Art. 60. (1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte. Für die Wahl des Bundespräsidenten besteht Wahlpflicht. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die Wahlpflicht werden durch Bundesgesetz getroffen, in dem insbesondere auch die Gründe festzusetzen sind, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl als entschuldigt gilt.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden; es kann jedoch jede der zwei Wählergruppen, die diese beiden Wahlwerber aufgestellt haben, für den zweiten Wahlgang an Stelle des von ihr aufgestellten Wahlwerbers eine andere Person namhaft machen.
(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat hat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten hat. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.
(4) Das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten ist vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
(5) Das Amt des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
(6) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt. Die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluß des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluß des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates (Artikel 29, Absatz 1) zur Folge. Auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern.
Durch Artikel II. § 16 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle in der Fassung des BVG B.G.Bl. 303/1931 wurde für 1931 nochmals eine Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vorgeschrieben. Auch der Artikel V. des Verfassungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 hat für die erste Wahl nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vorgeschrieben.
Durch BVG vom 29. Juni 1982 erhielt der Artikel
60 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk
auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes
gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl
in Form einer Abstimmung durchzuführen. Stimmberechtigt ist jeder
zum Nationalrat Wahlberechtigte. Für die Wahl besteht Wahlpflicht
in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet
wird. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über
das Wahlverfahren und die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem
Bundesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen
eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt."
Durch BVG vom 8. Januar 1999 erhielt der Artikel
60 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich keine solche
Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden."
Durch BVG vom 28. Oktober 2003 erhielt der Artikel 60
Abs. 3 erster Satz mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzt und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35.
Lebensjahr vollendet hat."
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde der Artikel 60 mit
Wirkung vom 1. Juli 2007 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen,
unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat
wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der
Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Art. 26 Abs. 5 bis
8 ist sinngemäß anzuwenden."
- im Abs. 3 erster Satz wurden die Worte "spätestens mit Ablauf des Tages der
Wahl" ersetzt durch: "am Wahltag".
hierzu das Bundespräsidentenwahlgesetz B.G.Bl. 57/1971
Art. 61. (1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
(2) Der Titel "Bundespräsident" darf - auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen - von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.
Art. 62. Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines
Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:
"Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik
getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen
erfüllen werde."
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Art. 63. (1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.
(2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen.
Art. 64. (1) Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung voraussichtlich länger als 20 Tage, so ist die Vertretung bundesgesetzlich zu regeln.
(2) Im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen und der Bundeskanzler nach erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten einzuberufen.
Durch BVG vom 2. Juni 1977 erhielt der Artikel
64 folgende Fassung:
"Art. 64. (1) Wenn der Bundespräsident
verhindert ist, gehen alle seine Funktionen zunächst auf den Bundeskanzler
über. Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder
ist der Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren
Ausübung seines Amtes verhindert, so üben der Präsident,
der zweite Präsident und der dritte Präsident des Nationalrates
als Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das gleiche
gilt, wenn die Stelle des Bundespräsidenten dauernd erledigt ist.
(2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der
Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten
des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit.
(3) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten
des Nationalrates verhindert, oder ist deren Stelle dauernd erledigt, so
bleibt das Kollegium auch ohne deren Mitwirkung beschlußfähig;
entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des ranghöheren
Präsidenten den Ausschlag.
(4) Im Falle der dauernden Erledigung der Stelle
des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung sofort die Wahl des
neuen Bundespräsidenten anzuordnen; das Kollegium hat nach erfolgter
Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten
einzuberufen."
Durch Gesetz vom 22. Februar 2007 wurde dem Artikel 64
Abs. 1 nach dem Satz 1 mit Wirkung vom 23. Februar 2007 folgender Satz angefügt:
"Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht
als Verhinderung."
Art. 65. (1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab.
(2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen
dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:
a) die Ernennung der Bundesangestellten, einschließlich der Offiziere,
und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln
an solche;
b) die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
c) für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten
rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den
Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die
Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des
strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren
Handlungen;
d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen
der Eltern.
(3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze.
Durch BVG vom 4. März 1964 wurde dem Artikel
65 Absatz 1 folgender Satz angefügt:
"Er kann anläßlich des Abschlusses
eines nicht unter Artikel 50 fallenden Staatsvertrages anordnen, daß
dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen
ist."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel
65 Absatz 2 lit. a) folgende Fassung:
"a) die Ernennung der Bundesbeamten, einschließlich
der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung
von Amtstiteln an solche;"
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
65 Absatz 1 letzter Satz folgende Fassung:
"Er kann anläßlich des Abschlusses
eines nicht unter Art. 50 fallenden Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages
gemäß Art. 16 Abs. 1, der weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend
ist, anordnen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen
zu erfüllen ist."
hierzu Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 493/1990 betreffend die Schaffung von Berufstiteln
Art. 66. (1) Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesangestellten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen.
(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die nicht unter die Bestimmung des Artikels 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen.
Durch BVG vom 4. März 1964 wurde dem Artikel
66 Absatz 2 folgender Halbsatz angefügt:
"; eine solche Ermächtigung erstreckt sich
auch auf die Befugnis zu Anordnungen nach Artikel 65 Absatz 1 zweiter Satz."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde im Artikel 66 Absatz 1 der Ausdruck "Bundesangestellten" ersetzt durch: "Bundesbeamten"
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde der Artikel
66 wie folgt geändert:
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß
bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16
Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen
Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung
erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß diese Staatsverträge
durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Der Bundespräsident kann zum Abschluß
von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die weder gesetzändernd
noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und
mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen;
eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur
Anordnung, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen
zu erfüllen ist."
Durch BVG vom 8. Juli 1994 erhielt der Artikel
66 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Bundespräsident kann das ihm zustehende
Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen
Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen,
ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten
an ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen."
hierzu Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 312/1924 betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten; Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 168/1930 betreffend die Übertragung des Rechts zur Ernennung von Bundeslehrern; Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 586/1977 betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Beamten der Volksanwaltschaft; Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 695/1988 über die Übertragung des Rechtes der Ernennung für bestimmte Kategorien von Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes an den Bundesminister für Landesverteidigung.
Art. 67. (1) Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.
(2) Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.
hierzu Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 49/1921; außerdem gibt es eine Verfassungsbestimmung nach B.G.Bl. 423/1983
Durch Gesetz vom 22. Februar 2007 wurde an dieser
Stelle mit Wirkung vom 23. Februar 2007 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 67a. (1) Zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Besorgung
seiner Amtsgeschäfte ist die Präsidentschaftskanzlei berufen, die dem
Bundespräsidenten untersteht.
(2) Art. 67 gilt nicht für die Ernennung von Bediensteten der
Präsidentschaftskanzlei und die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie für
Akte des Bundespräsidenten in Ausübung der Diensthoheit diesen gegenüber."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Art. 67a mit
Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"Artikel 67a. (1) Zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der
Besorgung seiner Amtsgeschäfte ist die Präsidentschaftskanzlei berufen, die dem
Bundespräsidenten untersteht. Das Nähere über den Geschäftsgang in der
Präsidentschaftskanzlei kann durch eine vom Bundespräsidenten zu erlassende
Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Art. 67 gilt nicht für die Erlassung der Geschäftsordnung der
Präsidentschaftskanzlei, für die Ernennung von Bediensteten der
Präsidentschaftskanzlei und die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie für
Akte des Bundespräsidenten in Ausübung der Diensthoheit diesen gegenüber."
Art. 68. (1) Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142 verantwortlich.
(2) Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluß des Nationalrates oder des Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen.
(3) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikel 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 68 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.
Art. 69. (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.
(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, betraut der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung des Bundeskanzlers.
Durch BVG vom 13. August 1997 wurde der Artikel
69 wie folgt geändert:
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers
in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Für den Fall der gleichzeitigen
Verhinderung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers betraut der Bundespräsident
ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung. Sind der Bundeskanzler
und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, ohne daß ein Vertreter
bestellt worden ist, so wird der Bundeskanzler durch das dienstälteste,
bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte
Mitglied der Bundesregierung vertreten."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Die Bundesregierung ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist."
Durch Gesetz vom 22. Februar 2007 wurden im Art. 69
Abs. 2 die Sätze 2 und 3 mit Wirkung vom 23. Februar 2007 ersetzt durch:
"Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, so wird der
Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an
Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten."
Art. 70. (1) Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt. Zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ist ein Vorschlag nicht erforderlich; die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Die Gegenzeichnung erfolgt, wenn es sich um die Ernennung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung handelt, durch den neubestellten Bundeskanzler; die Entlassung bedarf keiner Gegenzeichnung.
(2) Zum Bundeskanzler, Vizekanzler oder Bundesminister kann nur ernannt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören.
(3) Wird vom Bundespräsidenten eine neue Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat er den Nationalrat binnen einer Woche zum Zweck der Vorstellung der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung (Artikel 28 Absatz 2) einzuberufen.
Durch BVG vom 1. Juli 1975 erhielt der Artikel
70 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Wird vom Bundespräsidenten eine neue
Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher der Nationalrat nicht
tagt, so hat er den Nationalrat zum Zweck der Vorstellung der neuen Bundesregierung
zu einer außerordentlichen Tagung (Artikel 28 Absatz 2) einzuberufen,
und zwar so, daß der Nationalrat binnen einer Woche zusammentritt."
Art. 71. Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung oder höhere Beamte mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Diese Bestimmung wird sinngemäß angewendet, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind.
Durch BVG vom 4. April 1986 erhielt der Artikel
71 folgende Fassung:
"Art. 71. Ist die Bundesregierung aus
dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen
Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung
der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen
Bundesregierung zu betrauen. Mit der Fortführung der Verwaltung kann
auch ein dem ausgeschiedenen Bundesminister beigegebener Staatssekretär
oder ein leitender Beamter des betreffenden Bundesministeriums betraut
werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn einzelne Mitglieder
aus der Bundesregierung ausgeschieden sind. Der mit der Fortführung
der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein
Bundesminister (Art. 76)."
Art. 72. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Tag der Angelobung ausgefertigt und vom neu bestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.
(3) Diese Bestimmungen sind auch auf die Fälle des Artikels 71 sinngemäß anzuwenden.
Art. 73. Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident einen der Bundesminister oder einen höheren Beamten eines Bundesamtes mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Artikel 76).
Durch BVG vom 4. April 1986 erhielt der Artikel
73 folgende Fassung:
"Art. 73. Im Falle der zeitweiligen
Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident einen
der Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen
Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums
mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung
wie ein Bundesminister (Art. 76)."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde dem Artikel
73 folgender Absatz angefügt:
"(2) Der jeweils zuständige Bundesminister
kann die Befugnis, an den Tagungen des Rates der Europäischen Union
teilzunehmen und in diesem Rahmen zu einem bestimmten Vorhaben die Verhandlungen
zu führen und die Stimme abzugeben, einem anderen Bundesminister oder
einem Staatssekretär übertragen."
Durch BVG vom 13. August 1997 wurde der Artikel
73 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines
Bundesministers betraut der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers
im Einvernehmen mit dem zu vertretenden Bundesminister oder, falls dies
nicht
möglich ist, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen der Bundesminister,
einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär
oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit der
Vertretung. Dieser Vertreter trägt die
gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister
(Art. 76). Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union gilt nicht als Verhinderung."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Ein Mitglied der Bundesregierung, das sich
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält,
kann seine Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat durch einen ihm
beigegebenen Staatssekretär oder einen anderen Bundesminister wahrnehmen
lassen. Ein Mitglied der Bundesregierung, das nicht vertreten ist, kann
sein Stimmrecht in der Bundesregierung einem anderen Bundesminister übertragen;
seine Verantwortlichkeit wird dadurch nicht berührt. Das Stimmrecht
kann nur einem Mitglied der Bundesregierung übertragen werden, das
nicht bereits mit der Vertretung eines anderen Mitgliedes der Bundesregierung
betraut ist und dem nicht schon ein Stimmrecht übertragen worden ist."
Durch Gesetz vom 22. Februar 2007 erhielt der Art. 73
Abs. 1 mit Wirkung vom 23. Februar 2007 folgende Fassung:
"(1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers beauftragt
dieser im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister diesen, einen ihm
beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden
Bundesministeriums mit seiner Vertretung; eine solche Beauftragung mit der
Vertretung ist dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu
bringen. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
gilt nicht als Verhinderung. Ist ein Bundesminister nicht in der Lage, einen
Vertretungsauftrag im Sinne des ersten Satzes zu erteilen, so beauftragt der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen anderen Bundesminister,
einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen
leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit dessen Vertretung;
eine solche Beauftragung mit der Vertretung ist dem Bundespräsidenten zur
Kenntnis zu bringen. Der Vertreter eines Bundesministers trägt die gleiche
Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76).“
Art. 74. (1) Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.
(2) Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es es Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Unbeschadet der dem Bundespräsidenten nach Artikel 70, Absatz 1, sonst zustehenden Befugnis sind die Bundesregierung oder ihre einzelnen Mitglieder vom Bundespräsidenten in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch des Amtes zu entheben.
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
74 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Zu einem Beschluß des Nationalrates,
mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte
der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es die im
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte
Anzahl der Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten
Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur
durch Beschluß des Nationalrates erfolgen."
Art. 75. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Länder- und Ständerates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch an solchen Beratungen des Hauptausschusses des Nationalrates, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates grundsätzlich nichtöffentlich sind, nur auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 75 Satz 3 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels Satz 3 von 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch BVG vom 1. Juli 1975 erhielt der Artikel
75 folgende Fassung:
"Art. 75. Die Mitglieder der Bundesregierung
sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen
des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der
Ausschüsse (Unterausschüsse) dieser Vertretungskörper teilzunehmen,
jedoch an Verhandlungen des ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses
und der Untersuchungsausschüsse des Nationalrates nur auf besondere
Einladung. Sie haben nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie der Geschäftsordnung
des Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
Der Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse
(Unterausschüsse) können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung
verlangen und diese um die Einleitung von Erhebungen ersuchen."
Art. 76. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Artikel 142 verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage gemäß Artikel 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
Art. 77. (1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.
(2) Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt.
(3) Mit der Leitung des Bundeskanzleramtes ist der Bundeskanzler, mit der Leitung der anderen Bundesministerien je ein Bundesminister betraut. Der Bundespräsident kann die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten unbeschadet des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen; solche Bundesminister haben bezüglich der betreffenden Angelegenheiten die Stellung eines zuständigen Bundesministers.
(4) Der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Leitung eines zweiten Bundesministeriums betraut werden.
Durch BVG vom 22. Juli 1959 erhielt der Artikel
77 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Mit der Leitung des Bundeskanzleramtes ist
der Bundeskanzler, mit der Leitung der anderen Bundesministerien je ein
Bundesminister betraut. Der Bundespräsident kann die sachliche Leitung
bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender
Angelegenheiten, und zwar auch einschließlich der Aufgaben der Personalverwaltung
und der Organisation, unbeschadet des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit
zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen; solche Bundesminister
haben bezüglich der betreffenden Angelegenheiten die Stellung eines
zuständigen Bundesministers."
Art. 78. (1) In besonderen Fällen können Bundesminister auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung eines Bundesministeriums bestellt werden.
(2) Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amt scheiden.
(3) Der Staatssekretär ist dem Bundesminister unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
78 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Der Bundesminister kann den Staatssekretär
mit dessen Zustimmung auch mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betrauen.
Der Staatssekretär ist dem Bundesminister auch bei Erfüllung
dieser Aufgaben unterstellt und an seine Weisungen gebunden."
Durch Gesetz vom 22. Februar 2007 wurde dem Art. 78
Abs. 2 mit Wirkung vom 23. Februar 2007 folgende Sätze angefügt:
"Der Bundeskanzler kann seine Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat im
Einvernehmen mit dem Vizekanzler, der mit der Leitung eines Bundesministeriums
betraut ist, durch einen Staatssekretär, der diesem beigegeben ist, wahrnehmen
lassen. Der Vizekanzler, der mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut
ist, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler durch einen Staatssekretär, der diesem beigegeben ist,
wahrnehmen lassen.“
Durch BVG vom 31. Oktober 1991 wurde nach dem Artikel 78 folgender Abschnitt eingefügt:
Durch BVG vom 31. Oktober 1991 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 78a. (1) Oberste Sicherheitsbehörde
ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen,
ihnen nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen
als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.
(2) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum
von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung
unmittelbar bevor, so sind die Sicherheitsbehörden, ungeachtet der
Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr, bis
zum Einschreiten der jeweils zuständigen Behörde zur ersten allgemeinen
Hilfeleistung zuständig.
(3) Inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden
einzuschreiten haben, bestimmen die Bundesgesetze."
Durch BVG vom 31. Oktober 1991 wurde an dieser Stelle folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 78b. (1) Für jedes Land besteht
eine Sicherheitsdirektion. An ihrer Spitze steht der Sicherheitsdirektor.
Für Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion,
der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.
(2) Der Bundesminister für Inneres bestellt
den Sicherheitsdirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat jede
staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung,
die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen."
Durch BVG vom 31. Oktober 1991 wurde an dieser Stelle folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 78c. (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion
steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien
der Polizeipräsident.
(2) Die Errichtung von Bundespolizeidirektionen
und die Festsetzung ihres örtlichen Wirkungsbereiches erfolgen durch
Verordnung der Bundesregierung."
Durch BVG vom
31. Oktober 1991 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 78d. (1) Wachkörper sind bewaffnete
oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete
Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind.
Zu den Wachkörpern sind insbesondere nicht zu zählen: Das zum
Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft
(Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei
oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe
der Marktaufsicht, der Feuerwehr.
(2) Eine Neuerrichtung eines Gemeindewachkörpers
oder eine Änderung seiner Organisation obliegt der Gemeinde; sie sind
der Bundesregierung anzuzeigen."
Durch BVG vom 8. Januar 1999 erhielt der Artikel
78d Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion, der eine Bundessicherheitswache beigegeben ist,
darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht
aufgestellt oder unterhalten werden."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Art. 78d Abs.
2 mit Wirkung vom 1. Juli 2008 folgende Fassung:
"(2) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion darf von einer
anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht errichtet werden."
Durch BVG vom 31. Oktober 1991 wurde der Abschnitt umnummeriert in
Art. 79. (1) Dem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt.
(3) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Absatz 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(4) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Absatz 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
Durch BVG vom 10. Juni 1975 wurde der Artikel
79 wie folgt geändert:
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige
zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
1. auch über den Bereich der militärischen
Landesverteidigung hinaus
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen
Freiheiten der Einwohner
b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit
im Inneren überhaupt;
2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen
und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges."
- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden
durch Bundesverfassungsgesetz geregelt."
- die bisherigen Absätze 3 und 4 erhielten
die Bezeichnung als Absätze 4 und 5.
Durch BVG vom 23. Juni 1988 erhielt der Artikel
79 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische
Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems
einzurichten."
hierzu BVG B.G.Bl. 38/1997 über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland über die Entsendung österreichischer Einheiten mit Ausführungsgesetz B.G.Bl. 55/2001; Wehrgesetz B.G.Bl. 305/1990
Art. 80. (1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.
(2) Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.
(3) Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Art. 76, Absatz 1) aus.
Art. 81. Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
ein solches Gesetz wurde bisher nicht erlassen.
Durch BVG vom 18. Juli 1962 wurde nach dem Artikel 82 folgende Überschrift eingefügt:
Durch BVG vom 31. Oktober 1991 wurde der Abschnitt umnummeriert in
Durch BVG vom 18. Juli 1962 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes
auf dem Gebiete des Schulwesens und auf dem Gebiete des Erziehungswesens
in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister
und - soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie
um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche
Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt -
von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden
des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen
können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden
herangezogen werden.
(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine
als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes
eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten.
Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates
zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen.
Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist
durch Bundesgesetz zu regeln.
(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung
der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:
a) Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes
sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien
der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien
im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte
nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien
bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen.
Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch
den Landtag ist zulässig.
b) Präsident des Landesschulrates ist der
Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.
Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates
gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich
der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird
die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht
diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident
ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem
Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
c) Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der
Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind
durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und allgemeinen
Weisungen, zur Bestellung von Funktionären und zur Erstattung von
Ernennungsvorschlägen sowie zur Erstattung von Gutachten zu Gesetz-
und Verordnungsentwürfen sind die Kollegien zu berufen.
d) In dringenden Fällen, die einen Aufschub
bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident
(der Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums
zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber
ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.
e) Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate
beschlußunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für
die weitere Dauer der Beschlußunfähigkeit auf den Präsidenten
(Vorsitzenden) über. Der Präsident (Vorsitzende) tritt in diesen
Fällen an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Kollegien fallen, können Weisungen (Artikel 20 Abs. 1) nicht erteilt
werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit
die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die
Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen
Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen
sind zu begründen. Die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet
ist, kann dagegen auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums nach Maßgabe
der Artikel 129 ff. unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
erheben.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich
persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums
vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime
überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte
unterstehen. Festgestellte Mängel - soweit es sich nicht um solche
im Sinne des Artikels 14 Abs. 8 handelt - sind dem Landesschulrat zum Zwecke
ihrer Abstellung bekanntzugeben."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Artikel 10
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Gebiete" ersetzt durch: "Gebiet".
