Gesetz
vom 3. April 1919 (St.G.Bl. 209/1919),
betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen.
 

Das Gesetz gilt gemäß Artikel 149 Absatz 1 B-VG als Verfassungsgesetz

geändert durch
Gesetz vom 30. Oktober 1919, St.G.Bl. 501/1919, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen
BVG vom 30. Juli 1925, B.G.Bl. 292/1925, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen
BVG vom 26. Januar 1928, B.G.Bl. 30/1928, betreffend die Aufhebung des auf der Domäne Eisenerz-Radmer zugunsten der Republik Österreich haftenden Veräußerungsverbotes

außer Kraft vom 1. Juli 1934 bis 1. Mai 1945

geändert durch
BVG vom 4. Juli 1963, B.G.Bl. 172/1963, betreffend die Authentische Auslegung des Gesetzes betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen
BGBl I 194/1999 (Druckfehlerberichtigung)
BGBl. I 2/2008
 

 I. Abschnitt.

§ 1. 1. Alle Herrscherrechte und sonstige Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses sind in Deutschösterreich für immerwährende Zeiten aufgehoben.

2. Verträge über den Anfall von Herrscherrechten über das Gebiet der Republik Deutschösterreich sind ungültig.

Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform (St.G.Bl. 484/1919) wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".

§ 2. Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der
Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung zu.

Durch BVG vom 4. Juli 1963 (B.G.Bl. 172/1963) wurde an Stelle der Worte "steht der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung zu" gesetzt: "steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu"

§ 3. Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.

§ 4. In der Republik Deutschösterreich ist jedes Privatfürstenrecht aufgehoben.

Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform (St.G.Bl. 484/1919) wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".

II. Abschnitt.

§ 5. Die Republik Deutschösterreich ist Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens.

Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform (St.G.Bl. 484/1919) wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1919 (St.G.Bl. 501/1919) und durch BVG vom 30. Juli 1925 (B.G.Bl. 292/1925) erhielt der § 5 jeweils eine andere Fassung; die ursprüngliche Fassung wurde wiederhergestellt durch BVG vom 26. Januar 1928 (B.G.Bl. 30/1928).

§ 6. Als hofärarisches Vermögen gilt das bisher von den Hofstäben und deren Ämtern verwaltete Vermögen, soweit es nicht ein für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen oder aber nachweisbar freies persönliches Privatvermögen ist.

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1919 (St.G.Bl. 501/1919) wurden dem § 6 folgende Absätze angefügt:
"Als hofärarisches Vermögen gilt das bisher von den Hofstäben und deren Ämtern verwaltete Vermögen auch dann, wenn dessen Anschaffung aus den Mitteln der Zivilliste erfolgt ist.
Solange der Nachweis der Zugehörigkeit eines von den Hofstäben und deren Ämtern verwalteten Vermögens zum freien persönlichen Privatvermögen nicht durch Anerkenntnis der zuständigen staatlichen Stelle oder durch rechtskräftiges richterliches Urteil erbracht ist, darf die Staatsverwaltung auch über solche Gegenstände, welche als freies, persönliches Privateigentum in Anspruch genommen werden, frei verfügen, ohne daß, wenn später die Eigenschaft als Privatvermögen festgestellt wird, dem Eigentümer ein anderer Anspruch als jener auf Übergabe des betreffenden Vermögensstückes seitens der Staatsverwaltung an ihn oder des Wertes derselben im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, zusteht. Als für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen gilt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, welches nicht hofärarisches Vermögen (Absatz 1) oder nachweislich freies persönliches Privateigentum eines Mitgliedes des früher regierenden Hauses oder einer Zweiglinie desselben ist. Zu diesem gebundenen Vermögen gehören insbesondere die nachstehenden, von der vormaligen "Generaldirektion der Privat- und Familienfonds Seiner k. und k. Apostolischen Majestät" derzeit "Generaldirektion der Habsburg-Lothringenschen Vermögensverwaltung" verwalteten Vermögensmassen:
a) der Familien- und der Avitikalfonds,
b) das Primogenitur-Familienfideikommiß der Sammlungen des Erzhauses,
c) die Familienfideikommißbibliothek,
d) das Falkensteinsche Fideikommiß,
e) das Kaiser Franz Joseph I.-Kronfideikommiß des Erzhauses Habsburg-Lothringen,
f) die Hofbibliothek.
Auf Grund dieses Gesetzes ist in den öffentlichen Büchern über das Grundeigentum (Landtafeln, Grundbücher) das Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich an allen unbeweglichen Gütern grundbücherlich einzuverleiben, welche zu dem für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögen gehören. Insbesondere ist in den öffentlichen Büchern das grundbücherliche Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich an allen Liegenschaften einzuverleiben, welche derzeit in den öffentlichen Büchern als Eigentum des kaiserlichen Familienfonds, des kaiserlichen Avitikalfonds, des Kaiser Franz Joseph I.-Kronfideikommisses und des Erzherzog Friedrich-Fideikommisses einverleibt sind, und zwar unter gleichzeitiger Löschung aller auf diesen unbeweglichen Gütern haftenden Eigentumsbeschränkungen, insbesondere des Fideikommißbandes."

