Gesetz
wegen Anordnung der Provinzialstände für die Mark Brandenburg und das Markgrafthum Niederlausitz

vom 1. Juli 1823

geändert durch
Verordnung wegen der nach dem Edikte vom 1. Juli 1823 vorbehaltenen Bestimmungen für die Kur- und Neumark und Niederlausitz vom 17. August 1825 (GS. S. 193)
Verordnung wegen künftiger Verfassung der Kommunal-Landtage der Kur- und Neumark vom 17. August 1825
(GS. S. 200)
Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. Februar 1830, die Dauer der Wirksamkeit der Orts- und Bezirkswähler bei den Wahlen der Provinzial-Landtags-Abgeordneten des Standes der Landgemeinden betreffend (GS. S. 46)
Verordnung über die Bildung eines ständischen Ausschusses für die Mark Brandenburg und das Markgrafthum Niederlausitz vom 21. Juni 1842 (GS S. 218)
Verordnung wegen Zusammenrechnung der Besitzzeit der Erblasser und der Erben bei der, zur Ausübung ständischer Rechte erforderlichen Dauer des Grundbesitzers vom 29. November 1844 (GS. S. 706)
Verordnung über einige Grundlagen der künftigen preußischen Verfassung vom 6. April 1848 (GS. S. 87)

aufgehoben durch
die Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung vom 11. März 1850 (GS 251)

wiederhergestellt
vorläufig durch Erlaß des kgl. preuß. Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1851,
vorläufig durch Allerh. Erlaß vom 19. Juni 1852 (GS. S. 388),
endgültig durch Gesetz über die Aufhebung der ... Provinzial-Ordnung vom 11. März 1850,  vom 24. Mai 1853 (GS 238)

aufgehoben durch
Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875 (GS. S. 385)

 

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.

ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provinzialstände in Unserer Monarchie am 5ten Juni d. J. erlassenen allgemeinen Gesetzes, für den ständischen Verband der Mark Brandenburg und des Makgrafthum Niederlausitz nachstehende  besondere Vorschriften.

§ 1. I. Bestimmung der in diesem Verbande begriffenen Landestheile. Dieser Verband begreift:
1) die Churmark,
2) die Neumark,
3) die Niederlausitz.

Zur Churmark treten in ständischer Beziehung die Ämter Belzig, Dahme und Jüterbogk und die Herrschaft Baruth.

Mit der Neumark werden vereinigt der Schwiebuser Kreis, imgleichen die Orte Schermeissel und Grochow.

Zur Niederlausitz kommen die Ämter Finsterwalde und Senftenberg.

Sonst giebt überall die frühere historische Begrenzung

§ 2. II. Benennung der Provinzial-Stände. Die Stände dieses Verbandes bestehen, und zwar

I. der erste Stand,

a) aus dem Domkapitel zu Brandenburg,
b) aus dem Grafen zu Solms-Baruth,
c) aus dem Herrenstande der Niederlausitz,
d) aus der Ritterschaft.;

II. der zweite Stand,

aus den Städten;

III. der dritte Stand,

aus den übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern und Bauern.

§ 3. III. Ernennung der Mitglieder des Landtags. Auf dem Landtage erscheint das Domkapitel zu Brandenburg durch einen aus seiner Mitte zu ernennenden Bevollmächtigten, und der Graf zu Solms-Baruth mit der Befugniß, sich in erheblichen Verhinderungs-Fällen durch ein Mitglied aus seiner Familie oder einen sonst geeigneten Bevollmächtigten und aus dem ersten Stande vertreten zu lassen.

Alle übrige Stände erscheinen durch Abgeordnete, welche von ihnen durch Wahl bestimmt werden.

§ 4. IV. Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Landtags. Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der im § 2 benannten Stände bestimmen Wir
A. Für die Churmark und zwar
    I. für den ersten Stand,
        1) das Domkapitel zu Brandenburg auf    1
        2) den Grafen zu Solms-Baruth    1
        3) die Ritterschaft        20
    II. für den zweiten Stand        14
    III. für den dritten Stand        8
            für die Churmark auf         44 Mitglieder.