- im Abs. 4 wurde der Ausdruck "Artikel 129 ff." mit Wirkung vom 1. Januar 2004
ersetzt durch: "Art. 129 und 130".
- im Abs. 5 wurde das Wort "Zwecke" ersetzt durch: "Zweck".
hierzu Bundes-Schulaufsichtsgesetz B.G.Bl. 240/1962
Durch BVG vom 18. Juli 1962 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 81b. (1) Die Landesschulräte
haben Dreiervorschläge zu erstatten
a) für die Besetzung der Dienstposten des
Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten
unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
b) für die Besetzung der Dienstposten des
Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen
Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,
c) für die Bestellung der Vorsitzenden und
der Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen
und an Sonderschulen.
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den
gemäß Artikel 66 Abs. 1 oder Artikel 67 Abs. 1 oder auf Grund
sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die
Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations-
und Disziplinarkommissionen erster Instanz für Schulleiter und sonstige
Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden
Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz
zu regeln."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2008 eingefügt:
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2008 eingefügt:
"Artikel 81c. (1) Die öffentlichen
Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und
Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können
Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind
weisungsfrei.
(2) Bundesgesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der
Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und der
Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist.
(3) In Angelegenheiten des Dienstrechts der ernannten berufsmäßigen
Universitätsangehörigen geht der Instanzenzug bis zum zuständigen
Bundesminister."
Art. 82. (1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
Art. 83. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(3) Ausnahmegerichte sind nur in den durch die Gesetze über das Verfahren in Strafsachen geregelten Fällen zuständig.
Durch BVG vom 7. Februar 1968 wurde der Artikel 84 Absatz 3 aufgehoben
hierzu auch § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz von 1920 B.G.Bl. 2/1920 und Gerichtsorganisationsgesetz R.G.Bl. 217/1896 und St.G.Bl. 47/1945
Art. 84. Die Militärgerichtsbarkeit ist - außer für Kriegszeiten - aufgehoben.
Art. 85. Die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren ist abgeschafft.
Durch BVG vom 7. Februar 1968 erhielt der Artikel
85 folgende Fassung:
"Art. 85. Die Todesstrafe ist abgeschafft."
hierzu auch (verfassungsergänzendes) Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten B.G.Bl. 138/1985 und Zweites Fakultativprotokoll zu dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe B.G.Bl. 333/1993
Art. 86. (1) Die Richter werden, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge der durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate einzuholen.
(2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und der von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
hierzu Richterdienstgesetz B.G.Bl. 305/1961
Art. 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden.
Durch BVG vom 8. Juli 1994 erhielt der Artikel
87 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Die Geschäfte sind unter die Richter
eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im
voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter
zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung
hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen
werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb
einer angemessenen Frist gehindert ist."
Durch BVG vom 27. Juni 1962 wurde nach dem Artikel
87 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87a. (1) Durch Bundesgesetz kann
die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften
der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten
nichtrichterlichen Bundesangestellten übertragen werden.
(2) Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann
jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten
oder an sich ziehen.
(3) Bei der Besorgung der im Absatz 1 bezeichneten
Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesangestellten nur an die
Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters
gebunden. Art. 20 Absatz 1 dritter Satz ist anzuwenden."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 87a Abs. 1 und 3 jeweils das Wort "Bundesangestellten" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Bundesbediensteten"
hierzu Rechtspflegergesetz B.G.Bl. 560/1985
Art. 88. (1) In der Gerichtsverfassung wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand zu versetzen sind.
(2) Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.
Durch BVG vom 4. Januar
2008 erhielt der Artikel 88 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende
Fassung:
"(1) Durch Bundesgesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, mit deren Erreichung
die Richter in den dauernden Ruhestand treten."
Durch BVG vom 8. Juli 1994 wurde nach dem Artikel
88 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 88a. Die Gerichtsverfassung kann
bestimmen, daß bei einem übergeordneten Gericht Stellen für
Sprengelrichter vorgesehen werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen
darf 2 vH der bei den nachgeordneten Gerichten bestehenden Richterstellen
nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten
Gerichten wird von dem durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senat
des übergeordneten Gerichtes bestimmt. Sprengelrichter dürfen
nur mit der Vertretung von Richtern nachgeordneter Gerichte und nur im
Falle der Verhinderung dieser Richter oder dann betraut werden, wenn diese
Richter wegen des Umfangs ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb
einer angemessenen Frist gehindert sind."
Durch Bundesgesetz vom 27. Oktober 2005 wurde im Art. 88a Satz 2 der Hundertsatz "2 vH" mit Wirkung vom 1. November 2005 ersetzt durch: "3 vH".
Art. 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu.
(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen, und den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes die Entscheidung zu begehren, daß die Verordnung gesetzwidrig war.
(4) Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem grunde der Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, so ist das Gericht, ohne den im absatz 3 bezeichneten Antrag zu stellen, an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Durch BVG vom 4. März 1964 wurde dem Artikel
89 folgender Absatz angefügt:
"(5) Die Absätze 2 bis 4 sind auf Staatsverträge,
die ohne Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50 abgeschlossen
worden sind, nach Maßgabe des Artikels 140a sinngemäß
anzuwenden."
Durch BVG vom 15. Mai 1975 erhielt der Artikel
89 folgende Fassung:
"Art. 89. (1) Die Prüfung der
Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge
steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird, den Gerichten
nicht zu.
(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer
Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag
auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz
zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund
der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung
dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift
bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes an
den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, daß die
Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig war.
(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß
für Staatsverträge nach Maßgabe des Art. 140a.
(5) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche
Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 für
das beim Gericht anhängige Verfahren hat."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 89
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen,
Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages),
Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt ist, den Gerichten nicht zu."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Für Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes
(Staatsvertrages) gelten Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, für Staatsverträge -
nach Maßgabe des Art. 140a - die Abs. 2 und 3 sinngemäß."
hierzu Verfassungsgerichtshofgesetz B.G.Bl. 85/1953 (§§ 57, 62 und 66)
Art. 90. (1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozeß.
hierzu auch Artikel 6 der (verfassungsändernden) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten B.G.Bl. 210/1958
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2008 eingefügt:
"Artikel 90a. Staatsanwälte sind Organe der
Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter
Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch
Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen
der ihnen vorgesetzten Organe getroffen."
Art. 91. (1) Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.
(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
(3) Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.
Art. 92. (1) Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.
(2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde im Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz das Wort "vier" mit Wirkung vom Oktober 2008 ersetzt durch: "fünf".
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 92 Abs. 2
mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"(2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer
Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen
Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers
oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder
Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem
Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode
fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht
ernannt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten fünf
Jahren ausgeübt hat."
hierzu auch Artikel 6 der (verfassungsändernden) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten B.G.Bl. 210/1958
Art. 93. Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen werden durch Bundesgesetz erteilt.
Art. 94. Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Viertes Hauptstück.
Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.
Art. 95. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesbürger gewählt, die im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Bestimmung des Artikels 26, Absatz 1, letzter Satz, findet sinngemäß Anwendung; die Gründe, aus denen die Nichtteilnahme an der Wahl als entschuldigt gilt, dürfen nicht weiter gezogen sein, als in der Wahlordnung zum Nationalrat.
(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat.
(3) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Den Wahlen sind die ständigen Wählerverzeichnisse für die Wahlen zum Nationalrat (Artikel 26, Absatz 7) zugrunde zu legen.
(4) Die Zahl der Mitglieder der Landtage ist durch
die Landesgesetzgebung nach der Bürgerzahl so zu bemessen, daß
sie höchstens beträgt:
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis
zu 250.000: sechsundzwanzig,
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis
zu 500.000: sechsunddreißig,
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis
zu 1.000.000: achtundvierzig,
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis
zu 1.500.000: sechsundfünfzig.
(5) Öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat in einem Landtage bewerben oder zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Durch BVG vom 18. August 1932 wurde der Artikel 95 Absatz 3 Satz 4 aufgehoben.
Durch BVG vom 4. Februar 1959 erhielt der Artikel
95 Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Die Zahl der Mitglieder der Landtage ist
durch die Landesgesetzgebung nach der Bürgerzahl so zu bemessen, daß
sie höchstens beträgt:
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis
zu 500.000: sechsunddreißig,
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis
zu 1,000.000: achtundvierzig und
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis
zu 1,500.000: sechsundfünfzig."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde im Artikel 95 Absatz 5 der Ausdruck "Öffentlichen Angestellten" ersetzt durch: "Öffentlichen Bediensteten".
Durch BVG vom 18. Oktober 1977 wurde der Artikel
95 wie folgt geändert:
- Absatz 4 wurde aufgehoben.
- der bisherige Absatz 5 erhielt die Bezeichnung
als Absatz 4.
Durch BVG vom 27. November 1983 erhielt der Artikel
95 Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Öffentlich Bediensteten, die sich um
ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten eines Landtages
gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder
für die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Durch Landesverfassungsgesetz kann für solche öffentlich Bedienstete
auch im übrigen eine dem Art. 59a entsprechende Regelung getroffen
werden."
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
95 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von
den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen,
unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes
aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und
weiblichen Landesbürger gewählt. Durch Landesgesetz werden die
näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die
allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Landesgesetz sind insbesondere
auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der
Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt; sie dürfen nicht weiter
gezogen sein als in der Wahlordnung zum Nationalrat."
Durch BVG vom 4. August 1992 wurde der Artikel
95 wie folgt geändert:
- Absatz 1 letzter Satz erhielt folgende Fassung:
"In diesem Landesgesetz sind insbesondere auch
die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl
trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt."
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die
Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als
die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat."
- nach Absatz 3 Satz 2 wurde folgender Satz eingefügt:
"Die Landtagswahlordnung kann ein abschließendes
Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet vorsehen, durch das sowohl
ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten
als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl erfolgt."
Durch BVG vom 8. Juli 1994 erhielt der Artikel
95 Absatz 3 Satz 1 folgende Fassung:
"Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen
aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß und die
in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise unterteilt werden können."
Durch Bezügereformgesetz vom 31. Juli 1996
erhielt der Artikel 95 Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Für öffentlich Bedienstete, die
sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten eines Landtages
gewählt werden, gilt Art. 59a, strengere Regelungen sind zulässig.
Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen
und der gleichen Pflicht zur Veröffentlichung eines
Berichtes wie die der Kommission gemäß
Art. 59b geschaffen werden."
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde der Artikel 95 mit
Wirkung vom 1. Juli 2007 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Die Landtage
werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen
Wahlrechtes der nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und
weiblichen Landesbürger nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die
Landesverfassung kann vorsehen, dass auch Staatsbürger, die vor Verlegung ihres
Hauptwohnsitzes in das Ausland, einen Wohnsitz im Land hatten, für die Dauer
ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren,
zum Landtag wahlberechtigt sind."
- im Abs. 2 wurden die Worte "des aktiven und passiven Wahlrechtes" ersetzt
durch: "des Wahlrechtes und der Wählbarkeit".
- nach dem Abs. 3 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch die
Landtagswahlordnungen getroffen. Art. 26. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden."
- der bisherige Abs. (4) wurde zum Abs. (5).
Art. 96. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikels 57 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
Durch BVG vom 4. August 1992 wurde dem Artikel
96 folgender Absatz angefügt:
"(3) Durch Landesgesetz kann für Mitglieder
des Landtages, die aus Anlaß ihrer Wahl in den Bundesrat oder in
die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Art. 56 Abs. 2
bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden."
hierzu Hinweis zu Artikel 59a
Art. 97. (1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel
97 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung
die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muß hiezu die Zustimmung
der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben,
wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem
der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann
mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird.
Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur
erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat."
Durch BVG vom 27. November 1984 wurde dem Artikel
97 folgende Absätze angefügt:
"(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen,
die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Landtages
bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden
Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der
der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit
durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen
mit einem nach dem Grundsatz der Verhältniswahl bestellten Ausschuß
des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde
Verordnungen treffen. Sie sind von der Landesregierung unverzüglich
der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Sobald das Hindernis für
das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist dieser einzuberufen.
Art. 18 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen
jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen
bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch
eine finanzielle Belastung des Bundes, der Bezirke oder Gemeinden, noch
finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung
von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 bezeichneten
Angelegenheiten, noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern
für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet
zum Gegenstand haben."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 97
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages, die Beurkundung und
Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung
durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich."
- im Abs. 4 wurde der Ausdruck ", der Bezirke oder Gemeinden" ersetzt durch:
"oder der Gemeinden".
Art. 98. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium bekanntzugeben.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Fall darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(4) Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.
Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel
98 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage
sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer
Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben."
Durch BVG vom 2. März 1983 erhielt der Artikel
98 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen
kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages
binnen acht Wochen von dem Tag an, an dem der Gesetzesbeschluß beim
Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch
erheben. Wenn dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über
den Gesetzesschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrunde liegenden
Entwurfgegeben worden ist, darf sich der Einspruch nur auf einen behaupteten
Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes gründen. Im Falle eines
Einspruches darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn
ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
wiederholt."
hierzu Finanz-Verfassungsgesetz B.G.Bl. 45/1948
Art. 99. (1) Die durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende Landesverfassung kann, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz abgeändert werden.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Art. 100. (1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Bundesrates muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.
(2) Im Fall der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 99 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch BVG vom 27. November 1984 erhielt der Artikel
100 Absatz 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Jeder Landtag kann auf Antrag der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten
aufgelöst werden; eine solche Auflösung darf jedoch nur
einmal aus dem gleichen Anlaß verfügt werden."
Art. 101. (1) Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Art. 102. (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeibehörden, mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Artikel 20, Absatz 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die nach Artikel 10 ergehenden Bundesgesetze. In den Fällen, in denen die Bundespolizeibehörden in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder Vollziehungsakte zu besorgen haben, steht die Befugnis zu Weisungen dem Landeshauptmann zu.
(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen
des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden:
Grenzvermarkung, Waren- und Viehverkehr mit dem
Ausland, Zollwesen, Regelung und Überwachung des Eintrittes in das
Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Bundesfinanzen, Monopolwesen,
Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen, technisches Versuchswesen,
Justizwesen, Paßwesen, Meldewesen, Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen
sowie Schießwesen, Patentwesen, Schutz von Mustern, Marken und anderen
Warenbezeichnungen, Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen, Verkehrswesen,
Bundesstraßen, Strom- und Schiffahrtspolizei, Post-, Telegraphen-
und Fernsprechwesen, Bergwesen, Regulierung und Instandhaltung von Gewässern,
Regulierung und Instandhaltung der Donau, Wildbachverbauung, Bau und Instandhaltung
von Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeitsrecht, Arbeiter- und
Angestelltenschutz, Sozialversicherungswesen, Denkmalschutz, Organisation
und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie, endlich unter
außerordentlichen Verhältnissen dort, wo sich am Tag des Inkrafttretens
dieses Bundesverfassungsgesetzes der örtliche Wirkungskreis einer
Bundespolizeibehörde nicht mit dem Gebiet eines Bundeslandes deckt:
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen
die örtliche Sicherheitspolizei, Pressewesen, Vereins- und Versammlungsangelegenheiten
und Fremdenpolizei, militärische Angelegenheiten, Fürsorge für
Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene.
(3) Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.
(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
(5) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, der eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht aufgestellt und unterhalten werden. Die Auflösung von Wachkörpern, deren Errichtung ohne Beibehaltung im Widerspruch mit dieser Bestimmung steht, fällt in die Vollziehung des Bundes.
(6) Die Errichtung von Bundespolizeibehörden, die Festsetzung ihres örtlichen Wirkungsbereiches und auf Verwaltungsgebieten, auf denen die nach Artikel 10 ergehenden Bundesgesetze eine Vollziehung durch Bundespolizeibehörden vorsehen, ihres sachlichen Wirkungsbereiches, ferner die Erlassung der besonderen Dienstvorschriften für ihre Organe erfolgen durch Verordnung der Bundesregierung. Soweit einer solchen Behörde die Besorgung von Angelegenheiten übertragen werden soll, die in den selbständigen Wirkungsbereich von Gemeinden oder sonst in den selbständigen Vollziehungsbereich des Landes fallen, kann die Verordnung erst erlassen werden, wenn die Übertragung dieser Geschäfte an die Bundespolizeibehörde durch ein Gesetz des betreffenden Landes ausgesprochen wurde.
(7) Ergibt sich in einzelnen Gemeinden die Notwendigkeit, wegen Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung besondere Maßnahmen zu treffen, so kann der zuständige Bundesminister mit diesen Maßnahmen für die Dauer der Gefährdung eigene Bundesorgane betrauen.
Durch BVG vom 15. Dezember 1954 wurde der Artikel
102 Absatz 2 wie folgt geändert::
- die Worte "Regulierung und Instandhaltung von
Gewässern" wurde gestrichen.
- nach dem Wort "Hinterbliebene" wurde angefügt:
", Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen
und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum
Gegenstand hat"
Durch BVG vom 12. Juli 1962 erhielt der Artikel
102 Absatz 6 Satz 2 folgende Fassung:
"Soweit einer solchen Behörde die Besorgung
von Angelegenheiten übertragen werden soll, die in den selbständigen
Vollziehungsbereich des Landes fallen, kann die Verordnung erst erlassen
werden, wenn die Übertragung dieser Geschäfte an die Bundespolizeibehörde
durch ein Gesetz des betreffenden Landes ausgesprochen worden ist."
Durch BVG vom 18. Juli 1962 wurde dem Artikel 102 Absatz 2 nach dem Ausdruck "zum Gegenstand hat" angefügt: "; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime"
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel
102 wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Im Bereich der Länder üben die
Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen
(unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten
Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten,
die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden,
insbesondere Bundespolizeibehörden, mit der Vollziehung betraut sind,
unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten
dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Artikel 20 Absatz 1)
gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung
betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es
sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Absatz 2 angeführten
Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder
kundgemacht werden.
- der Absatz 2 wurde wie folgt geändert:
die Worte "Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen,
" wurden gestrichen.
das Wort "Bundesstraßen, " wurde gestrichen.
der Ausdruck "Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen"
wurde ersetzt durch: "Post- und Fernmeldewesen"
der Ausdruck "Arbeiter- und Angestelltenschutz"
wurde gestrichen.
Durch BVG vom 27. November 1984 wurde dem Artikel
102 folgender Absatz angefügt:
"(8) Wenn in einem Land in Angelegenheiten
der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen
zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens
für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu
der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt
dazu nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann
an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen."
Durch BVG vom 5. Juli 1990 wurde im Artikel Absatz 2 nach dem Ausdruck "Fremdenpolizei;" eingefügt: "geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;"
Durch BVG vom 31. Oktober 1991 wurde der Artikel
102 wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Ausdruck "endlich unter außerordentlichen
Verhältnissen dort, wo sich am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
der örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde nicht
mit dem Gebiet eines Bundeslandes deckt:"
nach dem der Ausdruck "Sicherheit" wurden eingefügt:
"einschließlich der ersten allgemeinen Hilfsleistung, jedoch mit
Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei,"
- Absatz 5 Satz 2 wurde aufgehoben.
- die Absätze 6 und 7 wurden aufgehoben.
- der Absatz 8 erhielt die Bezeichnung als Absatz
6.
Durch das Finanzmarktanpassungsgesetz vom 30. Juli 1993 wurde nach dem Ausdruck "Monopolwesen," eingefügt: "Geld-, Kredit-, Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesen, ".
Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde der Artikel
102 wie folgt geändert:
- im Absatz 2 wurde die Wortfolge "ausgenommen
die örtliche Sicherheitspolizei," gestrichen.
- Absatz 5 wurde aufgehoben.
- der Absatz 6 erhielt die Bezeichnung als Absatz
5.
Durch Bundesgesetz vom 28. Juni 2002 wurden im Artikel 102 Abs. 2 nach dem Wort "Schülerheime" die Worte "; öffentliches Auftragswesen" eingefügt.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 im Art. 102 der Ausdruck "technisches Versuchswesen, " mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gestrichen.
Durch Gesetz vom 36. August 2005 wurde im Art 102 Abs. 2 nach dem Ausdruck "militärische Angelegenheiten, " mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Worte "Angelegenheiten des Zivildienstes, " eingefügt.
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt
der Artikel 102 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2008 folgende Fassung:
"(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig
festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:
Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und
Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;
Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung;
Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und
Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen;
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich
der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen
Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und
Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Patentwesen
sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen;
Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung
und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von
Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und
Vertragsversicherungswesen; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut,
Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten,
einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;
Denkmalschutz; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische
Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Fürsorge für
Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Bevölkerungspolitik, soweit sie die
Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im
Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in
den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und
forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche
Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches
Auftragswesen."
hierzu Verordnung der Bundesregierung B.G.Bl. 56/1999 über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereiches
Art. 102a. (1) Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesamte Erziehungs- und Schulwesen steht dem Bund zu. Die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) und die ihnen unterstehenden Schulbehörden sind dem zuständigen Bundesminister untergeordnet.
