gerichteten privaten Monopolorganisationen einen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht dar und sind verboten.

Artikel 25. Das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und Angestellten in Wirtschaft und Verwaltung ist durch Gesetz zu gewährleisten.

Artikel 26. Alle Männer und Frauen haben das Recht, sich zu gesetzlich Zulässigen Zwecken friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 27. (1) Männer und Frauen haben das Recht, Vereinigungen und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen dürfen keine Zwecke verfolgen oder Maßnahmen treffen, durch welche die Erfüllung von Aufgaben verfassungsmäßiger Organe und öffentlich-rechtlicher Verwaltungskörper gefährdet wird.

(2) Das Streikrecht wird gewährleistet.

Artikel 28. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, sowie Bildung von Wohnungseigentum.

(2) Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur auf richterliche Anordnung erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die Polizei, deren Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden der richterlichen Genehmigung bedürfen.

Artikel 29. (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(2) Rassenhetze und Bekundung nationalen oder religiösen Hasses widersprechen dem Geist der Verfassung und sind unter Strafe zu stellen.

Artikel 30. (1) Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, widersprechen dem Geist der Verfassung und sind unter Strafe zu stellen.

(2) Jedermann hat das Recht, Kriegsdienste zu verweigern, ohne daß ihm Nachteile entstehen dürfen.

Artikel 31. (1) Die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Landes.

(2) Tiere sind als Lebewesen zu achten und vor vermeidbarem Leiden zu schützen.

Artikel 32. Sport ist ein förderungs- und schützenswerter Teil des Lebens. Die Teilnahme am Sport ist den Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen.

Artikel 33. Das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.

Artikel 34. Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit schriftlichen Anträgen, Anregungen oder Beschwerden an die zuständigen Stellen insbesondere an das Abgeordnetenhaus, den Senat, die Bezirksverordnetenversammlungen oder die Bezirksämter, zu wenden.

Artikel 35. (1) Der Sonntag und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt.

(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.

Artikel 36. (1) Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich.

(2) Einschränkungen der Grundrechte sind durch Gesetz nur insoweit zulässig, als sie nicht den Grundgedanken dieser Rechte verletzen.

(3) Werden die in der Verfassung festgelegten Grundrechte offensichtlich verletzt, so ist jedermann zum Widerstand berechtigt.

Artikel 37. Auf die Artikel 14, 26 und 27 darf sich nicht berufen, wer die Grundrechte angreift oder gefährdet, insbesondere wer nationalsozialistische oder andere totalitäre oder kriegerische Ziele verfolgt.

Abschnitt III
Die Volksvertretung

Artikel 38. (1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den wahlberechtigten Deutschen gewählte Volksvertretung.

(2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 150 Abgeordneten.

(3) Die Opposition ist notwendiger Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Sie hat das Recht auf politische Chancengleichheit.

(4) Die Abgeordneten sind Vertreter aller Berliner. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 wurde im Artikel 38 Absatz 2 die Zahl "150" ersetzt durch: "130".

Artikel 39. (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.

(2) Parteien, für die im Gebiet von Berlin insgesamt weniger als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, erhalten keine Sitze zugeteilt, es sei denn, daß ein Bewerber der Partei einen Sitz in einem Wahlkreis errungen hat.

(3) Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in Berlin ihren Wohnsitz haben.

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Alles Nähere, insbesondere über den Ausschluß vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit sowie über das Ruhen des Wahlrechts, wird durch das Wahlgesetz geregelt.

hierzu das
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), geändert durch die Gesetze vom 3. September 1990 (GVBl. S. 1881), vom 6. Oktober 1990 (GVBl. S. 2140), vom 10. Oktober 1990, vom 30. Oktober 1991 (GVBl. S. 244), vom 7. Juni 1994, vom 26. Januar 1995, vom 20. Juni 1995, vom 3. Juli 1995, vom 5. Juni 1998, vom 22. Dezember 1998, vom 4. Juli 2001, vom 16. Juli 2001 (Art. XX) und vom 11. Oktober 2005; konsolidierte Fassung;
- zur Wahlprüfung siehe § 40ff. des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (geändert durch Gesetze vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 280), vom 27. Juni 1994, vom 19. Juli 1994, vom 11. Juni 1997, vom 16. Juli 2001 (Art. XXXV), vom 30. Juli 2001 (Anlage Nr. 50) und vom 15. Oktober 2001; konsolidierte Fassung.

Artikel 40. (1) Eine Vereinigung von mindestens fünf vom Hundert der verfassungsmäßigen Mindestzahl der Abgeordneten bildet eine Fraktion. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Fraktionen nehmen unmittelbar Verfassungsaufgaben wahr, indem sie mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen der Volksvertretung an deren Arbeit mitwirken und die parlamentarische Willensbildung unterstützen. Insofern haben sie Anspruch auf angemessene Ausstattung. Das Nähere über die Rechtsstellung und Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen werden durch Gesetz bestimmt.

hierzu das Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz) vom 8. Dezember 1993 (GVBl. S. 591), geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2000, vom 16. Juli 2001 (Art. XVIII), vom 18. Dezember 2004, vom 4. März 2005 (Anlage Nr. 1d) und vom 3. November 2005; konsolidierte Fassung

Artikel 41. (1) Das Abgeordnetenhaus gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(2) Das Abgeordnetenhaus wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses sowie die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Jede Fraktion hat mindestens einen Vertreter im Präsidium.