B. Für die Neumark
    I. für den ersten Stand        6
    II. für den zweiten Stand         4
    III. für den dritten Stand        2
            für die Neumark auf        12 Mitglieder.

C. Für die Niederlausitz
    I. für den ersten Stand
        1) der Herren        1
        2) der Ritterschaft        5
    II. für den zweiten Stand        4
    III. für den dritten Stand        2
            für die Niederlausitz        12 Mitglieder.

Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von 68 Mitgliedern für diesen ganzen ständischen Verband.

Die speciellere Vertheilung der Abgeordneten jedes Standes wird eine besondere Verordnung festsetzen.

siehe hierzu die Verordnung vom 17. August 1825 (GS. S. 193).

§ 5. V. Bedingungen der Wählbarkeit. 1) der Abgeordneten aller Stände. Bei der Wählbarkeit der Abgeordneten aller Stände zum Provinzial-Landtage, werden folgenden Bedingungen vorausgesetzt:
1) Grundbesitz, in auf- und absteigender Linie ererbt, oder auf andere Weise erworben, und zehn Jahre lang nicht unterbrochen. Im Vererbungsfalle wird die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammengerechnet;
2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen;
3) die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres;
4) der unbescholtene Ruf.

Durch Verordnung vom 29. November 1844, § 4, wurden im § 5 Ziff. 1 die Worte "in auf- und absteigender Linie" gestrichen.

Durch § 5 der Verordnung vom 6. April 1848 wurde der § 5 Ziffer 2 faktisch aufgehoben.

§ 6. Von der Bedingung des zehnjährigen Besitzes zu dispensiren, behalten Wir uns Allerhöchstselbst vor. In Ansehung der übrigen Bedingungen findet keine Dispension Statt.

§ 7. 2) der Abgeordneten der einzelnen Stände und zwar: a) des ersten Standes. Das Recht zu dem ersten Stande für die Ritterschaft als Abgeordneter gewählt zu werden, wird durch den Besitz eines Ritterguts in der Provinz, ohne Rücksicht auf die adelige Geburt des Besitzers, begründet. Wir behalten Uns jedoch vor, den Besitz bedeutender Familien-Fideicommißgüter auf angemessene Weise hierbei zu bevorrechten.

§ 8. Der Besitz eines Ritterguts in einer andern Unseren Provinzen wird auf die bestimmte Dauer von zehn Jahren angerechnet.

§ 9. Wenn Geistliche, Militair- und Civilbeamte, die durch den mit vorstehenden Bedingungen verknüpften Besitz eines Ritterguts dem ersten Stande angehören, als Abgeordnete desselben gewählt werden; so bedürfen sie der Beurlaubung ihrer Vorgesetzten.

§ 10. b) des zweiten Standes. Als Abgeordnete des zweiten Standes können nur städtische Grundbesitzer gewählt werden, welche entweder zeitige Magistratspersonen sind, oder ein bürgerliches Gewerbe treiben.

Bei den letztern muß der Grundbesitz,  mit dem Gewerbe zusammen, einen nach der Verschiedenheit der Städte abzumessenden Werth haben, welchen die § 4 vorbehaltene besondere Verordnung bestimmen wird.

§ 11. c) des dritten Standes. Bei dem dritten Stande wird zu der Eigenschaft eines Landtags-Abgeordneten der Besitz eines als Hauptgewerbe selbst bewirthschafteten Landguts erfordern, dessen Größe ebenfalls die besondere Verordnung (§ 4) festsetzen wird.

§ 12. VI. Bedingungen des Wahlrechts. Die vorbemerkten Bedingungen der Wählbarkeit treten auch für die Befugniß zur Wahl ein, mit dem Unterschiede, daß für die Wählenden, oder Wahlmänner, die Vollendung des vier und zwanzigsten Lebensjahres genügt, und nicht zehnjähriger, sondern nur eigenthümlicher Besitz, ohne Rücksicht auf die bei dem dritten Stande nach § 11 zu bestimmende Größe des Grundbesitzes, erforderlich ist.

