Das Gesetz gilt gemäß Artikel 149 Absatz 1 B-VG als Verfassungsgesetz
geändert durch
Gesetz vom 30. Oktober 1919, St.G.Bl. 501/1919,
betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens
des Hauses Habsburg-Lothringen
BVG vom 30. Juli 1925, B.G.Bl. 292/1925, betreffend
die Ergänzung des Gesetzes über die Landesverweisung und die
Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen
BVG vom 26. Januar 1928, B.G.Bl. 30/1928, betreffend
die Aufhebung des auf der Domäne Eisenerz-Radmer zugunsten der Republik
Österreich haftenden Veräußerungsverbotes
außer Kraft vom 1. Juli 1934 bis 1. Mai 1945
geändert durch
BVG vom 4. Juli 1963, B.G.Bl. 172/1963, betreffend
die Authentische Auslegung des Gesetzes betreffend die Landesverweisung
und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen
BGBl I 194/1999 (Druckfehlerberichtigung)
BGBl. I 2/2008
I. Abschnitt.
§ 1. 1. Alle Herrscherrechte und sonstige Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses sind in Deutschösterreich für immerwährende Zeiten aufgehoben.
2. Verträge über den Anfall von Herrscherrechten über das Gebiet der Republik Deutschösterreich sind ungültig.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform (St.G.Bl. 484/1919) wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".
§ 2. Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der
ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses
Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu
diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche
ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der
Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese
Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Staatsregierung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung zu.
Durch BVG vom 4. Juli 1963 (B.G.Bl. 172/1963) wurde an Stelle der Worte "steht der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung zu" gesetzt: "steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu"
§ 3. Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.
§ 4. In der Republik Deutschösterreich ist jedes Privatfürstenrecht aufgehoben.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform (St.G.Bl. 484/1919) wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".
II. Abschnitt.
§ 5. Die Republik Deutschösterreich ist Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform (St.G.Bl. 484/1919) wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".
Durch Gesetz vom 30. Oktober 1919 (St.G.Bl. 501/1919) und durch BVG vom 30. Juli 1925 (B.G.Bl. 292/1925) erhielt der § 5 jeweils eine andere Fassung; die ursprüngliche Fassung wurde wiederhergestellt durch BVG vom 26. Januar 1928 (B.G.Bl. 30/1928).
§ 6. Als hofärarisches Vermögen gilt das bisher von den Hofstäben und deren Ämtern verwaltete Vermögen, soweit es nicht ein für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen oder aber nachweisbar freies persönliches Privatvermögen ist.
Durch Gesetz vom 30. Oktober 1919 (St.G.Bl. 501/1919)
wurden dem § 6 folgende Absätze angefügt:
"Als hofärarisches Vermögen gilt das
bisher von den Hofstäben und deren Ämtern verwaltete Vermögen
auch dann, wenn dessen Anschaffung aus den Mitteln der Zivilliste erfolgt
ist.
Solange der Nachweis der Zugehörigkeit eines
von den Hofstäben und deren Ämtern verwalteten Vermögens
zum freien persönlichen Privatvermögen nicht durch Anerkenntnis
der zuständigen staatlichen Stelle oder durch rechtskräftiges
richterliches Urteil erbracht ist, darf die Staatsverwaltung auch über
solche Gegenstände, welche als freies, persönliches Privateigentum
in Anspruch genommen werden, frei verfügen, ohne daß, wenn später
die Eigenschaft als Privatvermögen festgestellt wird, dem Eigentümer
ein anderer Anspruch als jener auf Übergabe des betreffenden Vermögensstückes
seitens der Staatsverwaltung an ihn oder des Wertes derselben im Zeitpunkte
des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209,
zusteht. Als für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie
desselben gebundenes Vermögen gilt das gesamte
bewegliche und unbewegliche Vermögen, welches nicht hofärarisches
Vermögen (Absatz 1) oder nachweislich freies persönliches Privateigentum
eines Mitgliedes des früher regierenden Hauses oder einer Zweiglinie
desselben ist. Zu diesem gebundenen Vermögen gehören insbesondere
die nachstehenden, von der vormaligen "Generaldirektion der Privat- und
Familienfonds Seiner k. und k. Apostolischen Majestät" derzeit "Generaldirektion
der Habsburg-Lothringenschen Vermögensverwaltung" verwalteten Vermögensmassen:
a) der Familien- und der Avitikalfonds,
b) das Primogenitur-Familienfideikommiß
der Sammlungen des Erzhauses,
c) die Familienfideikommißbibliothek,
d) das Falkensteinsche Fideikommiß,
e) das Kaiser Franz Joseph I.-Kronfideikommiß
des Erzhauses Habsburg-Lothringen,
f) die Hofbibliothek.