(3) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Sitzungsgebäude aus. Ohne seine Zustimmung darf im Sitzungsgebäude keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

(4) Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er vertritt das Abgeordnetenhaus in allen Angelegenheiten. Ihm steht die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten, Angestellten und Arbeiter zu.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 erhielt der Artikel 41 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Das Abgeordnetenhaus wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses sowie die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten haben die Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge ihrer Stärke. Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums hat jede Fraktion das Vorschlagsrecht für ein Mitglied und für so viele weitere Mitglieder, wie nach ihrer Stärke auf die Fraktionen entfallen. Für die Wahl des gesamten Präsidiums wird die Stärke der Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren berechnet."

Durch Gesetz vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 214) wurde der Artikel 41mit Wirkung vom 30. Mai 2004 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 2 wurde folgender neuer Absatz eingefügt:
"(3) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Abgeordnetenhauses abberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Abgeordnetenhauses."
- die bisherigen Abs. 3 und 4 wurden zu den Abs. 4 und 5.

hierzu die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 4. Juli 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (GVBl. S. 262 (Ber.), alte Fassung von 1998) geändert durch Bekanntmachung vom 3. November 2005); konsolidierte Fassung

Artikel 42. (1) Das Abgeordnetenhaus wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Senats muß das Abgeordnetenhaus unverzüglich einberufen werden.

(3) Die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses sind öffentlich.

(4) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten oder der Senat es beantragt, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in geheimer Sitzung zu beraten und abzustimmen.

Artikel 43. (1) Das Abgeordnetenhaus ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Abgeordneten anwesend ist.

(2) Das Abgeordnetenhaus beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, falls die Verfassung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für die vom Abgeordnetenhaus vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung eine andere Mehrheit vorgeschrieben werden.

Artikel 44. (1) Das Abgeordnetenhaus wählt nach Bedarf Ausschüsse aus seiner Mitte. Die Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Besetzung der Vorsitze ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) vorzunehmen. Fraktionslose Abgeordnete haben das Recht, in den Ausschüssen ohne Stimmrecht mitzuarbeiten.

(3) Das Nähere über die Wahl und die Arbeit der Ausschüsse wird durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses geregelt.

(4) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche oder bedeutsame Sachverhalte in einem Lebensbereich Enquete-Kommissionen einzusetzen. Diesen gehören auch vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses auf Vorschlag der Fraktionen berufene sachverständige Personen an, die nicht Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 erhielten die Absätze 1 bis 3 des Artikels 44 folgende Fassung:
"(1) Das Abgeordnetenhaus setzt nach Bedarf Ausschüsse aus seiner Mitte ein. Die Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Besetzung der Vorsitze richten sich nach der Stärke der Fraktionen (Artikel 41 Abs. 2 Satz 4). Die Fraktionen benennen dem Präsidenten die auf sie entfallenden Mitglieder. Fraktionslose Abgeordnete haben das Recht, in den Ausschüssen ohne Stimmrecht mitzuarbeiten.
(3) Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses."

hierzu siehe die Angaben nach Art. 41.

Artikel 45. Das Recht des Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen, darf nicht ausgeschlossen werden. Die Rechte der einzelnen Abgeordneten können nur insoweit beschränkt werden, wie es für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Artikel 46. Zum Schutz der Rechte der Bürger wird ein Ausschuß des Abgeordnetenhauses eingerichtet, der über Petitionen entscheidet, sofern nicht das Abgeordnetenhaus selbst entscheidet. Der Ausschuß kann auch tätig werden, wenn ihm auf andere Weise Umstände bekannt werden. Der Senat und alle ihm unterstellten oder von ihm beaufsichtigten Behörden und Einrichtungen sowie die Gerichte haben Auskunftshilfe zu leisten. Der Ausschuß kann Zeugen und Sachverständige vernehmen und vereidigen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 wurde nach dem Artikel 46 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 46a. Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte einen Ausschuß für Verfassungsschutz. Für die Wahl der Mitglieder steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht in entsprechender Anwendung des Artikels 44 Abs. 2 Satz 1 zu."

Artikel 47. (1) Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.

(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.

hierzu das Gesetz zum Schutz der personenbezogenen Daten in der Berliner Verwaltung (Datenschutzgesetz) vom 1. November 1990 (GVBl. S. 2216) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 15, 54), geändert durch Gesetze vom 11. Dezember 1991, vom 26. März 1992, vom 22. Oktober 1992, vom 26. Januar 1993, vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 40), vom 17. Oktober 1994, vom 3. Juli 1995 und vom 30. November 2000,  vom 23. Juli 2001, vom 30. Juli 2001 und vom 2. Oktober 2003 (Art. V Nr. 2); konsolidierte Fassung

Artikel 48. (1) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen.

(2) Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, Beweise zu erheben. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies von den Antragstellern oder einem Fünftel der Ausschußmitglieder beantragt wird. Die Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt.