In den Städten steht das Wahlrecht denjenigen zu, die den Magistrat wählen.

§ 13. Wenn, wie in einigen Städten der Niederlausitz, die Bestellung der Magistratsmitglieder einem Dominio oder andern besonders Berechtigten zusteht, so wird das Wahlrecht von den mit Grundeigenthum angesessenen Bürgern ausgeübt. Die Wahl des Landtags-Abgeordneten ist aber auch bei diesen Städten immer an die Bedingungen der Wählbarkeit gebunden, welche der § 5 für alle drei Stände und der § 10 für die Städte festsetzt.

§ 14. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn über das Vermögen dessen, dem diese Befugnisse zustehen, der Konkurs eröffnet ist, imgleichen während eines, nicht einer moralischen Person zuständigen, gesellschaftlichen Besitzes.

Bei dem ersten Stande hören Wählbarkeit und Wahlrecht auf, wenn durch Zerstückelung die Eigenschaft eines Rittergutes vernichtet wird.

§ 15. In mehreren Kreisen Angesessene können in jedem der Kreise, in welchem sie ansässig sind, wählen und gewählt werden. In letzterem Falle bleibt es dem Gewählten überlassen, für welchen Kreis er eintreten will.

§ 16. Ein Abgeordneter kann auch Mitglied des Landtags einer anderen Provinz sein, wenn die Zeit der Versammlung es zuläßt.

§ 17. VII. Ausübung des Rechts der Standschaft. a) von den gewählten Abgeordneten. Wer durch Wahl bestimmt ist, als Abgeordneter auf dem Landtage zu erscheinen, kann keinen Andern für sich bevollmächtigen.

§ 18. b) von den Wählern. Auch das Wahlrecht muß in  Person ausgeübt werden.

§ 19. c) bei Vollziehung des Wahlakts. 1) vom ersten Stande. Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage werden von dem ersten Stande auf Kreistagen nach bisheriger Observanz vollzogen.

§ 20. 2) vom zweiten Stande. Jede einzelne derjenigen Städte, welche durch die besondere Verordnung (§ 4) Viril-Stimmen erhalten, wählt ihre Abgeordneten zum Landtage in sich; alle übrigen Städte ohne Unterschied, ob sie Immediat- oder Mediat-Städte sind, wählen in sich Wähler. Diese treten kollektiv in Wahlversammlungen nach Bezirken zusammen, und wählen die Landtagsabgeordneten. Die Zahl der Wähler wird die bemerkte Verordnung nach der Größe der Städte bestimmen.

§ 21. 3) vom dritten Stande. Von den Dorfgemeinden wählt eine jede nach ihrer für andere Dorfangelegenheiten hergebrachten Weise einen Wähler; die Wähler versammeln sich mit den Besitzern der einzeln liegenden, zu keiner bestimmten Dorfgemeinschaft gehörenden Güter des dritten Standes, welche aber das Maaß der Wahlfähigkeit (§ 11) haben müssen, bezirksweise zur Wahl des Bezirkswählers; die Bezirkswähler treten dann zusammen und wählen den Landtags-Angeordneten.

Durch Verordnung vom 27. Februar 1830 wurde zu § 21 bestimmt, daß "nach Ablauf einer jeden, von den Wahlen für die ersten Provinzial-Landtage anhebenden sechsjährigen Wahlperiode die Wahl neuer Bezirkswähler angeordnet werde, durch welche demnach alle während der Dauer dieser Wahlperiode nöthig werdenden Wahlen der Provinzial-Landtags-Abgeordneten des Standes der Landgemeinden und der Stellvertreter derselben bewirkt werden müssen. Sollte aber der eine oder der andere Bezirkswähler im Laufe einer Wahlperiode durch den Tod oder andere Umstände ausschieden, so muß an seine Stelle ein anderer für die noch übrige Zeit der Wahlperiode erwählt werden."

§ 22. Die Zusammenlegung der Bezirke, sowohl für die kollektivwählenden Städte, als für den dritten Stand, wird die besondere Verordnung (§ 4) festsetzen.