(2) Die Vorsitzenden der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) und der Bezirksschulräte und ihre Stellvertreter haben den Weisungen (Art. 20, Absatz 1) der übergeordneten Schulbehörden Folge zu leisten. Solche Weisungen dürfen nur erteilt werden, soweit damit nicht in die Erledigung einer Angelegenheit eingegriffen wird, die gesetzlich der kollegialen Beschlußfassung der nachgeordneten Schulbehörden vorbehalten ist, es wäre denn, daß sich diese Weisung auf die Ausübung der dem Vorsitzenden gegenüber den Beschlüssen gesetzlich zustehenden Befugnisse bezieht.
(3) Die Vorsitzenden der Landesschulbehörden (des Stadtschulrates für Wien) und ihre Stellvertreter können rücksichtlich der gesetzlich unter ihrer Verantwortung erledigenden Angelegenheiten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 142, Absatz 2, lit. d, durch Beschluß der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof verantwortlich gemacht werden.
(4) Wird die Ausführung eines kollegialen Beschlusses einer Schulbehörde vom Vorsitzenden auf Grund einer Weisung der übergeordneten Schulbehörde eingestellt, so kann der die Weisung enthaltende Bescheid der übergeordneten Schulbehörde auf Grund eines kollegialen Beschlusses der Schulbehörde, die den Beschluß gefaßt hat, im Instanzenzug und nach Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch beamtete Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums fallweise von dem Zustand und den Leistungen auch jener mittleren und niederen Unterrichtsanstalten überzeugen, die nicht in der unmittelbaren Verwaltung des Bundesministeriums stehen; die zuständige Landesschulbehörde (der Stadtschulrat für Wien) hat sich an dieser Amtshandlung durch ein beamtetes Organ zu beteiligen. Die Wahrnehmung des Ministerialorganes sind der zuständigen Landesschulbehörde (dem Stadtschulrat für Wien) bekanntzugeben.
Durch BVG vom 18. Juli 1962 wurde der Artikel 102a aufgehoben.
Art. 103. (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Artikel 20) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Artikel 20) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(3) Nach Absatz 1 ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Absatzes 2 an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Artikel 142, Absatz 2, lit. d) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, trotzdem der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Artikel 142 der Bundesregierung verantwortlich.
(4) Der administrative Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung geht, wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist, bis zu den zuständigen Bundesministern.
Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel
103 Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
endet der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde
zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund
der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist,
beim Landeshauptmann; steht die Entscheidung in erster Instanz dem
Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes
bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister."
Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde im Artikel 103 Absatz 3 der Ausdruck "(Artikel 142, Absatz 2, lit. d)" ersetzt durch. "(Artikel 142 Absatz 2 lit. e)".
Art. 104. (1) Die Bestimmungen des Artikels 102 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Artikel 17 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.
(2) Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister können jedoch die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Inwieweit in besonderen Ausnahmefällen für die bei Besorgung solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten vom Bund ein Ersatz geleistet wird, wird durch Bundesgesetz bestimmt.
Durch BVG vom 27. November 1984 wurde dem Artikel
104 Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Art. 103 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."
hierzu ergingen mehrere Übertragungsverordnungen, so B.G.Bl. 131/1963, 280/1969, 523/1975, 180/1983, 483/1990, 71/1993, ...
Art. 105. (1) Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmannstellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Tritt der Fall der Vertretung ein, so ist das zur Vertretung bestellte Mitglied der Landesregierung bezüglich der Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gleichfalls der Bundesregierung gemäß Artikel 142 verantwortlich. Der Geltendmachung einer solchen Verantwortung des Landeshauptmannes oder des ihn vertretenden Mitgliedes der Landesregierung steht die Immunität nicht im Weg. Ebenso steht die Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines Mitgliedes der Landesregierung im Falle des Artikels 103, Absatz 3, im Weg.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Artikel 142 verantwortlich.
(3) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
Art. 106. Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
hierzu auch § 8 Absatz 5 lit a) des Übergangsgesetzes von 1920 (B.G.Bl. 2/1920)
hierzu erging das BVG vom 30. Juli 1925 (B.G.Bl. 289/1925), betreffend Grundsätze für die Errichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien
Art. 107. Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel 107 aufgehoben; Ersatzbestimmung wurde der Artikel 15a
Art. 108. (1) Für die Bundeshauptstadt Wien als Land hat der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages, der Stadtsenat auch die Funktion der Landesregierung, der Bürgermeister auch die Funktion des Landeshauptmannes, der Magistrat auch die Funktion des Amtes der Landesregierung und der Magistratsdirektor auch die Funktion des Landesamtsdirektors.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates darf einhundert nicht übersteigen.
Durch BVG vom 18. Oktober 1977 wurde der Artikel 108 Absatz 2 aufgehoben.
Art. 109. Für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung im Land Wien werden die Geschäfte der Bezirks- und der Landesinstanz vom Bürgermeister als Landeshauptmann und dem ihm unterstellten Magistrat in einer Instanz geführt. Der Instanzenzug geht in allen Fällen, in denen nicht ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirksinstanz ausgeschlossen ist, vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen Bundesminister; bundesgesetzlich sonst allgemein vorgesehene Abkürzungen des Instanzenzuges (Artikels 103, Absatz 4) finden keine Anwendung. Diese Bestimmungen gelten nicht, soweit Bundesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung mit der Vollziehung betraut sind (Artikel 102, Absatz 1, zweiter und dritter Satz).
Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel
109 folgende Fassung:
"Art. 109. In den Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug, soweit ein solcher
nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist, im Lande Wien vom Magistrat
als Bezirksverwaltungsbehörde oder, soweit in erster Instanz Bundesbehörden
mit der Vollziehung betraut sind (Artikel 102 Absatz 1 zweiter Satz), von
diesen an den Bürgermeister als Landeshauptmann; im übrigen gilt
Artikel 103 Absatz 4.)"
Art. 110. Der gemäß Artikel 11, Absatz 5, zur Rechtsprechung oberster Instanz in Verwaltungsstrafsachen des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes beim Magistrat der Bundeshauptstadt Wie als Amt der Landesregierung zu bildende Verwaltungsstrafsenat hat zugleich auch die Rechtsprechung oberster Instanz in den Verwaltungsstrafsachen der mittelbaren Bundesverwaltung zu besorgen; zur Handhabung des gesetzlich vorgesehenen Gnadenrechtes ist in diesen Fällen auf Grund der Anträge des Verwaltungsstrafsenates der Bürgermeister als Landeshauptmann berufen.
Durch BVG vom 27. November 1984 wurde der Artikel 110 aufgehoben.
Art. 111. In den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens steht die Entscheidung in oberster Instanz besonderen Kollegialbehörden zu. Die Zusammensetzung und Bestellung dieser Kollegialbehörden wird landesgesetzlich geregelt.
Art. 112. (entfallen)
Durch BVG vom 12. Juli 1962 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 112. Nach Maßgabe der Artikel
108 bis 111 gelten für die Bundeshauptstadt Wien im übrigen die
Bestimmungen des Abschnittes C dieses Hauptstückes mit Ausnahme des
Artikels 119 Absatz 4 und des Artikels 119a. Artikel 142 Absatz 2 lit.
d findet auch auf die Führung des vom Bund der Bundeshauptstadt Wien
übertragenen Wirkungsbereiches Anwendung."
Durch BVG vom 8. Juli 1994 erhielt der Artikel
112 Satz 1 folgende Fassung:
"Nach Maßgabe der Art. 108 bis 111 gelten
für die Bundeshauptstadt Wien im übrigen die Bestimmungen des
Abschnittes C dieses Hauptstückes mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6
zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde der Ausdruck "Artikel 142 Absatz 2 lit. d" ersetzt durch: "Artikel 142 Absatz 2 lit. e".
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurden im Artikel 112 die Worte "des Abschnittes C dieses Hauptstücks" mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ersetzt durch: "des Abschnittes A des fünften Hauptstückes".
Art. 113. (entfallen)
Art. 114. (entfallen)
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde die Überschrift des Abschnitts C mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wie folgt ersetzt:
"Fünftes
Hauptstück
Selbstverwaltung."
A. Gemeinden"
Art. 115. Die allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung eingerichtet.
Durch BVG vom 12. Juli 1962 erhielt der Artikel
115 folgende Fassung:
"Art. 115. (1) Soweit in den folgenden
Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu
verstehen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit
des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht
nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln.
Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Artikeln 118
und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich
nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes."
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde dem Artikel
115 folgender Absatz angefügt:
"(3) Der Österreichische Gemeindebund und
der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der
Gemeinden zu vertreten."
Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde im Artikel 115 der Ausdruck "Artikeln 118 und 119" ersetzt durch: "Art. 118, 118a und 119".
Art. 116. (1) Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, in die sich die Länder gliedern, sind die Ortsgemeinden und die Gebietsgemeinden.
(2) Die Gemeinde sind den Gebietsgemeinden und diese den Ländern untergeordnet.
Durch BVG vom 12. Juli 1962 erhielt der Artikel
116 folgende Fassung:
"Art. 116. (1) Jedes Land gliedert
sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht
auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück
muß zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper.
Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und
Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber
zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im
Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen
und Abgaben auszuschreiben.
(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern
ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren
Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen.
Ein solcher Gesetzesbeschluß darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung
kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung
nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß
bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann
mitgeteilt hat, daß diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem
Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung
zu besorgen.
(4) Durch die zuständige Gesetzgebung (Artikel
10 bis 15) kann für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden
vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen
Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben
des Verbandes einzuräumen. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden
im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören."
Durch BVG vom 27. November 1984 wurde der Artikel 116 Absatz 4 aufgehoben.
hierzu die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung B.G.Bl. 357/1988
Durch BVG vom 27. November 1984 wurde nach dem
Artikel 116 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 116a. (1) Zur Besorgung einzelner
Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch
Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine
solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz
entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden
vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes
1. im Falle der Besorgung von
Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden
als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
2. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden
als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden
gelegen ist.
(2) Im Interesse der Zweckmäßigkeit
kann die zuständige Gesetzgebung (Art. 10 bis 15) zur Besorgung einzelner
Aufgaben die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen, doch darf dadurch
die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel
nicht gefährdet werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden
im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher
zu hören.
(3) Soweit Gemeindeverbände Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den
verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender
Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes einzuräumen.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Organisation
der Gemeindeverbände zu regeln, wobei als deren Organe
jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern
aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat, und ein
Verbandsobmann vorzusehen sind. Für Gemeindeverbände, die
durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters
Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über
die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen.
(5) Die Zuständigkeit zur Regelung
der von den Gemeindeverbänden zu besorgenden Angelegenheiten
bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes."
Art. 117. (1) Ortsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.
(2) Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.
Durch BVG vom 12. Juli 1962 erhielt der Artikel
117 folgende Fassung:
"Art. 117. (1) Als Organe der Gemeinde
sind jedenfalls vorzusehen:
a) der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten
der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper;
b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten
mit eigenem Statut der Stadtsenat;
c) der Bürgermeister.
(2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes
aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz
haben. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven
Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.
Es kann jedoch bestimmt werden, daß das aktive und passive Wahlrecht
in den Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde
aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich
nur vorübergehend ist. Die Bestimmungen über die Wahlpflicht
bei den Wahlen zum Landtag (Artikel 95 Absatz 1 letzter Satz) finden für
die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung
kann bestimmen, daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen
ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß.
Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht
zulässig.
(3) Zu einem Beschluß des Gemeinderates
ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden
Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte
Angelegenheiten andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen werden.
(4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich,
es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag
oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt wird, darf die
Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben
nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
(6) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch
das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch
den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates
ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen."
Durch BVG vom 27. November 1984 wurde dem Artikel
117 folgender Absatz angefügt:
"(7) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde kann der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme
und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen."
Durch BVG vom 8. Juli 1994 wurde der Artikel 117
wie folgt geändert:
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes
aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz
haben. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven
Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.
Es kann jedoch bestimmt werden, daß das aktive und passive Wahlrecht
in den Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde
aufhalten dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich
nur vorübergehend ist. Die Bestimmungen über die Wahlpflicht
bei den Wahlen zum Landtag (Art. 95 Abs. 1 letzter Satz) finden für
die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung
kann bestimmen, daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen
ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß.
Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht
zulässig. Für den Fall, daß keine Wahlvorschläge eingebracht
werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, daß Personen als
gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten
genannt werden."
- nach dem absatz 5 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat
gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, daß
die Staatsbürger, die zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind,
den Bürgermeister wählen."
- die bisherigen Absätze 6 und 7 erhielten
die Bezeichnung als Absätze 7 und 8.
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 erhielt der Artikel
117 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts
aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben;
die Landesgesetze können jedoch vorsehen, daß auch Staatsbürger,
die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben,
wahlberechtigt sind. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des
aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung
zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt werden, daß das aktive und passive
Wahlrecht in den Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in
der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der
Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den von den Ländern
festzulegenden Bedingungen steht das aktive und passive Wahlrecht auch
den Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zu. Die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag
(Art. 95 Abs. 1 letzter Satz) finden für die Wahlen in den Gemeinderat
sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß
die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder
ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Eine Gliederung der Wählerschaft
in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Für den Fall, daß
keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt
werden, daß Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den
Stimmzetteln am häufigsten genannt werden."
Durch BVG vom 29. November 1996 erhielt der Artikel
117 Absatz 6 folgende Fassung:
"(6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat
gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, daß
die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen."
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde der Artikel 117 mit
Wirkung vom 1. Juli 2007 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Gemeinderat wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen,
freien und geheimen Wahlrechtes der männlichen und weiblichen Staatsbürger, die
in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung kann jedoch vorsehen, dass auch
Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz
haben, wahlberechtigt sind. Die Wahlordnung darf die Bedingungen des Wahlrechtes
und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung; es kann
jedoch bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der
Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr
Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den in
der Wahlordnung festzulegenden Bedingungen sind auch Staatsangehörige anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar. Die
Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen
ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung
der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Art. 26 Abs. 6 ist
sinngemäß anzuwenden. Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht
werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt
gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden."
- dem Abs. 6 wurde folgender Satz angefügt:
"In diesem Fall ist Art. 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden."
Art. 118. Die Ortsgemeinden und Gebietsgemeinden sind auch selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der Schranken der Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben einzuheben.
Durch BVG vom 12. Juli 1962 erhielt der Artikel
118 folgende Fassung:
"Art. 118. (1) Der Wirkungsbereich
der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben
den im Artikel 116 Absatz 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten,
die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in
der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen
besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich
als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen
Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden
Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet
der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung
der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung
der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher
Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Artikel
15 Absatz 2), örtliche Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde,
örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutzpolizei;
6. örtliche Marktpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere
auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und
Bestattungswesens;
8. Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht
bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel
15 Absatz 5) zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche
Raumplanung;
10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes
und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 119a Absatz 5 - unter Ausschluß eines
Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres
eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Artikel 119a) zu. Die Bestimmungen
des Artikels 12 Absatz 2 bleiben unberührt.
(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des
Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte
andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat
verantwortlich.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung
zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben
störenden Mißständen zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung
als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen
nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes
verstoßen.
(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung
einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe
des Artikels 119a Absatz 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise
durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde
übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit
auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der
Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des
Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen
werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche
Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen
ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht
nach Absatz 6."
Durch BVG vom 27. November 1984 erhielt der Artikel
118 Absatz 6 folgende Fassung:
"(6) In den Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen
nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder
zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben
störender Mißstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung
als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen
dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen
des Bundes und des Landes verstoßen."
Durch BVG vom 31. Oktober 1991 wurde dem Artikel
118 folgender Absatz angefügt:
"(8) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers
können mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Behörde
der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern zur Handhabung
des Verwaltungsstrafgesetzes in jenem Umfang ermächtigt werden, in
dem dies den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt.
Diese Ermächtigung kann sich auf alle Angelegenheiten beziehen, die
entweder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung
zugewiesen sind oder die gesetzlich in den Wirkungsbereich der Gemeinde
fallen."
Durch BVG vom 8. Januar 1999 erhielt der Artikel
118 Absatz 8 folgende Fassung:
"(8) Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers
oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 118 Abs. 3 Z 7das Wort "Gebiete" ersetzt durch: "Gebiet".
Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde nach dem Artikel
118 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 118a. (1) Durch Bundes- oder
Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die Angehörigen eines
Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde zur Besorgung des
Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt
werden können.
(2) Mit Zustimmung der Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde
Angehörige eines Gemeindewachkörpers ermächtigen, an der
Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes im selben Umfang mitzuwirken wie
die übrigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese
Ermächtigung kann nur erteilt werden, soweit die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
in der den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Angelegenheit
die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu überwachen haben oder
soweit diese Angelegenheit im Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen
ist."
Art. 119. Die Organe der Ortsgemeinde sind die Ortsgemeindevertretung und das Ortsgemeindeamt, die Organe der Gebietsgemeinde die Gebietsgemeindevertretung und das Gebietsgemeindeamt.
(2) Die Wahlen in alle Vertretungen finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Bundesbürger statt, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Erlassung der Wahlordnungen liegt der Landesgesetzgebung ob; in diesen Wahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Die Landesgesetzgebung kann jedoch bestimmen, daß das aktive und passive Wahlrecht in die Ortsgemeindevertretung Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Artikel 95, Absatz 1, letzter Satz) finden für die Wahlen in alle Gemeindevertretungen sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Für die Wahlen in die Gebietsgemeindevertretungen ist der Gerichtsbezirk Wahlkreis. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen.
(3) In die Gebietsgemeindevertretungen sind nur Personen wählbar, die im Bereich der Gebietsgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und zum Landtag wählbar sind.
(4) Die Vertretungen können nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus ihrer Mitte für die einzelnen Zweige der Verwaltung besondere Verwaltungsausschüsse bestimmen, die, soweit bestimmte Berufs- oder Interessentengruppen in Betracht kommen, auch noch durch die Heranziehung von Vertretern dieser Berufs- oder Interessengruppen erweitert werden können.
(5) Die Leiter der Gebietsgemeindeämter müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
Durch BVG vom 12. Juli 1962 erhielt der Artikel
119 folgende Fassung:
"Art. 119. (1) Der übertragene
Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach
Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes
oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen
des Landes zu besorgen hat.
(2) Die Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei
in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen
Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die
Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Absatz
4 verantwortlich.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen
von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet
seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes
(Stadtrates, Stadtsenates), anderen nach Artikel 117 Absatz 1 geschaffenen
Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem
Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden
Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden
und nach Absatz 4 verantwortlich.
(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung
einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Absätzen
2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig
waren, vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung
tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt
werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat
wird hiedurch nicht berührt."
Durch BVG vom 12. Juli 1962 wurde nach dem Artikel
119 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 119a. (1) Der Bund und das Land
üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß
diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen
nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet
und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung
der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem
Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln.
Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses
getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde
mitzuteilen.
(3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche
Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten
aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, dem Bund, im übrigen
den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen
staatlichen Verwaltung auszuüben.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt,
sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die
Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen
Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und
Stelle vornehmen zu lassen.
(5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt
zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Artikel
118 Absatz 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen
Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den
Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben
und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Für Städte mit eigenem Statut kann die zuständige Gesetzgebung
(Absatz 3) anordnen, daß die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde
nicht stattfindet.
(6) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich
erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung
der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür
der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.
(7) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Absatz
3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt
diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der
Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann
zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf
die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel
sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
(8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich
zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen
in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer
finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung
(Absatz 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden.
Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand
vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen
eindeutig rechtfertigt.
(9) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen
Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde
vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof
(Artikel 144) Beschwerde zu führen.
(10) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf
die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen (Artikel 116 Absatz
4), entsprechend anzuwenden."
Durch BVG vom 27. November 1984 wurden im Artikel 119a Absatz 10 die Worte "(Artikel 116 Absatz 4) gestrichen.
hierzu Bundesgemeindeaufsichtsgesetz B.G.Bl. 123/1967
Art. 120. (1) Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Artikeln 115 bis 119 ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung liegt den Landesgesetzgebungen ob.
(2) Welche Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzenmäßig den Vertretungen und Verwaltungsausschüssen sowie den Ämtern zukommt, bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit.
(3) Hiebe ist jedoch den Ortsgemeinden ein Wirkungsbereich in erster
Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Obsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums (örtliche
Sicherheitspolizei);
2. Hilfs- und Rettungswesen;
3. Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze
und Brücken der Gemeinde;
4. örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutz und Flurpolizei;
6. Markt- und Lebensmittelpolizei;
7. Gesundheitspolizei;
8. Bau- und Feuerpolizei.
Durch BVG vom 12. Juli 1962 erhielt der Artikel
119 folgende Fassung:
"Art. 120. Die Zusammenfassung von
Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden, deren Einrichtung nach dem Muster der
Selbstverwaltung und die Festsetzung der weiteren Grundsätze für
die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern
ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung obliegt
den Landesgesetzgebungen."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde dem Artikel
120 folgender Satz angefügt:
"Die Regelung der Zuständigkeit in Angelegenheiten
des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der
Gebietsgemeinden ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung."
seit 1920 nicht ausgeführt; bereits das B-VG in der ursprünglichen Fassung hat "Gebietsgemeinden" als Ersatz für die Bezirke vorgesehen.