(3) Jeder ist verpflichtet, den Aufforderungen des Untersuchungsausschusses zum Zwecke der Beweiserhebung Folge zu leisten. Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, sie haben auf Verlangen Akten vorzulegen und ihren Dienstkräften Aussagegenehmigungen zu erteilen, soweit nicht Gründe der Sicherheit des Bundes oder eines deutschen Landes entgegenstehen.

(4) Berichte der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Nachprüfung entzogen.

(5) Der Untersuchungsausschuß kann durch Beschluß den Mitgliedern des Senats und ihren Beauftragten die Anwesenheit in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses gestatten.

(6) Alles Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 erhielt der Artikel 48 Absatz 6 folgende Fassung:
"(6) Alles Nähere, auch die Bestimmung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses, wird durch Gesetz geregelt."

hierzu das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 925), geändert durch Gesetze vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746), vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 154), vom 2. November 1993(GVBl. S. 543) und vom 7. Dezember 2000); konsolidierte Fassung

Artikel 49. (1) Das Abgeordnetenhaus und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder des Senats fordern.

(2) Der Senat ist zu den Sitzungen des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse einzuladen. Den Mitgliedern des Senats ist auf Verlangen zur Tagesordnung das Wort zu erteilen.

(3) Der Regierende Bürgermeister oder sein Vertreter kann vor Eintritt in die Tagesordnung unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses geregelt.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat die Opposition das Recht der ersten Erwiderung.

(5) Die Mitglieder des Senats unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Vorsitzenden des Ausschusses.

Artikel 50. (1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus frühzeitig und vollständig über alle in seine Zuständigkeit fallenden Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung. Dies betrifft auch Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit das Land Berlin daran beteiligt ist. Staatsverträge sind vor ihrer Unterzeichnung durch den Senat dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

(2) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus über Gesetzesvorhaben des Bundes und über die Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit er an ihnen mitwirkt.

Artikel 51. (1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich oder sonst außerhalb des Abgeordnetenhauses zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Angaben über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter Mitteilung gemacht haben, und die Herausgabe von Schriftstücken zu verweigern, die ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter übergeben wurden.

(3) Kein Abgeordneter darf ohne Genehmigung des Abgeordnetenhauses zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Ausübung der Tat festgenommen wird.

(4) Jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten ist auf Verlangen des Abgeordnetenhauses aufzuheben.

Artikel 52. Niemand darf wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Verhandlungen des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 53. (1) Die Abgeordneten erhalten eine angemessene Entschädigung. Alles Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Abgeordnete haben außerdem das Recht der freien Benutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel, die sich im Besitz von Berlin befinden.

Durch Gesetz vom 14. Juni 1996 wurde der Artikel 53 Absatz 2 gestrichen.

hierzu das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), geändert durch die Gesetze vom 26. November 1980, vom 22. Februar 1983 (GVBl. S. 358), vom 28. November 1983 (GVBl. S. 1506), vom 30. September 1985 (GVBl. S. 2185), vom 8. Juli 1986 (GVBl. S. 1010), vom 7. Oktober 1986 (GVBl. S. 1629), vom 9. Dezember 1988 (GVBl. S. 2264), vom 3. September 1990 (GVBl. S. 1877), vom 15. Oktober 1990, vom 10. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289), vom 21. März 1991 (GVBl. S. 62), vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), vom 8. Dezember 1993 (GVBl. S. 591), vom 17. Oktober 1994, vom 12. Juli 1995, vom 26. September 1995, vom 9. Dezember 1998, vom 11. Mai 1999, vom 29. Mai 2000, vom 18. Oktober 2000, vom 16. Juli 2001 (Art. XVII), vom 15. Oktober 2001 und vom 3. November 2005; konsolidierte Fassung

Artikel 54. (1) Das Abgeordnetenhaus wird unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für vier Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses. Die Neuwahl findet frühestens 46 Monate und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode statt.

(2) Das Abgeordnetenhaus kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, die Wahlperiode vorzeitig zu beenden.

(3) Die Wahlperiode kann auch durch Volksentscheid vorzeitig beendet werden.

(4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode findet die Neuwahl spätestens acht Wochen nach dem Beschluß des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides statt.

(5) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neugewählten Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus tritt spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten zusammen.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 erhielt der Artikel 54 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Das Abgeordnetenhaus wird unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses. Die Neuwahl findet frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses statt."

hierzu siehe die Angaben nach Art. 39.

Abschnitt IV
Die Regierung

Artikel 55. (1) Die Regierung wird durch den Senat ausgeübt.

(2) Der Senat besteht aus dem Regierenden Bürgermeister und höchstens zehn weiteren Senatsmitgliedern (Bürgermeister und Senatoren).

Durch Gesetz vom 3. April 1998 erhielt der Artikel 55 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Senat besteht aus dem Regierenden Bürgermeister und bis zu acht Senatoren, von denen zwei zu Bürgermeistern gewählt werden."

Artikel 56. (1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt.

(2) Die Wahl des Bürgermeisters und der Senatoren erfolgt auf Vorschlag des Regierenden Bürgermeisters durch das Abgeordnetenhaus.