§ 23. in Ansehung aller drei Stände. Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage geschehen auf Sechs Jahre dergestalt, daß alle drei Jahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Standes ausscheidet, und alle drei Jahre zu neuen Wahlen geschritten wird.

§ 24. Die für das erstemal Ausscheidenden werden nach drei Jahren durch das Loos bestimmt. Alle Ausscheidenden sind wieder wählbar.

§ 25. Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt.

§ 26. Wenn bei den Wahlen zu Wählern, Bezirkswählern und Landtagsabgeordneten gleiche Stimmen entstehen; so giebt die Stimme des Ältesten der Wählenden den Ausschlag.

§ 27. Alle Wahlen stehen unter der Aufsicht des Landraths, in dessen Kreis sie vorgenommen werden. Die Wahlen der Bezirkswähler und der Landtags-Abgeordneten leitet er unmittelbar, oder durch einen von ihm zu ernennenden Stellvertreter; die Wahlen in den einzelnen Städten aber werden zunächst von der Orts-Obrigkeit geleitet.

§ 28. Die geschehene Wahl der Wähler ist dem Landrath, die Wahl der Bezirks-Wähler und Landtags-Abgeordneten ist dem Landtagscommissarius mit Einsendung der Wahlprotocolle anzuzeigen. Er hat zu prüfen, ob solche in der Form, und nach den Eigenschaften der Abgeordneten der Vorschrift gemäß geschehen sind.

Nur wenn derselbe in dieser Beziehung Mängel findet, ist er berechtigt, eine andere Wahl zu verlangen.

§ 29. 5) Ernennung des Landtags-Marschalls und dessen Stellvertreters. Den Vorsitzenden auf dem Landtage, welchem Wir den Charakter eines Landtags-Marschalls beilegen, so wie dessen Stellvertreter, wollen Wir für die Dauer eines jeden Landtags aus den Mitgliedern des ersten Standes Selbst ernennen.

Durch Verordnung vom 21. Juni 1842 wurde zum § 29 bestimmt:
"§ 6. Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zwecke künftig bis zur Eröffnung des nächstfolgenden Provinzial-Landtages fortdauern soll, ist jederzeit Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses. ...";
damit wurde im § 29 die Worte "für die Dauer eines jeden Landtages" gestrichen.

§ 30. VIII. Berufung und Dauer des Provinzial-Landtags. Für die ersten sechs Jahre werden Wir die Stände zum Provinziallandtage alle zwei Jahre berufen, nach Ablauf dieses Zeitraums aber ferner hierüber bestimmen.

§ 31. Die Dauer des Landtags wird jedesmal nach den Umständen von Uns festgesetzt werden.

§ 32. Die Ladung der Mitglieder zu dem für die Eröffnung des Landtags bestimmten Tage geschieht zu gehöriger Zeit durch Unseren Kommissarius.

§ 33. Die Abgeordneten müssen sich spätestens an dem Tage vor der Eröffnung des Landtags einfinden, und sich sowohl bei dem Kommissarius, als dem Landtags-Marschall, melden.

§ 34. A. Eröffnung desselben durch den Landtags-Kommissarius und sonstige amtliche Bestimmungen des letztern. Der Provinzial-Landtag wird nach gehaltenem Gottesdienste von Unserm Kommissarius eröffnet.

§ 35. Derselbe ist die Mittelsperson aller Verhandlungen; an ihn allein haben sich daher die Stände wegen jeder Auskunft, oder wegen der Materialien, deren sie für ihre Geschäfte bedürfen, zu wenden.

Er theilt den Ständen, in Gemäßheit Unserer Instruktion, die Propositionen mit, und empfängt die von ihnen abzugebenden Erklärungen und Gutachten, so wie ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten und Beschwerden.

§ 36. Den Berathungen wohnt er nicht bei; er kann aber den Eintritt zu mündlichen Eröffnungen verlangen, oder eine Deputation zu sich entbieten, so wie die Stände Deputationen an ihn absenden können.

§ 37. Er schließt den Landtag, reicht Uns die Verhandlungen desselben ein, und publicirt den hierauf zu ertheilenden Landtags-Abschied den Ständen.