§ 7. Das Reinerträgnis des auf Grund dieses Gesetzes in das Eigentum der Republik Deutschösterreich gelangenden Vermögens ist nach Abzug der mit der dem Staate mit der Übernahme dieses Vermögens verbundenen Lasten zur Fürsorge für die durch den Weltkrieg in ihrer Gesundheit geschädigten oder ihres Ernährers beraubten Staatsbürger zu verwenden.

Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform (St.G.Bl. 484/1919) wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1919 (St.G.Bl. 501/1919) erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. (1) Das Reinerträgnis des auf Grund dieses Gesetzes in das Eigentum der Republik Österreich gelangenden Vermögens ist nach Abzug der mit der Übernahme dieses Vermögens verbundenen oder dem Staate durch diese Übernahme erwachsenden Lasten zur Fürsorge für die durch den Weltkrieg in ihrer Gesundheit geschädigten oder ihres Ernährers beraubten Staatsbürger zu verwenden.
(2) Die von den früheren Inhabern des gebundenen Vermögens über dessen Erträgnisse getroffenen Verfügungen, insbesondere Anweisungen von Apanagen an Mitglieder des vormaligen regierenden Hauses oder von Stipendien werden außer Kraft gesetzt, soweit sie sich nicht auf die Erträgnisse vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, beziehen.
(3) Aufwendungen der bisherigen Fideikommißinhaber für das gebundene Vermögen sind von der Republik Österreich nicht zu ersetzen."

§ 8. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Staatskanzler, der Staatssekretär für Finanzen und der Staatssekretär für soziale Verwaltung betraut.

§ 9. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 9 als nicht mehr geltend festgestellt.

Kundgemacht am 10. April 1919; nach dem 11. November 1920 als Verfassungsgesetz gültig.

Seitz

Renner

Schumpeter
Hanusch

 

Das vorstehende "Habsburger-Gesetz" diente, in Folge mehrerer Restaurationsversuche des vorherigen Kaisers Karl (vor allem in Ungarn) als Sicherungsgesetz für die republikanische Staatsform. Anders als in Deutschland wurde diese Sicherung jedoch auch mit der entschädigungslosen Enteignung der kaiserlichen Familie (einschließlich aller Nebenlinien) verbunden. Durch den Staatsvertrag von St.-Germain-en-Laye, wurde diese entschädigungslose Enteignung des Hauses Habsburg-Lothringen für die anderen, zum ehemaligen Kaisertum Österreich gehörenden Gebiete, sowie auch für alle unterzeichneten "Siegerstaaten" ausgesprochen bzw. genehmigt.

Zwar hat die Landesverweisung der Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen dem Staatsvertrag von St.-Germain-en-Laye (Teil III. Abschnitt V. und VI.) formal widersprochen, doch wurde das "Habsburger-Gesetz" während der I. Republik strikt angewendet. Erst unter der Verfassung von 1934 wurde das "Habsburger-Gesetz" außer Geltung gesetzt. Nach 1945 trat wieder der alte Zustand ein, daß die Landesverweisung fortbestand; durch Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 wurde der Fortbestand des Gesetzes völkerrechtlich gesichert. 1963 kam es dann zu einer Regierungskrise, weil das führende Mitglied des Hauses Habsburg-Lothringen, Otto von Habsburg-Lothringen entgegen dem Gesetz nach Österreich einreiste, sich aber als loyaler Bürger der Republik Österreich bezeichnete.

Heute kann jedoch das Gesetz, insbesondere hinsichtlich der Landesverweisung, als nicht mehr bindend betrachtet werden, da Österreich durch seinen Status als Mitgliedstaat der Europäischen Union dieses Gesetz als im Widerspruch mit dem Europäischen Recht stehend anerkennen muß (wegen "Freizügigkeit").
 


Quellen: Rechts- und Informationssystem der Republik Österreich
Fischer / Silvestri, Texte zur österreichischen Verfassungs-Geschichte, Geyer-Edition 1970
© 12. Dezember  2001 - 23. September 2008
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