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Überschrift eingefügt:
"B. Sonstige Selbstverwaltung"
Durch BVG
vom 4. Januar 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 120a. (1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden
gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu
werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.
(2) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren
Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung
von Selbstverwaltungskörpern."
Durch BVG vom 4.
Januar 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender
Artikel eingefügt:
"Artikel 120b. (1) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre
Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen
der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der
Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das
Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken,
wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.
(2) Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung
übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als
solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung
gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.
(3) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der
staatlichen Vollziehung vorgesehen werden."
Durch
BVG vom 4. Januar 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 120c. (1) Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem
Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) Eine sparsame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der
Selbstverwaltungskörper ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch
Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen.
(3) Die Selbstverwaltungskörper sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie können
im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben,
besitzen und darüber verfügen."
Durch BVG vom 16. Juni 1948, bei dem das gesamte Hauptstück eine neue Fassung erhielt, wurde die Überschrift des Fünften Hauptstücks geändert in:
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde das Fünfte Hauptstück mit Wirkung vom 1. Januar 2008 "Sechstes Hauptstück".
Art. 121. (1) Zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staatswirtschaft des Bundes, ferner der Gebarung der von Organen des Bundes verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rechnungshof berufen. Ihm kann auch die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen übertragen werden, an denen der Bund finanziell beteiligt ist.
(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor.
(3) Alle Urkunden über Staatsschulden (Finanz- und Verwaltungsschulden) sind, insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen; durch diese Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungsmäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt.
Durch BVG vom 16. Juni 1948 erhielt der Artikel
121 folgende Fassung:
"Art. 121. (1) Zur Überprüfung
der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der
Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der
Rechnungshof berufen.
(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß
und legt ihn dem Nationalrat vor.
(3) Alle Urkunden über Finanzschulden des
Bundes sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt,
vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet
lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die
ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld."
Durch BVG vom 25. Mai 1961 erhielt der Artikel
121 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnungsabschluß
und legt ihn dem Nationalrat vor. Der Inhalt des Bundesrechnungsabschlusses
darf nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat veröffentlicht werden."
Durch BVG vom 4. April 1986 wurde der Artikel 121 Absatz 2 Satz 2 gestrichen.
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde dem Artikel
121 folgender Absatz angefügt:
"(4) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen
und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine
Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr
die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und
Sachleistungen sowie zusätzliche Leistungen für Pensionen von
Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten
durch Einholung von Auskünften bei diesen Unternehmungen und Einrichtungen
zu erheben und darüber dem Nationalrat zu berichten. Die durchschnittlichen
Einkommen der genannten Personenkreise sind hiebei für jede Unternehmung
und jede Einrichtung gesondert auszuweisen."
hierzu auch Bundesgesetz über den Rechnungshof, B.G.Bl. 144/1948 und Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes B.G.Bl. 213/1986
Art. 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat.
(2) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Das Gelöbnis auf die Bundesverfassung leistet er vor dem Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.
Durch BVG vom 16. Juni 1948 erhielt der Artikel
122 folgende Fassung:
"Art. 122. (1) Der Rechnungshof untersteht
unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung
als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände-
und Gemeindegebarung als Organ des betreffenden Landtages tätig.
(2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung
und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des
Gesetzes unterworfen.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten,
einem Vizepräsidenten und den sonst erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes wird
auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Er leistet
vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5) Der Präsident des Rechnungshofes darf
keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten
vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung
gewesen sein."
Durch BVG vom 22. Juli 1959 wurde der Art.
122 wie folgt geändert:
- Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten,
einem Vizepräsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften."
- Absatz 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Der Präsident und der Vizepräsident
des Rechnungshofes dürfen keinem allgemeinen Vertretungskörper
angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung
oder einer Landesregierung gewesen sein."
Durch BVG vom 4. April 1986 erhielt der Artikel
122 Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Der Präsident und der Vizepräsident
des Rechnungshofes werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat
für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine
Wiederwahl ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes dem
Bundespräsidenten die Angelobung."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde der Artikel
122 wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar
dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung
der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung
des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der
Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung sowie der
Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung
der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig."
- die Absätze 3, 4 und 5 erhielten folgende
Fassung:
"(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten
und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes wird
auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode
von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig.
Er leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5) Der Präsident des Rechnungshofes darf
keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten
vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung
gewesen sein."
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde im Art. 122 Abs. 5 das Wort "vier" mit Wirkung vom Oktober 2008 ersetzt durch: "fünf".
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 122 Abs.
5 mit Wirkung vom Oktober 2008 folgende Fassung:
"(5) Der Präsident des Rechnungshofes darf weder einem allgemeinen
Vertretungskörper noch dem Europäischen Parlament angehören und in den letzten
fünf Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung
gewesen sein."
Art. 123. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt.
(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.
Durch BVG vom 16. Juni 1948 erhielt der Artikel
123 folgende Fassung:
"Art. 123. (1) Der Präsident des
Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern
der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung
gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates
oder eines Landtages tätig ist.
(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates
abberufen werden."
Durch BVG vom 22. Juli 1959 erhielt der Artikel
123 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Präsident und der Vizepräsident
des Rechnungshofes können durch Beschluß des Nationalrates abberufen
werden."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 erhielt der Artikel
123 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates
abberufen werden."
Durch BVG vom 1. Juli 1975 wurde nach dem Artikel
123 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 123a. (1) Der Präsident
und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen
über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse
und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes
im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen)
teilzunehmen.
(2) Der Präsident des Rechnungshofes hat
nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung
des Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen zu
den in Absatz 1 angeführten Gegenständen jedesmal gehört
zu werden."
Durch BVG vom 2. April 1986 erhielt der Artikel
123a. Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Präsident und der Vizepräsident
des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen über die
Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge
betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung
durch den Rechnungshof und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des
Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen
(Unterausschüssen) teilzunehmen."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 erhielt der Artikel
123a Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist
berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes,
die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend die Durchführung
besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof
und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes
im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen)
teilzunehmen."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde im Artikel 123a Abs. 1 der Ausdruck "Kapitel" mit Wirkung vom 1. Januar 2009 ersetzt durch: "Untergliederungen".
Art. 124. (1) Der Präsident des Rechnungshofes wird von dem nächsten Beamten des Rechnungshofes vertreten.
(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Art. 123.
Durch BVG vom 16. Juni 1948 erhielt der Artikel
124 folgende Fassung:
"Art. 124. (1) Der Präsident des
Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten
und, wenn auch dieser verhindert ist, von dem rangältesten Beamten
des Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten
erledigt ist.
(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten
gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikels 123, Absatz
1."
Durch BVG vom 1. Juli 1975 erhielt der Artikel
124 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Präsident des Rechnungshofes wird
im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser
verhindert ist, von dem rangältesten Beamten des Rechnungshofes vertreten.
Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung
des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt."
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde dem Artikel
124 folgender Absatz angefügt:
"(3) Der Präsident kann den Vizepräsidenten
mit dessen Zustimmung mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betrauen;
der Vizepräsident ist hiebei dem Präsidenten unterstellt und
an dessen Weisungen gebunden."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 erhielt der Artikel
124 folgende Fassung:
"Art. 124. (1) Der Präsident des
Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten
Beamten des Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des
Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des Präsidenten
des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über
die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.
(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten
gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Art. 123 Abs. 1."
Art. 125. (1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung der Amtstitel. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.
Durch BVG vom 16. Juni 1948 erhielt der Artikel
125 folgende Fassung:
"Art. 125. (1) Den Vizepräsidenten
sowie die übrigen Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag
und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident;
das gleiche gilt für die Verleihung der Amtstitel. Doch kann der Bundespräsident
den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter
Kategorien zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident
des Rechnungshofes."
Durch BVG vom 22. Juli 1959 erhielt der Artikel
125 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf
Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes
der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung der
Amtstitel. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des
Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen."
Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde dem Artikel
125 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber
den beim Rechnungshof Bediensteten wird vom Präsidenten des Rechnungshofes
ausgeübt."
Art. 126. Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die dem Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions- oder Vertragsverhältnis stehen. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben.
Durch BVG vom 16. Juni 1948 erhielt der Artikel
126 folgende Fassung:
"Art. 126. Kein Mitglied des Rechnungshofes
darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die
der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Ebensowenig darf
ein Mitglied des Rechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger
auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen."
Art. 126a. Der Rechnungshof hat auf Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers in seinen Wirkungsbereich (Artikel 121, Absatz 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
Durch BVG vom 16. Juni 1948 erhielt der Artikel
126a folgende Fassung:
"Art. 126a. Entstehen zwischen dem
Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister oder einer
Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so
entscheidet auf Anrufung durch die Bundes(Landes)regierung oder den
Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung.
Das Verfahren wird durch Verordnung geregelt."
Durch BVG vom 11. Januar 1958 wurde im Artikel 126a der Ausdruck "Verordnung" ersetzt durch: "Bundesgesetz".
Durch BVG vom 30. Juli 1993 erhielt der Artikel
126a folgende Fassung:
"Art. 126a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof
und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit
des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung
oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung
des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof
zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen
Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 126a Satz 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gestrichen.
Art. 126b. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten des Rechnungshofes regeln, entscheidet auf Anrufung durch die Bundesregierung oder den Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung. Das Verfahren wird durch Verordnung geregelt.
Durch BVG vom 16. Juni 1948 erhielt der Artikel
126b folgende Fassung:
"Art. 126b. (1) Der Rechnungshof hat
die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen,
Fonds und Anstalten zu überprüfen die von Organen des Bundes
oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu
von Organen des Bundes bestellt sind.
(2) Der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt
weiter die Gebarung von Unternehmungen, die der Bund allein betreibt oder
an denen der Bund finanziell beteiligt ist. Überprüft der Rechnungshof
die Gebarung einer solchen Unternehmung, so kann er auch die Gebarung von
Unternehmungen überprüfen, an denen diese Unternehmung finanziell
beteiligt ist. Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige
Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme der Ertrags- oder
Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur
Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln
oder die Zuwendung einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln
gleichzuhalten."
(3) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes
zu überprüfen.
(4) Der Rechnungshof hat auf begründetes
Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers in seinen Wirkungsbereich
fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen
und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(5) Die Überprüfung des Rechnungshofes
hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung
mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit zu erstrecken."
Durch BVG vom 1. Juli 1975 erhielt der Artikel
126b Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß
des Nationalrates oder auf Verlangen von Mitgliedern des Nationalrates
in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung
durchzuführen. Die nähere Regelung wird durch das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen. Desgleichen
hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung
oder eines Bundesministers solche Akte durchzuführen und das Ergebnis
der ersuchenden Stelle mitzuteilen."
Durch BVG vom 18. Oktober 1977 erhielt der Artikel
126b Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Rechnungshof überprüft weiter
die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam
mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern
mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt
ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern
betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung
von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche
oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit
des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren
Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."
Art. 126c. Der Rechnungshof hat jeden Bericht vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Die Bundesregierung kann binnen drei Wochen Äußerungen zu einem solchen Bericht erstatten, die der Rechnungshof auf ihren Wunsch zugleich mit dem Bericht dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Bericht kann jedoch auch schon vor Ablauf dieser dreiwöchigen Frist mit Zustimmung der Bundesregierung dem Nationalrat vorgestellt werden. Nach der Vorlage an den Nationalrat ist der Bericht zu veröffentlichen.
Durch BVG vom 16. Juni 1948 erhielt der Artikel
126c folgende Fassung:
"Art. 126c. Der Rechnungshof ist befugt,
die Gebarung der Träger der Sozialversicherung zu überprüfen."
Durch BVG vom 16. Juni 1948 wurde nach dem Artikel
126c folgender Artikel eingefügt:
"Art. 126d. (1) Der Rechnungshof erstattet
dem Nationalrat über seine Tätigkeit jährlich spätestens
bis zur ersten Sitzung der Herbsttagung Bericht. Überdies kann der
Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger
Antragstellung an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden
Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler
mitzuteilen. Der Jahrestätigkeitsbericht des Rechnungshofes ist nach
Vorlage an den Nationalrat zu veröffentlichen.
(2) Für die Verhandlung der Berichte des
Rechnungshofes wird im Nationalrat ein ständiger Ausschuß eingesetzt.
Bei der Einsetzung ist der Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten.
Der Ausschuß hat die Verhandlung jedes Berichtes binnen sechs Wochen
durchzuführen. Dann erstattet er dem Nationalrat Bericht."
Durch BVG vom 25. Mai 1961 erhielt der Artikel
126d Absatz 1 Satz 4 folgende Fassung:
"Der Jahrestätigkeitsbericht des Rechnungshofes
ist zu veröffentlichen; eine Veröffentlichung seines Inhaltes
darf jedoch nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat erfolgen."
Durch BVG vom 1. Juli 1975 erhielt der Artikel
126d folgende Fassung:
"Art. 126d. (1) Der Rechnungshof erstattet
dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr
spätestens bis 15. Oktober jeden Jahres Bericht. Überdies kann
der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger
Antragstellung an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden
Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler
mitzuteilen. Der Jahrestätigkeitsbericht des Rechnungshofes ist zu
veröffentlichen; eine Veröffentlichung seines Inhaltes darf jedoch
nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat erfolgen.
(2) Für die Verhandlung der Berichte des
Rechnungshofes wird im Nationalrat ein ständiger Ausschuß eingesetzt.
Bei der Einsetzung ist der Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten."
Durch BVG vom 4. April 1986 erhielt der Artikel
126d Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat
über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens
bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof
über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung
an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht
gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat
dem Bundeskanzler mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach
Vorlage an den Nationalrat zu veröffentlichen."
Art. 127. (1) Der Rechnungshof hat die Gebarung der Länder zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfung hat jedoch nicht auch die für die Gebarung maßgebender Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper zu umfassen. Der Rechnungshof ist bei dieser Tätigkeit unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 126a., 126b und 126c als Organ des betreffenden Landtages tätig, dem der Präsident des Rechnungshofes in Bezug auf diese Überprüfung verantwortlich (Artikel 142, Absatz 2, lit. c.). Die nach Artikel 126a der Bundesregierung oder einem Bundesminister zustehenden Rechte stehen bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber dem Land der Landesregierung oder dem Landeshauptmann zu.
(2) Jede Landesregierung hat alljährlich eine oder mehrere mit den besonderen Verhältnissen des Landes vertraute Personen, die nicht der Landesregierung angehören dürfen, dem Rechnungshof namhaft zu machen, die diesen bei Durchführung seiner auf das Land bezüglichen Tätigkeit zu unterstützen haben. Der Rechnungshof ist gehalten, allen Amtshandlungen, die er hinsichtlich der Gebarung eines Landes vornimmt, insbesondere den an Ort und Stelle vorzunehmenden Überprüfungen, den in Betracht kommenden Beauftragten des Landes zuzuziehen.
(3) Ebenso hat der Rechnungshof in allen Fällen, in denen er über Kontrollergebnisse an den Landtag zu berichten beabsichtigt, diese Berichte vorher dem in Betracht kommenden Beauftragten des Landes und überdies, wenn das betreffende Land eine eigene Kontrollstelle besitzt, deren Vorstande mitzuteilen. Dem Beauftragten sowie dem Vorstande der eben erwähnten Kontrollstelle des Landes steht eine Frist von drei Wochen zur Äußerung offen.
(4) Für die Zwecke der im Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung haben die Landesregierungen die jährlichen Rechnungsabschlüsse über die Gebarung im selbständigen Wirkungsbereich der Länder dem Rechnungshof zu übermitteln.
(5) Der Rechnungshof hat die Rechnungsabschlüsse auf Grund Einsichtnahme an Ort und Stelle in die Bücher und sonstigen mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Belege zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung dem Landtage zugleich mit dem Landesrechnungsabschluß vor.
(6) Unternehmungen unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige Gebarung des Landes, wenn sie in der Privatwirtschaft des betreffenden Landes keine Konkurrenz haben. Hinsichtlich anderer Unternehmungen, die das Land allein betreibt, sowie hinsichtlich Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist oder für die es eine Ausfallshaftung trägt, hat der Rechnungshof die Betätigung des Landes als Teilhaber oder Bürge derartiger Unternehmungen auf Ersuchen der Landesregierung zu überprüfen und das Ergebnis seiner Prüfung der Landesregierung mitzuteilen."
(7) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarensüberprüfung auch der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die Überprüfung der Gebarung (Landes- und Gemeindegebarung) der Bundeshauptstadt Wien, mit der Maßgabe, daß an Stelle des Landtages der Gemeinderat, an Stelle der Landesregierung der Stadtsenat und an Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister zu treten hat.
Durch BVG vom 16. Juni 1948 erhielt der Artikel
127 folgende Fassung:
"Art. 127. (1) Der Rechnungshof hat
die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende
Gebarung sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen,
die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von Organen eines Landes bestellt sind. Die
Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit,
die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung
zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung
maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen
Vertretungskörper.
(2) Die Landesregierungen haben alljährlich
die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof zu
übermitteln.
(3) Unternehmungen, die ein Land allein betreibt
oder an denen alle finanziellen Anteile einem Land zustehen, unterliegen
der Überprüfung wie die übrige Gebarung des Landes. Dies
gilt auch für Unternehmungen, an denen außer einem Land ausschließlich
öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften finanziell beteiligt
sind. Andere Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist,
überprüft der Rechnungshof nur auf begründetes Ersuchen
der Landesregierung. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung
gilt Artikel 126b, Absatz 2, sinngemäß.
(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes
zu überprüfen.
(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung
hat der Rechnungshof der Landesregierung zur Vorlage an den Landtag und
zur allfälligen Abgabe einer Äußerung mitzuteilen, die
binnen drei Wochen zu erstatten ist. Die Landesregierung hat die auf Grund
des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von
drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof hat den an den Landtag erstatteten
Bericht samt einer allfälligen Äußerung der Landesregierung
auch der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes
Ersuchen einer Landesregierung in seinen Wirkungsbereich fallende besondere
Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis
der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch
für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei an
die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an Stelle der Landesregierung
der Stadtsenat tritt."
Durch BVG vom 18. Oktober 1977 erhielt der Artikel
127 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Der Rechnungshof überprüft weiter
die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam
mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern
mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt
ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern
betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt
Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes
erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen
die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
127 Absätze 5, 6 und 7 folgende Fassung:
"(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung
gibt der Rechnungshof der betreffenden Landesregierung bekannt. Diese hat
hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses
getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof
mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag über
seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die sich auf das betreffende
Land bezieht, spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies
kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den
Landtag berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit
der Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung
mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den
Landtag zu veröffentlichen.
(7) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des
Landtages oder auf Verlangen einer durch Landesverfassungsgesetz zu bestimmenden
Anzahl von Mitgliedern eines Landtages, die ein Drittel nicht übersteigen
darf, in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung
durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages
dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger
Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes
Ersuchen der Landesregierung solche Akte durchzuführen und das Ergebnis
der ersuchenden Stelle mitzuteilen."
Art. 127a. (1) Die Gebarung der Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Städte, Ortsgemeinden) unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Der Rechnungshof übt diese Überprüfung als Organ des zuständigen Landtages aus, dem der Präsident des Rechnungshofes in bezug auf diese Überprüfung verantwortlich ist.
(2) Der Rechnungshof ist befugt, durch Einschau an Ort und Stele in die Bücher und die sonstigen mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Belege die Gebarung im Zusammenhang stehenden Belege die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Unbeschadet seiner Überprüfungstätigkeit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung besondere, in seinem Wirkungsbereich fallende Akte der Gebarungsüberprüfung bei den im Absatz 1 bezeichneten Gemeinden durchzuführen und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 127, Absätze 2 bis 4, sind sinngemäß auf die Überprüfung der Gemeindegebarung anzuwenden, mit der Maßgabe, daß an Stelle der in den Absätzen 2 und 3 genannten Beauftragten des Landes solche der Gemeinde treten.
(4) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof dem Gemeindevorstand sowie der zuständigen Landesregierung, letzterer zusammen mit den seitens des Gemeindevorstandes hiezu allenfalls gemachten Äußerungen mitzuteilen. Die Landesregierung bringt die Vorlage des Rechnungshofes dem Landtag zur Kenntnis.
(5) Unternehmungen unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige Gebarung der Gemeinden, wenn sie in der Privatwirtschaft der betreffenden Gemeinden, keine Konkurrenz haben. Hinsichtlich anderer Unternehmungen, die die Gemeinde allein betreibt, sowie hinsichtlich Unternehmungen, an denen eine Gemeinde finanziell beteiligt ist oder für die sie eine Ausfallhaftung trägt, hat der Rechnungshof die Betätigung der Gemeinde als Teilhaber oder Bürger derartiger Unternehmungen auf Ersuchen der zuständigen Landesregierung zu überprüfen und das Ergebnis seiner Prüfung unter Einhaltung des im Absatz 4 angeordneten Vorganges der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof hat auf begründetes
Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden
mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und
das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen.
(7) Artikel 127, Absatz 7, findet sinngemäß
Anwendung.