(3) Kommt aufgrund des Vorschlages des Regierenden Bürgermeisters innerhalb einer Frist von 21 Tagen ein Senat nicht zustande, so ist der Auftrag zur Senatsbildung erlöschen und eine Neuwahl vorzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 erhielt der Artikel 56 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Wahl der Bürgermeister und der Senatoren erfolgt auf Vorschlag des Regierenden Bürgermeisters durch das Abgeordnetenhaus."

Artikel 57. (1) Der Senat bedarf des Vertrauens des Abgeordnetenhauses.

(2) Das Abgeordnetenhaus kann dem Senat und jedem seiner Mitglieder das Vertrauen entziehen. Die namentliche Abstimmung darf frühestens 48 Stunden nach der Bekanntgabe des Mißtrauensantrages im Abgeordnetenhaus erfolgen.

(3) Der Beschluß über einen Mißtrauensantrag bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Bei Annahme eines Mißtrauensantrages haben die davon betroffenen Mitglieder des Senats sofort zurückzutreten. Jedes Mitglied des Senats ist verpflichtet, auf Verlangen die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiterzuführen. Das Mißtrauensvotum verliert seine Wirksamkeit, wenn nicht binnen 21 Tagen eine Neuwahl erfolgt ist.

Artikel 58. (1) Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin nach außen. Er führt den Vorsitz im Senat und leitet seine Sitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(2) Der Regierende Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit dem Senat die Richtlinien der Regierungspolitik. Sie bedürfen der Billigung des Abgeordnetenhauses.

(3) Der Regierende Bürgermeister überwacht die Einhaltung der Richtlinien der Regierungspolitik; er hat das Recht, über alle Amtsgeschäfte Auskunft zu verlangen.

(4) Die Zahl der Geschäftsbereiche des Senats sowie ihre Abgrenzung werden auf Vorschlag des Regierenden Bürgermeisters vom Abgeordnetenhaus beschlossen. Der Senat gibt sich seine Geschäftsordnung.

(5) Jedes Mitglied des Senats leitet seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik. Bei Meinungsverschiedenheiten oder auf Antrag des Regierenden Bürgermeisters entscheidet der Senat.

hierzu das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz) vom  7. Juli 1953 (GVBl. S. 591) in der Fassung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2003; konsolidierte Fassung

Abschnitt V
Die Gesetzgebung

Artikel 59. (1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote müssen auf Gesetz beruhen.

(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.

(3) Die Öffentlichkeit ist über Gesetzesvorhaben zu informieren. Gesetzentwürfe des Senats sind spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem betroffene Kreise unterrichtet werden, auch dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten.

(4) Jedes Gesetz muß in mindestens zwei Lesungen im Abgeordnetenhaus beraten werden. Zwischen beiden Lesungen soll im allgemeinen eine Vorberatung in dem zuständigen Ausschuß erfolgen.

(5) Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat eine dritte Lesung stattzufinden.

Artikel 60. (1) Gesetze werden vom Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit beschlossen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.

(2) Gesetze sind vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich auszufertigen und sodann binnen zwei Wochen vom Regierenden Bürgermeister zu verkünden.

(3) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.

Artikel 61. (1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht, das Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, zu befassen. Die Initiative muß von 90 000 volljährigen Einwohnern Berlins unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.

(2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

siehe hierzu
- das Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304); konsolidierte Fassung;
- die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsordnung)  (GVBl. S. 583) vom 3. November 1997; konsolidierte Fassung.

Artikel 62. (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig. Mit dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf vorgelegt werden.

(2) Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seines Standpunktes dem Abgeordnetenhaus zu unterbreiten.

(3) Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gerichtet werden.

(4) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens zehn vom Hundert der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten innerhalb von zwei Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben.

(5) Volksbegehren zur Verfassung, zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig.

hierzu siehe die Angaben nach Art. 61.

Artikel 63. (1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muß innerhalb von vier Monaten über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Das Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Gesetzentwurf zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Gesetzentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt.

(2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sich entweder mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten am Volksentscheid beteiligt und die Mehrheit für das Gesetz stimmt oder bei geringerer Stimmbeteiligung mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten für das Gesetz stimmt.

(3) Der Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist herbeizuführen, wenn ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten dem Volksbegehren zugestimmt hat. Der Volksentscheid wird nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran beteiligt und die Mehrheit für die vorzeitige Beendigung stimmt.

(4) Der Präsident des Abgeordnetenhauses fertigt das durch Volksentscheid zustande gekommene Gesetz aus; der Regierende Bürgermeister verkündet es im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

(5) Das Nähere zum Volksbegehren und Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrundeliegenden Vorschlages, wird durch Gesetz geregelt.

hierzu siehe die Angaben nach Art. 61.

Artikel 64. (1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des Senats ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.

(2) Zur Festsetzung von Bebauungsplänen und Landschaftsplänen können die Bezirke durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann sich auch auf andere baurechtliche Akte, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie auf naturschutzrechtliche Veränderungsverbote erstrecken. Dies gilt nicht für Gebiete mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen.

Artikel 65. (1) Parallel zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse in Berlin sollen Rechtsvorschriften, die bisher nur in Teilen des Landes Berlin galten, durch Rechtsvorschriften ersetzt werden, die im ganzen Land gelten.