§ 38. B. Geschäftsgang. Bei Eröffnung des Landtags, sowohl, als zur Fassung gültiger Beschlüsse, müssen wenigstens drei Viertheile der Gesammtheit der Abgeordneten auf demselben gegenwärtig seyn.

§ 39. In der Versammlung nehmen die Mitglieder der drei Stände ihren Sitz nach der § 2 bestimmten Reihenfolge.

§ 40. Sobald die Propositionen mitgetheilt sind, ernennt der Landtags-Marschall in der Plenar-Versammlung, mit Beobachtung des Stimmenverhältnisses, nach Verschiedenheit der Gegenstände, besondere Ausschüsse, welche die an den Landtag gelangenden Angelegenheiten zur Berathung und Beschlußnahme gehörig vorzubereiten haben. Das Direktorium dieser Ausschüsse führt dasjenige Mitglied aus dem ersten Stande, welches der Landtags-Marschall dazu bestimmt.

§ 41. Den Geschäftsgang auf dem Landtage leitet überhaupt der Landtags-Marschall. Von seiner Anordnung hängt auch zunächst alles ab, was auf Ruhe und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat er darauf zu sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Stände möglichst beschleunigt werden.

§ 42. Ohne gültige Ursachen und Vorwissen des Landtags-Marschalls darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verhinderung der fernern Theilnahme an dem Landtage durch Krankheit oder andere dringende Ursachen, fordert die Anzeige des Landtags-Marschalls bei dem Landtags-Kommissarius, welcher alsdann sofort den Stellvertreter einberuft.

§ 43. Wenn ein Mitglied über einen besondern Gegenstand einen Antrag an die Versammlung richten will; so hat dasselbe solches vor der Versammlung schriftlich, mit Bemerkung des Gegenstandes, dem Landtags-Marschall anzuzeigen. Letzterer ruft dann den Abgeordneten zur Haltung des Vortrags auf. Der Inhalt desselben muß schriftlich zum Protokoll gegeben werden.

§ 44. Die Abfassung der ständischen Schriften trägt der Landtags-Marschall den hierzu geeigneten Mitgliedern des Landtages auf. Jede solche Schrift wird in der Versammlung verlesen, und, nach der Vereinigung über die Fassung, die Reinschrift von dem Landtags-Marschall und den Ständen vollzogen.

§ 45. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Kommissarius enthalten, sind an Uns zu richten, und demselben durch eine ständische Deputation zu übergeben.

§ 46. Die Mitglieder aller Stände der Marken und Niederlausitz bilden eine ungetheilte Einheit, sie verhandeln die Gegenstände gemeinschaftlich.

Zu einem gültigen Beschlusse über solche Gegenstände, welche von Uns zur Berathung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Vorbehalt Unserer Sanktion überlassen, oder sonst zu Unserer Kenntniß zu bringen sind, wird eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen erfordert; ist diese bei einer Sache, worüber von den Ständen das Gutachten erfordert worden, nicht vorhanden; so wird solches, mit Angabe der Verschiedenheit der Meinungen, ausdrücklich bemerkt.

Alle andere ständische Beschlüsse können durch die einfache Mehrheit ihre Bestimmung erhalten.

§ 47. Bei Gegenständen, bei denen das Interesse der Stände gegen einander geschieden ist, findet Sonderung in Theile Statt, sobald zwei Drittheile der Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschluß der Mehrheit verletzt glaubt, darauf dringen.

In einem solchen Falle verhandelt die Versammlung nicht mehr in Gesammtheit, sondern nach den § 2 bestimmten Ständen.

Die auf diese Weise hervorgehende Verschiedenheit der Gutachten der einzelnen Stände wird dann zu Unserer Entscheidung vorgelegt.

Gegen Beschlüsse, welche die besondern Rechte des Domkapitels zu Brandenburg, des Grafen zu Solms-Baruth und der Standesherren der Niederlausitz berühren, bleibt ihnen der Rekurs an Uns vorbehalten.