Durch BVG vom 16. Juni 1948 erhielt der Artikel
127a folgende Fassung:
"Art. 127a. (1) Der Kontrolle durch
den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000
Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die
von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung
hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung
mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.
(2) Die Bürgermeister haben alljährlich
die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof und
gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln.
(3) Unternehmungen, die eine Gemeinde allein
betreibt oder an denen alle finanziellen Anteile einer solchen Gemeinde
zustehen, unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie
die übrige Gebarung der Gemeinde. Dies gilt, sofern nicht ohnedies
die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes gemäß
Artikel 127, Absatz 3, Satz 2, gegeben ist, auch für Unternehmungen,
an denen außer einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ausschließlich
öffentlich-rechtliche
Gebietskörperschaften finanziell beteiligt sind. Andere Unternehmungen,
an denen die Gemeinde finanziell beteiligt ist, überprüft der
Rechnungshof nur auf begründetes Ersuchen der Landesregierung. Hinsichtlich
des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Artikel 126b, Absatz 2,
sinngemäß.
(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde
mit mindestens 20.000 Einwohnern zu überprüfen.
(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung
hat der Rechnungshof dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat
und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung mitzuteilen,
die binnen drei Wochen zu erstatten ist. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt
der Rechnungshof das Prüfungsergebnis samt einer allenfalls abgegebenen
Äußerung der Landesregierung, die die Vorlage dem Landtag mitteilt.
Der Bürgermeister hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen
Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner
Gebarungsüberprüfung auch der Bundesregierung mitzuteilen.
(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes
Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden
mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und
das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen.
Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels finden Anwendung.
(8) Die für die Überprüfung der
Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern geltenden Bestimmungen
sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände
sinngemäß anzuwenden."
Durch BVG vom 18. Oktober 1977 erhielt der Artikel
127a Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Der Rechnungshof überprüft weiter
die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens
20.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit
des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50
v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die
Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.
Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126b
Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes
erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen
die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
127a Absätze 5 und 6 folgende Fassung:
"(5) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner
Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister
hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses
getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof
mitzuteilen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung
samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters
der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat
über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich
auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember
Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat
auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte
des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde nach dem
Artikel 127a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 127b. (1) Der Rechnungshof ist
befugt, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu überprüfen.
(2) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen
haben dem Rechnungshof alljährlich den Voranschlag und den Rechnungsabschluß
zu übermitteln.
(3) Die Überprüfung des Rechnungshofes
hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung
mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
der Gebarung zu erstrecken; diese Überprüfung umfaßt jedoch
nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung
maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen.
(4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner
Überprüfung dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers)
der gesetzlichen beruflichen Vertretung bekanntzugeben. Dieser hat das
Ergebnis der Überprüfung samt einer allfälligen Stellungnahme
dazu dem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen
beruflichen Vertretung vorzulegen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der
Überprüfung gleichzeitig auch der zur obersten Aufsicht über
die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an das satzungsgebende
Organ (den Vertretungskörper) zu veröffentlichen."
Durch BVG vom 13. August 1999 wurde nach dem Artikel
127b folgender Artikel eingefügt:
"Art. 127c. Schaffen die Länder
für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so
kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende
Regelung getroffen werden. Art. 126a zweiter bis vierter Satz gilt auch
in diesem Fall."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurden im Art. 127b zweiter Satz die Worte "bis vierter" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gestrichen.
Art. 128. Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgen durch Bundesgesetz.
Durch BVG vom 16. Juni 1948 erhielt der Artikel
128 folgende Fassung:
"Art. 128. Die näheren Bestimmungen
über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes werden
durch Bundesgesetz getroffen."
hierzu auch Bundesgesetz über den Rechnungshof, B.G.Bl. 144/1948
Sechstes Hauptstück.
Garantien der Verfassung und Verwaltung.
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde das Sechste Hauptstück mit Wirkung vom 1. Januar 2008 "Siebentes Hauptstück".
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde die Überschrift "A. Verwaltungsgerichtshof" vor dem Artikel 129 gestrichen.
Art. 129. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Rechtswidrigkeit von Bescheiden (Entscheidungen oder Verfügungen) der Verwaltungsbehörden. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Verwaltungsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes nach freiem Ermessen vorzugehen befugt war und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
(2) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt
zu sein behauptet;
2. in den Angelegenheiten der Artikel 11 und
12 auch der zuständige Bundesminister.
(3) Die Beschwerde gemäß Z. 1 des Absatzes 2 kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde gemäß Z. 2 nur gegen einen Bescheid erhoben werden, der von den Parteien im Instanzenzug nicht mehr angefochten werden kann.
(4) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den im Absatz 2 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.
(5) Ausgeschlossen von der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes sind:
1. die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit
des Verfassungsgerichtshofes gehören;
2. die Disziplinarangelegenheiten der Angestellten
des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden;
3. die Angelegenheiten des Patentwesens;
4. die Angelegenheiten, über die in oberster
Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach
dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz
unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen
Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind,
die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung
im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser
Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich
für zulässig erklärt ist.
Durch BVG vom 9. Oktober 1946 erhielt der Artikel
129 folgende Fassung:
"Art. 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit
der gesamten öffentlichen Verwaltung ist der Verwaltungsgerichtshof
in Wien berufen."
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
129 folgende Fassung:
"Art. 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit
der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate
in den Ländern und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen."
Durch BVG vom 13. August 1997 wurde im Artikel 129 die Wortfolge "in den Ländern" gestrichen.
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 129
mit Wirkung vom 1. Juli 2008 folgende Fassung:
"Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen
Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der
Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen."
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde an dieser Stelle folgender Abschnitt eingefügt:
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde an dieser Stelle folgender
Artikel eingefügt:
"Art. 129a. (1) Die unabhängigen
Verwaltungssenate erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges,
sofern ein solcher in Betracht kommt,
1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen,
ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,
2. über Beschwerden von Personen, die behaupten,
durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen
des Bundes,
3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch
die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze
zugewiesen werden,
4. über Beschwerden wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen
oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.
(2) Es kann gesetzlich vorgesehen werden, daß
die Entscheidungen in erster Instanz unmittelbar beim unabhängigen
Verwaltungssenat angefochten werden können. In den Angelegenheiten
der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art. 11 und 12 dürfen derartige
Bundesgesetze nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht
werden.
(3) Art. 89 gilt sinngemäß auch für
die unabhängigen Verwaltungssenate."
Durch BVG vom 16. August 2005 wurde der Art. 129a mit
Wirkung vom 1. Januar 2006 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 und Abs. 3 wurde jeweils nach dem Wort "Verwaltungssenats" die Worte
"in den Ländern" eingefügt.
- im Abs. 2 wurde nach dem Wort "Verwaltungssenat" das Wort "im Land" eingefügt.
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 129b. (1) Die unabhängigen
Verwaltungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden
Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Ihre
Mitglieder werden von der Landesregierung für mindestens sechs Jahre
ernannt. Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen
im Bund entnommen werden.
(2) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate
sind bei Besorgung der ihnen nach den Art. 129a und 129b zukommenden Aufgaben
an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind auf die Mitglieder
der unabhängigen Verwaltungssenate für die landesgesetzlich bestimmte
Zeit im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied
eines unabhängigen Verwaltungssenates zufallende Sache darf ihm nur
im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen
werden.
(3) Vor Ablauf der Bestellungsdauer dürfen
die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate nur in den gesetzlich
bestimmten Fällen und nur auf Beschluß des unabhängigen
Verwaltungssenates ihres Amtes enthoben werden.
(4) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate
müssen rechtskundig sein. Sie dürfen für die Dauer ihres
Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen
Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(5) Nach dem das Verfahren vor den unabhängigen
Verwaltungssenaten regelnden Bundesgesetz entscheiden diese Behörden
durch mehrere oder durch einzelne Mitglieder.
(6) Die Organisation der unabhängigen Verwaltungssenate
sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder werden durch Landesgesetze, das
Verfahren durch Bundesgesetz geregelt."
Durch BVG vom 16. August 2005 wurde der Art. 129b mit
Wirkung vom 1. Januar 2006 wie folgt geändert:
- im Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 wurde jeweils nach dem
Wort "Verwaltungssenats" die Worte "in den Ländern" eingefügt.
- im Abs. 2 Satz 2 wurden die Worte "der unabhängigen Verwaltungssenate" ersetzt
durch: "des unabhängigen Verwaltungssenates" und die Worte "eines unabhängigen
Verwaltungssenates" wurde gestrichen.
- im Abs. 5 wurde nach dem Wort "Verwaltungssenaten" die Worte "in den Ländern"
eingefügt.
Durch BVG vom 31. August 1997 wurde nach dem Artikel 129b folgende Überschrift eingefügt:
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt die Überschrift zum Abschnitt A mit Wirkung vom 1. Juli 2008 folgende Fassung:
"B. Asylgerichtshof"
Durch BVG vom 31. August 1997 wurde an dieser Stelle folgender
Artikel eingefügt:
"Art. 129c. (1) Durch Bundesgesetz kann
ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat als oberste Berufungsbehörde
in Asylsachen eingerichtet werden (unabhängiger Bundesasylsenat).
(2) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht
aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen
Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten
auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung ist eine solche
auf unbestimmte Dauer.
(3) Die Mitglieder des Senates sind bei Besorgung
der ihnen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte
sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder
jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem
Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung
des Vorsitzenden abgenommen werden.
(4) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates
kann seines Amtes nur durch die Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied
ist zu entheben, wenn es
1. schriftlich darum ansucht,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft
verliert,
3. infolge seiner körperlichen oder geistigen
Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Senates nicht erfüllen
kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit
voraussichtlich ausgeschlossen ist,
4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen
länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist
oder
5. der Bestimmung des Abs. 5 nicht entspricht.
(5) Die Mitglieder des Senates müssen rechtskundig
sein. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine
Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung
ihres Amtes hervorrufen könnte.
(6) Art. 89 gilt sinngemäß auch für
den unabhängigen Bundesasylsenat.
(7) Die näheren Bestimmungen werden durch
Bundesgesetz getroffen. Darin wird insbesondere geregelt, in welchen Angelegenheiten
der Senat durch mehrere und in welchen Angelegenheiten er durch einzelne
Mitglieder entscheidet."
Durch BVG vom 13. August 1999 erhielt der Artikel
129c. Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt,
nach deren Erreichung die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates
in den Ruhestand treten. Im übrigen dürfen sie nur in den gesetzlich
bestimmten Fällen und nur auf Grund eines Beschlusses des unabhängigen
Bundesasylsenates ihres Amtes enthoben werden."
Durch BVG vom 16. August 2005 wurde der Art. 129b mit
Wirkung vom 1. Januar 2006 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Durch Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat
(unabhängiger Bundesasylsenat) eingerichtet werden. Dieser erkennt nach
Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht
kommt,
1. über Beschwerden in Asylsachen und
2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten
der Z 1."
- im Abs. 3 und Abs. 5 wurde jeweils das Wort "Senates" ersetzt durch:
"unabhängigen Bundesasylsenates".
- im Abs. 7 wurde das Wort "Senat" ersetzt durch die Worte "unabhängige
Bundesasylsenat".
Durch BVG vom 4. Januar
2008 erhielt der Artikel 129c mit Wirkung vom 1. Juli 2008 folgende Fassung:
"Artikel 129c. Der Asylgerichtshof erkennt nach Erschöpfung des
Instanzenzuges
1. über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen,
2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. Juli 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 129d. (1) Der Sitz des Asylgerichtshofes ist die
Bundeshauptstadt Wien; die Errichtung von Außenstellen ist zulässig.
(2) Der Asylgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und
der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des
Asylgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.
(3) Alle Mitglieder des Asylgerichtshofes müssen das Studium der
Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien
abgeschlossen haben und zumindest über eine fünfjährige juristische
Berufserfahrung verfügen.
(4) Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und
Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Juli 2008
folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 129e. (1) Der Asylgerichtshof erkennt durch Einzelrichter oder
in Senaten, die von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden
Ausschuss, in dem der Präsident den Vorsitz führt, aus den Mitgliedern des
Asylgerichtshofes zu bilden sind. Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung
zukommt, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abgewichen werden würde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt
oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, sowie Rechtsfragen,
die sich in einer erheblichen Anzahl von Verfahren stellen, sind auf Antrag des
Einzelrichters oder Senates in einem verstärkten Senat zu entscheiden
(Grundsatzentscheidung). Auf Antrag des Bundesministers für Inneres ist eine
Grundsatzentscheidung zu treffen.
(2) Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder deren Ausschuss auf die
Einzelrichter und die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus
zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende
Sache darf ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn
es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer
angemessenen Frist gehindert ist.
(3) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. Juli 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 129f. Die näheren Bestimmungen über die Organisation und das
Verfahren des Asylgerichtshofes werden durch Bundesgesetz getroffen."
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde vor dem Artikel 130 folgende Überschrift wieder eingefügt:
Durch BVG vom 13. August 1997 wurde der Abschnitt B. zum Abschnitt C.
Art. 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Verwaltungsstrafsachen über Rechtswidrigkeit eines Straferkenntnisses auf Beschwerde des Bestraften, über Rechtswidrigkeit eines Einstellungsbescheides auf Beschwerde des Privatanklägers.
(2) Außerdem erkennt er auf Beschwerde des Bestraften auch über die Höhe der in einem Straferkenntnis ausgesprochenen Strafe, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche, um eine Geldstrafe von mehr als 200 S, um die Strafe des Verfalles von Gegenständen in diesem Wert oder um die Strafe der Entziehung einer Berechtigung handelt.
(3) Die Beschwerden können in allen diesen Fällen erst nach Erschöpfung der Instanzenzuges erhoben werden.
Durch BVG vom 9. Oktober 1946 erhielt der Artikel
130 folgende Fassung:
"Art. 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof
erkennt über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der
Verwaltungsbehörden oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden
behauptet wird.
(2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit
die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde
absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt,
die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes
Gebrauch gemacht hat."
Durch BVG vom 18. Juli 1962 wurde dem Artikel
130 Absatz 1 folgender Satz angefügt:
"Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem
über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs.
4."
Durch BVG vom 15. Mai 1975 erhielt der Artikel
130 folgende Fassung:
"Art. 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof
erkennt über Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden,
b) Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person
oder
c) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über
Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
(2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit
die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde
absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt,
die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes
Gebrauch gemacht hat."
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
130 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden
einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden
einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet
wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4."
Art. 131. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Klagen, womit gegen den Bund, die Länder, die Bezirke oder die Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche weder im ordentlichen Rechtsweg noch vor dem Verfassungsgerichtshof auszutragen sind.
(2) Inwieweit der Verwaltungsgerichtshof auch berufen ist, über die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen verursacht haben, sowie über die Haftung dieser Organe gegenüber der Gebietskörperschaft zu erkennen, wird in den im Artikel 23, Absätze 1 und 3, bezeichneten bundesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.
Durch BVG vom 9. Oktober 1946 erhielt der Artikel
131 folgende Fassung:
"Art. 131. (1) Gegen den Bescheid einer
Verwaltungsbehörde kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen
Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt
zu sein behauptet;
2. in den Angelegenheiten der Artikel 11 und
12 auch der zuständige Bundesminister.
(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen
als den in Abs. (1) angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide
von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind,
wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder
Landesgesetzen bestimmt."
Durch BVG vom 18. Juli 1962 erhielt der Artikel
131 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt
zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
2. in den Angelegenheiten der Artikel 11 und
12 und 14 Abs. 2 und 3 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid
eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluß zugrunde
liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid
im Instanzenzug nicht mehr anfechten können."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde dem Artikel
131 Absatz 1 folgende Zahl angefügt:
"3. in den Angelegenheiten des Artikels 15 Absatz
5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen
Bundesministers."
Durch BVG vom 28. April 1975 erhielt der Artikel
131 Absatz 1 Z. 2 folgende Fassung:
"2. in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12,
14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in
denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer
Beschluß zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit
die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können."
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde dem Artikel
131 folgender Absatz angefügt:
"(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung
einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates
in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn nur
eine geringe Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat
von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird."
Durch BVG vom 13. August 1997 erhielt der Artikel
131 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung
einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates
ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil
der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich
beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn
nur eine geringe Geldstrafe verhängt wurde."
Durch Bundesgesetz vom 28. Juni 2002 wurden im Artikel 131 Absatz 3 nach dem Wort "Verwaltungssenates" dieWorte "oder des Bundesvergabeamtes" und nach dem Wort "Verwaltungssenat" die Worte "oder das Bundesvergabeamt" eingefügt.
Durch BVG vom 15. Mai 1975 wurde nach dem Artikel
131 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 131a. Gegen die Ausübung
unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte
Person kann diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende
Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet."
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde der Artikel 131a aufgehoben.
Art. 132. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Streitfällen, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Angestellten des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden ergeben.
(2) Die Parteien können die Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes anrufen:
a) durch eine Klage, womit ein vermögensrechtlicher
Anspruch geltend gemacht wird,
b) durch eine Beschwerde, womit die Rechtswidrigkeit
des Bescheides der Verwaltungsbehörde geltend gemacht wird.
(3) Wenn über einen vermögensrechtlichen Anspruch durch Bescheid im Verwaltungsverfahren unmittelbar oder mittelbar entscheiden wurde, so kann eine Klage nach Absatz 2, lit. a, nur dann eingebracht werden, wenn auch der Bescheid durch eine Beschwerde nach Absatz 2, lit. b, angefochten wird.
(4) Die Klage oder die Beschwerde kann, sofern nicht nach bundesgesetzlicher Vorschrift die sofortige Erhebung zulässig ist, erst dann erhoben werden, wenn der Instanzenzug erschöpft wurde oder die angerufene Behörde erster oder höherer Instanz nicht binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist in der Sache entscheiden hat. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit eines Diziplinarerkenntnisses kann weder eine Klage noch eine Beschwerde gegründet werden.
Durch BVG vom 9. Oktober 1946 erhielt der Art.
132 folgende Fassung:
"Art. 132. Beschwerde wegen Verletzung
der Entscheidungspflicht kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als
Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war."
Durch BVG vom 26. Juni 1984 erhielt der Artikel
132 folgende Fassung:
"Art. 132. Beschwerde wegen Verletzung
der Entscheidungspflicht kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als
Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen
ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig;
dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen."
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
132 folgende Fassung:
"Art. 132. Beschwerde wegen Verletzung
der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich
der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren
als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für
Finanzstrafsachen."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. Juli 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 132a. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129e Abs. 1 zweiter
Satz.
(2) Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes sind dem
Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Ergeht die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der
Grundsatzentscheidung, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt; durch
Bundesgesetz kann für besondere Fälle eine Hemmung oder Unterbrechung dieser
Frist vorgesehen werden. Grundsatzentscheidungen sind für alle Fälle
verbindlich, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist."
Art. 133. (1) In den Fällen des Artikels 129, des Artikels 130, Absatz 1, und des Artikels 132, Absatz 2, lit. b, hat der Verwaltungsgerichtshof, sofern er die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen findet, den angefochtenen Bescheid als aufgehoben zu erklären.
(2) Wegen einer in der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründeten Rechtswidrigkeit ist die Aufhebung des Bescheides nur dann zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde im Fall der Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
(3) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufgehoben, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(4) In den Fällen des Artikels 130, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof, sofern er die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder als unbegründet abzuweisen findet, die Strafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes selbst festzusetzen.
(5) In den Fällen des Artikels 131 und des Artikels 132, Absatz 2, lit. a, hat der Verwaltungsgerichtshof, sofern er die Klage nicht zurückzuweisen findet, über den geltend gemachten Anspruch selbst zu entscheiden und gegebenenfalls auch die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch zu erfüllen ist. Die Vollstreckung dieser Erkenntnisse obliegt den ordentlichen Gerichten.
Durch BVG vom 9. Oktober 1946 erhielt der Artikel
133 folgende Fassung:
"Art. 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes sind:
1. die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit
des Verfassungsgerichtshofes gehören;
2. die Disziplinarangelegenheiten der Angestellten
des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden;
3. die Angelegenheiten des Patentwesens;
4. die Angelegenheiten, über die in oberster
Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach
dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz
unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen
Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind,
die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung
im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser
Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich
für zulässig erklärt ist."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel 133 Z. 2 aufgehoben.
Art. 134. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.
(3) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens der dritte Teil der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramt haben, wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.
(4) Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Absatz 4 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.
(6) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Artikels 87, Absätze 1 und 2, und des Artikels 88, Absatz 2, finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.
Durch BVG vom 9. Oktober 1946 erhielt der Artikel
134 folgende Fassung:
"Art. 134. (1) Der Verwaltungsgerichtshof
besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der
erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und
Räten).
(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten
und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der
Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung
erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des
Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen
der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.
(3) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet
und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben,
für die die Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens
der dritte Teil der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramt
haben, wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern,
womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.
(4) Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder
der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers
nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper,
die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt
wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das
Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten
des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im
Abs. (4) bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.
(6) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen des Artikels
87, Abs. (1) und (2), und des Artikels 88, Abs. (2), finden auf sie Anwendung.
Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollenden, treten die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes
in den dauernden Ruhestand."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 134
Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der Ausdruck "die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet"
ersetzt durch: "das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen"
- die Worte "die Vollendung" wurden ersetzt durch: "der Abschluss".
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Art. 134 Abs. 6
mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"(6) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1
und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden."
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde im Art. 134 Abs. 5 das Wort "vier" mit Wirkung vom Oktober 2008 ersetzt durch: "fünf".
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Art. 134 Abs. 4
und 5 mit Wirkung vom Oktober 2008 folgende Fassung:
"(4) Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer
Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen
Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers
oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder
Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem
Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode
fort.
(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht
ernannt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten
fünf Jahren ausgeübt hat.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und
2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden."
Art. 135. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten; die Fälle, in denen Beschlüsse der Vollversammlung oder von Fachgruppen der Vollversammlung einzuholen sind, bestimmt das im Artikel 136 bezeichnete Bundesgesetz.
(2) Jedem Senat, der über eine Beschwerde in Angelegenheiten der Landesverwaltung oder über eine Klage gegen ein Land, einen Bezirk oder eine Gemeinde zu erkennen hat, soll in der Regel ein Mitglied angehören, das in dem betreffenden Land beruflich tätig war.
Durch BVG vom 9. Oktober 1946 erhielt der Artikel
135 folgende Fassung:
"Art. 135. Der Verwaltungsgerichtshof
erkennt in Senaten."
Durch BVG vom 15. Juli 1964 erhielt der Artikel
135 folgende Fassung:
"Art. 135. (1) Der Verwaltungsgerichtshof
erkennt in Senaten, die von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des
Gerichtshofes zu bilden sind.
(2) Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung
auf die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im voraus
zu verteilen.
(3) Eine nach dieser Einteilung einem Mitglied
zufallende Sache darf diesem nur im Falle seiner Behinderung abgenommen
werden."
Durch BVG vom 15. Mai 1975 wurde dem Artikel 135
folgender Absatz angefügt:
"(4) Art. 89 gilt sinngemäß auch für
den Verwaltungsgerichtshof."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Art. 135 mit
Wirkung vom 1. Juli 2008 wie folgt geändert;
- im Abs. 2 wurde das Wort "voraus" ersetzt durch: "Voraus".
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf
ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen
des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen
Frist gehindert ist."
Art. 136. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes enthält ein besonderes Bundesgesetz.
Durch BVG vom 9. Oktober 1946 erhielt der Artikel
136 folgende Fassung:
"Art. 136. Die näheren Bestimmungen
über Einrichtung, Aufgabenkreis und Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
enthält ein besonderes Bundesgesetz."
Durch BVG vom 15. Juli 1964 erhielt der Artikel
136 folgende Fassung:
"Art. 136. Die näheren Bestimmungen
über Einrichtung, Aufgabenkreis und Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
werden durch ein besonderes Bundesgesetz und auf Grund dieses durch eine
von der Vollversammlung zu beschließende Geschäftsordnung geregelt."
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde der Abschnitt B. zum Abschnitt C.
Durch BVG vom 13. August 1997 wurde der Abschnitt C. zum Abschnitt D.
Art. 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Klagen, womit vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden gegeneinander geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg nicht auszutragen sind.
Durch BVG vom 9. Oktober 1946 erhielt der Artikel
137 folgende Fassung:
"Art. 137. Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund,
die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer
Verwaltungsbehörde zu erledigen sind."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 erhielt der Artikel
137 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche
Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer
Verwaltungsbehörde zu erledigen sind."
Art. 138.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über
Kompetenzkonflikte
a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen
anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof
und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen
Gerichten und anderen Gerichten;
c) zwischen den Ländern untereinander sowie
zwischen einem Land und dem Bund.
(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Artikel 10 bis 15 in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel
138 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters
auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein
Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes
oder der Länder fällt."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Art. 138 Abs.
1 mit Wirkung vom 1. Juli 2008 folgende Fassung:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Kompetenzkonflikte
1. zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
2. zwischen ordentlichen Gerichten und dem Asylgerichtshof oder dem
Verwaltungsgerichtshof, zwischen dem Asylgerichtshof und dem
Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und
allen anderen Gerichten;
3. zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde nach dem Artikel
138 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 138a. (1) Auf Antrag der Bundesregierung
oder einer beteiligten Landesregierung stellt der Verfassungsgerichtshof
fest, ob eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 vorliegt
und ob von einem Land oder dem Bund die aus einer solchen Vereinbarung
folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche
Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
(2) Wenn es in einer Vereinbarung im Sinne des
Artikels 15a Absatz 2 vorgesehen ist, stellt der Verfassungsgerichtshof
ferner auf Antrag einer beteiligten Landesregierung fest, ob eine solche
Vereinbarung vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden
Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche
handelt, erfüllt worden sind."
Art. 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde
auf Antrag eines Gerichtes, sofern aber eine solche Verordnung die Voraussetzung
eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs bilden soll, von Amts wegen;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde
auch auf Antrag der Bundesregierung;
über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde
auch auf Antrag einer Landesregierung.
(2) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung; die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(3) Wenn die vom Gericht anzuwendende Verordnung bereits außer Kraft getreten ist und der Antrag daher gemäß Artikel 89, Absatz 3, gestellt wurde, hat sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf den Ausspruch zu beschränken, ob die Verordnung gesetzwidrig war.
Durch BVG vom 12. Juli 1962 erhielt der Artikel
139 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt:
über Gesetzwidrigkeit
von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines
Gerichtes, sofern aber eine solche Verordnung die Voraussetzung eines Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes bilden soll, von Amts wegen;
über Gesetzwidrigkeit
von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung;
über Gesetzwidrigkeit
von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung;
über Gesetzwidrigkeit
von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Artikel 119a
Absatz 6 auch auf Antrag der betroffenen Gemeinde."
Durch BVG vom 15. Mai 1975 erhielt der Artikel
139 folgende Fassung:
"Art. 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder
Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof
eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden
hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit
von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung
und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde
auch auf Antrag einer Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von
Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6
auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er erkennt ferner über
die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar
durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet,
sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung
oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden
ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof
anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung
anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes
Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung
dennoch fortzusetzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung
nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich
beantragt wurde oder als sie der Verfassungsgerichtshof in der bei ihm
anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof
jedoch zur Auffassung, daß die ganze Verordnung
a) der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
b) von einer unzuständigen Behörde
erlassen wurde oder
c) in gesetzwidriger Weise kundgemacht
wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig
aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich
den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag
gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellt hat oder deren Rechtssache
Anlaß für die Einleitung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens
gegeben hat.
(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung
des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft
getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag
von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch
die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet,
so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig
war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,
mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet
die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur
unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß
für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung
tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate,
wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, ein Jahr nicht überschreiten
darf.
(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit
aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß
Abs. 4 ausgesprochen, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind
alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes
gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden,
sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis
anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung
auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden."
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
139 Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde
auf Antrag eines Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates,
sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung in einer
anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen."
Durch BVG vom 29. November 1996 wurden im Art. 139 Absatz 5 letzter Satz die Worte "ein Jahr" ersetzt durch: "18 Monate".
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 139
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "oder eines unabhängigen Verwaltungssenates"
ersetzt durch: " , eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des
Bundesvergabeamtes"
- im Abs. 4 wurde nach dem Wort "Gericht" der Ausdruck ", von einem
unabhängigen Verwaltungssenat, Vom Bundesvergabeamt" eingefügt.
- im Abs. 5 wurden die Worte "am Tage" ersetzt durch: "mit Ablauf des Tages".
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde nach dem Artikel
139 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 139a. Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift
die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden,
auf Antrag eines Gerichtes; sofern aber die Wiederverlautbarung der Rechtsvorschrift
die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes selbst
bildet, von Amts wegen; bei Rechtsvorschriften, die vom Bund wiederverlautbart
wurden, auch auf Antrag einer Landesregierung, bei Rechtsvorschriften,
die von einem Land wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag der Bundesregierung.
Er erkennt ferner über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer
Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten
wurden, auf Antrag einer Person, die dadurch unmittelbar in ihren Rechten
verletzt zu sein behauptet, sofern die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift
ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung
eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 89 Abs.
2, 3 und 5 sowie Art. 139 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 erhielt der Art.
139a mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit
von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages)
auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des
Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche
Kundmachung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er
erkennt über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen eines Landes auch auf Antrag
der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen des Bundes
auch auf Antrag einer Landesregierung. Er erkennt ferner über Gesetzwidrigkeit
solcher Kundmachungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese
Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die
Kundmachung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung
eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 139 Abs. 2 bis 6
ist sinngemäß anzuwenden."
Art. 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt
über Verfassungswidrigkeit
eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag des Obersten Gerichtshofes
oder des Verwaltungsgerichtshofes, sofern ein solches Gesetz die Voraussetzung
eines Erkenntnisses des antragstellenden Gerichtshofes bildet, ferner von
Amts wegen dann, wenn ein solches Gesetz die Voraussetzung für ein
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes selbst bildet;
über Verfassungswidrigkeit
von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung;
über Verfassungswidrigkeit
von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung.
(2) Der im Absatz 1 erwähnte Antrag kann jederzeit gestellt werden; er ist vom Antragsteller sofort der zuständigen Landesregierung oder der Bundesregierung bekanntzugeben.
(3) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz oder ein bestimmter Teil eines solchen als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung; die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf ein Jahr nicht überschreiten.
(4) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz oder ein Teil eines solchen als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.
(5) Das Finanz-Verfassungsgesetz bestimmt, inwieweit Landtagsbeschlüsse über Landeszuschläge zu den Bundessteuern beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können und welche rechtlichen Wirkungen mit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das die Aufhebung eines solchen Landtagsbeschlusses oder eines Landesgesetzes über Landes- oder Gemeindeabgaben ausspricht, verbunden sind.
(6) Die Bestimmung des Artikels 89, Absatz 1, gilt nicht für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof.
Durch BVG vom 15. Mai 1975 erhielt der Artikel
140 folgende Fassung:
"Art. 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes
auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes oder
eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes, sofern aber
der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen
Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über
Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung
und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag
einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates.
Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, daß ein solches
Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen
auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof
erkennt ferner über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag
einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren
Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung
einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für
diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art.
89 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof
anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz
anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes
Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
dennoch fortzusetzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof darf ein Gesetz
nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich
beantragt wurde oder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetz in der bei
ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof
jedoch zu der Auffassung, daß das ganze Gesetz von einem nach der
Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in
verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er das ganze Gesetz
als verfassungswidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des
ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft,
die einen Antrag gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellt
hat oder deren Rechtssache Anlaß für die Einleitung eines amtswegigen
Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat.
(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung
des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft
getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag
von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch
die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein
behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz
verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,
mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet
den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen
Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den
Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am
Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für
das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf ein Jahr
nicht überschreiten.
(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des
Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht,
die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch das vom
Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben
worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist
auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen
Bestimmungen wieder in Kraft treten.
(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit
aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß
Abs. 4 ausgesprochen, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind
alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes
gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden,
sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis
anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz
auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden."
Durch BVG vom 23. Juni 1988 erhielt der Artikel
140 Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:
"Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von
Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit
von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels
der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des
Bundesrates."
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
140 Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag des
Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, eines zur Entscheidung
in zweiter Instanz berufenen Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates,
sofern aber der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen
Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen."
Durch BVG vom 5. Juni 1992 wurde der Artikel 140
Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,
mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet
den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen
Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den
Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am
Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für
das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate
nicht überschreiten."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 140
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "oder eines unabhängigen Verwaltungssenates"
ersetzt durch: " , eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des
Bundesvergabeamtes"
- im Abs. 4 wurde nach dem Wort "Gericht" der Ausdruck ", von einem
unabhängigen Verwaltungssenat, Vom Bundesvergabeamt" eingefügt.
- im Abs. 5 wurden die Worte "am Tage" ersetzt durch: "mit Ablauf des Tages"
- im Abs. 6 wurde das Wort "Wirksamkeit" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt
durch: "Kraft".
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Art. 140 Abs.
1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2008 folgende Fassung:
"Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit eines Bundes-
oder Landesgesetzes auf Antrag des Obersten Gerichtshofes oder eines zur
Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen Gerichtes, eines unabhängigen
Verwaltungssenates, des Asylgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des
Bundesvergabeamtes, sofern er aber ein solches Gesetz in einer anhängigen
Rechtssachen anzuwenden hätte, von Amts wegen."
Durch BVG vom 4. März 1964 wurde nach dem
Artikel 140 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 140a. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei
ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel
50 abgeschlossenen Staatsverträge Artikel 140, auf alle anderen Staatsverträge
Artikel 139 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß Staatsverträge,
deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt,
vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses an von den zu ihrer Vollziehung
berufenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn der Verfassungsgerichtshof
nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag
weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den im Artikel 50 bezeichneten
Staatsverträgen zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen
ein Jahr nicht überschreiten.
(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz-
oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, der durch Erlassung
von Gesetzen oder Verordnungen zu erfüllen ist, so erlischt die Wirksamkeit
des Beschlusses nach Artikel 50 Absatz 2 oder der Anordnung nach Artikel
65 Absatz 1 zweiter Satz."
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
140a folgende Fassung:
"Art. 140a. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei
ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50
abgeschlossenen Staatsverträge und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden
Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 der Art. 140, auf alle
anderen Staatsverträge der Art. 139 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß Staatsverträge, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit
der Verfassungsgerichtshof feststellt, vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses
an von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind,
wenn der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher
ein solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den
in Art. 50 bezeichneten Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen
gemäß Art. 16 Abs. 1, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend
sind, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht
überschreiten.
(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz-
oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, der durch Erlassung
von Gesetzen oder Verordnungen zu erfüllen ist, so erlischt die Wirksamkeit
des Genehmigungsbeschlusses oder der Anordnung, den Staatsvertrag durch
Verordnung zu erfüllen."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 140a
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 Satz 2 wurden die Worte "vom Tage der Kundmachung des
Erkenntnisses an" ersetzt durch: "mit Ablauf des Tages der Kundmachung des
Erkenntnisses".
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit
eines Staatsvertrages fest, so tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des
Erkenntnisses eine diesen Staatsvertrag betreffende Anordnung des
Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz oder ein Beschluss des
Nationalrates nach Art. 50 Abs. 2 außer Kraft."
Art. 141. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anfechtung der Wahlen zum Nationalrat, zum Bundesrat, zu den Landtagen und zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.
(2) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.
Durch BVG vom 27. März 1931 erhielt der Artikel
141 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zum Nationalrat,
zum Bundesrat und zu den Landtagen sowie auf Antrag eines dieser Vertretungskörper
auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder. Er erkennt
auch über Anfechtungen von Wahlen zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern,
ferner auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung
des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder, schließlich über
Anfechtung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, durch die der Verlust
der Mitgliedschaft zu diesen Vertretungskörpern ausgesprochen wurde,
nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. In dem Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden hat der Vertretungskörper Parteistellung."
Durch BVG vom 22. Januar 1958 erhielt der Artikel
141 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
a) über Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten,
von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den gesetzgebenden
Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung
und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde;
c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers
auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder;
d) auf Antrag eines satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers)
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust eines der
Mitglieder eines solchen Organs;
e) soweit in den die Wahlen regelnden Bundes-
oder Landesgesetzen die Erklärung des Mandatsverlustes durch Bescheid
einer Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, über die Anfechtung
solcher Bescheide, durch die der Verlust des Mandats in einem allgemeinen
Vertretungskörper, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer
Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper)
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung
des Instanzenzuges.
Die Anfechtung (der Antrag) kann auf die behauptete
Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beziehungsweise auf einen gesetzlich
vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen
Vertretungskörper, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer
Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper)
einer gesetzlich beruflichen Vertretung begründet werden. Der Verfassungsgerichtshof
hat einer Wahlanfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit
eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß
war. In dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat auch der allgemeine
Vertretungskörper und die gesetzliche berufliche Vertretung Parteistellung."
Durch BVG vom 1. Juli 1975 wurde der Artikel 141
wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Wird einer Anfechtung gemäß Absatz
1 lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung
der Wahl des Nationalrates oder eines Landtages erforderlich, so verlieren
die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im
Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene Mitglieder, die bei der
innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden."
- der bisherige Absatz 2 erhielt die Bezeichnung
als Absatz 3.
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde der Artikel
141 wie folgt geändert:
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Wird einer Anfechtung gemäß Abs.
1 lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung
der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu einem satzungsgebenden
Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erforderlich, so verlieren
die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im
Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene Mitglieder, die bei der
innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden."
- Absatz 3 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof
über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen
oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 erhielten der
Artikel 141 Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
a) über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten,
von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen
Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern)
der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung
und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde;
c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers
auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder; auf Antrag von wenigstens elf
Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Republik Österreich
auf Mandatsverlust eines Abgeordneten des Europäischen Parlamentes
aus der Republik Österreich;
d) auf Antrag eines satzungsgebenden Organes
(Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf
Mandatsverlust eines der Mitglieder eines solchen Organes;
e) soweit in den die Wahlen regelnden Bundes-
oder Landesgesetzen die Erklärung des Mandatsverlustes durch Bescheid
einer Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, über die Anfechtung
solcher Bescheide, durch die der Verlust des Mandates in einem allgemeinen
Vertretungskörper, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer
Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper)
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung
des Instanzenzuges.
Die Anfechtung (der Antrag) kann auf die behauptete
Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beziehungsweise auf einen gesetzlich
vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen
Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der
Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden
Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
gegründet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Wahlanfechtung
stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens
erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In dem Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden hat auch der allgemeine Vertretungskörper
und die gesetzliche berufliche Vertretung Parteistellung.
(2) Wird einer Anfechtung gemäß Abs.
1 lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung
der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen
Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen
Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses
Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme desselben
durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung
des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Wiederholungswahl
gewählt wurden."
Art. 142. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.
(2) Die Anklage kann erhoben werden:
a) gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung:
durch Beschluß der Bundesversammlung;
b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung und
die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen
Gesetzesverletzung: durch Beschluß des Nationalrates;
c) gegen die Mitglieder einer Landesregierung
und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz oder
durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung:
durch Beschluß des zuständigen Landtages;
d) gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter
(Artikel 105, Absatz 1) oder ein Mitglied der Landesregierung (Artikel
103, Absatz 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung
der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten
der mittelbaren Bundesverwaltung wenn es sich um ein Mitglied der Landesregierung
handelt, auch der Weisungen des Landeshauptmannes in diesen Angelegenheiten:
durch Beschluß der Bundesregierung.
(3) Wird von der Bundesregierung gemäß Abs. 2 lit. d die Anklage nur gegen einen Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter erhoben und erweist es sich, daß einem nach Artikel 103, Absatz 2, mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßten anderen Mitglied der Landesregierung ein Verschulden im Sinne des Absatzes 2, lit. d, zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur Fällung des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mitglied der Landesregierung ausdehnen.
(4) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Absatz 2 unter d) erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, daß eine Rechtsverletzung vorliegt.
(5) Der Bundespräsident kann von dem ihm nach Art. 65 Abs. 2 lit. c zustehenden Recht in den Fällen der lit. a, b und c des zweiten Absatzes dieses Artikels nur auf Antrag des Vertretungskörpers, der die Anklage beschlossen hat, im Falle des lit. d nur auf Antrag der Bundesregierung Gebrauch machen, und zwar in allen Fällen nur mit Zustimmung des Angeklagten.
Durch BVG vom 18. Juli 1962 wurde der Artikel
142 wie folgt geändert:
- dem Absatz 2 wurden folgende lit angefügt:
"e) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien, soweit
sie Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung im selbständigen
Wirkungsbereich besorgen, wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß
der Bundesregierung;
f) gegen einen Landeshauptmann wegen Nichtbefolgung
einer Weisung gemäß Artikel 14 Abs. 8: durch Beschluß
der Bundesregierung;
g) gegen einen Präsidenten oder Amtsführenden
Präsidenten des Landesschulrates wegen Gesetzesverletzung sowie wegen
Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen)
des Bundes: durch Beschluß der Bundesregierung."
- die Absätze 4 und 5 erhielten folgende
Fassung:
"(4) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen
auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte, zu lauten; bei geringfügigen
Rechtsverletzungen in den in Absatz 2 unter d, f und g erwähnten Fällen
kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken,
daß eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Verlust des Amtes des Präsidenten
des Landesschulrates hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem
das Amt des Präsidenten gemäß Artikel 81a Abs. 3 lit. b
verbunden ist.
(5) Der Bundespräsident kann von dem ihm
nach Artikel 65, Absatz 2, lit. c zustehenden Recht in den Fällen
der lit. a, b und c des zweiten Absatzes dieses Artikels nur auf Antrag
des Vertretungskörpers, der die Anklage beschlossen hat, im Falle
der lit. d, f und g nur auf Antrag der Bundesregierung Gebrauch machen,
und zwar in allen Fällen nur mit Zustimmung des Angeklagten."