(2) Soweit in überlieferten Rechtsvorschriften Zuständigkeiten angesprochen sind, die nicht ohne weiteres einem Verfassungsorgan zugeordnet werden können, gehen sie auf den Senat über; das Abgeordnetenhaus kann anderes beschließen.

Abschnitt VI
Die Verwaltung

Artikel 66. (1) Die Verwaltung ist bürgernah im demokratischen und sozialen Geist nach der Verfassung und den Gesetzen zu führen.

(2) Die Bezirke sind an der Verwaltung nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung zu beteiligen.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 erhielt der Artikel 66 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr."

hierzu u.a.
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 275, 2898), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541), vom 16. Dezember 1987 (GVBl. S. 2746),
vom 24. April 1990 (GVBl. S. 877), vom 1. November 1990 (GVBl. S. 2216), vom 17. März 1994 (Art. VII), vom 9. November 1995 (Art. III), vom 19. Juni 1997, vom 15. Oktober 1999 (§ 19), vom 16. Juli 2000 (Art. XXI), vom 8. Dezember 2000 (Art. VI), vom 15. Oktober 2001,vom 2. Oktober 2003, vom 24. Juni 2004 (Art. VI), vom 18. Dezember 2004 (Art. III), vom 4. Mai 2005 (Art. III) ; konsolidierte Fassung.
- das Gesetz über Gebühren und Beiträge (GVBl. S. 516), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1959 (GVBl. S. 549), vom 22. März 1960 (GVBl. S. 269), vom 1. August 1966 (GVBl. S. 1162), vom 24. Juni 1960 (GVBl. S. 768), vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), vom 15. April 1996 (Art. II § 6); konsolidierte Fassung.
- das Verwaltungs-Reform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171) in der Fassung vom 21. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 10); konsolidierte Fassung.

Artikel 67. (1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben wahr, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder wegen ihrer Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen.

(2) Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt die Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.

(3) Die nähere Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche muß durch Gesetz geregelt werden. Durch Gesetz können Aufgaben des Senats den Bezirken zur Erfüllung unter Fachaufsicht zugewiesen werden.

(4) Der Senat ist befugt, zusätzlich einzelne seiner Aufgaben den Bezirken zur Erfüllung unter Fachaufsicht zu übertragen. Zur Ausübung der Schulaufsicht können Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden.

(5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 erhielt der Artikel 67 folgende Fassung:
"Artikel 67. (1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:
1.  die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2.  die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3.  einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.
Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, daß dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden.
(2) Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.
(3) Die Aufgaben des Senats außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.
(4) Zur Ausübung der Schulaufsicht können Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden.
(5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest."

Artikel 68. (1) Den Bezirken ist die Möglichkeit zu geben, zu den gründlichen Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung Stellung zu nehmen.

(2) Zu diesem Zweck finden regelmäßig mindesten einmal monatlich gemeinsame Besprechungen des Regierenden Bürgermeisters und des Bürgermeisters mit den Bezirksbürgermeistern oder den stellvertretenden Bezirksbürgermeistern als Vertretern des Bezirksamts statt (Rat der Bürgermeister).

(3) Alles Nähere wird durch das Gesetz über die Verwaltung geregelt.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 erhielt der Artikel 68 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Zu diesem Zweck finden regelmäßig mindestens einmal monatlich gemeinsame Besprechungen des Regierenden Bürgermeisters und der Bürgermeister mit den Bezirksbürgermeistern oder den stellvertretenden Bezirksbürgermeistern als Vertretern des Bezirksamts statt (Rat der Bürgermeister).
(3) Alles Nähere wird durch das Gesetz geregelt."

Artikel 69. In jedem Bezirk wird eine Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Sie wählt die Mitglieder des Bezirksamts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

hierzu siehe die Angaben nach Art. 39 und Art. 75.

Artikel 70. (1) Die Bezirksverordnetenversammlung wird in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl zur gleichen Zeit wie das Abgeordnetenhaus von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Alles Nähere regelt das Wahlgesetz.

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung besteht aus 45 Mitgliedern.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 erhielt der Artikel 70 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Bezirksverordnetenversammlung besteht aus 55 Mitgliedern. Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze."

siehe hierzu die Angaben nach Art. 39.

Artikel 71. Mit dem Ende der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses endet auch die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen.

Artikel 72. Die Bezirksverordnetenversammlung ist Organ der bezirklichen Selbstverwaltung; sie übt die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks aus, beschließt den Bezirkshaushaltsplan und entscheidet in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten.

Durch Gesetz vom 28. Juni 2005 (GVBl. S. 346) erhielt der Art. 72 mit Wirkung vom 6. Juli 2005 folgende Fassung:
"Artikel 72. (1) Die Bezirksverordnetenversammlung ist Organ der bezirklichen Selbstverwaltung; sie übt die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks aus, beschließt den Bezirkshaushaltsplan und entscheidet in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) An die Stelle von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung können im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung Bürgerentscheide der zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten treten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

Artikel 73. (1) Die Bezirksverordnetenversammlung setzt zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse ein.