§ 48. Wenn Gegenstände, welche das provinzielle Interesse eines der einzelnen, in diesem ständischen Verbande begriffenen im § 1 benannten Landestheile betreffen, in der Gesammtberathung verhandelt werden, und die Stimmenmehrheit sich gegen dasselbe erklärt hat, so sind die Abgeordneten eines solchen Landestheils berechtigt, ihre abweichende Meinung, mit Berufung auf Unsere Entscheidung, zu den Landtags-Verhandlungen zu geben, worauf sie dann jederzeit besondern Bescheid erhalten werden.

§ 49. Bitten und Beschwerden der Stände können nur aus dem besonderen Interesse der Provinzen und der mit ihnen verbundenen einzelnen Theile hervorgehen. Individuelle Bitten und Beschwerden hat der Landtag gleich an die betreffenden Behörden, oder an Uns unmittelbar, zu verweisen. Wenn aber Mitglieder des Landtags von Bedrückungen einzelner Individuen bestimmte Überzeugung erhalten; so können sie bei dem Landtage, mit gehörig konstatirter Anzeige, darauf antragen, daß derselbe sich für die Abstellung bei Uns verwende.

§ 50. Alle bei dem Landtage eingehende, so wie von demselben ausgehende Anträge, müssen schriftlich angegeben werden. Sind die letztern einmal zurückgewiesen; so dürfen sie nur alsdann, wenn wirklich neue Veranlassungen oder neue Gründe eintreten, und immer nur erst bei künftiger Berufung des Landtags, erneuert werden.

§ 51. C. Verhältniß der Provinzialstände. a) zu den Kommunen und Kreisständen. Die Stände stehen als berathende Versammlung eben so wenig mit den Ständen anderer Provinzen, als mit den Kommunen und Kreisständen ihrer Provinz in Verbindung; es finden daher keine Mittheilungen unter ihnen statt.

§ 52. b) zu den Abgeordneten. Die einzelnen Stände können ihren Abgeordneten keine bindende Instruktionen ertheilen; es steht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und Beschwerden anzubringen.

§ 53. D. Schließung des Landtags. Sobald der Kommissarius den Landtag geschlossen hat, ist das ständische Amt des Landtags-Marschalls beendigt, die landständischen Berathungen hören auf und die Stände gehen auseinander; auch bleibt kein fortbestehender Ausschuß zurück. Für solche Gegenstände der laufenden ständischen Verwaltung aber, welche Wir den Ständen künftig übertragen werden, können sie die geeigneten Personen wählen und bestellen, insofern die Geschäfte solches fordern.

Durch Verordnung vom 21. Juni 1842 wurde zum § 53 bestimmt:
"§ 1. Es soll in der Mark Brandenburg und im Markgrafthum Niederlausitz, so wie in allen übrigen Provinzen Unserer Monarchie, ein Ausschuß aus den auf dem Provinzial-Landtage versammelten Ständen gebildet werden, der sich auf Unseren Befehl zu versammeln hat, um Uns die Gelegenheit zu geben, auch zu der Zeit, wo die Provinzial-Landtage nicht versammelt sind, ständische Organe mit ihrem Gutachten zu hören.
...
§ 6. Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zwecke künftig bis zur Eröffnung des nächstfolgenden Provinzial-Landtages fortdauern soll, ist jederzeit Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses. ...";
damit wurde im § 53 Abs. 1 die Worte "ist das ständische Amt des Landtags-Marschalls beendigt" und der letzte Halbsatz gestrichen.

§ 54. Das Resultat der Landtags-Verhandlungen wird durch den Druck bekannt gemacht.

§ 55. E. Versammlungsort. Zum Versammlungsorte des Landtags bestimmen Wir Unsere Resident Berlin.

§ 56. F. Reisekosten und Tagegelder. Die Landtags-Abgeordneten sollen angemessene Reisekosten und Tagegelder erhalten.

Das Weitere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag veranlaßten Kosten, wird die besondere Verordnung (§ 4) festsetzen.

§ 57. IX. Kommunal-Landtage. Die in den einzelnen Theilen dieses ständischen Verbandes bestehenden Kommunalverhältnisse gehen auf die Gesammtheit desselben nicht über, wenn solches nicht durch gemeinschaftliche Übereinkunft beschlossen wird.