Durch BVG vom 15. Mai 1975 wurde im Artikel 142 Absatz 2 lit e. das Wort "selbständigen" ersetzt durch: "eigenen".
Durch BVG vom 30. Juli 1993 wurde dem Artikel
142 Absatz 2 folgender lit angefügt:
"h) gegen die Mitglieder einer Landesregierung
wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen des
Bundes in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 7 sowie wegen Behinderung
der Befugnisse gemäß Art. 11 Abs. 9: durch Beschluß des
Nationalrates oder der Bundesregierung."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde der Artikel
142 wie folgt geändert:
- im Absatz 2 wurde nach dem lit b. folgender
lit eingefügt:
"c) gegen einen österreichischen Vertreter
im Rat wegen Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
Bundessache wäre: durch Beschluß des Nationalrates, wegen Gesetzesverletzung
in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache wäre: durch
gleichlautende Beschlüsse aller Landtage;"
- die bisherigen lit c., d., e., f., g. und h.
erhielten die Bezeichnung d., e., f., g., h., und i.
- in Absatz 3 wurde die Zitierung "Abs. 2 lit.
d" ersetzt durch: "Abs. 2 lit e"
- Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz erhielt folgende
Fassung:
"bei geringfügigen Rechtsverletzungen in
den in Abs. 2 unter c, e, g und h erwähnten Fällen kann sich
der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, daß
eine Rechtsverletzung vorliegt."
- Absatz 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Der Bundespräsident kann von dem ihm
nach Art. 65 Abs. 2 lit. c zustehenden Recht nur auf Antrag des Vertretungskörpers
oder der Vertretungskörper, von dem oder von denen die Anklage beschlossen
worden ist, wenn aber die Bundesregierung die Anklage beschlossen hat,
nur auf deren Antrag Gebrauch machen, und zwar in allen Fällen nur
mit Zustimmung des Angeklagten."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 erhielt der Art. 142
Abs. 2 lit i mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"i) gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie
wegen Nichtbefolgung der Verordnungen des Bundes in den Angelegenheiten des Art.
11 Abs. 1 Z 7 sowie wegen Behinderung der Befugnisse gemäß Art. 11 Abs. 9: durch
Beschluss des Nationalrates oder der Bundesregierung."
Art. 143. Die Anklage gegen die in Artikel 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Artikel 142, Absatz 4, auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.
Art. 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt, erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 133, Absätze 1 und 3, gelten in diesen Fällen sinngemäß für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.
(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 129, Absatz 5, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Durch BVG vom 9. Oktober 1946 wurde der Artikel 144 Absatz 2 aufgehoben und der bisherige Absatz 3 erhielt die Bezeichnung als Absatz 2.
Durch BVG vom 15. Mai 1975 erhielt der Artikel
144 folgende Fassung:
"Art. 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden,
soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung,
eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Unter den gleichen Voraussetzungen
erkennt der Verfassungsgerichtshof auch über Beschwerden gegen die
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
gegen eine bestimmte Person. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung
des Instanzenzuges erhoben werden, sofern ein solcher in Betracht kommt.
(2) Findet der Verfassungsgerichtshof, daß
durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde oder durch
die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt ein Recht in Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde und handelt
es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof
zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis auf Antrag des Beschwerdeführers
die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer
durch den Bescheid oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls-
und Zwangsgewalt in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof
abzutreten."
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde der Artikel 144
wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung
einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluß ablehnen, wenn
sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Ablehnung der Behandlung
ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art.
133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen
ist."
- der bisherige Absatz 2 erhielt die Bezeichnung
als Absatz 3; diesem wurde folgender Satz angefügt:
"Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen
nach Abs. 2."
Durch BVG vom 26. Juni 1984 wurde der Artikel
144 wie folgt geändert:
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung
einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluß ablehnen, wenn
sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung
die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen
Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
ausgeschlossen ist."
- im Absatz 3 wurden die Worte "zugleich mit
dem abweisenden Erkenntnis" gestrichen.
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde der Artikel
144 wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich
der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer
durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen
Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt
zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges
erhoben werden."
- im Absatz 3 wurden die Worte "oder durch die
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt"
gestrichen.
Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde im Artikel 144 Absatz 3 die Worte "oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt" gestrichen.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 erhielt der Art. 144
Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der
Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit
der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung,
einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes
(Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. Juli 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 144a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden
gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer durch
die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über
die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines
verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen
Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur
Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen
Frage nicht zu erwarten ist."
Art. 145. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes.
ein solches Bundesgesetz ist bisher nicht ergangen
Art. 146. (1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes über Ansprüche nach Artikel 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
(2) Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die erwähnten Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um Exekutionen handelt, keiner Gegenzeichnung nach Artikel 67.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 erhielt der Art. 146
Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"(1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 126a,
Art. 127c und Art. 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt."
Art. 147. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese Mitglieder sind aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren eines rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten zu entnehmen. Die übrigen sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Grund von Dreiervorschlägen, die für drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Nationalrat und für drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied der Bundesrat erstatten. Drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder müssen ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben. Verwaltungsbeamte, die zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ernannt werden, sind, soweit und solange sie nicht im Ruhestandsverhältnis sind, außer Dienst zu stellen.
(3) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist.
(4) Dem Verfassungsgerichtshof können nicht angehören: Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, ferner Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers; für Mitglieder dieser Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Endlich können dem Verfassungsgerichtshof Personen nicht angehören, die Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei sind.
(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im Absatz 4 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.
(6) Auf die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes finden Artikel 87, Absätze 1 und 2, und Artikel 88, Absatz 2, Anwendung; die näheren Bestimmungen werden in dem gemäß Artikel 148 ergehenden Bundesgesetz geregelt. Als Altersgrenze, nach deren Erreichung ihr Amt endet, wird der 31. Dezember des Jahres bestimmt, in dem der Richter das siebzigste Lebensjahr vollendet hat.
(7) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat dies nach seiner Anhörung der Verfassungsgerichtshof festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft oder der Eigenschaft als Ersatzmitglied zur Folge.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurden im Artikel 147 die Worte "Länder- und Ständerat" oder "Länder- und Ständerates" ersetzt durch. "Bundesrat" bzw. "Bundesrates; die Bezeichnung "Länder- und Ständerat" in Artikel 147 Absätze 2 und 4 von 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch BVG vom 18. Dezember 1956 wurde der Artikel 147 Absatz 6 Satz 2 für die Zeit vom 30. Dezember 1956 bis 31. Dezember 1957 aufgehoben.
Durch BVG vom 18. Oktober 1977 erhielt der Artikel
147 Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Den Präsidenten, den Vizepräsidenten,
sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident
auf Vorschlag der Bundesregierung; diese Mitglieder sind aus dem Kreis
der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren eines rechtswissenschaftlichen
Faches an einer Universität zu entnehmen."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde im Artikel 147 Absatz 2 das Wort "Dreiervorschlägen" ersetzt durch "Vorschlägen".
Durch das Bezügebegrenzungsgesetz vom 3.
Juli 1997 erhielt der Artikel 147 Absatz 2 letzter Satz folgende Fassung:
"Verwaltungsbeamte, die zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes
ernannt werden, sind, soweit sie nicht im Ruhestandsverhältnis sind,
unter Entfall ihrer Bezüge außer Dienst zu stellen."
Durch BVG vom 13. August 1999 wurde der Artikel
147 wie folgt geändert:
- Absatz 2 Satz 4 wurde durch folgende Sätze
ersetzt:
"Verwaltungsbeamte des Dienststandes, die zu
Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern ernannt werden, sind unter Entfall ihrer
Bezüge außer Dienst zu stellen. Dies gilt nicht für zum
Ersatzmitglied ernannte Verwaltungsbeamte, die von allen weisungsgebundenen
Tätigkeiten befreit worden sind, für die Dauer dieser Befreiung."
- im Absatz 6 Satz 1 wurden nach dem Wort "Mitglieder"
die Worte "und die Ersatzmitglieder" eingefügt.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 147
Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der Ausdruck "die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet"
ersetzt durch: "das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen"
- die Worte "die Vollendung" wurden ersetzt durch: "der Abschluss".
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde im Art. 147 Abs. 5 das Wort "vier" mit Wirkung vom Oktober 2008 ersetzt durch: "fünf".
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Art. 147 mit
Wirkung vom Oktober 2008 wie folgt geändert:
- der Abs. 4 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Dem Verfassungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer
Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen
Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers
oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder
Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem
Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode
fort."
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes kann
nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den
letzten fünf Jahren ausgeübt hat."
Art. 148. Die nähere Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes werden durch Bundesgesetz geregelt.
Durch BVG vom 15. Juli 1964 erhielt der Artikel
148 folgende Fassung:
"Art. 148. Die näheren Bestimmungen
über die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes
werden durch ein besonderes Bundesgesetz und auf Grund dieses durch eine
vom Verfassungsgerichtshof zu beschließende Geschäftsordnung
geregelt."
hierzu Verfassungsgerichtshofgesetz B.G.Bl. 85/1953 und Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs, B.G.Bl. 202/1946
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde nach dem Artikel 148 folgendes Hauptstück eingefügt:
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde das Siebentes Hauptstück mit Wirkung vom 1. Januar 2008 "Achtes Hauptstück".
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 148a. (1) Jedermann kann sich bei
der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung
des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von
Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen
ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung
steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen.
Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die
allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von
ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich
dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen
zu prüfen.
(3) Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung
ihres Amtes unabhängig."
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde der Artikel
148a wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3) Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die
Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen
und Bürgerinitiativen. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über
die Geschäftsordnung des Nationalrates."
- der bisherige Absatz 3 erhielt die Bezeichnung
als Absatz 4.
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Art. 148a mit
Wirkung vom 1. Januar 2008 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3) Unbeschadet des Abs. 1 kann sich jedermann wegen behaupteter Säumnis eines
Gerichtes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung bei der Volksanwaltschaft
beschweren, sofern er davon betroffen ist. Abs. 2 gilt sinngemäß."
- die bisherigen Abs. 3 und 4 wurden zu den Abs. 4 und 5.
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 148b. (1) Alle Organe des Bundes,
der Länder und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung
ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren
und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit
besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.
(2) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit
im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung
ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den
Nationalrat ist die Volksanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit
aber nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der Parteien oder
der nationalen Sicherheit geboten ist."
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 148c. Die Volksanwaltschaft kann
den mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organen
Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlaß
eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen. Das betreffende
Organ hat binnen einer bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist entweder
diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen
oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen
wurde."
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
148c folgende Fassung:
"Art. 148c. Die Volksanwaltschaft kann
den mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organen
Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlaß
eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen. In Angelegenheiten
der Selbstverwaltung oder der Verwaltung durch weisungsfreie Behörden
kann die Volksanwaltschaft dem zuständigen Organ der Selbstverwaltung
oder der weisungsfreien Behörde Empfehlungen erteilen; derartige Empfehlungen
sind auch dem obersten Verwaltungsorgan des Bundes zur Kenntnis zu bringen.
Das betreffende Organ hat binnen einer bundesgesetzlich zu bestimmenden
Frist entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft
mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht
entsprochen wurde."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde dem Art. 148c
mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Satz angefügt:
"Die Volksanwaltschaft kann in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines
bestimmten Falles einen auf die Beseitigung der Säumnis eines Gerichtes (Art.
148a Abs. 3) gerichteten Fristsetzungsantrag stellen sowie Maßnahmen der
Dienstaufsicht anregen."
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 148d. Die Volksanwaltschaft hat
dem Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten."
Durch BVG vom 4. April 1986 erhielt der Artikel
148d folgende Fassung:
"Art. 148d. Die Volksanwaltschaft hat
dem Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten.
Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen
über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft
betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat
und in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und
auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Näheres bestimmt
das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates."
Durch BVG vom 13. August 1997 erhielt der Artikel
148d folgende Fassung:
"Art. 148d. Die Volksanwaltschaft hat
dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit
zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an
den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft im Nationalrat
und im Bundesrat sowie in deren Ausschüssen (Unterausschüssen)
teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Dieses
Recht steht den Mitgliedern der Volksanwaltschaft auch hinsichtlich der
Verhandlungen über die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel
des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen Ausschüssen
(Unterausschüssen) zu. Näheres bestimmen das Bundesgesetz über
die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung
des Bundesrates."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde im Artikel 148d der Ausdruck "Kapitel" mit Wirkung vom 1. Januar 2009 ersetzt durch: "Untergliederungen".
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 148e. Auf Antrag der Volksanwaltschaft
erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
einer Bundesbehörde."
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 148f. Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft
und der Bundesregierung oder einem Bundesminister Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit
der Volksanwaltschaft regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung
oder der Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher
Verhandlung."
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 148g. (1) Die Volksanwaltschaft
hat ihren Sitz in Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils
eines den Vorsitz ausübt. Die Funktionsperiode beträgt sechs
Jahre. Eine mehr als einmalige Wiederwahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft
ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden
vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses
gewählt. Der Hauptausschuß erstellt seinen Gesamtvorschlag bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die
drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht haben,
je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen. Die
Mitglieder der Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten
die Angelobung.
(3) Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt
jährlich zwischen den Mitgliedern in der Reihenfolge der Mandatsstärke
der die Mitglieder namhaft machenden Parteien. Diese Reihenfolge wird während
der Funktionsperiode der Volksanwaltschaft unverändert beibehalten.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines
Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im Nationalrat vertretene Partei,
die dieses Mitglied namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft zu
machen. Die Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode ist gemäß
Abs. 2 durchzuführen.
(5) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen
zum Nationalrat wählbar sein; sie dürfen während ihrer Amtstätigkeit
weder der Bundesregierung noch einer Landesregierung noch einem allgemeinen
Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben."
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 148h. (1) Die Beamten der Volksanwaltschaft
ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft
der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von
Amtstiteln. Der Bundespräsident kann jedoch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft
ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen. Die Hilfskräfte
ernennt der Vorsitzende der Volksanwaltschaft. Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft
ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein
aus.
(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber
den bei der Volksanwaltschaft Bediensteten wird vom Vorsitzenden der Volksanwaltschaft
ausgeübt.
(3) Die Volksanwaltschaft gibt sich eine Geschäftsordnung
sowie eine Geschäftsverteilung, in der zu bestimmen ist, welche Aufgaben
von den Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen
sind. Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung und
die Geschäftsverteilung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der
Volksanwaltschaft."
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 148i. (1) Durch Landesverfassungsgesetz
können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den Bereich
der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklären.
In diesem Falle sind die Art. 148e und 148f sinngemäß anzuwenden.
(2) Schaffen die Länder für den Bereich
der Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft,
so kann durch Landesverfassungsgesetz eine den Art. 148e und 148f entsprechende
Regelung getroffen werden."
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 148j. Nähere Bestimmungen
zur Ausführung dieses Hauptstückes sind bundesgesetzlich zu treffen."
die Volksanwaltschaft war vorher durch Verfassungsbestimmungen im Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft, B.G.Bl. 212/1977 geregelt.
siehe auch Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 586/1977 betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Beamten der Volksanwaltschaft; Volksanwaltschaftsgesetz B.G.Bl. 433/1982; Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft B.G.Bl. 219/1988 sowie die Landesverfassungsgesetze der einzelnen Bundesländer zu Artikel 148i.
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde das Siebente Hauptstück "Achtes Hauptstück".
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde das Achte Hauptstück mit Wirkung vom 1. Januar 2008 "Neuntes Hauptstück".
Art. 149. (1) Neben diesem Gesetz haben im Sinne des Artikels
44, Absatz 1, unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten
Änderungen als Verfassungsgesetze zu gelten:
Staatsgrundgesetz
vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über
die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder;
Gesetz
vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87,
zum Schutze der persönlichen Freiheit;
Gesetz
vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88, zum
Schutze des Hausrechtes;
Beschluß
der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl.
Nr. 3;
Gesetz
vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend
die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses
Habsburg-Lothringen;
Gesetz
vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, über
die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser
Titel und Würden;
Gesetz vom 8. Mai 1919, StGBl. Nr. 257, über
das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich
mit den durch die Art. 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, StGBl.
Nr. 484, bewirkten Änderungen;
Abschnitt
V des III. Teiles des Staatsvertrages von St. Germain vom 10. September
1919, StGBl. Nr. 303 aus 1920.
(2) Artikel 20 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, sowie das auf Grund dieses Artikels erlassene Gesetz vom 5. Mai 1869, RGBl. Nr. 66, treten außer Kraft.
Durch Verfassungsgesetz vom 30 November 1945 wurde
dem Absatz 1 folgender Unterabsatz angefügt:
"Verfassungsgesetz vom 30. November 1945, betreffend
die Anwendung des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom
27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht,
BGBl. Nr. 6/1946."
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde die Wortfolge "Gesetz vom 27. Oktober 1962, RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit gestrichen.
Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde der Artikel
149 Absatz 1 wie folgt geändert:
- die Wortfolge "Gesetz vom 8. Mai 1919, StGBl.
Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich
mit den durch die Art. 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, StGBl.
Nr. 484, bewirkten Änderungen;" wurde gestrichen.
- die Änderung des Artikels durch das Verfassungsgesetz
vom 30. November 1945 wurde aufgehoben.
Art. 150. Der Übergang zu der durch dieses Gesetz eingeführten bundesstaatlichen Verfassung wird durch ein eigenes, zugleich mit diesem Gesetz in Kraft tretendes Verfassungsgesetz geregelt.
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde dem Artikel
150 folgender Absatz angefügt:
"(2) Gesetze, die erst einer neuen Fassung bundesverfassungsgesetzlicher
Bestimmungen entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung
bewirkenden
Bundesverfassungsgesetzes an erlassen werden.
Sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesverfassungsgesetzlichen
Bestimmungen in Kraft treten, soweit sie nicht lediglich Maßnahmen
vorsehen, die für ihre mit dem Inkrafttreten der neuen bundesverfassungsgesetzlichen
Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind."
hierzu Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, B.G.Bl. Nr. 2, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung, das nach seiner Wiederverlautbarung in B.G.Bl. 368/1925 den Titel "Übergangsgesetz 1920" erhielt.
Art. 151. weggefallen
Durch BVG vom 1. Juli 1981 erhielt der Artikel
151 folgende Fassung:
"Art. 151. Mit der Vollziehung dieses
Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut."
Durch BVG vom 31. Oktober 1991 erhielt der Artikel
151 folgende Fassung:
"Art. 151. (1) Die Art. 78d und 118
Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991
treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Art. 10 Abs. 1 Z 7, 52a, 78a bis 78c,
Art. 102 Abs. 2, die Bezeichnungsänderungen im dritten Hauptstück
und in Art. 102 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr.
565/1991 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3) Art. 102 Abs. 5 zweiter Satz sowie die Abs.
6 und 7 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.
Durch BVG vom 4. August 1992 wurde dem Artikel
151 folgender Absatz angefügt:
"(4) Die Art. 26, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b Abs.
3, Art. 56 Abs. 2 bis 4, Art. 95 Abs. 1 bis 3, Art. 96 Abs. 3, ferner die
Neubezeichnung des Abs. 1 im Art. 56 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 470/1992 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft."
Durch BVG vom 30. Dezember 1992 wurde dem Artikel
151 folgender Absatz angefügt:
"(5) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
Durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. Juli
1993 wurde dem Artikel 151 folgender Absatz angefügt:
"(5) Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 532/1993 tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) Die nachstehend angeführten Bestimmungen
treten in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993
wie folgt in Kraft:
1. Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 1 Z 7 sowie
Art. 11 Abs. 6, 7, 8 und 9 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
2. Art. 28 Abs. 5, Art. 52 Abs. 2, die Bezeichnung
des früheren Art. 52 Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 sowie Art. 52b
treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
3. Art. 142 Abs. 2 lit. h tritt mit 1. Jänner
2001 in Kraft.
(7) Art. 11 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 508/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Am 31. Dezember 2000 vor dem unabhängigen Umweltsenat anhängige
Verfahren sind nach der bis 31. Dezember 2000 für die Zuständigkeit
geltenden Rechtslage zu Ende zu führen."
Hinweis: es wurden aus Versehen wirklich 2x die Absatz-Nummern (5) vergeben.
Durch BVG vom 8. April 1994 wurde dem Artikel
151 folgender Absatz angefügt:
"(8) Artikel 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft."
Durch BVG vom 8. Juli 1994 wurde dem Artikel 151
folgender Absatz angefügt:
"(9) Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 26 Abs. 2, Art.
41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und Art. 117 Abs. 2 erster Satz in der Fassung
des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 treten mit 1. Jänner
1995 in Kraft. In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz''
in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff ,,Hauptwohnsitz''
in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, sofern
der Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz'' nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember
1995 durch den Begriff ,,Wohnsitz'' ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996
an darf der Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz'' in den Rechtsvorschriften
des Bundes und der Länder nicht mehr verwendet werden; solange die
Landesgesetze nicht vorsehen, daß sich das Wahlrecht zum Landtag
oder zum Gemeinderat nach dem Hauptwohnsitz oder nach dem Wohnsitz bestimmt,
richtet es sich nach dem ordentlichen Wohnsitz. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses
der nächsten Volkszählung nach dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt
ist für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auf die Wahlkreise
(Wahlkörper) und auf die Regionalwahlkreise (Art. 26 Abs. 2) sowie
die Vertretung der Länder im Bundesrat (Art. 34) der nach dem Ergebnis
der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz dem Hauptwohnsitz
gleichzuhalten."