Auf Grund dieses Gesetzes ist in den öffentlichen
Büchern über das Grundeigentum (Landtafeln, Grundbücher)
das Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich an allen unbeweglichen
Gütern grundbücherlich einzuverleiben, welche zu dem für
das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenen
Vermögen gehören. Insbesondere ist in den öffentlichen Büchern
das grundbücherliche Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich
an allen Liegenschaften einzuverleiben, welche derzeit in den öffentlichen
Büchern als Eigentum des kaiserlichen Familienfonds, des kaiserlichen
Avitikalfonds, des Kaiser Franz Joseph
I.-Kronfideikommisses und des Erzherzog Friedrich-Fideikommisses
einverleibt sind, und zwar unter gleichzeitiger Löschung aller auf
diesen unbeweglichen Gütern haftenden Eigentumsbeschränkungen,
insbesondere des Fideikommißbandes."
§ 7. Das Reinerträgnis des auf Grund dieses Gesetzes in das Eigentum der Republik Deutschösterreich gelangenden Vermögens ist nach Abzug der mit der dem Staate mit der Übernahme dieses Vermögens verbundenen Lasten zur Fürsorge für die durch den Weltkrieg in ihrer Gesundheit geschädigten oder ihres Ernährers beraubten Staatsbürger zu verwenden.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform (St.G.Bl. 484/1919) wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".
Durch Gesetz vom 30. Oktober 1919 (St.G.Bl. 501/1919)
erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. (1) Das Reinerträgnis
des auf Grund dieses Gesetzes in das Eigentum der Republik Österreich
gelangenden Vermögens ist nach Abzug der mit der Übernahme dieses
Vermögens verbundenen oder dem Staate durch diese Übernahme erwachsenden
Lasten zur Fürsorge für die durch den Weltkrieg in ihrer Gesundheit
geschädigten oder ihres Ernährers beraubten Staatsbürger
zu verwenden.
(2) Die von den früheren Inhabern des gebundenen
Vermögens über dessen Erträgnisse getroffenen Verfügungen,
insbesondere Anweisungen von Apanagen an Mitglieder des vormaligen regierenden
Hauses oder von Stipendien werden außer Kraft gesetzt, soweit sie
sich nicht auf die Erträgnisse vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, beziehen.
(3) Aufwendungen der bisherigen Fideikommißinhaber
für das gebundene Vermögen sind von der Republik Österreich
nicht zu ersetzen."
§ 8. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Staatskanzler, der Staatssekretär für Finanzen und der Staatssekretär für soziale Verwaltung betraut.
§ 9. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 9 als nicht mehr geltend festgestellt.
Kundgemacht am 10. April 1919; nach dem 11. November 1920 als Verfassungsgesetz gültig.
Seitz
Renner
Schumpeter
Hanusch
Das vorstehende "Habsburger-Gesetz" diente, in Folge mehrerer Restaurationsversuche des vorherigen Kaisers Karl (vor allem in Ungarn) als Sicherungsgesetz für die republikanische Staatsform. Anders als in Deutschland wurde diese Sicherung jedoch auch mit der entschädigungslosen Enteignung der kaiserlichen Familie (einschließlich aller Nebenlinien) verbunden. Durch den Staatsvertrag von St.-Germain-en-Laye, wurde diese entschädigungslose Enteignung des Hauses Habsburg-Lothringen für die anderen, zum ehemaligen Kaisertum Österreich gehörenden Gebiete, sowie auch für alle unterzeichneten "Siegerstaaten" ausgesprochen bzw. genehmigt.
Zwar hat die Landesverweisung der Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen dem Staatsvertrag von St.-Germain-en-Laye (Teil III. Abschnitt V. und VI.) formal widersprochen, doch wurde das "Habsburger-Gesetz" während der I. Republik strikt angewendet. Erst unter der Verfassung von 1934 wurde das "Habsburger-Gesetz" außer Geltung gesetzt. Nach 1945 trat wieder der alte Zustand ein, daß die Landesverweisung fortbestand; durch Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 wurde der Fortbestand des Gesetzes völkerrechtlich gesichert. 1963 kam es dann zu einer Regierungskrise, weil das führende Mitglied des Hauses Habsburg-Lothringen, Otto von Habsburg-Lothringen entgegen dem Gesetz nach Österreich einreiste, sich aber als loyaler Bürger der Republik Österreich bezeichnete.
Heute kann jedoch das Gesetz, insbesondere
hinsichtlich der Landesverweisung, als nicht mehr bindend betrachtet werden,
da Österreich durch seinen Status als Mitgliedstaat der Europäischen
Union dieses Gesetz als im Widerspruch mit dem Europäischen Recht
stehend anerkennen muß (wegen "Freizügigkeit").