(2) Nach näherer Bestimmung durch Gesetz können den Ausschüssen neben Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung auch Bürgerdeputierte angehören. Die Bürgerdeputierten werden von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt; sie sind Inhaber von Ehrenämtern.

Artikel 74. (1) Das Bezirksamt besteht aus dem Bezirksbürgermeister und den Bezirksstadträten, von denen einer zugleich zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister gewählt wird.

(2) Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks; es vertritt Berlin in Angelegenheiten seines Bezirks.

Artikel 75. (1) Die Organisation der Bezirksverwaltung wird durch Gesetz geregelt.

(2) Der Bezirksbürgermeister untersteht der Dienstaufsicht des Regierenden Bürgermeisters. Der Bezirksbürgermeister hat die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bezirksamts. Jedes Mitglied des Bezirksamts leitet seinen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts entscheidet das Bezirksamt.

hierzu u. a. das Bezirksverwaltungsgesetz vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 126)  in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), alte Fassung von 2001); konsolidierte Fassung;

Artikel 76. Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Bezirksverordneten ein Mitglied des Bezirksamts vor Beendigung der Amtszeit abberufen. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

hierzu siehe die Angaben nach Art. 75.

Artikel 77. (1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.

(2) Über Versetzungen aus einem Bezirk in einen anderen, aus der Hauptverwaltung in einen Bezirk oder umgekehrt entscheidet, wenn die Beteiligten sich nicht einigen können, der Senat nach Anhörung der Beteiligten. Zum allgemeinen Personalausgleich in der Berliner Verwaltung kann der Senat auch entgegen einer Einigung der Beteiligten nach deren Anhörung entscheiden.

hierzu das Landesbeamtengesetz vom  24. Juli 1952 in der Fassung vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 202) geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2003 (Art. III), vom 9. März 2004, vom 24. Juni 2004 (Art. II § 2), vom 29. Juni 2004 (Art. II), vom 2. Dezember 2004, vom 3. Dezember 2004, vom 18. Dezember 2004 (Art. XI), vom 23. Juni 2005 und vom 3. November 2005 (Art. III); konsolidierte Fassung.

Abschnitt VII
Die Rechtspflege

Artikel 78. Die Rechtspflege ist im Geist dieser Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben.

Artikel 79. (1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte im Namen des Volkes ausgeübt.

(2) An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aller Volksschichten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Artikel 80. Die Richter sind an die Gesetze gebunden.

Artikel 81. Das Recht der Begnadigung übt der Senat aus. Er hat in den gesetzlich vorzusehenden Fällen den vom Abgeordnetenhaus zu wählenden Ausschuß für Gnadensachen zu hören. Der Senat kann seine Befugnis auf das jeweils zuständige Mitglied des Senats übertragen.

Artikel 82. (1) Die Berufsrichter werden vom Senat ernannt, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer bisherigen Tätigkeit in der Rechtspflege die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Richteramt im Geist der Verfassung und sozialen Gerechtigkeit ausüben werden. Die gewählten höchsten Richter haben ein Vorschlagsrecht für ihren Amtsbereich.

(2) Die Präsidenten der oberen Landesgerichte werden auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt und vom Senat ernannt.

Durch Gesetz vom 1. September 2004 (GVBl. S. 367) wurde dem Art. 82 mit Wirkung vom 10. September 2004 folgender Absatz angefügt:
"(3) Für gemeinsame Gerichte des Landes Berlin mit anderen Ländern können durch Staatsvertrag Zuständigkeiten und Verfahren abweichend von den Absätzen 1 und 2 bestimmt werden."

hierzu das Berliner Richtergesetz vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 93) in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642,1638), geändert durch Gesetze vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746), vom 11. Januar 1979, vom 23. Oktober 1979 (GVBl. S. 1852), vom 6. April 1987, vom 19. Mai 1987, vom 3. Oktober 1989, vom 22. Mai 1990 (GVBl. S. 1086), vom 17. März 1994, vom 21. September 1995, vom 26. Mai 1999, vom 22. Juli 1999, vom 23. Juli 2001, vom 20. November 2002 (Art. III), vom 10. Februar 2003 (Art. VIII), vom 25. März 2004, vom 24. Juni 2004, vom 29. Juni 2004 (Art. VI) und vom 4. März 2005 (Anlage Nr. 56); konsolidierte Fassung.

Artikel 83. (1) Es wird ein Disziplinargerichtshof aus Berufsrichtern und Laien gebildet: seine Mitglieder werden vom Abgeordnetenhaus gewählt.

(2) Erfüllt ein Richter die Voraussetzungen seiner Ernennung gemäß Artikel 82 nicht mehr oder verstößt ein Richter gegen die Verfassung oder die Gesetze, so ist bei dem Disziplinargerichtshof ein Verfahren gegen ihn einzuleiten.

(3) Der Disziplinargerichtshof kann auf Amtsenthebung erkennen.

(4) Alles Nähere wird durch ein Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 1. September 2004 (GVBl. S. 367) wurde der Art. 83 mit Wirkung vom 10. September 2004 aufgehoben.

Artikel 84. (1) Es wird ein Verfassungsgerichtshof gebildet, der aus neun Mitgliedern besteht (einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sieben Verfassungsrichtern), von denen drei zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichter sind und drei weitere die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden durch das Abgeordnetenhaus mit Zweidrittelmehrheit gewählt.