Durch BVG vom 8. Juli 1994 wurde dem Artikel 151
folgender Absatz angefügt:
"(10) Art. 87 Abs. 3 und Art. 88a in der Fassung
des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 506/1994 treten mit 1. Juli 1994
in Kraft."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde dem Artikel
151 folgender Absatz angefügt:
"(11) Für das Inkrafttreten durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 1013/1994 neu gefaßter oder eingefügter Bestimmungen,
für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesverfassungsgesetz
aufgehobener Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes sowie für
den Übergang zur neuen Rechtslage gilt folgendes:
1. Der Gesetzestitel, Art. 21 Abs. 6 und 7, Art.
56 Abs. 2 und 4, Art. 122 Abs. 3 bis 5, Art. 123 Abs. 2, Art. 123a Abs.
1, Art. 124, Art. 147 Abs. 2 zweiter Satz sowie Art. 150 Abs. 2 treten
mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
2. Die Überschrift des Ersten Hauptstückes,
die Überschrift des Abschnitts A im Ersten Hauptstück, Art. 10
Abs. 1 Z 18, Art. 16 Abs. 4, Abschnitt B des Ersten Hauptstückes,
Art. 30 Abs. 3, Art. 59, Art. 73 Abs. 2, Art. 117 Abs. 2, Art. 141 Abs.
1 und 2, Art. 142 Abs. 2 lit. c und Bezeichnungen der nunmehrigen lit.
d bis i sowie Art. 142 Abs. 3 bis 5 treten zugleich mit dem Staatsvertrag
über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen
Union in Kraft.
3. Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 2
genannten Bestimmungen treten Art. 10 Abs. 4 bis 6 und Art. 16 Abs. 6 in
der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 276/1992 außer
Kraft.
4. Art. 122 Abs. 1 und Art. 127b treten mit 1.
Jänner 1997 in Kraft. Sie gelten für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende
Gebarungsvorgänge.
5. Solange die Vertreter Österreichs im
Europäischen Parlament nicht auf Grund einer allgemeinen Wahl gewählt
sind, werden sie vom Nationalrat aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesversammlung
entsendet. Diese Entsendung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der
im Nationalrat vertretenen Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke
gemäß dem Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Dauer
der Entsendung können Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes sein. Im übrigen
gilt Art. 23b Abs. 1 und 2 sinngemäß. Wenn ein in das Europäische
Parlament entsendetes Mitglied des Nationalrates auf sein Mandat als Mitglied
des Nationalrates verzichtet, dann gilt Art. 56 Abs. 2 und 3.
6. Z 5 tritt mit 22. Dezember 1994 in Kraft."
Durch BVG vom 31. Juli 1996 wurde dem Artikel
151 folgender Absatz angefügt:
"(12) Art. 59a, Art. 59b und Art. 95 Abs. 4 in
der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit
1. August 1996 in Kraft. Bis zur Erlassung von landesgesetzlichen Vorschriften
in Ausführung des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 gelten die entsprechenden
bundesgesetzlichen Vorschriften in den betreffenden Ländern sinngemäß,
sofern die Länder nicht bereits Regelungen im Sinne des Art. 59a und
des Art. 95 Abs. 4 erlassen haben."
Durch BVG vom 20. August 1996 wurde dem Artikel
151 folgender Absatz angefügt:
"(13) Art. 23e Abs. 6 und Art. 28 Abs. 5 in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 437/1996 treten mit 15.
September 1996 in Kraft."
Durch BVG vom 29. November 1996 wurde dem Artikel
151 folgender Absatz angefügt:
"(14) Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 und 3 in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 659/1996 treten mit 1.
Jänner 1997 in Kraft."
Durch BVG vom 10. Januar 1997 wurde der Artikel
151 wie folgt geändert:
- der durch Gesetz vom 30. Juli 1993 eingefügte
Absatz 5 (also der 2. Absatz 5 des Artikels) wurde aufgehoben.
- nach dem Absatz 7 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(7a) Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Art. 102 Abs.
2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt zugleich außer
Kraft."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(15) Art. 55 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Zugleich tritt
Art. 54 außer Kraft."
Durch das Bezügebegrenzungsgesetz vom 3.
Juli 1997 wurde dem Artikel 151 folgender Absatz angefügt:
"(16) Art. 147 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft."
Durch BVG vom 13. August 1997 wurde dem Artikel
151 folgender Absatz angefügt:
"(17) Art. 69 Abs. 2 und 3, Art. 73 Abs. 1, Art.
73 Abs. 3 sowie Art. 148d in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I 87/1997 treten mit 1. September 1997, Art. 129, Abschnitt B des
sechsten Hauptstückes, Art. 131 Abs. 3 und die neuen Abschnittsbezeichnungen
im sechsten Hauptstück treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft."
Durch Gesetz vom 14. Januar 1998 wurde dem Artikel
151 folgender Absatz angefügt:
"(18) Art. 9a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft."
Durch BVG vom 21. Juli 1998 wurde dem Artikel
151 folgender Absatz angefügt:
"(19) Art. 23f tritt gleichzeitig mit dem Vertrag
von Amsterdam in Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt
kundzumachen."
Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde der Artikel
151 wie folgt geändert:
- dem Absatz 1 wurde folgender Satz angefügt:
"Am 1. Jänner 1992 vorhandene Wachkörper
bleiben in ihrem Bestand unberührt; diese Bestimmung tritt mit 1.
Jänner 1992 in Kraft."
- dem Absatz 3 wurde folgender Satz angefügt:
"Die Wortfolge ,, , ausgenommen die örtliche
Sicherheitspolizei,'' im Art. 102 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April
1993 außer Kraft."
- im Absatz 6 Zahl 3 wurde der Ausdruck "Art.
142 Abs. 2 lit. h" durch den Ausdruck "Art. 142 Abs. 2 lit. i" ersetzt.
- nach dem Absatz 11 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(11a) Art. 112 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 1013/1994 und Art. 103 Abs. 3 und Art. 151 Abs. 6 Z 3 in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit 1.
Jänner 1995 in Kraft."
- folgende Absätze wurde angefügt:
"20) Im Art. 149 Abs. 1 treten außer Kraft:
1. die Anfügung des Verfassungsgesetzes
vom 30. November 1945, BGBl. Nr. 6/1946, betreffend die Anwendung des Gesetzes
zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, R. G.
Bl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht mit Ablauf des 30. Dezember
1955;
2. die Wortfolge ,,Gesetz vom 8. Mai 1919, St.
G. Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik
Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2, 5 und 6 des Gesetzes
vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;''
mit Ablauf des 31. Juli 1981.
(21) Die Wortfolge ,,oder durch die Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt'' im Art. 144 Abs. 3 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
(22) Die Art. 10 Abs. 1 Z 14, Art. 15 Abs. 3
und 4, 18 Abs. 5, 21, 37 Abs. 2, 51b Abs. 6, 52b Abs. 1, 60 Abs. 2, 78d
Abs. 2, Art. 102 Abs. 1, die neue Absatzbezeichnung des Art. 102 Abs. 6
und die Art. 118 Abs. 8, 118a und 125 Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Art. 102 Abs.
5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft."
Durch BVG vom 13. August 1999 wurde dem Artikel
151 folgender Absatz angefügt:
"(23) Die Art. 30 Abs. 3 erster Satz, 127c, 129c
Abs. 4, 147 Abs. 2 vierter und fünfter Satz und Art. 147 Abs. 6 erster
Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 148/1999
treten mit 1. August 1999 in Kraft."
Durch BVG vom 8. August 2000 wurde dem Artikel
151 folgender Absatz angefügt:
"(24) Art. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 68/2000 tritt mit 1. August 2000 in Kraft."
Durch Bundesgesetz vom 24. November 2000 wurde
der Artikel 151 wie folgt geändert:
- Absatz 6 Zahl 3 wurde gestrichen.
- Absatz 7 erhielt folgende Fassung:
"(7) Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft. Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 508/1993 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 114/2000 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer
Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt
für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen
Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(25) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 114/2000 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Art. 151 Abs.
6 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. November 2000 außer Kraft."
Durch BVG vom 16. November 2001 wurde der Artikel
151 wie folgt geändert:
- im Absatz 25 wurde der Ausdruck "31. November
2000" ersetzt durch: "24. November 2000".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(26) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 121/2001 treten in Kraft:
1. Art. 18 Abs. 3 und Art. 23e Abs. 5 mit 1.
Jänner 1997;
2. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 mit 1. Jänner
1999;
3. Art. 147 Abs. 2 erster Satz mit 1. August
1999;
4. Art. 18 Abs. 4, Art. 23b Abs. 2, Art. 39 Abs.
2 und Art. 91 Abs. 2 mit 1. Jänner 2002;
5. Art. 23f Abs. 1 bis 3 gleichzeitig mit dem
Vertrag von Nizza. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt
I kundzumachen."
Durch Bundesgesetz vom 28. Juni 2002 wurde dem
Artikel 151 folgender Absatz angefügt:
"(27) Art. 14b, Art. 102 Abs. 2 und Art. 131
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 treten mit
1. Jänner 2003 in Kraft. § 2, § 4 Abs. 1, § 5 und §
6 Abs. 1 und 2 des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925 gelten sinngemäß.
Ein gemäß dem zweiten Satz mit 1. Jänner 2003 zu einem
Bundesgesetz gewordenes Landesgesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten eines
auf Grund des Art. 14b Abs. 3 ergehenden Landesgesetzes, spätestens
jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft; gleichzeitig treten
die entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 99/2002, insoweit in Kraft."
Durch BVG vom 28. Oktober 2003 wurde dem Artikel 151
mit Wirkung vom 29. Oktober 2003 folgender Absatz angefügt:
""(28) Art. 23a Abs. 1 und 3, Art. 26 Abs. 1 und 4, Art. 41 Abs. 2, Art. 46 Abs.
2, Art. 49b Abs. 3 und Art. 60 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 151
Abs. 1 mit Wirkung vom 22. November 2003 wie folgt geändert:
- der Abs. 7 erhielt folgende Fassung:
"(7) Art. 142 Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
100/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft; zugleich treten Art. 11 Abs. 7 in
der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft. Der
unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren
bis zu deren Beendigung zuständig."
- folgender Absatz wird angefügt:
"(29) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und
BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft, Art. 151 Abs. 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 mit Ablauf des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Art. 7 Abs. 1, Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art.
10 Abs. 1 Z 10, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Abs. 5 lit. a und Abs. 8, Art.
14a, Art. 15 Abs. 4, Art. 18 Abs. 4 und 5, Art. 23 Abs. 1 und 5, Art. 23e Abs.
6, Art. 26, Art. 30 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4, Art.
47 Abs. 1, Art. 48, Art. 49, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c,
Art. 52b, Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 81a Abs. 1, 4 und 5, Art. 87a, Art.
88a, Art. 89, Art. 97 Abs. 1 und 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, Art. 115, Art.
116, Art. 116a, Art. 117, Art. 118, Art. 118a, Art. 119, Art. 119a, Art. 126a,
Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a, Art. 127c, Art. 134 Abs. 3, Art.
135, Art. 136, Art. 137, Art. 139, Art. 139a, Art. 140, Art. 140a, Art. 144,
Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 3, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e bis
Art. 148j und Art. 149 sowie die Überschriften und die sonstigen Bestimmungen in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in
Kraft."
Durch Gesetz vom 28. September 2004 wurde
dem Art. 151
mit Wirkung vom 29. September 2004 folgender Absatz angefügt:
"(30) Art. 11 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des
Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in
Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem
Zeitpunkt in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 8 bestehende
landesrechtliche Vorschriften außer Kraft."
Durch Gesetz vom 28.
September 2004 wurde der Art. 151
Abs. 1 mit Wirkung vom 29. September 2004 wie folgt geändert:
- der Abs. 7 erhielt folgende Fassung:
"(7) Art. 142 Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
100/2003 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft; zugleich treten Art. 11 Abs. 7 in
der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft. Der
unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren
bis zu deren Beendigung zuständig."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(31) Art. 10 Abs. Z 9 und Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 153/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft."
Durch BVG vom 9. Juni 2005 wurde dem Art. 151 mit Wirkung vom 10. Juni 2005
folgender Absatz angefügt:
"(32) Art. 14 Abs. 5a, 6, 6a, 7a und 10 und Art. 14a Abs. 7 und 8 treten mit
Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr.
31/2005 im Bundesgesetzblatt in Kraft."
Durch BVG vom 9. August 2005 wurde dem Art. 151 folgender Absatz angefügt:
"(33) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 81/2005 treten in
Kraft:
1. Art. 151 Abs. 31 mit Ablauf des 30. Dezember 2004;
2. Art. 8 Abs. 3 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses
Bundesverfassungsgesetzes."
Durch BVG
vom 16. August 2005 wurde dem Art. 151 mit Wirkung vom 17. August 2005 folgender
Absatz angefügt:
"(33) Art. 129a, Art. 129b und Art. 129c Abs. 1, 3, 5 und 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner 2006 Kraft."
Durch Gesetz vom 26. August 2005 wurde dem Art 151 mit
Wirkung vom 27. August 2005 folgender Absatz angefügt:
"(34) Art. 9a Abs. 3 und 4, Art. 10 Abs. 1 Z 15 und Art. 102 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft."
Durch Bundesgesetz vom 27. Oktober 2005
wurde dem Art. 151 mit Wirkung vom 28. Oktober 2005 folgender Absatz angefügt:
"(35) Art. 88a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2005 tritt mit
1. November 2005 in Kraft."
Durch BVG vom
29. Juni 2007 wurde der Art. 151 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wie folgt
geändert:
- der durch das Gesetz vom 16. August 2005 eingefügte Abs. (33) erhielt die
Bezeichnung als Abs. (33a).
- folgender Absatz wurden angefügt:
"(36) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr.
27/2007 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft-Treten der
durch dieses Bundesverfassungsgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den
Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Art. 23a Abs. 1, 3 und 4, Art. 26 Abs. 1, 4, 6 und 8, Art.
30 Abs. 3, Art. 41 Abs. 3, Art. 46, Art. 49b Abs. 1 erster Satz und Abs. 3
zweiter Satz, Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, Art. 95 Abs. 1, 2, 4 und 5,
Art. 117 Abs. 2 und 6 sowie Art. 151 Abs. 33a treten mit 1. Juli 2007 in Kraft;
gleichzeitig tritt Art. 23a Abs. 5 und 6 außer Kraft. Die landesrechtlichen
Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 der neuen Rechtslage
anzupassen.
2. Art. 26a tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Umbildung
der Bundeswahlbehörde nach dieser Bestimmung hat bis zum Ablauf des 31. August
2007 zu erfolgen; die näheren Bestimmungen darüber werden durch die Wahlordnung
zum Nationalrat getroffen.
3. Art. 27 Abs. 1, Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 122 Abs.
5, Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5 treten mit Beginn der XXIV.
Gesetzgebungsperiode in Kraft. Auf Personen, die am Beginn der XXIV.
Gesetzgebungsperiode bereits eine Funktion im Sinne des Art. 92 Abs. 2 zweiter
Satz, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5 ausüben, sind diese
Bestimmungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde
dem Artikel 151 mit Wirkung vom 5. Januar 2008 folgender Absatz angefügt:
"(37) Für das Inkrafttreten der durch Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
I Nr. 1/2008 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 51 in der Fassung der Z 4, Art. 51a, Art. 51b in
der Fassung der Z 7 bis 9a, Art. 123a Abs. 1 und Art. 148d treten mit 1. Jänner
2009 in Kraft; das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012
und das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits auf Grundlage
dieser Bestimmungen zu erstellen und zu beschließen, wobei der Entwurf des
Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 spätestens
gleichzeitig mit dem Entwurf für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009
dem Nationalrat vorzulegen ist.
2. Art. 51 in der Fassung der Z 5, Art. 51b in der Fassung der Z 10, Art. 51c
und Art. 51d treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Art. 51 in der Fassung der Z 4
und Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9a treten mit Ablauf des 31. Dezember
2012 außer Kraft. Diese Rechtslage gilt bereits für die Erstellung des
Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des
Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und deren Beschlussfassung durch
den Nationalrat.
Art. 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 ist bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2012 weiterhin anzuwenden."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Art. 151 mit
Wirkung vom 1. Januar 2008 wie folgt geändert:
- der Abs. 36 Ziffer 3 erhielt folgende Fassung:
"3. Art. 27 Abs. 1 tritt mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft."
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(38) Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2 bis 4, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 zweiter
und dritter Satz, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 23f Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3,
Art. 50, Art. 52 Abs. 1a, der sechste Unterabschnitt des Abschnittes A des
dritten Hauptstückes, Art. 67a, Art. 88 Abs. 1, Art. 90a, Art. 112, die
Überschriften vor Art. 115, Abschnitt B des (neuen) fünften Hauptstückes, die
Überschriften vor Art. 121 und Art. 129, Art. 134 Abs. 6, die Überschrift vor
Art. 148a, Art. 148a Abs. 3 bis 5, Art. 148c letzter Satz und die Überschrift
vor Art. 149 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008
treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die zur Anpassung an die Art. 20 Abs. 2
letzter Satz und Art. 120b Abs. 2 erforderlichen Bundes- und Landesgesetze sind
spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art.
129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2
und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 erster Satz und Art. 144a in der Fassung
des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in
Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum
Asylgerichtshof.
2. Bis zur Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen
Mitglieder des Asylgerichtshofes üben der bisherige Vorsitzende, der bisherige
Stellvertretende Vorsitzende und die bisherigen sonstigen Mitglieder des
unabhängigen Bundesasylsenates deren Funktionen aus. Die für die Ernennung des
Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des
Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von
nichtrichterlichen Bediensteten können bereits mit Ablauf des Tages der
Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 erfolgen.
3. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich um die Ernennung zum
Mitglied des Asylgerichtshofes bewerben und die persönliche und fachliche
Eignung für die Ernennung aufweisen, haben ein Recht auf Ernennung; die
Voraussetzungen des Art. 129d Abs. 3 gelten für solche Bewerber als erfüllt.
Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet die Bundesregierung.
4. Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind
vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim
Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des
unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen,
dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.
5. Ab dem 28. November 2007 ist in Verfahren, die beim unabhängigen
Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Beim Verwaltungsgerichtshof bereits
anhängige Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den
unabhängigen Bundesasylsenat gelten mit Ablauf des 30. Juni 2008 als
eingestellt; die Verfahren, auf die sich die Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht bezieht, sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
(40) Art. 27 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 4 und 5
sowie Art. 147 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit Beginn der XXIV.
Gesetzgebungsperiode in Kraft. Auf Personen, die am Beginn der XXIV.
Gesetzgebungsperiode bereits eine Funktion im Sinne des Art. 92 Abs. 2, Art. 122
Abs. 5, Art. 134 Abs. 4 und 5 sowie Art. 147 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5
ausüben, sind diese Bestimmungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden."
Hinweis: seit dem BVG vom 31. Oktober 1991 ist es üblich, das Inkrafttreten der einzelnen Änderungen des B-VG im Artikel 151 festzuhalten. Vor diesem Zeitpunkt wurden diese Bestimmungen in den einzelnen Bundesverfassungsgesetzen aufgenommen.
Art. 152. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Staatsregierung betraut.
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde der Artikel 152 aufgehoben.
Durch BVG vom 31. Oktober 1991 erhielt der Artikel
152 folgende Fassung:
"Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut."
Seitz m.p.
Mayr m.p.
Hanusch m.p.
Renner m.p.
Breisky m.p.
Reisch m.p.
Heinl m.p.
Haueis m.p.
Deutsch m.p.
Ellenbogen m.p.
Roller m.p.
Pesta m.p.
Grünberger m.p.
Die vorstehende Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes, das die hauptsächlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen Österreichs beinhaltet, ist in der Urfassung vom 1. Oktober 1920 mit den Änderungen von der Wiederverlautbarung vom 1. Januar 1930 ab wiedergegeben. Das "Bundes-Verfassungsgesetz" in der Fassung von 1929" ist keinesfalls (wie in Deutschland beim Grundgesetz üblich) das vollständige Verfassungsrecht der Republik Österreich. Vielmehr bestehen unzählige "Bundesverfassungsgesetze" (das sind Gesetze, die nur Verfassungsbestimmungen, evtl. auch gegen das Bundes-Verfassungsgesetz verstoßende, enthalten; hier gilt das Prinzip, daß das neuere Gesetz den älteren vorgeht), sowie in Einzelgesetzen stehende "Verfassungsbestimmungen", die ebenfalls zum Verfassungsrecht Österreichs gehören. Durch die lange Zeit der Großen Koalition in Österreich (1945-1966, 1986-2000), die (fast) stets mit verfassungsändernden Mehrheiten regierten, wurden insbesondere in viele einfache Gesetze Verfassungsbestimmungen eingebaut, die das Verfassungsrecht in Österreich so unübersichtlich gemacht haben.