Bis dahin dauern daher die vorhandenen Kommunalverfassungen in ihrer observanzmäßigen Einrichtung fort, und Wir gestatten, daß für diese Angelegenheiten, auf vorgängige Anzeige bei Unserm Landtags-Kommissarius und dessen Bewilligung, jährlich besondere Kommunal-Landtage, jedoch mit verhältníßmäßiger Zuziehung von Abgeordneten aller Stände, welchen das gegenwärtige Gesetz die Landstandschaft beilegt, in Berlin, Küstrin und Lübben gehalten werden.

Die Beschlüsse über Veränderungen in den Kommunal-Einrichtungen und neue Kommunal-Auflagen bedürfen Unserer Sanktion.

Zur Festsetzung der deshalb nöthigen nähern Bestimmungen und Ordnungen, erwarten Wir die Vorschläge des nächsten Landtags.

siehe hierzu die Verordnung, wegen zukünftiger Verfassung der Kommunal-Landtage der Kur- und Neumark vom 17. August 1825 (GS. S. 200) und Verordnung vom 18. November 1826 (GS S. 110).

§ 58. X. Kreisständische Versammlungen. Was die kreisständischen Versammlungen betrifft; so sollen solche, wo sie früher bestanden haben, wieder eingeführt werden.

Von dem ersten Landtage, zu welchem dieser ständische Verband berufen werden wird, erwarten Wir die Vorschläge, wie die kreisständischen Versammlungen mit den Modifikationen, welche der Zutritt aller Stände erfordert, einzurichten seyn wird.

siehe hierzu die Kreisordnung der Kur- und Neumark Brandenburg vom 17. August 1825 (GS. S. 203) und Verordnung vom 18. November 1826 (GS S. 110).

    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres großen Königlichen Insiegels.

    Gegeben Berlin, den 1sten Juli 1823

Friedrich Wilhelm

v. Schuckmann
 

Die bereits bei Erlaß des Gesetzes als antiquiert geltende Provinzialordnungen der Jahre 1823 und 1824 galten bis zu dem großen Verwaltungsreformen der Jahre ab 1875 fort. Nur in der Zeit der Revolution von 1848 fanden sie keine Anwendung.

Der Provinziallandtag Brandenburgs kam im Jahr 1824 erstmals zusammen. 1842 wurde erstmals ein ständischer Ausschuss bestellt, der im Oktober 1842 erstmals gemeinsam mit den ständischen Ausschüssen der anderen Provinzen zu einer "Versammlung der vereinigten ständischen Ausschüsse sämmtlicher Provinzen der Preußischen Monarchie" berufen wurde. Die Mitglieder des Provinzialausschusses waren schließlich 1847 und 1848 Mitglieder des "Vereinigten Landtags der Preußischen Monarchie" nach der "Verfassung" vom 3. Februar 1847.

Die Sitzungsperioden des Provinziallandtags der Mark Brandenburg
1. 03.10.1824 bis 22.12.1824, Landtagsabschied vom 17. August 1825
2. 14.01.1827 bis 12.03.1827, Landtagsabschied vom 30. Dezember 1827
3. 11.01.1829 bis 25.02.1829, Landtagsabschied vom 22. Dezember 1830
4. 16.01.1831 bis 08.03.1831, Landtagsabschied vom 27. April 1832
5. 26.01.1834 bis 08.03.1834, Landtagsabschied vom 26. Oktober 1835
6. 29.01.1837 bis 15.04.1837, Landtagsabschied vom 14. Oktober 1838
7. 28.02.1841 bis 16.05.1841, Landtagsabschied vom 20. Dezember 1841
8. 05.03.1843 bis 29.04.1843, Landtagsabschied vom 30. Dezember 1843
9. 09.02.1845 bis 19.04.1845, Landtagsabschied vom 27. Dezember 1845
10. ...


Quellen:  Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgang 1823 S. 130
K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 3.Bd., F.A. Brockhaus Leipzig 1833
© 30. März 2011 - 6. April 2015


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