(2) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
1.  über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind,
2.  bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung von Berlin auf Antrag des Senats oder eines Viertels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses,
3.  bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit der im Gesetz geregelten Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken mit der Verfassung von Berlin auf Antrag eines Bezirks,
4.  in den nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland der Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte zugewiesenen Fällen,
5.  über Verfassungsbeschwerden, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird,
6.  in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen.

(3) Das Nähere wird durch ein Gesetz über den Verfassungsgerichtshof bestimmt.

hierzu das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246, geändert durch Gesetze vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 280), vom 27. Juni 1994, vom 19. Juli 1994 und vom 11. Juni 1997 und vom 16. Juli 2001(Art. XXXV), vom 30. Juli 2001 und vom 15. Oktober 2001; konsolidierte Fassung.

Abschnitt VIII
Das Finanzwesen

Artikel 85. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden; er wird durch ein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz). Durch Gesetz kann eine Veranschlagung und Feststellung für einen längeren Zeitabschnitt und in besonderen Ausnahmefällen ein Nachweis von Einnahmen und Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans zugelassen werden.

(2) Jedem Bezirk wird eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen. Bei der Bemessung der Globalsummen für die Bezirkshaushaltspläne ist ein gerechter Ausgleich unter den Bezirken vorzunehmen. Zum Jahresschluß wird das erwirtschaftete Abschlußergebnis auf die Globalsumme für den nächsten aufzustellenden Bezirkshaushaltsplan vorgetragen.

Artikel 86. (1) Das Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

(2) Haushaltsmittel dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit es eine sparsame Verwaltung erforderlich macht.

(3) Der Haushaltswirtschaft ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Finanzplan ist dem Abgeordnetenhaus spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.

Artikel 87. (1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.

(2) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 88. (1) Haushaltsüberschreitungen dürfen nur mit Zustimmung des Senats im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses vorgenommen werden.

(2) Für Haushaltsüberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung des Abgeordnetenhauses einzuholen.

(3) Erhebt der mit der Leitung des Finanzwesens beauftragte Senator gegen eine Haushaltsüberschreitung Einspruch, so ist ein Beschluß des Abgeordnetenhauses herbeizuführen.

(4) Für Haushaltsüberschreitungen in den Bezirken können durch Gesetz entsprechende Regelungen getroffen werden.

Artikel 89. (1) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so ist der Senat zu vorläufigen Regelungen ermächtigt, damit die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet werden können, um bestehende Einrichtungen zu erhalten, die gesetzlichen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvorhaben weiterzuführen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten. Für den Bezirkshaushalt ist das Bezirksamt zu ergänzenden Regelungen ermächtigt.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben gemäß Absatz 1 decken, darf der Senat die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplans im Wege des Kredits flüssig machen.

Artikel 90. (1) Vorlagen und Anträge über Maßnahmen, die eine Minderung der der Einnahmen oder eine Erhöhung der Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge haben, müssen vom Abgeordnetenhaus in zwei Lesungen beraten werden, zwischen denen in der Regel 48 Stunden liegen sollen.

(2) Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Deckung enthalten.

Artikel 91. Die Mitglieder des Senats und der Bezirksämter sowie die übrigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die gegen die Bestimmungen der Verfassung über das Finanzwesen schuldhaft verstoßen, haften für den daraus entstandenen Schaden. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz ist jedoch nicht gegeben, wenn die Handlung zur Abwendung einer nicht voraussehbaren dringenden Gefahr erfolgte und die Verletzung der Vorschriften nicht über das durch die Notlage gebotene Maß hinausgegangen ist.

Artikel 92. Organisation, Verwaltung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Unternehmen Berlins (Eigenbetriebe) werden durch Gesetz geregelt. Das Rechnungswesen ist so einzurichten, daß ein klarer Einblick in die laufende Betriebsführung und die Ergebnisse möglich ist.

hierzu das Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374); konsolidierte Fassung.

Artikel 93. (1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses.

(2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 94. (1) Im Laufe der ersten neun Monate des folgenden Rechnungsjahres hat der Senat dem Abgeordnetenhaus über die Einnahmen und Ausgaben der Haushaltswirtschaft und über Vermögen und Schulden Rechnung zu legen.

(2) Nach Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung durch den Rechnungshof beschließt das Abgeordnetenhaus über die Entlastung des Senats. Es beschließt über einzuleitende Maßnahmen und kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.

Artikel 95. (1) Der Rechnungshof ist eine unabhängige, nur dem Gesetz Unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.

(2) Der Rechnungshof wird von dem Präsidenten geleitet. Dieser wird auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt und vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses auf Lebenszeit ernannt. Der Präsident des Rechnungshofes untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin.

(3) Der Rechnungshof prüft die Rechnungen (Artikel 94) sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung Berlins. Er berichtet darüber jährlich dem Abgeordnetenhaus und unterrichtet gleichzeitig den Senat.

(4) Das Abgeordnetenhaus und der Senat können den Rechnungshof ersuchen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu untersuchen und darüber zu berichten.

(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

hierzu das Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz) vom 21. Juli 1966 (GVBl. S. 1145) in der Fassung vom 1. Januar 1980 (GVBl. S. 2), geändert durch Gesetz vom 17. April 1984 (GVBl. S. 600) und vom 23. Juli 2001; konsolidierte Fassung.

Abschnitt IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 96. Zwischen Berlin und anderen Ländern können gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gebildet werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Mit dem Land Brandenburg oder einzelnen seiner Gebietskörperschaften können gemeinsame Behörden und Gremien geschaffen werden, auf die durch Gesetz einzelne Befugnisse zur Raumplanung und Flächennutzungsplanung übertragen werden können. Die Bestimmungen des Baugesetzbuches und des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

Artikel 97. (1) Das Land Berlin kann ein gemeinsames Land mit dem Land Brandenburg bilden.

(2) Ein Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Abgeordnetenhauses sowie der Zustimmung durch Volksabstimmung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages.

(3) Der Staatsvertrag kann vorsehen, daß
1.  einzelne Befugnisse des Abgeordnetenhauses und des Senats auf gemeinsame Ausschüsse und Gremien der beiden Länder übertragen werden,
2.  die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses und die Amtszeit des Senats mit der Bildung des gemeinsamen Landes enden.

(4) Die Rechte des Abgeordnetenhauses bleiben unberührt.

(5) Das Nähere zur Regelung der Volksabstimmung bestimmt ein Staatsvertrag.

hierzu der (bei einer Volksabstimmung gescheiterte) Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes vom 27. April 1995 (GVBl. S. 490); konsolidierte Fassung.

Artikel 98. Die zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieser Verfassung nicht berührt.

Artikel 99. Bis zum Ende der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin soll das Bezirksamt auf Grund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend ihrem nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) berechneten Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet werden. Gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren Fraktionen werden bei der Wahl des Bezirksbürgermeisters unbeschadet der Gesamtzusammensetzung des Bezirksamts wie Wahlvorschläge einer Fraktion angesehen. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 3. April 1998 wurden in Artikel 99 die Worte "Bis zum Ende der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin" ersetzt durch die Worte: "Bis zum 1. Januar 2010"

Durch Gesetz vom 3. April 1998 wurde nach dem Artikel 99 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 99a. (1) Die Bezirke, die in der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin aus bisherigen Bezirken zusammengelegt werden, werden zum 1. Januar 2001 gebildet.
(2) In der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin besteht die Bezirksverordnetenversammlung in einem neuen Bezirk, der aus zwei bisherigen Bezirken zusammengelegt wird, aus 69 Mitgliedern und in einem neuen Bezirk, der aus drei bisherigen Bezirken zusammengelegt wird, aus 89 Mitgliedern. Diese Bezirksverordnetenversammlung tritt erstmalig im Oktober 2000 zusammen und wählt das neue Bezirksamt, dessen Amtszeit am 1. Januar 2001 beginnt. Sie besteht aus den Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke, deren jeweilige Mitgliederzahl entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Wahlberechtigten der bisherigen Bezirke zur Zahl der Wahlberechtigten des neuen Bezirks bei der Wahl zur 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin aus der Gesamtzahl der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung des neuen Bezirks errechnet wird. Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke sind zugleich Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen der neuen Bezirke. Die Amtszeit der Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke endet mit Ablauf des 31. Dezember 2000.
(3) In den bisherigen Bezirken, die zu neuen Bezirken zusammengelegt werden, haben die Mitglieder der Bezirksämter, die zu Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin im Amt sind, ihre Ämter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 weiterzuführen. Eine Abwahl nach Artikel 76 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Eine Nachwahl bis zum 31. Dezember 2000 ist nur zulässig, wenn das bisherige Bezirksamt aus weniger als drei Mitgliedern besteht.
(4) Die Bezirksämter und die Bezirksverordnetenversammlungen der bisherigen Bezirke, die zu neuen Bezirken zusammengelegt werden, bereiten die Zusammenlegung vor und führen die Organisation der Bezirksverwaltungen zusammen.
(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

hierzu das Gesetz über die Verringerung der Zahl der Bezirke (Gebietsreformgesetz) vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131); konsolidierte Fassung.

Artikel 100. Änderungen der Verfassung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Ist die Verfassungsänderung auf eine Änderung der Artikel 62 und 63 gerichtet, so bedarf es zusätzlich einer Volksabstimmung.

Artikel 101. (1) Diese Verfassung tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, nach Zustimmung in einer Volksabstimmung am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBI. S. 339), außer Kraft.

(2) Artikel 99 tritt mit dem Beginn der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft.

(3) Artikel 55 Abs. 2 findet auf den bei Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt befindlichen Senat keine Anwendung.

Die vorstehende Verfassung wird hiermit verkündet.

siehe zu Abs. 1 das Ergebnis der Volksabstimmung vom 22. Oktober 1995

Der Regierende Bürgermeister
Eberhard D i e p g e n

 


Quellen: Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 1995 S. 779 ff.
tu-berlin.de
Links zur Seite http://www.kulturbuchverlag.de/online/brv/BRV.PDF
© 11. September  2001 - 22. August 2006
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